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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.06.2025 VD.2025.7 (AG.2025.348)

June 12, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,152 words·~26 min·1

Summary

Familiennachzug

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.7

URTEIL

vom 12. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Lukas Schaub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei  

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel   

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. September 2024

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Am 4. Januar 2001 heiratete A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am […] 1947, schweizerischer Staatsangehöriger, die thailändische Staatsangehörige B____, geboren am […] 1969, im Kanton Basel-Stadt. In der Folge erhielt B____ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Rekurrenten. Am […] 2001 kam die gemeinsame Tochter C____ zur Welt, welche über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt. Am 3. Januar 2002 meldeten sich die Ehefrau und die Tochter von Basel-Stadt ab und zogen nach Thailand weg. Am 7. Mai 2003 meldete sich der Rekurrent ebenfalls von Basel-Stadt ab und zog nach Thailand zur Ehefrau und seiner Tochter, kehrte aber bereits am 1. September 2004 ohne seine Familie nach Basel-Stadt zurück. Am 16. September 2020 reichte der Rekurrent ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau ein, welches er nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 27. Januar 2022 zurückzog. Am 30. März 2023 reichte der Rekurrent das vorliegende Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau ein. Dieses wies der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit Verfügung vom 14. November 2023 ab. Dagegen erhob der Beistand des Rekurrenten mit Eingabe vom 21. November 2023 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD), mit welchem er den verfahrensrechtlichen Antrag stellte, es sei mit prozessleitender Zwischenverfügung festzustellen, dass die Ehefrau des Rekurrenten berechtigt sei, den Entscheid des JSD in der Schweiz abzuwarten. Mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2023 trat das JSD auf den Antrag um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht ein und wies den Antrag auf Gewährung einer vorsorglichen Massnahme ab. In Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses hob das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2023.188 vom 24. Mai 2024 den angefochtenen Zwischenentscheid auf und wies den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements an, der Ehefrau des Rekurrenten den prozeduralen Aufenthalt während des bei ihm hängigen Rekursverfahrens zu gestatten. Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 14. November 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Oktober und 16. Dezember 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Bewilligung seines Gesuchs um Familiennachzug für seine Ehefrau per 12. April 2023 beantragte. Diesen Rekurs überwies der Präsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 8. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung und beantragte dem Gericht die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 reichte der Rekurrent darauf die Honorarnote seines Vertreters ein.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 8. Januar 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde überdies den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, sodass auf ihn einzutreten ist.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).

1.4      Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass beim Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten die in Art. 47 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) statuierte Fünfjahresfrist nicht eingehalten worden ist. Die Vorinstanzen hatten sich daher mit der Frage zu befassen, ob der Familiennachzug aufgrund eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG ausnahmsweise doch gewährt werden kann. Beide Vorinstanzen verneinten dies.

2.1      Zur Begründung der Verneinung eines wichtigen Grundes gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG und damit der Abweisung des Nachzugsgesuchs erwog das JSD, dass der Rekurrent den wichtigen familiären Grund für den nachträglichen Familiennachzug in der Verschlechterung seines Gesundheitszustands und dessen Verbesserung durch die Anwesenheit der Ehefrau sehe. Es stellte dabei fest, dass sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten aber bereits früher mehrmals verschlechtert habe. So habe er im Jahr 2005 einen ersten Hirnschlag erlitten, sei bereits damals auf umfangreiche Unterstützung angewiesen gewesen und nach mehrmonatigen Aufenthalten in Akut- und Rehakliniken in ein vollstationäres Setting des Bürgerspitals Basel gewechselt. Trotz seinem Wunsch mit der Ehefrau und der Tochter als Familie zusammenzuwohnen sei darauf aufgrund seiner instabilen Lebenssituation, der Minderjährigkeit der Tochter und deren Wunsch, mit der Mutter in Thailand aufzuwachsen, das gemeinsame Familienleben nicht möglich gewesen. Im Jahr 2013 habe der Rekurrent vom vollstationären Setting in eine eigene Wohnung mit ambulanter Begleitung gewechselt. Im Jahr 2016 habe er einen zweiten Hirnschlag und damit eine zusätzliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands erlitten. Trotz der klaren Empfehlung zur Rückkehr in ein vollstationäres Setting sei ihm aufgrund seines starken Widerstands und seiner diagnosebedingten schwierigen Sozialverträglichkeit ermöglicht worden, in die eigene Wohnung zurückzukehren. Dies mit deutlich intensiverer Begleitung und unter Inkaufnahme der erhöhten Risiken der selbständigen Wohnform. Im Jahr 2022 sei es zu einer bakteriellen Superinfektion gekommen, wobei sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten erneut verschlechtert habe und wiederum die Indikation eines vollstationären Settings vorgelegen habe. Gleichwohl sei er im Januar 2023 erneut aus der Reha-Klinik entlassen worden. Dabei sei das Austrittsdatum mit der Einreise der Ehefrau in die Schweiz abgestimmt worden, da deren Anwesenheit und Unterstützung für die selbständige Lebensform des Rekurrenten essentiell sei, da er auch die Unterstützung durch die Spitex vehement ablehne. Insgesamt sei das Bürgerspital Basel zum Schluss gekommen, dass die Anwesenheit der Ehefrau positive Auswirkungen für den Rekurrenten habe und deren Unterstützung für die selbständige Lebensform unabdingbar sei. Daraus folge, dass sich der Gesundheitszustand vor dem jetzigen Familiennachzugsgesuch vom 30. März 2023 bereits dreimal verschlechtert habe, wobei der Rekurrent in den ersten beiden Fällen darauf verzichtet habe, einen Familiennachzug anzustreben. Die Unterlassung des Familiennachzugs über so viele Jahre trotz der mehrfachen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten in den Jahren 2005 und 2016 deute klar auf ein freiwilliges Getrenntleben der Ehegatten hin und zeige auf, dass die jetzige gesundheitliche Situation des Rekurrenten nicht eine neue Situation darstelle, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertige. Auch nach der Verbesserung seines Gesundheitszustands und dem Umzug in eine eigene Wohnung im Jahr 2013 habe sich der Rekurrent bewusst gegen einen Familiennachzug entschieden. Dabei sei sowohl im Jahr 2005 wie auch im Jahr 2016 ein vollstationäres Setting in Kauf genommen worden. Der Verzicht auf den Familiennachzug werde dabei mit dem Wunsch der Tochter, bei ihrer Mutter in Thailand aufzuwachsen, begründet, weshalb die Ehegatten in gemeinsamer Absprache nach der Rückkehr des Rekurrenten in die Schweiz im Jahr 2004 freiwillig das Getrenntleben aufgenommen hätten. Auch nach dem Bezug einer Erbschaft im Jahr 2018, dank der die früher geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten nicht mehr vorgelegen hätten, sei auf die Aufnahme des gemeinsamen Familienlebens verzichtet worden. Es sei nachvollziehbar, dass der Rekurrent das selbständige Wohnen gegenüber einem vollstationären Setting bevorzuge und sich sein psychischer Zustand durch die Anwesenheit der Ehefrau verbessert habe. Letztendlich genüge diese Präferenz des Rekurrenten nicht, um als wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu gelten. So existierten in Basel qualitativ hochwertige Kliniken und andere Betreuungsmöglichkeiten, welche auf die gesundheitliche Situation des Rekurrenten spezialisiert seien und auch Patienten mit einer Persönlichkeitsstörung aufnehmen könnten. Demgegenüber bestehe in einem familiären Betreuungssetting die Gefahr, dass die Betreuung nicht rund um die Uhr gewährleistet werden könne.

Weiter zog die Vorinstanz in Erwägung, dass die Tochter der Ehegatten im August 2021 zwar in der Schweiz Wohnsitz genommen habe. Dies sei aber wohl aufgrund der wirtschaftlich besseren Perspektiven hierzulande und nicht zur Aufrechterhaltung der familiären Banden erfolgt, wäre die Rückkehr von Tochter und Ehefrau in die Schweiz doch sonst schon viel früher erfolgt. Es scheine daher so, dass die Ehefrau jetzt in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil mittlerweile auch ihre Tochter hier ist. Der Rekurrent könne sich auch nicht auf die Treue- und Beistandspflicht der Ehefrau gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB berufen, sei diese doch bisher nicht wahrgenommen worden. Es lägen daher keine wichtigen familiären Gründe i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG vor, die einen nachträglichen Familiennachzug erforderlich machen würden. Schliesslich könne sich der Rekurrent auch nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen, dokumentiere eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt habe doch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liege, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiege, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegten. Schliesslich erscheine die Verweigerung des Familiennachzugs auch verhältnismässig. Zwar würden die Gesundheitskosten ohne Betreuung durch die Ehefrau für die nächste Zeit mutmasslich höher ausfallen, es bestehe aber bei einem Wegfall der Betreuungssituation das Risiko einer langfristigen Belastung der Fürsorge durch die Ehefrau, zumal die Aufenthaltsbewilligung nicht rückkehrorientiert sei. Dabei dürfe auch ihre Unterstützung durch Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden.

2.2      Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent in tatsächlicher Hinsicht geltend, dass die «familiäre Bande» zu seiner Ehefrau trotz ihrer jahrelangen Trennung nicht abgerissen sei. Er sei zwischen 2017 und 2019 dreimal nach Thailand zu seiner Familie gereist. Aufgrund des Schulbesuchs seiner Tochter und seiner bis 2018 angespannten finanziellen Situation habe er in Absprache mit seiner Frau auf eine Wiedervereinigung in der Schweiz verzichtet, zumal diese von seinem Helfernetz nicht unterstützt worden sei. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung wohne die Tochter nun seit dem 12. August 2021 mit ihm zusammen. Er sei seit längerem schwer krank und seit dem 16. Mai 2006 verbeiständet. Am 15. Oktober 2005 habe er eine schwere Hirnblutung erlitten. Nachdem er von 2007 bis zum 1. Mai 2013 im Wohnhaus [...] gelebt habe, wo das Zusammenleben aufgrund seiner psychiatrisch bedingten Sozialunverträglichkeit zusehend problematischer geworden sei, habe er wieder eine eigene Wohnung bezogen. Aufgrund einer Erbschaft habe er sich 2018 von den zur Altersrente bezogenen Ergänzungsleistungen lösen können. Nach einem zweiten schweren Schlaganfall im Jahr 2016 habe er wieder über längere Zeit hospitalisiert werden müssen. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes und der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse habe sein Vertretungsbeistand am 23. September 2020 ein erstes Familiennachzugsgesuch eingereicht, welches aufgrund der negativen Stellungnahme des Migrationsamts am 27. Januar 2022 zurückgezogen worden sei. Seit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge einer bakteriellen Superinfektion im Jahr 2022 sei er zunächst stationär im Universitätsspital Basel, dann in der Rehaklinik […] und schliesslich im Rahmen eines Entlastungsaufenthaltes im Pflegeheim […] behandelt worden. Er sei seit dem 20. Januar 2023 rund um die Uhr pflegebedürftig und es bestehe medizinisch die Indikation zum Eintritt in ein Pflegeheim mit «Rund-um-die-Uhr»-Betreuung und intensiver Pflege. Seine Ehefrau sei daher in Absprache mit dem Bürgerspital am 20. Januar 2023 in die Schweiz eingereist und übernehme seither trotz der kritischen Beurteilung der Möglichkeiten einer ambulanten Betreuung einen Grossteil seiner Pflege und Betreuung. Gemäss dem Bericht des Bürgerspitals vom 8. September 2023 sei das Gelingen einer ambulanten Wohn- und Lebensform «essentiell von der Anwesenheit und Unterstützung seiner Ehefrau» abhängig. Ohne seine Ehefrau müsse er zwangsweise in einem institutionellen Rahmen untergebracht werden. Diese Lebensform wie auch seine Unterstützung durch die Spitex lehne er jedoch massiv ab. In der Zeit der Abwesenheit der Ehefrau sei es denn auch zu einer raschen Verwahrlosung gekommen, da praktisch keine Pflege mehr möglich gewesen sei und sich die Tochter mit der Situation überfordert gefühlt habe. Seit der letzten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Jahr 2022 habe sich eine bemerkenswerte emotionelle Stabilisierung und Verbesserung der körperlichen Gesundheit eingestellt, welche das Unterstützungssystem nicht für möglich gehalten habe. Schliesslich müssten ohne die Pflege durch die Ehefrau aus öffentlichen Mitteln mindestens zusätzlich CHF 5'000.– pro Monat Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, um einen Heimaufenthalt finanzieren zu können.

Der Rekurrent rügt eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AIG. Eine Ausreise nach Thailand sei ihm nicht zumutbar, weshalb das Privat- und Familienleben mit seiner Ehefrau nur in der Schweiz gelebt werden könne. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG für den Familiennachzug seien erstellt. Die Rechtsprechung und Lehre anerkenne, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Person, welche nicht mehr allein leben könne, als wesentlicher neuer Umstand für den nachträglichen Familiennachzug berücksichtigt werden müsse. Indem das JSD argumentiere, dass er trotz früheren Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes freiwillig getrennt von seiner Ehefrau gelebt habe, verletze dieses den Kerngehalt des Rechts auf Familienleben, welcher unantastbar sei (Art. 36 Abs. 4 BV). Die vorliegende Gesuchabweisung werde damit begründet, dass der Familiennachzug im Jahr 2013, ebenfalls nach Ablauf der Fünfjahresfrist, bewilligt worden wäre. Daraus ergebe sich, dass gar kein öffentliches Interesse mehr an der Steuerung der Zuwanderung bestehe, da die Ehefrau bereits seit 10 Jahren bei ihm hätte wohnen können. Wäre das Familiennachzugsgesuch damals bewilligt worden, müsse dies auch für das heutige Gesuch gelten. Der Verzicht auf Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs in den Jahren 2013 und 2016 respektive der Rückzug des Verfahrens im Jahr 2020 würden keinen endgültigen Verzicht bzw. eine Verwirkung dieses Rechts darstellen. Er habe im Unterschied zu den Vorfällen in den Jahren 2013 und 2016 am 10. Januar 2023 nur aus dem stationären Aufenthalt entlassen werden können, weil seine Ehefrau eingereist sei, um die Vollbetreuung zu übernehmen. Ein wichtiger Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG bestehe einerseits in seiner Pflegebedürftigkeit und andererseits in der Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes, womit ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau erst wieder möglich geworden sei. Seine Ehefrau sei in der Lage und bereit, ihm die nötige Pflege und Fürsorge zu gewähren.

Der Rekurrent macht weiter geltend, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau dem Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK unterstehe. Das Familienleben könne aus medizinischen und weiteren Gründen nur in der Schweiz gelebt werden. Er sei gemäss dem Bericht des Bürgerspitals vom 8. September 2023 von der Pflege seiner Ehefrau abhängig und es drohe ihm ohne sie die Verwahrlosung oder zwangsweise Einweisung in ein Pflegeheim. Da sich die Ehefrau bereits in der Schweiz befinde, seien bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Folgen ihrer Ausreise für ihn zu berücksichtigen. Es stehe fest, dass die Begrenzung der Einwanderung auch bei langjährig getrennten Ehen kein legitimes Interesse zur Abweisung des nachträglichen Nachzugsgesuchs darstelle. Als einziges öffentliches Interesse sei die Integration der Ehefrau zu berücksichtigen. Durch die Beziehung zu ihrer Tochter sei sie vor Vereinsamung und Desintegration geschützt, sie sei mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und sei nicht von der Sozialhilfe abhängig. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stelle keinen Verweigerungsgrund für den Familiennachzug dar, weshalb ein möglicher Bezug auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfe. Das öffentliche Interesse bestehe darin, den betreuenden Angehörigen ihren Einsatz im Dienste ihrer Nächsten zu erleichtern und diese individuell zu fördern. Aufgrund der Pflege durch die Ehefrau würden der öffentlichen Hand hohe Kosten erspart, weshalb auch deshalb ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass er weiterhin von seiner Ehefrau gepflegt würde. Die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK falle eindeutig zu seinen Gunsten aus.

3.

3.1      Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bezwecken die Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt somit auch die Funktion zu, die Zuwanderung von ausländischen Personen in die Schweiz zu steuern (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.2, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1). Dem Interesse an der Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug ist bei erwachsenen Familienangehörigen zwar weniger Gewicht beizumessen als bei Kindern (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 47 AIG N 17). In gewissem Umfang beanspruchen die den Nachzugsfristen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen aber auch für erwachsene Familienangehörige Geltung, weil die Integrationsfähigkeiten erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl. BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16. Dezember 2021 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N 23.129). Bei der Einwanderungsbegrenzung handelt es sich entgegen der Ansicht von Spescha (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 17) um ein legitimes öffentliches Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das Recht auf Achtung des Familienlebens einzugreifen (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.7 und weiterer Hinweise, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2).

Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen. Dabei hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die wichtigen familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug sind jedoch in einer Weise auszulegen, die mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36, mit Hinweisen). Der Wunsch, alle Familienmitglieder in der Schweiz vereint zu sehen, ist dabei die Grundlage aller Gesuche um Familiennachzug, einschliesslich der fristgerechten, und bildet sogar eine Voraussetzung dafür (vgl. Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a AIG: «wenn sie mit diesen zusammenwohnen»). Das blosse Interesse einer bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie stellt demnach für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar. Wird der Antrag auf Familiennachzug verspätet gestellt und hat sich die Familie freiwillig getrennt, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2, 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.1, 2C_285/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1, VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.140).

Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.3, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6 mit Hinweisen; VGE ZH VB.2022.00642 vom 8. Juni 2023 E. 3.5). Das Gesetz enthält keine Definition der wichtigen familiären Gründe (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.4 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Art. 75 VZAE behandelt nur die wichtigen familiären Gründe für den Familiennachzug von Kindern und äussert sich nicht zum Nachzug eines Ehegatten. Auch die Rechtsprechung und die Literatur haben dem Begriff im Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners keine schärferen Konturen verliehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2 f., 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1, 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.2; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, auf diese Weise ein geringes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum Ausdruck bringt. Unter solchen Umständen, wenn die familiären Beziehungen seit Jahren besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, geht das dem Sinn und Zweck von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung regelmässig dem privaten Interesse der Ausländerin oder des Ausländers am Leben in der Schweiz vor. Dies ist so lange der Fall, als objektive und nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, nicht etwas anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 und 8.4.2, 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf weitere Urteile; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1, VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1, VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern, Oktober 2013, Stand 1. April 2024, Ziff. 6.10.3, S. 138). Bei Ehegatten können beispielsweise der Abschluss einer Ausbildung oder von Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland oder eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des nachzugswilligen Ehegatten einen wichtigen familiären Grund darstellen (VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 21; BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Weiter kann eine gesundheitsbedingt erfolgende Einschränkung der Fähigkeit des in der Schweiz lebenden Ehegatten, selbständig zu leben, einen wichtigen familiären Grund bilden (BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGer 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 3.2.2, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3, 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4).

3.2

3.2.1   Vorliegend ist unstrittig, dass die Ehegatten nach der Rückkehr des Rekurrenten in die Schweiz im September 2004 bis zur Stellung des Familiennachzugsgesuchs vom 16. September 2020 freiwillig darauf verzichtet haben, ihre eheliche Gemeinschaft am gleichen Ort zu leben. Der Rekurrent liess seine Ehefrau und seine damals dreijährige Tochter in Thailand zurück, während er fortan in der Schweiz lebte. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, lebten die Ehegatten diesen freiwilligen Verzicht auch dann weiter, als sich die gesundheitliche Situation des Rekurrenten in der Schweiz in der Vergangenheit verschlechtert hatte. So erlitt er bereits am 15. Oktober 2005 eine schwere Hirnblutung, weshalb er während längerer Zeit hospitalisiert und therapiert werden musste. Seither ist er auf umfangreiche Unterstützung angewiesen (vgl. Bericht D____ vom 8. September 2023, act. 7/1 S. 57 ff.). In deren Folge ist am 16. Mai 2006 eine Beistandschaft errichtet worden. Nach einem längeren Aufenthalt in der REHAB Basel trat er 2007 in das Wohnhaus [...] Basel, eine Institution für begleitetes Wohnen, in ein vollstationäres Setting ein. Am 1. Mai 2013 konnte er aufgrund seiner gesundheitlichen Stabilisierung in eine Mietwohnung einziehen, wo er weiterhin auf eine intensive ambulante Wohnbegleitung angewiesen war. 2016 erlitt er erneut einen schweren Schlaganfall mit einer erneuten massiven Verstärkung seiner körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen und musste wiederum hospitalisiert werden. Nach längerer Rehabilitation konnte er wieder in eine Wohnung zurückkehren, war aber weiterhin auf professionelle intensive ambulante Wohnbegleitung angewiesen, welche vom Bürgerspital Basel wahrgenommen wurde. Obwohl er seit dem Eintritt seiner gesundheitlichen Probleme im Jahr 2005 den Wunsch gehabt haben soll, mit seiner Ehefrau zusammen zu leben, ist es dazu aufgrund seiner instabilen Lebenssituation einerseits sowie der Minderjährigkeit der Tochter und deren Wunsch, zusammen mit ihrer Mutter im Heimatland aufzuwachsen, andererseits (vgl. Bericht D____ vom 8. September 2023, act. 7/1 S. 57 ff.), nicht zu einer erneuten Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts oder zumindest einer Familiensituation am gleichen Lebensmittelpunkt gekommen. Zudem soll dieser Wunsch im Kontext seiner hirnorganischen Störung und Psychopathologie auch nie stabil vorhanden und von Phasen des Kontaktabbruchs begleitet gewesen sein (Bericht D____ vom 4. November 2024, act. 5).

Vor diesem Hintergrund vermag die erneute Gesundheitskrise nach einem Sturzereignis vom 14. November mit Hospitalisierung bis zum 1. Dezember 2022 im Universitätsspital Basel infolge einer bakteriellen Superinfektion mit anschliessender geriatrischer Rehabilitation im […] Spital und der Notwendigkeit einer Betreuung mit «rund-um-die Uhr»-Beobachtung und intensiver Pflege für sich allein keine wesentliche Änderung der familiären Situation zu bewirken. Der Rekurrent war aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit 2005 nicht «neuerdings nicht mehr in der Lage, selbständig zu leben», was vom Bundesgericht als wichtiger familiärer Grund für den Nachzug eines Ehegatten gewertet worden ist (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.4 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Dies gilt im Grundsatz auch für die einer Pflegeheimbetreuung entgegenstehende Sozialunverträglichkeit, welche schon im Jahr 2013 zu seinem Wechsel von einem vollstationären Setting in eine ambulant begleitete Wohnform geführt hat (vgl. Bericht D____ vom 4. November 2024, act. 5).

3.2.2   Auch aus seiner Behauptung, dass die Ehegatten trotz ihrer örtlichen Trennung ihre familiäre Beziehung gleichwohl weiter gepflegt hätten und der Rekurrent seine Ehefrau regelmässig in ihrer Heimat besucht habe, vermag der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch wenn ihm selber solche Besuche nun infolge seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr möglich sein sollten, so könnte die Beziehung durch Besuche der Ehefrau in der Schweiz in gleicher Weise weitergelebt werden. Über die hierfür notwendigen Mittel verfügt der Rekurrent weiterhin.

3.2.3   Zu beachten ist aber, dass sich die familiäre Situation mit Bezug auf die Tochter wesentlich verändert hat. Diese wurde bis nach dem Abschluss ihrer Ausbildung an einer High School in Thailand von ihrer Mutter betreut. Welche alternativen Betreuungsmöglichkeiten für die Tochter in Thailand bestanden hätten, ist nicht ersichtlich. In der Folge reiste die Tochter als Schweizer Staatsbürgerin nach Erreichen ihrer Volljährigkeit in die Schweiz ein, wo sie seither lebt. Diese späte Einreise war ihr möglich, da im Ausland, getrennt von einem Elternteil aufgewachsene schweizerische Staatsangehörige nicht an die ausländerrechtliche Nachzugsfristen gebunden sind. Auch wenn die Entscheidung der Familie, die gemeinsame Tochter in der Heimat ihrer Mutter aufwachsen zu lassen und auszubilden, vor dem Hintergrund ihrer nunmehrigen Immigration in ihre schweizerische Heimat mit Blick auf ihre hiesige Integration rückblickend unglücklich erscheint, ist die nunmehr entstandene neue Ausgangslage von Bedeutung. Die Tochter zog im August 2021 zum Rekurrenten in dessen neue, grössere Wohnung ein. Die Ehefrau war daher nicht mehr durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter in Thailand gebunden und es konnte unter Berücksichtigung des «kompromisslosen Willens» des Rekurrenten, selbständig zu leben, ein Setting mit einer Betreuung durch die Ehefrau in der eigenen Wohnung etabliert werden. Mit diesem Setting konnte nun sowohl seinem starken Widerstand gegen eine Unterbringung in einem Pflegeheim wie auch seiner diagnosebedingten Sozialunverträglichkeit infolge von manisch-depressiven Zuständen mit Hinweisen auf narzisstische Persönlichkeitszüge und einer Tendenz zu paranoidem Verhalten, welche einer solchen entgegensteht (vgl. Bericht des Beistands vom 27. September 2023, act. 7/1 S. 54 ff. mit Hinweis auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 1. Dezember 2022, act. 7/1 S. 60 ff.), Rechnung getragen werden. Ein solches Setting war zwar auch schon in früheren Jahren aber unter «riskanten Bedingungen» möglich (Bericht D____ vom 4. November 2024, act. 5).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die familiäre Ausgangslage auch insoweit verändert hat, als dem Unterstützungssystem bisher ein Zusammenleben der Ehefrau und der Tochter mit dem Rekurrenten als unzumutbar erschienen ist. Demgegenüber wird nun aber eine überraschende, «bemerkenswerte emotionale Stabilisierung und Verbesserung der körperlichen Verfassung» des Rekurrenten konstatiert, welche im Zusammenhang mit der Aussicht auf die Bereitschaft seiner Ehefrau stehe, im Rahmen des gemeinsamen Zusammenlebens in eigener Wohnung seine intensive Pflege zu übernehmen. Tatsächlich hat sie sich in der Folge trotz der diagnosebedingt auftretenden irrationalen Wut und eingeschränkten Emotionskontrolle des Rekurrenten in der Lage gezeigt, diese Pflege «liebevoll, mit bemerkenswerter Geduld und gewissenhaft» zu übernehmen. Der Rekurrent wird bei den Besuchen durch die ambulante Wohnbegleitung deshalb meist in einem zufriedenen und stets gepflegten Zustand angetroffen (Bericht D____ vom 8. November 2024, act. 5). Demgegenüber ist es nach der Ausreise der Ehefrau nach Ablauf ihres Visums am 5. April 2023 zu einer «raschen Verwahrlosung» des Rekurrenten gekommen, «da praktisch keine Pflege mehr möglich» gewesen ist und sich die Tochter […] mit der Situation überfordert» gefühlt hat (vgl. Bericht D____ vom 8. September 2023, act. 7/1 S. 57 ff.).

3.2.4   Vor diesem Hintergrund sind wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nachgewiesen worden.

3.3      Die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs erscheint auch verhältnismässig. Wie der Berichtserstattung von D____ von der ambulanten Wohnbegleitung des Bürgerspitals entnommen werden kann, erscheint das heutige Betreuungssetting des Rekurrenten mit seiner Pflege durch die Ehefrau einer alternativen Betreuungsform überlegen. Seine Einbettung in ein stabiles und wohlwollendes Familiengefüge führe dazu, dass er deutlich weniger Konflikte mit seiner sozialen Umgebung wie der Nachbarschaft und Freunden und auch mit dem Unterstützungssystem habe. Für das Helfersystem würde die Erbringung der notwendigen Pflege und Betreuung ohne den Beitrag der Ehefrau eine extrem kräftezehrende Herausforderung darstellen. Da der Rekurrent sämtliche stationären Unterbringungsmöglichkeiten ablehne, käme es seiner Einschätzung nach unter ambulanten Bedingungen gewiss zu einer schnellen, gravierenden und höchstwahrscheinlich lebensbedrohlichen Verschlechterung seiner psycho-sozial-medizinischen Gesundheit. Diesen Beitrag könnte die Tochter nicht leisten, da sie mit dem alleinigen Zusammenleben mit ihrem Vater und der Pflege überfordert wäre und ihre Integration ernsthaft gefährdet erschiene (Bericht D____ vom 8. November 2024, act. 5).

Unbestritten ist weiter, dass das aktuelle Setting geeignet ist, in erheblichem Umfang Pflegekosten zu vermeiden, die ansonsten vom Gemeinwesen mitzutragen wären (vgl. Berechnung im Bericht D____ vom 8. November 2024, act. 5). Auch wenn entsprechend der Feststellung im angefochtenen Entscheid andere hochwertige Kliniken und Betreuungsmöglichkeiten bestehen, welche auf die gesundheitliche Situation des Rekurrenten spezialisiert sind, so erscheint das unter Einbezug der Ehefrau gefundene Setting sowohl für den Rekurrenten wie auch die kostentragende Allgemeinheit vorteilhaft. Der von der Vorinstanz zutreffend erkannten Gefahr, dass in diesem Setting eine Betreuung rund um die Uhr nicht umfassend gewährleistet werden kann, ist entgegenzuhalten, dass dies nur im Rahmen einer vollstationären Betreuung möglich wäre, welche vom Rekurrenten aber vehement abgelehnt wird. Der aktuellen Entlastung der Allgemeinheit bezüglich der Gesundheitskosten steht zwar eine mögliche Belastung des Gemeinwesens in der Zukunft entgegen, wenn die nachgezogene Ehefrau zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten neben einer Witwenrente Ergänzungsleistungen benötigt. Auch wenn mit der Übersiedelung der Tochter in die Schweiz die Wahrscheinlichkeit eines hiesigen Verbleibs der Ehefrau auch bei einem Vorversterbens des zweiundzwanzig Jahre älteren und gesundheitlich belasteten Rekurrenten nicht gering erscheint, so steht er doch nicht fest, zumal eine Rente auch in die Heimat der Ehefrau exportiert werden könnte. Hinzu kommt, dass der Rekurrent gemäss den vorhandenen Unterlagen aufgrund seiner im Jahr 2018 erhaltenen Erbschaft von damals angeblich rund CHF 550'000.– wohl noch weiterhin über finanzielle Mittel verfügt, welche die Ehefrau teilweise erben würde und welche dem Bezug von Ergänzungsleistungen zumindest temporär entgegenstehen und eine Rückkehr nach Thailand erleichtern dürften. Insgesamt überwiegt daher das private Interesse am Schutz des Familienlebens des Rekurrenten gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einwanderungsbegrenzung.

3.4      Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. Die Vorinstanzen haben die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs ausschliesslich damit begründet, dass die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten worden sei und kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliege. Die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs sind nicht geprüft worden. Es wird aber von der Vorinstanz auch nicht in einem Eventualstandpunkt die Auffassung vertreten, dass diese nicht erfüllt wären. Die Sache ist daher zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau des Rekurrenten an das Migrationsamt zurückzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu erheben und es ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zu leisten. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 macht er einen Aufwand seines Vertreters von 17 Stunden und 25 Minuten à CHF 250.– pro Stunde und Auslagen im Betrag von CHF 109.40 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und mit dem Honorarreglement konform. Entsprechend wird das Justiz- und Sicherheitsdepartement verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 4'463.55 zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten. Für das vorinstanzliche Rekursverfahren wird mit Bezug auf die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus kein Entschädigungsantrag gestellt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses werden die Verfügung des Migrationsamts vom 14. November 2023 sowie der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. September 2024 aufgehoben, das Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug gutgeheissen und der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, der Ehefrau des Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann zu erteilen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'463.55 zzgl. 8,1 % MWST von CHF 355.80 auszurichten.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.7 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.06.2025 VD.2025.7 (AG.2025.348) — Swissrulings