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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.10.2025 VD.2025.57 (AG.2025.617)

October 17, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,541 words·~23 min·3

Summary

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.57

URTEIL

vom 17. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur André Equey, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger, Advokat,

Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Dezember 2024

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und

Wegweisung

Sachverhalt

A____ (geboren am [...]), von Serbien, heiratete am [...] 2016 in Slowenien die slowenische Staatsangehörige B____. Am 5. Oktober 2016 reiste B____ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Am 7. November 2016 reichte sie beim Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) ein Gesuch um Familiennachzug für A____ ein, der am 2. November 2016 ebenfalls in die Schweiz eingereist war. A____ erhielt am 6. Dezember 2016 vom Bereich BdM eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Am 5. Mai 2022 liessen sich A____ und B____ in Slowenien scheiden. Am 13. Oktober 2022 meldete sich B____ im Kanton Basel-Stadt ab und zog zurück nach Slowenien Darauf teilte der Bereich BdM A____ mit, dass aufgrund des Wegzuges seiner Ehefrau nach Slowenien sein Aufenthaltszweck nicht mehr gegeben sei und deshalb sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz überprüft werde. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief der Bereich BdM mit Verfügung vom 27. März 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A____ und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ am 4. April 2024 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, das den Rekurs mit Entscheid vom 30. Dezember 2024 abwies.

Dagegen meldete A____, nun anwaltlich vertreten, am 9. Januar 2025 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit Eingabe vom 13. März 2025 begründete. Er beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weiterhin zu belassen. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzubilligen und demgemäss die ihm gesetzte Ausreisefrist bis zur Rechtskraft des Entscheids zu sistieren. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 7. April 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragte am 13. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 30. Juni 2025 hielt A____ an seinen Rechtsbegehren fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidenten des Regierungsrats vom 7. April 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.4      Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504).

2.

2.1      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten sowie seine Wegweisung aus der Schweiz. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 27. März 2024 ausführte, hatte der Rekurrent als Ehegatte einer Person, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft war und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hatte, gemäss Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen, und damit Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau könne er keinen Anspruch mehr auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten, weshalb die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP) zu widerrufen sei. Das Migrationsamt überprüfte darauf, ob die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration in der bis am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung (aAIG, SR 142.20) gegeben waren. Gemäss dieser Bestimmung besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung oder Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a Absatz 1 aAIG erfüllt sind. Wie das Migrationsamt feststellte, ist das Erfordernis des mindestens dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft vorliegend gegeben. In Bezug auf die Integration des Rekurrenten stellte es fest, dass er abgesehen von allfälligen saisonbedingten Arbeitsunterbrüchen spätestens seit dem 1. April 2017 einer Erwerbstätigkeit auf dem Bau nachging und demnach sowohl in beruflicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht gut integriert erscheine. Er weise auch weder Schulden noch Straffälligkeit auf und sei dem öffentlichen Finanzhaushalt nie zur Last gefallen. Einzig das erforderliche Sprachniveau habe der Rekurrent nicht belegen können, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a aAIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis am 31. Dezember 2024 (aVZAE, SR 142.201) nicht erfüllt seien (act. 7, S. 114 ff.).

2.2      Die Vorinstanz erwog darauf im angefochtenen Entscheid, dass das Migrationsamt bei der Prüfung eines Aufenthaltsanspruchs des Rekurrenten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 aAIG verkenne, dass aufgrund des Wegzugs der Ex-Frau des Rekurrenten und dem damit verbundenen Erlöschen von deren Aufenthaltsbewilligung von vornherein beim Rekurrenten kein solcher Anspruch bestehen könne. Der Anspruch nach Art. 50 aAIG gehe weiter als die abgeleiteten Ansprüche von Familienangehörigen von EU-Angehörigen nach dem FZA und sei grundsätzlich gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG auch auf EU-Angehörige anwendbar. Der Anwendungsbereich von Art. 2 FZA sei jedoch in jedem Fall abhängig von einem Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Gatten. Da die Ex-Ehefrau des Rekurrenten, die in der Schweiz lediglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besessen habe, die Schweiz am 13. Oktober 2022 verlassen habe, verfüge sie selbst über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr. Demnach würden sämtliche aus Art. 2 FZA abgeleiteten Ansprüche des Rekurrenten und somit auch der geltend gemachte Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 2 FZA i.V.m. Art. 50 aAIG entfallen. Art. 50 aAIG wäre auf den Rekurrenten nur anwendbar, wenn seine Ex-Frau in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt hätte, was nicht der Fall sei.

Da kein Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten mehr gegeben sei, gelte es zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung verhältnismässig seien. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, dass der Rekurrent im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich seit acht Jahren hier aufhalte, was noch keiner langen Aufenthaltsdauer entspreche. Geboren worden sei er in Serbien, wo er auch den grössten Teil seines Lebens verbracht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit den dortigen kulturellen sowie sozialen Gepflogenheiten und insbesondere der Sprache nach wie vor eng vertraut sei. Er habe in Serbien als Maler und Gipser gearbeitet und dürfte insbesondere auch aufgrund der in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrung bei einer Rückkehr in seine Heimat wieder eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen können. Im benachbarten Kosovo lebten zudem drei seiner vier Kinder (wovon zwei noch minderjährig sind) sowie seine Schwiegermutter. Die Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten könne der Rekurrent auch durch gegenseitige Besuche sowie Telefon- und Videoanrufe weiterpflegen. Auch wenn der Rekurrent sich seit seiner Einreise in die Schweiz habe beruflich und wirtschaftlich integrieren können, was im Übrigen erwartet werden dürfe, habe der Rekurrent sich lange Zeit nicht um eine minimale sprachliche Integration bemüht und erst unter dem Druck des vorinstanzlichen bzw. vorliegenden Verfahrens Deutschkurse besucht. Ein Zertifikat, welches belege, dass er mündlich über Sprachkenntnisse des Niveaus A1 verfüge, habe er so erst anfangs November 2024 vorlegen können. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass sich der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie seine Wegweisung in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig erweisen würden.

3.

3.1      Der Rekurrent bringt dagegen zunächst vor, dass das Migrationsamt in seiner ursprünglichen Verfügung auf die Frage, ob die geschiedene Ehegattin inzwischen die Schweiz verlassen habe, überhaupt nicht eingegangen sei, sondern den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung damit begründet habe, dass der Rekurrent das erforderliche Sprachniveau nicht erreicht habe. Noch während des laufenden Rekursverfahrens habe der Rekurrent indessen nachgewiesen, dass er das erforderliche Sprachniveau inzwischen erreicht habe, was auch von der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt worden sei. Die Rekursinstanz dürfe nun den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht gestützt auf eine völlig andere rechtliche Grundlage begründen, als dies das in erster Instanz zuständige Migrationsamt gemacht habe. Begründe die Vorinstanz den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit einer anderen rechtlichen Grundlage, so würde der Instanzenzug für den Rekurrenten verkürzt wird, was offensichtlich unzulässig sei.

3.2      Diesbezüglich kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Rekursinstanz nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden. Sie darf einen angefochtenen Entscheid aus anderen rechtlichen Erwägungen bestätigen, wenn sie diesen zwar im Ergebnis, nicht aber in seiner Begründung für richtig hält (sog. Motivsubstitution, vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 468; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 2.3.1, VD.2018.148 vom 29. März 2019 E. 2.4; vgl. für das Bundesgericht BGE 132 II 257 E. 2.5). Die Rechtsmittelbehörde darf allerdings den Streitgegenstand nicht verlassen, indem sie ihren Entscheid sowohl auf einen wesentlich verschiedenen Sachverhalt als auch gleichzeitig auf einen anderen Rechtsgrund stützt, der weder von der Vorinstanz erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend gemacht wurde (vgl. Bertschi, in Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 29). Ausserdem ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Massgeblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGer 2C_497/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz durfte somit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einer anderen rechtlichen Argumentation begründen. Wie sie in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hatte sie den Rekurrenten mit Schreiben vom 8. November 2024 über die vorgesehene Nichtanwendung von Art. 50 aAIG in seinem Fall orientiert und hatte der Rekurrent Gelegenheit, mit seiner Replik zur neuen rechtlichen Begründung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen. Damit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten ersichtlich.

4.

4.1      In der Sache macht der Rekurrent geltend, dass er nicht nur gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des FZA, sondern insbesondere auch gestützt auf Art. 44 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung sei ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies sei beim Rekurrenten seinerzeit – 2016, als ihm die Bewilligung zum Verbleib bei seiner hier wohnenden slowenischen Ehefrau erteilt wurde – offensichtlich der Fall gewesen. Gestützt auf Art. 50 AIG habe der Angehörige eines Drittstaates ein selbständiges Aufenthaltsrecht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert habe und sei nicht mehr von der Aufenthaltsbewilligung seines ursprünglichen Ehegatten abhängig. Vor diesem Hintergrund könne es für die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde oder nicht keine Rolle spielen, ob der geschiedene Ehegatte inzwischen die Schweiz verlassen habe oder nicht.

4.2

4.2.1   Der nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen von EU-Bürgern ist im FZA nicht geregelt. Gemäss Art. 50 Abs. a1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dieser Aufenthaltsanspruch knüpft gemäss dem Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzt damit voraus, dass die Ehegattin, von der die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Art. 50 aAIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn die ehemalige Ehegattin nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt (BGer 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E. 4.7; BGer 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1, 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 5.1). Die Anwendung von Art. 2 FZA ist indes abhängig von einem aktuellen Aufenthaltsanspruch der EU-angehörigen Ex-Ehegattin; hat diese kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung ihrer familiären Beziehungen (BGer 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.1, m.H. auf BGE 144 II 1 E. 4.7; 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1, 2C_574/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.1). Diese Differenzierung wird in der Lehre zwar teilweise kritisiert (Uebersax/ Petry/Hruschka/Frei/Errass, Migrationsrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, S. 147), ist indes geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung.

Verfügte die nachziehende Ehegattin wie vorliegend «nur» über eine Aufenthaltsbewilligung und verlässt sie nach dem Scheitern der Ehe die Schweiz, ist der weitere Aufenthalt nach Auflösung der Ehegemeinschaft nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter den Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 aVZAE oder allenfalls im Rahmen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten (vgl. VGR ZH VB.2024.00511 vom 16. Oktober 2024 E. 3.1; VGR AG WBE.2024.318 vom 12. November 2024 E. II.1.2; Caroni, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2024, Art. 50 AIG N 7). Die Regelung des weiteren Aufenthalts nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 77 aVZAE steht indes nur dann offen, wenn im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den nachgezogenen Ehegatten gemäss Art. 44 AIG erfüllt sind.

4.2.2   Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau liessen sich am 5. Mai 2022 in Slowenien scheiden, worauf sich die Ex-Ehefrau am 13. Oktober 2022 im Kanton Basel-Stadt abmeldete und nach Slowenien zog. Die Vorinstanz folgerte damit zu Recht, dass die Ex-Frau des Rekurrenten, von welcher er ursprünglich sein Aufenthaltsrecht abgeleitet habe, selbst über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfüge. Demnach entfallen sämtliche aus Art. 2 FZA abgeleiteten Ansprüche und somit auch der geltend gemachte Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 2 FZA i.V.m. Art. 50 AIG, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte.

Die ehemals nachziehende Ehegattin verfügte jedoch im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft ihrerseits über ein originäres Aufenthaltsrecht, das heisst sie war noch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich wäre der weitere Aufenthalt des Rekurrenten nach Auflösung der Ehegemeinschaft nach Art. 77 Abs. 1 VZAE zu prüfen gewesen (vgl. BGer 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; VGR AG WBE.2024.318 vom 12. November 2024 E. II.1.2). Dabei besteht kein Rechtsanspruch auf die Verlängerung, sondern liegt diese vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörden. Weshalb die Vorinstanz die Prüfung gänzlich unterlassen hat, ist allerdings nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist ihr eine Ermessensunterschreitung vorzuwerfen. Eine Rückweisung zur Prüfung der Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 aVZAE in der zum Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids geltenden Fassung erübrigt sich aber im vorliegenden Verfahren aus den nachstehenden Gründen.

4.3

4.3.1   Per 1. Januar 2025 ist eine neue Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten. Der Artikel wurde mit dem Ziel ergänzt, die bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG, einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 AIG oder nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1 AIG zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt]; AS 2024 713 ff.; vgl. den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023, BBl 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Somit haben Ehegatten nach Auflösung der Ehe auch Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn ihr Ehegatte eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG besass. Diese Gesetzesänderung trat zwei Tage nach dem angefochtenen Entscheid in Kraft. Es stellt sich hier deshalb die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht.

4.3.2   Grundsätzlich bleibt gemäss der zu Art. 126 Abs. 1 AIG ergangenen Rechtsprechung das materielle Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in Kraft stand (BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1; Kradolfer, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 126). Der Gesetzgeber hat jedoch die Änderungen von Art. 50 AIG mit einer eigenen Übergangsbestimmung verknüpft. Nach Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Im Bericht der Staatspolitischen Kommission wird dazu ausgeführt, dass das neue Recht für die betroffenen Personen (Opfer von häuslicher Gewalt) günstiger ist und deshalb bei Gesuchen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen hängig sind, das neue Recht gelten soll (BBl 2023 2418, Ziff. 2 S. 7 und Ziff. 3 S. 12).

Vorliegend reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Rechtsänderung ein. Die Rechtsänderung trat allerdings erst in Kraft, nachdem die Vorinstanz am 30. Dezember 2024 den vorliegend angefochtenen Entscheid gefällt hatte. Das Bundesgericht hielt in einem Fall, in welchem die Rechtsänderung zwischen dem Zeitpunkt des Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Urteils des Bundesgerichts eintrat, fest, dass während dem Rechtsmittelverfahren eintretende Änderungen des materiellen Rechts nach einem allgemeinen Grundsatz unbeachtlich seien, sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen das anwendbare Recht festlegen würden. Die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten beurteile sich demgemäss nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Später eingetretene Rechtsänderungen seien nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Dieser allgemeine Grundsatz leite sich aus der Position und den Funktionen der gerichtlichen Rechtsmittelbehörden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz bestehe hauptsächlich darin zu überprüfen, ob ihre Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Mit anderen Worten prüfe sie primär die Rechtmässigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der für die Vorinstanz anwendbaren Rechtssätze. Dies gelte im Besonderen für das Bundesgericht, dessen Hauptaufgabe die Rechtskontrolle sei (BGer 2C_406/2024 vom 19.März 2025 E. 3.2.3, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht kam daher ausgehend von der Funktion des Bundesgerichts und der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zum Schluss, dass eine materielle Rechtsänderung während dem bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich bleibt; dies selbst dann, wenn das neue Recht für die betroffene Privatperson vorteilhafter ist (BGE 145 IV 137 E. 2). Dass mit Art. 126g AIG von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich, zumal der Wortlaut der Bestimmung lediglich hängige Gesuche, nicht aber hängige Rechtsmittelverfahren erwähnt. Da auch keine zwingenden Gründe für die sofortige Anwendung des neuen materiellen Rechts sprachen, blieb im bundesgerichtlichen Verfahren Art. 50 AIG in der Fassung per 31. Dezember 2024 massgebend. Dabei liess das Bundesgericht es offen, ob dasselbe auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 2C_406/2024 vom 19.März 2025 E. 3.2.4, zur. Publ. vorgesehen; bestätigt in BGer 2C_147/2025 vom 20. August 2025 E. 3).

Die Verwaltungsgerichte der Kantone Zürich, Bern und Fribourg haben bei vergleichbaren Konstellationen wie vorliegend das neue Recht angewendet (vgl. VGR ZH VB.2024.00522 vom 27. März 2025 E. 4.1, VB.2024.00565 vom 26. Februar 2025 E. 2.3.1; VGR BE 100 24 288 vom 25. März 2025 E. 3.2; KG FR, 601 2024 141 vom 20. Januar 2025 E. 3.2), während die Frage vom Verwaltungsgericht Aargau und dem Kantonsgericht Waadt offengelassen wurde (VGR AG WBE.2024.48 vom 19. Mai 2025 E. II.5.1; KG VD PE.2024.0084 vom 3. Februar 2025 E. 4b, PE.2024.0149 vom 7. Januar 2025 E. 3b). Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt entscheidet gemäss § 8 Abs. 1 VRPG auch unter anderem darüber, ob die Verwaltung in den Streitsachen, in denen das Gericht angerufen ist, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet hat. Dies spricht dafür, dass erst nach dem angefochtenen Entscheid in Kraft getretenes materielles Recht vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Allerdings können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden (s. oben E. 1.3). Darin unterscheidet sich das kantonale Verfahren von dem Verfahren vor Bundesgericht. Insofern kommt dem Rekurs auch eine weitergehende Funktion zu. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, vorliegend Art. 50 AIG in der neuen Fassung anzuwenden. Dasselbe gilt auch bezüglich der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 77 VZAE (vgl. AS 2024 714; vgl. auch BGer 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 3). Das Argument des Bundesgerichts, der Wortlaut von Art. 126g AIG erwähne lediglich hängige Gesuche, nicht aber hängige Rechtsmittelverfahren, was gegen die Anwendung des neuen Rechts spreche, wenn dieses nach der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft getreten ist (vgl. BGer 2C_406/2024 vom 19.März 2025 E. 3.2.4, zur. Publ. vorgesehen), überzeugt nicht. Zunächst erwähnt Art. 126g AIG nicht hängige Gesuche, sondern bloss Gesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden. Der Umstand, dass ein vor dem 1. Januar 2025 eingereichtes Gesuch von der erstinstanzlichen Behörde und allenfalls auch von einer Rechtsmittelbehörde bereits abgewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass auch die Rechtsmittelbehörde den mit diesem Gesuch gestellten Antrag zu beurteilen hat, wenn die Gesuchstellerin gegen die erstinstanzliche Verfügung oder den Rechtsmittelentscheid ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäss dem Wortlauft von Art. 126g AIG ist daher auch in diesem Fall das neue Recht anwendbar. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Verfügung oder den Rechtsmittelentschied hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfügung oder des angefochtenen Rechtsmittelentscheids. Folglich ändert der Umstand, dass das Gesuch von der erstinstanzlich verfügenden Behörde oder einer Rechtsmittelbehörde bereits abgewiesen worden ist, im Fall eines ordentlichen Rechtsmittels auch nichts daran, dass das Gesuch während des Rechtsmittelverfahrens weiterhin hängig ist.

4.4

4.4.1   Nach dem neu in Kraft getretenen Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG haben nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden dabei verlangten Kriterien (Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt werden (BGE 140 II 289 E. 3.5.3, 136 II 113 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, ist vorliegend unbestritten.

4.4.2   Zu prüfen ist daher die Voraussetzung einer erfolgreichen Integration des Rekurrenten. Dabei ist eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGer 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5 und 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3). Eine erfolgreiche Integration erfordert, dass die in Art. 58a AIG verankerten Integrationskriterien erfüllt sind. Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde (a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, (b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, (c) die Sprachkompetenzen; und (d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Diese Kriterien werden in Art. 77a ff. VZAE weiter konkretisiert. Bei ausländischen Personen, die in der Schweiz beruflich integriert sind und eine feste Anstellung haben, immer finanziell unabhängig waren, sich korrekt verhalten und die örtliche Sprache beherrschen, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2 und 2C_160/2018 vom 28. Oktober 2018 E. 2.4; VGE VD.2017.123 vom 12. September 2017 E. 3.2 mit Bezug auf die altrechtliche Ausgangslage).

4.4.3   Wie das Migrationsamt in Bezug auf die Integration des Rekurrenten feststellte, ging er abgesehen von allfälligen saisonbedingten Arbeitsunterbrüchen spätestens seit dem 1. April 2017 einer Erwerbstätigkeit auf dem Bau nach und hatte sich demnach sowohl in beruflicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht gut integriert. Er weist weder Schulden, noch Straffälligkeit auf und fiel dem öffentlichen Finanzhaushalt nie zur Last. Insoweit ist die Integration des Rekurrenten nicht umstritten. Einzig das erforderliche Sprachniveau konnte er dem Migrationsamt nicht belegen. Zwar absolvierte er vom 7. November 2017 bis zum 12. April 2018 einen Sprachkurs, er reichte jedoch dem Migrationsamt kein Sprachdiplom mit dem Mindestniveau ein.

4.4.4   Nach Art. 77 VZAE muss der Gesuchsteller nachweisen, dass er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sie sich mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 beim Erwachsenenbildungsinstitut [...] über die vom Rekurrenten absolvierten Deutschkurse erkundigt habe. Die [...] teilte mit E-Mail vom 29. Oktober 2024 mit, dass mit dem Kurs vom 29. April 2024 bis zum 27. September 2024 das Sprachniveau A1.2 hätte erreicht werden sollen. Der Rekurrent habe jedoch grosse Mühe gezeigt, das Gelernte aus dem A1.1-Kurs anzuwenden sowie dem Unterricht zu folgen. Das Ziel des erneuten A1.1-Kurses (ab dem 14. Oktober 2024) sei es, dass der Rekurrent seine bisherigen Kenntnisse nochmals vertiefen könne, um anschliessend hoffentlich an einem A1.2-Kurs teilnehmen zu können. Mit E-Mail vom 1. bzw. 2. November 2024 teilte der Rekurrent dem JSD mit, dass er nun über mündliche Deutschkenntnisse der Stufe A1 und über schriftliche Deutschkenntnisse der Stufe «vor A1» verfüge und reichte ein Zertifikat des Sprachzentrums [...] ein (act. 7/2, S. 48, 52). Damit belegte der Rekurrent die Sprachkompetenzen auf dem verlangten Niveau (mündlich A1).

Angesichts der beruflichen und wirtschaftlichen Integration und des Nachweises der erforderlichen Sprachkompetenzen sind keine Gründe mehr ersichtlich, die gegen das Bejahen einer erfolgreichen Integration sprechen. Damit erfüllt der Rekurrent heute alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

4.4.5   Selbst wenn die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Änderung von Art. 50 Abs. 1 AIG im vorliegenden Fall keine direkte Anwendung finden sollte, so scheint die Rechtsänderung, die im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts am 27. März 2024 kurz vor dem Beschluss stand und in jenem des vorinstanzlichen Entscheids schon beschlossen worden ist und zwei Tage später in Kraft getreten ist, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Bedeutung. Da der Rekurrent heute alle Voraussetzungen für ein Bleiberecht erfüllt, besteht gemäss der gesetzgeberischen Entscheidung heute kein Interesse mehr am Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieser wäre daher unverhältnismässig.

4.5      Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Dezember 2024 ist aufzuheben. Für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung u.a. der Aufenthaltsbewilligung ist das SEM zuständig (Art. 85 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZV-EJPD, SR 142.201.1) ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn sie von einem kantonalen Gericht angeordnet worden ist (vgl. VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 6 und VD.2021.181/184 vom 29. Juni 2022 E. 5.2). Das Migrationsamt wird entsprechend angewiesen, dem SEM Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’200.– ist zurückzuerstatten.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist sodann zu verpflichten, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung auszurichten. Sein Vertreter macht mit Honorarnote vom 27. Juni 2025 einen Aufwand von 15 Stunden und Auslagen von CHF 50.– für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltend. Vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement war der Rekurrent noch nicht anwaltlich vertreten. Angesichts der Eingaben, die kaum auf die wesentlichen Fragestellungen eingehen, erscheinen 15 Stunden Aufwand überhöht. Für die Rekursanmeldung, die knapp sechsseitige Rekursbegründung und die knapp vierseitige Replik sind 10 Stunden angemessen. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 2’500.–. Der geltend gemachte Auslagenersatz von CHF 50.– bleibt im Rahmen des Honorarreglements (§ 23 Abs. 1 HoR, SG 291.400). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Dezember 2024 aufgehoben und wird die Sache zur Einholung der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Bereich Bevölkerungsdienst und Migration, Migrationsamt zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’200.– wird zurückerstattet.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’550.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 206.55, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.57 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.10.2025 VD.2025.57 (AG.2025.617) — Swissrulings