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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.06.2025 VD.2025.51 (AG.2025.407)

June 30, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,257 words·~16 min·4

Summary

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.51

URTEIL

vom 30. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,

Blumenrain 20, Postfach 112, 4001 Basel   

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Dezember 2024

betreffend Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug

Sachverhalt

Der gambische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1983, reiste am 12. September 2010 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Am 23. September 2010 wurde seine Wegweisung verfügt. In der Folge wurde er mit den Strafbefehlen vom 12. August 2011, 29. April 2013 und 21. September 2014 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu Freiheitsstrafen zwischen 75 und 90 Tagen verurteilt.

Ab dem Frühjahr 2014 lebte der Rekurrent mit einer schweizerischen Staatsangehörigen und deren Tochter zusammen. Am [...] 2015 kam die gemeinsame Tochter B____ zur Welt. Der Rekurrent und die Kindsmutter heirateten am 26. Oktober 2015, woraufhin der Rekurrent am 30. Oktober 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Am 6. Februar 2017 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der Ehegatten. Die Scheidung erfolgte am 23. September 2019. B____ wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern gestellt und die Obhut der Mutter zugewiesen. Auf eine Regelung des Besuchsrechts wurde vorläufig verzichtet und der Rekurrent verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 200.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 13. Februar 2018 verfügte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) am 5. August 2019 bestätigt. Ebenso blieben der Rekurs beim Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020) sowie die Beschwerde beim Bundesgericht ohne Erfolg (BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020). Die vom Rekurrenten erhobene Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde von diesem für unzulässig erklärt.

Der ihm gesetzten Ausreisefrist kam der Rekurrent nicht nach und stellte am 5. November 2021 beim Bereich BdM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Tochter. Nach diversen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM das Gesuch mit Verfügung vom 10. August 2023 kostenfällig ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 ab, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 19. Dezember 2024 angemeldete und am 26. Februar 2025 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD vom 13. Dezember 2024 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. März 2025 ablehnte und dem Rekurrenten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'200.– setzte. Nach Eingang des verfügten Kostenvorschusses verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. April 2025 auf die Einholung einer Vernehmlassung und zog die Vorakten bei. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 28. März 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.3      Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

2.        

Der Rekurrent hält sich nach seiner rechtskräftigen Wegweisung weiterhin in der Schweiz auf (vgl. BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020). Zu prüfen ist, ob er aus der Beziehung zu seiner minderjährigen Schweizer Tochter ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann.

2.1      In Betracht kommt einzig ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zur Einreise und zum Verbleib beim Schweizer Kind («umgekehrter Familiennachzug»; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.).

2.1.1   Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vermitteln jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann jedoch berührt sein, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, mit Hinweisen; VGE VD.202.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention und die Verfassung verlangen diesfalls, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV; BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 135 I 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2; BGE 116 Ib 353 E. 3). Die Kindesinteressen fliessen in diese umfassende Interessenabwägung ein. Neben dem Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) ist auch Art. 9 KRK zu beachten, der dem Kind das Recht gibt, regelmässige persönliche Beziehungen und Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al. [Hrsg.], a.a.O., Rz.25.136). Die Kinderrechtskonvention vermag aber praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Rechtsansprüche zu begründen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.8).

2.1.2      Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der damit verbundenen Betreuungsanteile (d. h. des «Besuchsrechts» im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3, 139 I 315 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_ 473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.2, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2).

2.1.3      Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, kommt ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.2, VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.3, je mit Nachweisen; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1 f., 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.2; BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1).

Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.3, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.2, 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2-4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.3, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.  5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4).

2.1.4   Beim Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung unterscheidet das Bundesgericht danach, ob die Verlängerung oder die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infrage steht. Bei einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besass, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach aktuellem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Bei Ausländerinnen und Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird dagegen eine besonders qualifizierte Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt: Erforderlich ist in jenen Fällen ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei «grosszügig» im Sinne von «deutlich mehr als üblich» zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Massgebend ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts (BGE 139 I 315 E. 2.5, BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3; vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.5, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6, je mit Nachweisen). Üblich im Sinn dieser Rechtsprechung ist nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts ein Besuchsrecht, das jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die Hälfte der 13 Wochen Schulferien umfasst (BGer 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.3.1, 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3). Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügte bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern ein solches von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 5.3.1.5, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6 mit Nachweisen).

2.2      Was die Vorinstanz in Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage erwog, ist nicht zu beanstanden.

2.2.1   Sie hielt zunächst fest, dass der Bereich BdM gestützt auf die Angaben des Rekurrenten sowie ein Schreiben der Kindsmutter in seiner Verfügung vom 10. August 2023 noch von einer genügenden affektiven Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter ausgegangen sei (angefochtener Entscheid E. 7; vgl. auch Verfügung Bereich BdM vom 10. August 2023 E. 3.2, act. 7 S. 691). Die aufgrund entsprechender Hinweise erfolgte amtliche Erkundigung bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend Kindesschutzbehörde) habe dabei ergeben, dass sich der Rekurrent Anfang April 2024 über die Anlaufstelle Sans Papier ebenfalls an die Kindesschutzbehörde gewandt habe, um Unterstützung im Hinblick auf eine Wiederaufnahme von persönlichen Kontakten zu seiner Tochter zu erhalten. Von B____ seien Kontakte zum Vater abgelehnt worden. Die Kindsmutter habe die «Aufgleisung» von persönlichen Kontakten zwischen Vater und Tochter in begleiteter Form aber befürwortet. Im Rahmen der durch die Kindesschutzbehörde in der Folge angeordneten Beratung sei am 22. Juni 2024 eine Elternvereinbarung aufgesetzt worden. Aus dieser gehe hervor, dass Besuche zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter nur in Begleitung am Sonntag stattfänden. Der erste Besuch sei am 18. August 2024 geplant gewesen, danach alle zwei Wochen, sofern dies für B____ möglich sei. Seit anfangs Juni 2024 fänden wöchentliche Telefonkontakte statt. Diese seien zeitlich flexibel, jedoch maximal bis 20 Uhr. Ein Videoanruf sei möglich, sofern dies von B____ auch gewünscht sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 7, vgl. auch Elternvereinbarung, act. 7 S. 131; Stellungnahme KESB vom 16. September 2024, act. 7 S. 130).

Das vom Rekurrenten gemäss der Elternvereinbarung ausgeübte Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag für ein paar Stunden entspricht damit offensichtlich keinem gerichtsüblichen Umfang und ist zudem noch ein begleiteter Kontakt. Wie mit instruktionsrichterlicher Verfügung bereits festgestellt wurde, wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht, dass sich sein Kontakt zur Tochter zwischenzeitlich intensiviert habe. Auch wenn im Schreiben der Besuchsbegleitung vom 6. Januar 2025 eine gesunde, intakte und von Liebe und Vertrauen geprägte Beziehung zwischen Vater und Tochter festgestellt wurde, entspricht das vereinbarte Besuchsrecht nicht einem üblichen Besuchskontakt (act. 5/2). Dies gilt umso mehr, als von einer Ablösung der Begleitung in der genannten Bestätigung keine Rede ist (vgl. Verfügung vom 31. März 2025). Von der Massgeblichkeit eines üblichen Besuchsrechts kann nur abgesehen werden, wenn ein ausländischer Elternteil einseitig an der Ausübung des Besuchsrechts gehindert wird, er sich aber korrekt verhält. Damit wird verhindert, dass der obhutsberechtigte Elternteil durch missbräuchliches Verhalten über den Aufenthaltsanspruch des besuchsberechtigten Elternteils gleichsam verfügen und die Fortführung der (engen affektiven) Beziehung zwischen Kind und ausländischem Elternteil gänzlich verunmöglichen kann (BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.4, 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bestehen jedoch keine Hinweise, dass die das übliche Mass unterschreitenden Vater-Kind-Kontakte auf ein obstruktives Verhalten der Mutter zurückzuführen wären (vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Angesichts dieser Umstände durfte die Vorinstanz zu Recht schliessen, dass der Kontakt zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter nicht einem gerichtsüblichen Besuchsrecht entspricht und entsprechend eine enge affektive Beziehung zu verneinen ist (angefochtener Entscheid E. 8).

Wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2020 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz ausführte, gründe das Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz allein auf dem Interesse seiner Tochter, zusammen mit ihrem Vater aufzuwachsen. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei jedoch zu beachten, dass die Tochter in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen könne. Obwohl das Bundesgericht im damaligen Zeitpunkt das Erfordernis der engen affektiven Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter noch als erfüllt erachtete, gelangte es – insbesondere auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integration des Rekurrenten – gesamthaft dennoch zum Schluss, dass zum massgeblichen Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils keine wichtigen persönlichen Gründe vorgelegen hätten, die einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung erforderlich gemacht hätten (BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.5). Dies muss heute umso mehr gelten, nachdem mittlerweile auch die erforderliche Enge der affektiven Beziehung zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Tochter zu verneinen ist. Fehlt es bereits an der besonderen Intensität der affektiven Beziehung, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung und brauchen die übrigen Kriterien nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. oben E. 2.1.3).

2.2.2   Im Übrigen ist auch eine hinreichend enge wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter weiterhin nicht dargetan (vgl. bereits BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.4.2). Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_904/2018 vom 24.April 2019 E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Vorliegend lässt sich daraus, dass der Rekurrent – unter dem Druck des vorinstanzlichen Verfahrens stehend – seit September 2024 monatliche Zahlungen in der Höhe von CHF 100.– bzw. im Dezember 2024 einmalig CHF 200.– geleistet hat (vgl. Rekursbegründung Rz. 20), nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent hält sich seit seiner rechtskräftigen Wegweisung ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf, weshalb er zurzeit über keine Arbeitsbewilligung verfügt. Es ist ihm aber auch während seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der unregelmässigen Arbeitseinsätze ab dem Frühjahr 2017 als Hilfsmonteur, Unterhaltsreiniger, Zügelhelfer, Reinigungs-, Betriebs- und Lagermitarbeiter sowie Hilfsarbeiter nicht gelungen, seinen Lebensunterhalt auf Dauer bestreiten können und sich wirtschaftlich zu integrieren (vgl. BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.4.2 und 4.4.4). Angesichts der Fallgeschichte ist daher nicht von einer deutlichen und nachhaltigen Änderung seines Verhaltens auszugehen.

2.2.3   Schliesslich fehlt es auch an einem einwandfreien Verhalten des Rekurrenten. Angesichts der eher weit zurückliegenden Straftaten von untergeordneter Bedeutung relativierte das Bundesgericht allerdings bereits in seinem Entscheid betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz diese Delikte und leitete aus dem diesbezüglichen Verhalten des Rekurrenten weder etwas zu seinen Gunsten noch etwas zu seinen Ungunsten ab (vgl. BGer 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.4.3).

2.2.4   Die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter ist im Falle der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen. Die Trennung wird für die heute fast 10-jährige Tochter zwar spürbar sein, da das Besuchsrecht noch weniger als bisher wird ausgeübt werden können. Allerdings umfasst das – begleitete – Besuchsrecht nur wenige Stunden jeden zweiten Sonntag. Es wird dem Rekurrenten aber zumutbar sein, seinen ohnehin eingeschränkten Kontakt mit der Tochter über die elektronischen Kommunikationsmittel oder durch Ferienbesuche aufrechtzuerhalten (BGer 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3).

2.2.5   Zusammenfassend überwiegen der Anspruch des Rekurrenten auf Kontakt mit seiner Tochter und derjenige seiner Tochter, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Einwanderung nicht. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht einen aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fliessenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verneint.  

3.        

Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat Basel-Stadt

- Staatsekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.51 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.06.2025 VD.2025.51 (AG.2025.407) — Swissrulings