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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.12.2025 VD.2025.45 (AG.2025.742)

December 12, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·8,190 words·~41 min·2

Summary

Anordnung von massnahmenindizierten Zwangsmassnahmen in Form der Zwangsmedikation und Unterbringung im Isolationszimmer gemäss § 15 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2019 (JVG); Gesuch vom 30. August 2024 um Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, etc.

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.45

URTEIL

vom 12. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Nina Blum

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat,

Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 17. März 2025

betreffend Anordnung von massnahmenindizierten Zwangsmassnahmen

in Form der Zwangsmedikation und Unterbringung im Isolationszimmer

gemäss § 15 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2019 (JVG)

Gesuch vom 30. August 2024 um Einholung eines neuen forensischpsychiatrischen Gutachtens, eventualiter um Einholung eines Gutachtens

zur Methodenprüfung, und um Gewährung von Vollzugsöffnungen

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2018 (SB.2016.35) wurde A____ (nachfolgend: Rekurrent) vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Es wurde jedoch eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. Hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) sprach das Appellationsgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (getilgt durch 30 Tage ausgestandenen Freiheitsentzug) aus. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2023 wurde die stationäre psychiatrische Behandlung um 3 Jahre verlängert.

Der Rekurrent befand sich ab dem 12. Februar 2019 zum Vollzug der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich in Rheinau (nachfolgend: Klinik Rheinau). Auf deren Antrag verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) als Vollzugsbehörde am 22. August 2019 die Anordnung einer antipsychotischen Behandlung beim Rekurrenten. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 8. April 2020, das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 ab. In der Folge willigte der Rekurrent in einen medikamentösen Behandlungsversuch mit dem Neuroleptikum Reagila® (Cariprazin) in einer Dosis von 3 mg pro Tag ein, der am 7. Juli 2021 aufgenommen wurde. Dies führte zu einer Verbesserung seines psychopathologischen Zustandes. Mit Entscheid vom 16. März 2022 verweigerte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug. Hingegen konnte der Rekurrent im April 2022 von der Sicherheitsabteilung in die weniger restriktiv geführte Massnahmenabteilung versetzt werden, wo allerdings erneute psychopathologische Auffälligkeiten bedrohlichen Ausmasses beobachtet werden mussten. Schliesslich war er ab dem 22. Dezember 2022 nicht mehr bereit, sich auf eine pharmakologische Behandlung mit Reagila® einzulassen, worauf die Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. Mai 2023 im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches beim Rekurrenten erneut massnahmen-indizierte Zwangsmassnahmen in Form der Zwangsmedikation ab dem 5. Juni 2023 für die Dauer von 60 Tagen beziehungsweise bis zum 3. August 2023 anordnete. Während des dagegen beim Verwaltungsgericht angehobenen Rekursverfahrens wurde der Rekurrent wegen seines Verhaltens von der Klinik Rheinau am 28. Juli 2023 der Vollzugsbehörde zur Verfügung gestellt, weshalb das erwähnte verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Urteil vom 6. Dezember 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wurde. Nach zwischenzeitlichen Aufenthalten im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sowie im Gefängnis Bässlergut erfolgte der weitere Vollzug vom 6. Dezember 2023 bis zum 14. Juni 2024 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK). Am 14. Juni 2024 wurde der Rekurrent in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 17. Juni 2024 schliesslich in das Gefängnis Bässlergut versetzt, wo er sich bis heute befindet. Dabei stellten die UPK den Rekurrenten zwar zur Verfügung, stellten aber eine erneute Aufnahme in Aussicht, wenn eine zwangsweise medikamentöse Behandlung angeordnet werde. Mit Entscheid vom 11. November 2024 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch des Rekurrenten um bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2024.182 vom 28. Mai 2025 ab.

Mit Verfügung vom 17. März 2025 ordnete die Vollzugsbehörde im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beim Rekurrenten massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der Zwangsmedikation und Unterbringung im Isolationszimmer ab dem 26. Mai 2025 für die Dauer von 60 Tagen bzw. bis zum 24. Juli 2025 an. Das Gesuch des Rekurrenten vom 30. August 2024 um Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens wie auch seinen Eventualantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Methodenprüfung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B____ vom 15. Mai 2024 wies sie ab. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 21. März 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 entsprach der Instruktionsrichter dem vom Rekurrenten mit Eingabe vom gleichen Tag gestellten Antrag, der Vollzugsbehörde superprovisorisch zu untersagen, ihn in die Universitären psychiatrischen Kliniken zurückzuversetzen. Mit Rekursbegründung vom 19. Mai 2025 stellte der Rekurrent innert erstreckter Frist folgende Rekursanträge:

«1.      Die Verfügung der Rekursgegnerin, datiert vom 17.03.2025, ist aufzuheben.

2.      Dem Rekurs ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Rekurrent ist bis zum Entscheid über eine allfällige Zwangsmedikation im Gefängnis Bässlergut zu belassen.

3.      Die beiden Verfahren VD.2024.182 und VD.2025.45 sind zusammenzulegen.

4.      Das Gutachten von Dr. med. B____ vom 15.05.2024 ist als mangelhaft aus dem Recht zu weisen.

5.      Die Rekursgegnerin ist anzuweisen, andere Massnahmen zu prüfen und anzuordnen.

6.      Es ist ein gerichtliches Gutachten zur Erkrankung des Rekurrenten und dessen Gefährlichkeit zu beauftragen.

7.      Der SMV ist anzuweisen, niedrigschwelligere Massnahmen zum Schutz vor dem Rekurrenten zu veranlassen und allenfalls abzuklären.

8.      Es ist ein unabhängiges neutrales Gutachten zur Risikobeurteilung und zu den Bedingungen einer bedingten Entlassung, respektive Vollzugslockerung für den Rekurrenten in Auftrag zu geben.

9.      Subeventualiter: Bei einer allfälligen Anordnung und Bestimmung einer Zwangsmedikation ist die Weiterbetreuung der Klinik Freihof Rekurrent (gemeint wohl: die Weiterbetreuung des Rekurrenten in der Klinik Freihof) anzuordnen.

10.    Dem Rekurrenten ist die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren zu gewähren.

11.    Unter o/e Kostenfolge.»

Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 liess sich der SMV, vertreten durch [...], mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, vernehmen.

Mit Replik vom 25. Juni 2025 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest und stellte neu den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher er selbst sowie von ihm genannte Zeugen zu befragen seien und zu welcher auch ein medizinischer, allenfalls psychiatrischer oder neuropsychologischer Experte als Zeuge zu laden sei.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Am 6. Juni 2025, 14. Juli 2025 und 3. Dezember 2025 stellte der SMV dem Gericht die jeweils neu ergangenen Verfahrensakten zu. Der Verfahrensleiter liess diese jeweils dem Rekurrenten zur Kenntnis zukommen.

Mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 hat der SMV die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem stationären Massnahmenvollzug verweigert, da dem Rekurrenten aktuell keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt werden könne. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2025 wurde der Rekurrent befragt und gelangten sein Rechtsvertreter und der Vertreter des SMV zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.3      Mit seiner Rekursbegründung beantragt der Rekurrent die Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren VD.2024.182. Dieser Antrag wurde bereits im Verfahren VD.2024.182 abgewiesen, da die beiden Verfahren unterschiedliche Gegenstände aufweisen und nicht voneinander abhängig sind (vgl. VGE VD.2014.182 vom 28. Mai 2025 E. 1.3.3).

1.4

1.4.1   Mit seiner Replik stellt der Rekurrent gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und § 25 VRPG den Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, an welcher er selber und die von ihm genannten Zeugen und Auskunftspersonen angehört werden sollten.

1.4.2   Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen («des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil»; «determinations of civil rights and obligations») oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

1.4.2.1 Die Anordnung einer Zwangsmedikation als massnahmeindizierte Zwangsmassnahme bildet keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGer 1B_11/2022 vom 31. März 2022 E. 2.2 m.H. auf die «Engel-Kriterien» gemäss BGE 140 II 384 E. 3.2.1; 135 I 313 E. 2.2.1). Die Entscheidung, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen medizinisch zu behandeln, wird mit Blick auf die Erreichung der Ziele der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB einzig medizinisch begründet, ohne dass ihr eine strafrechtliche Anschuldigung zugrunde liegt.

1.4.2.2 Zu prüfen ist, ob die Anordnung einer medizinischen Zwangsbehandlung als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche zu qualifizieren ist. Der Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen» wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) autonom ausgelegt. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Als zivilrechtlicher Anspruch gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht auf Freiheit (Urteil des EGMR Laidin gegen Frankreich vom 7. Januar 2003, Nr. 39282/98, § 76: Freiheitsentzug aufgrund einer psychiatrischen Hospitalisierung) wie auch das Recht auf körperliche Integrität (Urteil des EGMR Balmer-Schafroth gegen Schweiz vom 26. August 1997, Nr. 22110/93, § 34: Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von Atomenergie; BGer 1B_11/2022 vom 31. März 2022 E. 2.2.1). Eine medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; BGE 127 I 6 E. 5). Sie ist deshalb als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren (BGer 1B_11/2022 vom 31. März 2022 E. 2.2.2. m.H.a. 5A_361/ 2020 vom 2. September 2020 E. 4; 5A_230/2009 vom 28. April 2009). Die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit fällt somit in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb darüber grundsätzlich in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu entscheiden ist, soweit die Parteien darauf nicht verzichtet haben. Der Rekurrent hat mit seiner Replik rechtzeitig und förmlich einen entsprechenden Antrag gestellt (BGer 1B_11/2022 vom 31. März 2022 E. 2.3.2 m.H. auf BGE 134 I 331 E. 2.3). Da vorliegend in erster Instanz die Vollzugsbehörde und damit kein Gericht entschieden hat, ist im Rechtsmittelverfahren eine den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügende öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. BGE 147 I 219 E. 2.3.1).

2.

Nach § 15 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5, 130 I 16 E. 3). Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff – erforderlichen formell­gesetzlichen Grundlage, die vorliegend unbestrittenermassen in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2, 130 IV 49 E. 3.3; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1), ist neben dem erforderlichen öffentlichen Interesse unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die Zwangsmedikation im Hinblick auf das zu erreichende Ziel geeignet, als mildestes Mittel erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist, wobei eine vollständige und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen, die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung sowie insbesondere auch die langfristigen Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (VGE VD.2024.94 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1, VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 2 m.H. auf BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BGer 6B_1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1, 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1).

3.

Vorliegend ist zu prüfen, ob die strittige Zwangsmedikation auf der Grundlage der vorhandenen Begutachtung des Rekurrenten angeordnet werden durfte. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass das Gutachten von Dr. med. B____ vom 15. Mai 2024 als mangelhaft aus dem Recht zu weisen und stattdessen ein gerichtliches Gutachten einzuholen sei.

3.1      Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgestellt, dass sie sich bereits im Entscheid vom 11. November 2024, mit welchem dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB verweigert und dessen Gesuche um Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens abgewiesen worden ist, eingehend mit dem aktuellsten Gutachten befasst habe. Das Gutachten von Dr. med. B____ sei hinsichtlich der psychischen Störung, des Zusammenhangs zwischen der psychischen Störung und der Delinquenz sowie des Rückfallrisikos dem Vorgutachten von Prof. Dr. med. C____ und Dr. med. D____ vom 23. April 2018 sowie der parteigutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. E____ vom 9. März 2023 gegenübergestellt worden. Dabei sei die Vollzugsbehörde zur Schlussfolgerung gelangt, dass die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. B____ in keiner relevanten Weise von der Einschätzung der Vorgutachter und des Parteigutachters abweiche. Diese Punkte, insbesondere die diagnostische Einschätzung der Erkrankung, deren Kausalität für die Anlassdelikte und die prognostische Beurteilung der Fremdgefährlichkeit des Rekurrenten, seien nicht nur für die Frage einer allfälligen bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug von Relevanz, sondern ebenso für die Frage entscheidend, ob eine medikamentöse Zwangsbehandlung angezeigt und erforderlich sei, weshalb auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 11. November 2024 verwiesen werden könne. Bei offensichtlich fehlenden widersprechenden Gutachten und darüber hinaus übereinstimmenden Berichten der bisherigen Behandler gäbe es keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass Dr. med. B____ ihr forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 15. Mai 2024 genauso sorgfältig erstellt habe wie die Vorgutachter Prof. Dr. med. C____ und Dr. med. D____, auf deren gutachterlicher Basis bereits das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2021 eine medikamentöse Zwangsbehandlung für rechtlich zulässig erachtet habe. Darüber hinaus habe auch das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht im Urteil vom 6. Dezember 2023 in Kenntnis des damaligen Vollzugsverlaufs und namentlich der parteigutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. E____ vom 9. März 2023 in einer summarischen Beurteilung erkannt, dass die psychopharmakologische Medikation zur Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme zumindest im bisherigen Setting notwendig gewesen sei und bei Fortsetzung der bisherigen Verweigerungshaltung des Rekurrenten auch in einer neuen Institution weiterhin notwendig sein werde. Vor diesem Hintergrund sei auch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anordnung einer Zwangsmedikation auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom 15. Mai 2024 abzustellen. Es bestehe weder die Notwendigkeit, ein neues Gutachten zur Klärung der Erkrankung und Gefährlichkeit des Rekurrenten einzuholen, noch das Erfordernis, ein Gutachten zur Methodenprüfung des vorgenannten Gutachtens in Auftrag zu geben. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom 15. Mai 2024 sei als schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei zu qualifizieren und es seien keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen dessen Zuverlässigkeit sprächen. Die Einschätzung der aktuellen Gutachterin sei dementsprechend, nebst der vorherigen gutachterlichen Beurteilung von Prof. Dr. med. C____ und Dr. med. D____ vom 23. April 2018, für die beabsichtigte Anordnung einer Zwangsmedikation beizuziehen.

3.2      Das Verwaltungsgericht hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil VGE VD.2024.182 vom 28. Mai 2025 erwogen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung der bedingten Entlassung des Rekurrenten aus dem Massnahmenvollzug zu Recht auf das Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 abgestellt habe. Dieses beruhe auf den Vollzugsakten des Straf- und Massnahmenvollzugs, auf drei 3½- bis 4-stündigen Explorationsgesprächen mit dem Rekurrenten und auf einem Telefonat mit Dr. med. F____ von den UPK. Die Gutachterin setze sich mit dem bisher erstatteten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ und Prof. Dr. C____ vom 23. April 2018, der – vom Rekurrenten in Auftrag gegebenen – forensisch-psychiatrischen Stellungnahme von Prof. Dr. E____ vom 9. März 2023, dem bisherigen Massnahmenverlauf wie auch mit der eigenen Untersuchung des Rekurrenten auseinander. Die Gutachterin begründe eingehend und nachvollziehbar, wie sich beim Rekurrenten aufgrund der Aktenlage ab 2009 gut dokumentierte Auffälligkeiten ergeben hätten, auf deren Grundlage die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigt werde. Sie verweise dabei auf die mit Bericht des Psychiatrischen Dienstes für Abhängigkeitserkrankungen Liestal vom 31. März 2010 erfolgte Beschreibung von damals deutlichen formalen Denkstörungen mit gesteigertem Redefluss sowie einer deutlich wahnhaften Symptomatik mit Verschwörungsphantasien, die Feststellung psychotischer Symptome und einer deutlichen Verwahrlosungstendenz mit chaotischen Zuständen der Wohnung durch den damals behandelnden Psychiater Dr. G____, die Diagnose von Dr. med. H____ im Rahmen der IV-Abklärung wie auch die Schilderung der Eltern des Rekurrenten, wonach dieser durch aggressive Durchbrüche aufgefallen und schliesslich untragbar geworden sei. Weiter berücksichtige die Gutachterin die Feststellung deutlicher formaler Denkstörungen im Sinne einer Ideenflucht, einem Vorbeireden und sprunghaftem Gedankengang, inhaltlicher Denkstörungen und Ich-Störungen sowie deutlich wahnhaften Erlebens im Austrittsbericht der UPK vom 14. November 2014. Sodann weise die Gutachterin darauf hin, dass sich die paranoid-wahnhafte Symptomatik des Rekurrenten nach dem ersten deliktischen Vorfall vom 11. Januar 2014 und dem danach folgenden Angriff akzentuiert habe. Für die Zeit ab der Inhaftierung des Rekurrenten seien ebenfalls deutliche Auffälligkeiten festzustellen. Im Bericht des gefängnispsychiatrischen Dienstes der UPK Basel vom 2. Dezember 2014 seien u.a. deutliche formale Denkstörungen mit Vorbeireden und affektive Auffälligkeiten beschrieben. Gemäss den Berichten der Psychologen, welche den Rekurrenten im Februar 2018 behandelt hätten, habe Letzterer ein ausgeprägtes, im Einzelnen konkretisiertes Wahnsystem mit Verfolgungs-, Beeinträchtigungs-, Vergiftungs- und Beeinflussungsideen aufgewiesen. Auch im Rahmen einer anschliessenden notfallmässigen stationären Behandlung des Rekurrenten in der Klinik Königsfelden hätten die behandelnden Ärzte wiederum deutliche formale Denkstörungen mit starkem Vorbeireden sowie zerfahrenem und sprunghaftem Denken und eine wahnhafte Symptomatik beschrieben. Weiter verweise Dr. B____ auf die auch im gerichtlichen Gutachten von 2018 erfolgte Beschreibung deutlicher formaler Denkstörungen wie auch einer wahnhaften Symptomatik. Auch die Berichte der Klinik Rheinau hätten ein vergleichbares Bild gezeigt. Dr. B____ erachte es sodann als auffällig, dass sich der Zustand des Rekurrenten unter der Medikation mit Reagila® deutlich verbessert habe. Auch in ihrer eigenen aktuellen Begutachtung hätten sich deutliche formale Denkstörungen im Sinne einer Ideenflucht, eines Vorbeiredens und einer deutlichen Weitschweifigkeit sowie wahnhafte Überzeugungen gezeigt. Die Gutachterin konkretisiere dabei auch, wie den Schilderungen des Rekurrenten zum bisherigen Massnahmenverlauf wiederholt paranoid anmutende Interpretationsstile entnommen werden könnten, und verweise als jüngstes Beispiel auf einen Vorfall vom 21. März 2024, bei dem sich der Rekurrent überzeugt gezeigt habe, dass die UPK diesen Vorfall bewusst falsch protokolliert habe, um ihm eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Ähnliche Erlebensweisen hätten sich bereits im Behandlungsverlauf in der Klinik Rheinau gezeigt. Aus dem Ganzen schliesse die Gutachterin, dass der Explorand mittlerweile über einen Zeitraum von 10 Jahren einen unkorrigierbaren paranoiden Wahn aufweise. Differenzialdiagnostisch erwäge die Gutachterin, dass das von Prof. Dr. E____ diskutierte Vorliegen einer wahnhaften Störung nicht mit formalen Denkstörungen einhergehe – wie sie aber beim Rekurrenten seit Jahren wiederholt dokumentiert seien. Vor diesem Hintergrund begründe die Gutachterin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (DSM-5 und ICD-10: F20.9) nachvollziehbar und schlüssig.

Weiter hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Diagnose der Gutachterin auch der Beurteilung der UPK entspreche. Gemäss dem Verlaufsbericht vom 5. Januar 2024 liege beim Rekurrenten «mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide Schizophrenie vor». Die «deutlichen Störungen des Patienten in den Bereichen Wahrnehmung, Denken, Gefühlsleben und sozialer Funktion» seien durch keine andere Diagnose zu erklären. Die Besserung der Symptomatik unter der Gabe einer auf die Behandlung von paranoider Schizophrenie zielenden Medikation weise sehr deutlich auf das Vorliegen einer derartigen Erkrankung hin, während die Symptomatik einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wie sie 2015 von Dr. med. I____ diagnostiziert worden sei (siehe zum Gutachten vom 5. März 2015 act. 8/1 S. 6 ff.), auch unter einer solchen antipsychotischen Medikation fortbestanden hätte.

Schliesslich hat das Verwaltungsgericht erwogen, dem Einwand des Rekurrenten, wonach es einen Widerspruch darstelle, wenn eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und ihm gleichzeitig manipulatives Verhalten vorgeworfen werde, könne nicht gefolgt werden. Im Gutachten von Dr. B____ werde anhand von Beispielen nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Therapieverlauf deutliche manipulative Tendenzen gezeigt hätten (S. 97; act. 8/2 S. 684). Wieso dies in Widerspruch zu der ausführlich begründeten Diagnose stehen solle, erkläre der Rekurrent nicht.

Auch dem Einwand, in den Akten könnten keine formalen Denkstörungen nachgewiesen werden, könne nicht gefolgt werden. Wie auch Prof. Dr. E____ in seiner Stellungnahme ausführe, seien solche «verschiedentlich», unter anderem auch im Zeitpunkt der Begutachtung 2018 sowie während des Aufenthalts des Rekurrenten in der Klinik Königsfelden, berichtet worden. Im Gutachten von Dr. B____ werde minutiös nachgewiesen, in welcher Form während des bisherigen Verlaufs seit 2009 formale Denkstörungen beim Rekurrenten festgestellt worden seien, welche unter der Medikation mit Reagila® zurückgegangen seien. Auch im Bericht der zuständigen Psychiaterin der UPK Basel vom 5. Januar 2024 würden nach wie vor formale Denkstörungen nachgewiesen. Sodann stelle die Gutachterin auch anlässlich der aktuellen Begutachtung deutliche formale Denkstörungen fest, wobei ihrer Zusammenfassung zu den Explorationsgesprächen konkretisierend zu entnehmen sei, dass der Rekurrent wiederholt an den Fragen vorbei sowie weitschweifig geantwortet habe und verschiedene Nachfragen erforderlich gewesen seien. Der Behauptung, dass keine formalen Denkstörungen erkennbar seien, fehle daher die Grundlage. Auch Prof. Dr. E____ schliesse das Auftreten formaler Denkstörungen in seiner Stellungnahme nicht aus, sondern stelle vor dem Hintergrund seiner eigenen Anamnese allein die Frage in den Raum, «ob tatsächlich formale Denkstörungen im engeren Sinne bestanden haben oder ob es sich um ein auffälliges Kommunikationsverhalten unter dem Einfluss einer starken psychischen Belastung und ausgeprägter Angst mit wahnhaften Wahrnehmungen gehandelt hat». Trotz der so aufgeworfenen Frage im Zusammenhang mit dem für eine Schizophreniediagnose wesentlichen Symptomkomplex formaler Denkstörungen komme aber auch Prof. Dr. E____ zum Schluss, dass die «Diagnose einer Schizophrenie am wahrscheinlichsten» sei.

Nicht erkennbar sei schliesslich, worauf der Rekurrent mit den Ausführungen zu den Vorfällen vom 21. März 2024 und 11. August 2020 abziele. Den Vorfall vom 21. März 2024 habe die Gutachterin als eines von mehreren Beispielen für paranoid anmutende Interpretationsstile des Rekurrenten aufgezählt. Diese gutachterliche Einschätzung sei anhand der wirren Stellungnahme des Rekurrenten zum Vorfall anlässlich seines Explorationsgesprächs uneingeschränkt nachvollziehbar und schlüssig. Inwiefern die vom Rekurrent beantragte Befragung einer beim Vorfall anwesenden Person an dieser Einschätzung und insbesondere an der gutachterlichen Diagnose bzw. Legalprognose etwas ändern sollte, vermöge der Rekurrent nicht darzutun. Entgegen den Vorbringen des Rekurrenten könne der Gutachterin schliesslich mit Blick auf den Vorfall vom 11. August 2020 nicht etwa angelastet werden, nicht diskutiert zu haben, inwiefern die betroffene Pflegeperson Anteil an der Eskalation vom 11. August 2020 gehabt habe, wenn doch hierfür keinerlei Anhaltspunkte aktenkundig seien.

3.3      Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, dass die Gutachterin alle Ereignisse als Ausfluss einer gefährlichen und schweren paranoiden Schizophrenie interpretiere. Sie stelle sich daher auf den Standpunkt, dass nur das geschlossene psychiatrische Setting geeignet sei, eine wirksame Risikominderung zu bewirken. Er habe sich aber von November 2014 bis Februar 2019 und nun seit Juni 2024 im normalen Vollzug befunden, ohne dass es zu Gewalttätigkeiten gegen Personen gekommen sei. «Der einzige Vorfall mit Anflug von ungezügelter Gewaltbereitschaft» habe sich in Lenzburg ereignet. Im Gefängnis Bässlergut, wo er sich seit Juni 2024 aufhalte, sei er mit normalen Häftlingen untergebracht. Es seien keine massiven Auffälligkeiten beobachtet worden. Er habe vielmehr das Amt eines Kalfaktors ausgeübt. Gleichwohl habe die Gutachterin ausgeführt, es zeigten sich aktuell «nach wie vor deutliche wahnhafte Symptome sowie formale Denkstörungen und ein Fortbestehen deutlicher Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion». Sie habe auf Berichte der UPK verwiesen, aus denen hervorgehe, dass er in der Arbeitstherapie überfordert gewesen sei, was «schizophreniebedingte kognitive Einbussen vermuten» lasse. Solche Auffälligkeiten seien den Gefängnispersonen offenbar entgangen. Sie erläutere nicht, worin die Arbeitstherapie und die Überforderung bestanden haben solle. Er habe nun die Stelle eines Kalfaktors zwar leider verloren. Die Gefängnisleitung habe «aus hygienischen und unhaltbaren Zuständen alle Schweizer von seiner Station entfernen» müssen. Die Gutachterin erläutere nicht, welche wahnhaften Symptome und formalen Denkstörungen bestanden haben sollen.

Bei den Therapien in der Klinik Rheinau und in den UPK sei als grösste Gefahr das als bedrohlich empfundene Verhalten des Rekurrenten genannt worden. Soweit die Gutachterin ausführt, Dr. med. G____ habe von suizidalen Absichten durch den Sprung vom Balkon seiner Wohnung erzählt, macht er geltend, dass die damals von ihm bewohnte Wohnung gar keinen Balkon gehabt habe. Das diesem gegenüber geäusserte Stimmenhören habe sich auf Nachbarn bezogen. Probleme mit dem Primarschullehrer habe es gegeben, da er von diesem als Sohn von Pelzhändlern gemobbt worden sei. Er sei von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abgehört worden, sodass es sich dabei nicht um eine Wahnsymptomatik gehandelt habe.

Bei einer schweren paranoiden Schizophrenie müssten sowohl kognitive als auch mnestische Störungen auftreten. Die Gutachterin erachte seine Kommunikation als gestört. Ohne weitere, konkrete Belege anzuführen, erhebe sie formal-gedankliche Störungen, welche bestritten würden. Er bezieht sich auf den Bericht über die neuropsychologische Abklärung von J____ vom 15. Mai 2025. Danach gehe eine Schizophrenie von neuropsychologischer Seite meist mit erheblichen Funktionsdefiziten in nahezu jedem kognitiven Funktionsbereich einher, welche bereits vor dem Ausbruch von manifesten psychotischen Symptomen nachweisbar seien. Beim Rekurrenten seien lediglich ganz wenige und dann auch nur minimale attentionale Funktionsdefizite und eine leichte allgemeine Arbeitsgedächtnisschwäche nachzuweisen. Schizophrene fielen des Weiteren durch eine kognitive Verlangsamung sowie durch eine meist erhebliche Lern- und Gedächtnisschwäche auf. Das geringe Ausmass der beim Rekurrenten ausweisbaren kognitiven Funktionsschwächen, seine intakte Mnestik und seine weitgehend durchschnittlich normgerechten Exekutivleistungen sprächen aus rein neuropsychologischer Sicht eher gegen das Vorliegen einer Schizophrenie. Eine solche könne aber auch nicht mit absoluter Gewähr ausgeschlossen werden. Der neuropsychologische Befund sei unspezifisch und könne nicht mit der geforderten Gewähr einem Krankheitsgeschehen zugeordnet werden.

Schliesslich verweist der Rekurrent auf Berichte der Volontärinnen seines Rechtsvertreters, die ihn aufgesucht und über eine reibungslose Zusammenarbeit mit ihm berichtet hätten.

Replicando verweist er erneut auf den Bericht von J____ und die Stellungnahme von Prof. Dr. med. E____. Er macht geltend, dass die Gutachterin Dr. med. B____ bloss Vermutungen und unabgestützte Behauptungen für ein angeblich wahnhaftes Geschehen nennen könne. Er nimmt dabei auf eine im Gutachten beschriebene angebliche Schwulenhatz vom 21. März 2024 Bezug und erklärt, dass in einer Gruppentherapie auf Nachfrage der Therapeutin das Thema Schwule aufgekommen sei. Es sei nachgefragt worden, was sie denn machen würden, «wenn diese sie bedrohten und sie einen Baseballschläger in den Händen hätten». Er habe dann zur Beendigung der unangenehmen Diskussion erklärt, er würde «sie mit dem Baselballschläger in einen abgesperrten Raum drücken». Der von der Gutachterin befragte Dr. med. F____ habe darüber vom Hörensagen berichtet. Dazu solle die Therapeutin befragt werden. Weiter bezieht sich der Rekurrent auf den Vollzugsbericht 2025 des Gefängnisses Bässlergut und beantragt die Befragung der Vorgesetzten in der Wäscherei, wo er heute arbeite.

3.4      Von den gutachterlichen Feststellungen in einem forensischen Gutachten darf auch im Zusammenhang mit der Prüfung von massnahmenbedingten Zwangsmassnahmen nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden (VGE VD.2024.182 vom 19. Mai 2025 E. 2.3.2 m.H. auf BGer 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.3, 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.7.2, 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Es ist Sache der forensischen Begutachtung, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären, prognostisch einzuschätzen und die notwendigen therapeutischen Massnahmen zu bestimmen (BGer 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.7.2 mit Hinweis auf BGer 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.5, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.4, 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5 sowie Brägger/Graf, Gefährlichkeitsbeurteilung von psychisch kranken Straftätern, in: Jusletter vom 27. April 2015, Rz. 52 f.). Nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung ist auf ein Gutachten externer Spezialärzte abzustellen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4, 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6, 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3; je mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2024.53 vom 17. Januar 2025 E. 2.1.3).

3.5

3.5.1   Soweit der Rekurrent falsche Feststellungen im Gutachten geltend macht und damit dessen mangelnde Beweistauglichkeit begründet, kann ihm nicht gefolgt werden.

3.5.1.1 Im Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 wird ausgeführt, die Eltern des Rekurrenten hätten dem Psychiater gegenüber angegeben, dass es mit ihrem Sohn nicht mehr auszuhalten sei und dass dieser schreie und damit drohe, vom Balkon zu springen. Die Ausführungen des Rekurrenten, wonach Dr. med. G____ von suizialen Absichten durch den Sprung vom Balkon seiner Wohnung erzählt habe, die damals von ihm bewohnte Wohnung jedoch gar keinen Balkon gehabt habe, gehen an der Sache vorbei. Es wird nicht behauptet, dass seine Eltern angegeben hätten, er habe von einem Balkon in seiner eigenen Wohnung springen wollen. Im Übrigen handelte es sich um Aussagen seines eigenen Therapeuten. Weshalb dieser von unzutreffenden suizidalen Anzeichen hätte berichten sollen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist diese Darstellung bereits im Gutachten von Dr. med. I____ vom 5. März 2015 enthalten, wobei der Psychiater in diesem Zusammenhang den Untersuchungsbefund beim Rekurrenten damals als «psychomotorisch sehr angetrieben bis erregt bei einer labilen Stimmungslage mit forciertem euphorischem Verhalten und impulsiven aggressiven Durchbrüchen» beschrieben habe. Das formale Denken sei von ihm «manchmal sprunghaft, meistens unkonzentriert, inhaltlich in der Opferidentität, verfolgt, gejagt, alles im Kontext der ihm angeschuldigten Delikte und der Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden» beschrieben worden (Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 32). Auch im Gutachten von Dr. med. D____ und Prof. Dr. C____ vom 23. April 2018 (Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 341 und 391) wird diese Darstellung von Dr. med. G____ aufgenommen. Sie wird nun erstmals vom Rekurrenten in Frage gestellt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb Dr. B____ in ihrer Begutachtung diesbezüglich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sein soll. Auf die beantragte Anhörung der Mutter des Rekurrenten kann daher verzichtet werden.

3.5.1.2 Die Aussagen der Gutachterin über die Primarschulzeit gründen auf der von ihr selber vorgenommenen Anamnese und den eigenen Angaben des Rekurrenten (act. 12/5 S. 57). Dabei hat der Rekurrent verschiedene Zurücksetzungen durch den Primarlehrer geschildert, welche sich negativ auf seine schulischen Leistungen ausgewirkt hätten. Ähnliche Angaben hat der Rekurrent gegenüber J____ gemacht (act. 5/6b S. 5). Diese Angaben stehen in einem gewissen Kontrast zu den bisherigen Erhebung zu seiner Primarschulzeit. Gegenüber der Gutachterin Dr. med. I____ gab die Mutter des Rekurrenten an, dass es in der Primarschule keine Auffälligkeiten gegeben habe (Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 48). Auch im ärztlichen Bericht von Dr. G____ zur IV-Anmeldung vom 24. Juni 2023 wird mit Bezug auf die Primarschulzeit allein vom Besuch einer Kinderpsychologin aufgrund von Streitereien der Eltern berichtet (Dr. med. D____ und Prof. Dr. C____ vom 23. April 2018, Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 338). Die nun neu vom Rekurrenten selber gegenüber seinem Primarschullehrer erhobenen Vorwürfe sind daher auffällig. Der Rekurrent legt aber nicht dar, welche falschen Schlüsse die Gutachterin daraus gezogen haben soll, weshalb die Frage nicht weiter vertieft werden muss.

3.5.1.3 Der Rekurrenten macht soweit ersichtlich nun erstmals geltend, dass sich das von ihm gegenüber seinem Psychiater beschriebene Stimmenhören auf die Stimmen von Nachbarn bezogen haben soll. Bereits im Gutachten von Dr. med. D____ und Prof. Dr. C____ vom 23. April 2018 (Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 391) wird geschildert, dass er im April 2014 angegeben habe, zuhause Stimmen zu hören, was sein Psychiater einer posttraumatischen Belastungsstörung zugeschrieben habe. Hätte er seinem Psychiater gegenüber bloss das Hören von Stimmen der Nachbarn beschrieben, wäre diese diagnostische Erklärung kaum nachvollziehbar. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 festgestellt hat, hat Dr. K____ in der Verhandlung des Gerichts ausgeführt, dass der Rekurrent oft auf die klassischen Symptome einer Schizophrenie wie Stimmenhören und Sachensehen angespielt habe (E. 3.3.6).

3.5.1.4 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten, wenn er die gutachterliche Zuordnung seiner Berichte über Polizeiverschwörungen und Telefonabhörungen im Jahr 2009 zu einer unklaren Wahnsymptomatik bestreitet. Bereits im Gutachten von Dr. I____ vom 5. März 2015 wurden seine damaligen Berichte von «Verschwörungen zwischen Obergericht und Polizei, Verfolgung, Belauschen und Telefonabhören» einem Beziehungswahn, Verfolgungswahn oder Wahnideen zugeschrieben. Diese Qualifikation wurde auch im Abschlussbericht des Psychiatrischen Dienstes für Abhängigkeitserkrankungen Liestal vom 31. März 2010 vorgenommen (vgl. Gutachten Dr. med. D____ und Prof. Dr. C____ vom 23. April 2018, Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 337, 390). Dies korrespondiert auch mit späteren Berichten über Videoüberwachungen und Abhörungen bei seiner Mutter (vgl. Gutachten Dr. med. D____ und Prof. Dr. C____ vom 23. April 2018, Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 377). Auch Prof. Dr. med. E____ hat in seiner Stellungnahme das Überwachungsgefühl des Rekurrenten in der JVA Lenzburg als wahnhaftes Geschehen beschrieben (act. 12/5 S. 18 f.). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der genannten Zuordnung der Gutachterin nicht gefolgt werden könnte.

3.5.1.5 Bei der Begutachtung konfrontierte die Gutachterin den Rekurrenten mit dem Bericht von Dr. med. F____, wonach er am 21. März 2024 geäussert haben solle, er gedenke in einem Ausgang homosexuelle Menschen mit einem Baseballschlager schlagen zu wollen. Sie vermerkt diesbezüglich, dass der Rekurrent dies bestritten habe. Sie legt die Schilderung des Rekurrenten über diesen Vorfall detailliert in ihrem Gutachten dar (act. 12/5 S. 87 f.). Danach soll in einer Therapiestunde ein Mitpatient eine homophobe Äusserung gemacht haben, worauf die Therapieperson nicht weiter eingegangen sei. Nach der Thematikrunde habe er das Thema im Raucherraum ins Lächerliche gezogen und das mit dem Baseballschläger erkennbar als Witz gesagt, worauf die Pflegerin seine Äusserungen in einem Verlaufseintrag als homophobe Fantasien bezeichnet habe, ohne dass er dies hätte klären können. Daraus folgt, dass die Gutachterin die Version des Rekurrenten in ihre Begutachtung aufgenommen hat. Auffällig erscheint, dass der Rekurrent diese Episode nun nochmals anders schildert. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen massgebenden Einfluss diese Episode auf das Ergebnis der Begutachtung gehabt haben soll.

3.5.1.6 Ebenfalls keine Grundlage in den Akten findet die Behauptung des Rekurrenten, im Vollzug in Gefängnissen seien keine Auffälligkeiten konstatiert worden. Bereits die Gutachterin Dr. med. I____ konstatierte in ihrem Gutachten, dass das Verhalten des Exploranden nahezu in allen Gesprächssituationen sehr auffällig gewesen sei und im Wesentlichen dazu geführt habe, dass eine strukturierte Erhebung nachvollziehbarer Informationen nicht möglich gewesen sei (Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 48). Wie dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 5. Januar 2018 (Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 288 f.) entnommen werden kann, musste der Rekurrent von der JVA Thorberg wegen Angriffs auf die körperliche Integrität von Miteingewiesenen am 16. September 2016 diszipliniert werden. Aufgrund seines querulatorischen Verhaltens war er in der Folge im Normalvollzug der JVA Thorberg nicht mehr tragbar, weshalb er am 29. Dezember 2016 in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt rückversetzt worden ist. Gemäss dem Führungsbericht vom 16. August 2017 der IKS Bostadel musste er unter anderem wegen Arbeitsverweigerung sowie einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen disziplinarisch sanktioniert werden. Gemäss dem Austrittsbericht der IKS Bostadel vom 2. Oktober 2017 musste er einerseits wegen Arbeitsverweigerung, andererseits wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber dem Personal sowie wegen Drohung gegenüber dem Personal sanktioniert werden. Aufgrund dieses Verhaltens war er im Normalvollzug der IKS Bostadel nicht mehr tragbar und wurde am 14. September 2017 in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt rückversetzt. Er wurde darauf aufgrund seines mehrfachen aggressiven Verhaltens gegenüber Miteingewiesenen sowie gegenüber dem Vollzugspersonal in den Kleingruppenvollzug in der Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg per 9. Januar 2018 verlegt. Dort fiel er sofort durch Sachbeschädigung in seiner Zelle auf, derentwegen er wiederum diszipliniert werden (Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 296) und eine Krisenintervention in der PDAG erfolgen musste (Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 300). Am 2. März 2018 wurde vom Gefängnispersonal berichtet, dass der Rekurrent Wahnideen habe, weshalb sich wieder eine Versetzung in eine Psychiatrische Klinik zur Krisenintervention aufdränge (Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 307). Im Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 8. Februar 2018 sei vermerkt worden, dass er ohne ersichtlichen Grund in seiner Wohnzelle herumschreie und der Arbeit fernbleibe (Gutachten Dr. med. D____ und Prof. Dr. C____ vom 23. April 2018, Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 375). In dem im damaligen Vollzug erstellten Behandlunqsbericht von lic. phil. L____ vom 10. April 2018 sei ausgeführt worden, dass er formalgedanklich inkohärent und beschleunigt gewesen sei und ein ausgeprägtes Wahnsystem mit Verfolgungs-, Beeinträchtigungs-, Vergiftungs- und Beeinflussungswahn bestanden habe (Gutachten Dr. med. D____ und Prof. Dr. C____ vom 23. April 2018, Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 376). Im Gutachten von Dr. med. D____ und Prof. Dr. C____ vom 23. April 2018 (Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 396) wird daher ausgeführt, in der Vollzugsanstalt Lenzburg seien seit seiner Versetzung im Januar 2018 auch medizinischen Laien formale Denkstörungen nicht verborgen geblieben. Es wurde darauf hingewiesen, der Rekurrent habe immer wieder behauptet, dass die Vollzugsangestellten Kameras in seiner Wohnzelle versteckt hätten, persönliche Unterlagen aus seiner Zelle entwenden und sein Inventar umstellen würden. Er habe nicht überzeugt werden können, dass dies nicht der Realität entspreche. Er führe Selbstgespräche, bei denen er eine imaginäre Person massiv verbal beleidige und anschreie (Führungsbericht Zentralgefängnis Lenzburg vom 1. Juni 2018, Akte VD.2024.182 act. 8/1 416). Der Verbleib in der Sicherheitsabteilung II musste daher verlängert werden (Verfügung SMV 28. Juni 2018, Akte VD.2024.182 act. 8/1 S. 439 f.). Demgegenüber blieb er bei seinem Aufenthalt im Gefängnis Bässlergut gemäss dem Führungsbericht unauffällig (Führungsbericht vom 8. Dezember 2023, Akte VD.2024.182 act. 8/2 S. 544 f.). Im Bericht der UPK über die Massnahmenvisite (Bericht vom 5. Januar 2024, Akte VD.2024.182 act. 8/2 S. 558 ff.) wurde er aber auch in diesem Zeitraum «im Kontaktverhalten aufdringlich, distanzgemindert, sexualisierend und leicht läppisch» erlebt.

Nichts anderes ergibt sich aus den neueren Berichten: Gemäss einem Rapport des Gefängnisses Bässlergut vom 16. August 2025 lieferte er sich im Spazierhof eine lautstarke Auseinandersetzung mit mehreren Mitinsassen, weil er sich an deren seiner Meinung nach zu lauten Musik störte (welche nach Ansicht der Aufsichtsperson nicht zu laut war). Auch habe er die arabischen Insassen als «Kamelficker» bezeichnet und ihnen Respektlosigkeit vorgeworfen (act. 21 S. 1). Im Rapport vom 12. Oktober 2025 wurde vermerkt, der Rekurrent sei nach dem Öffnen der Zellen am Morgen ohne Vorwarnung in die nebenstehende Zelle gegangen und habe sich mit dem dortigen Insassen ein Wortgefecht geliefert. Gemäss dessen Aussage habe ihn der Rekurrent ins Gesicht geschlagen, was der Rekurrent jedoch bestreitet. Grund für die Auseinandersetzung war, dass sich der Rekurrent in seiner Nachtruhe gestört fühlte, da sich die muslimischen Mitinsassen nachts jeweils aus dem Fenster rufend unterhalten würden (act. 21 S. 15).

Gemäss dem Verlaufsbericht des Gefängnisses Bässlergut vom 24. November 2025 wird das Vollzugsverhalten des Rekurrenten als grundsätzlich gut beschrieben. Allerdings sei der Umgang mit Mitinsassen muslimischen Hintergrunds für ihn herausfordernd. Er störe sich an deren lauter Kommunikation und ihren Ritualen. Er habe klare Vorstellungen von Recht und Ordnung und zeige sich vergleichsweise wenig tolerant gegenüber ihm zuwiderlaufende Verhaltensweisen von Miteingewiesenen. Von ihm als negativ empfundene Antworten und Entscheide anderer zu akzeptieren, falle ihm nicht leicht, jedoch sei diesbezüglich in letzter Zeit eine Verbesserung festzustellen. Seiner Arbeitspflicht komme es sehr zuverlässig nach. Jedoch sei seine Arbeitsleistung durchzogen. Als Stationskalfaktor habe er durch die Aufsicht diverse Male zu mehr Sorgfalt und Sauberkeit aufgefordert werden müssen. Es habe einmal eine verwaltungsrechtliche Sanktion verfügt werden müssen, weil er am 25. Februar 2025 einen Mitarbeiter der Aufsicht im Zuge einer Meinungsverschiedenheit als «Arschloch» bezeichnet habe (act. 21 S. 12 ff.).

Im (provisorischen) Verlaufsbericht der Massnahmenvisite der Gefängnispsychiatrie vom 2. Dezember 2025 (act. 21 S. 33 ff.) wird festgehalten, die Massnahmenvisite sei stützend, motivational und verhaltenstherapeutisch ausgerichtet. Im psychopathologischen Befund zeigten sich keine wesentlichen Veränderungen. Der Rekurrent sei wach und voll orientiert, Aufmerksamkeit und Gedächtnis grob unauffällig, formalgedanklich geordnet, jedoch deutlich eingeengt und unflexibel im Denken. Befürchtungen, Zwänge, Ängste inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen verneinte er. Affektiv sei die Stimmungslage meist euthym bis leicht dysphor, bei bestimmten Thematiken wiederkehrend aufbrausend und erregt sowie der Rekurrent dann ausfällig in der Sprache. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Im Kontakt habe sich der Rekurrent dem Referenten gegenüber aufgesetzt freundlich präsentiert, wenn sich der Referent für dessen Ausführungen interessiert habe. Jedoch bestimmend und überheblich, wenn von ihm unerwünschte Themen angesprochen worden seien. Weiterhin sei er affektiv wenig bis nicht spürbar, ausser bei Wut und Ärger. Seit der letzten Berichterstattung am 11. Juli 2025 habe der Rekurrent unregelmässig an den wöchentlichen Visitenterminen teilgenommen; an acht Terminen habe er teilgenommen, neun habe er verweigert. Er habe jeweils versucht, die Gespräche zu dominieren, indem er monologisiert habe, sich nicht habe unterbrechen lassen bzw. den Referenten umgehend unterbrochen habe, wenn dieser versucht habe, etwas zu sagen. Nur bei von ihm gewünschten Themen, über die er sich nach eigenen Aussagen mit dem Referenten gerne austauschen wolle, habe er Zwischenfragen oder Anmerkungen des Referenten für wenige Sätze zugelassen. Bei vom Referenten eingebrachten Themen mit konkretem Situationsbezug, wie z.B. Behandlungsplanung oder eigene Zukunftsvorstellungen, um ein gemeinsames Störungs- und Behandlungskonzept zu erarbeiten, habe der Rekurrent den Dialog sofort unterbrochen. Er habe den (heutigen) Gerichtsentscheid abwarten wollen, bevor er sich über seine weitere Zukunft unterhalten wolle, und sei diesbezüglich siegessicher gewesen. Auch in diesem Berichtszeitraum sei der Rekurrent immer wieder auf das von ihm in Auftrag gegebene neuropsychiatrische (Partei-)Gutachten zurückgekommen, welches seiner Meinung nach beweise, dass er keine Schizophrenie haben könne. Trotz gegenteiliger Erläuterung und ausführlicher Psychoedukation durch den Referenten diesbezüglich sei er bei seiner Überzeugung geblieben. Diagnostisch könne hier an verschiedene Ursachen gedacht werden, wie z.B. eine dysfunktionale Abwehrstrategie (Negierung aus Angst vor der drohenden Klinikbehandlung/Zwangsmedikation), Selbstüberschätzung/Grössenideen bei gesteigertem Selbstwert oder Unflexibilität/Eingeengtheit im Denken wie es z. B. bei schizophrenen Residuen auftrete. Die Einnahme einer antipsychologischen Medikation werde vom Rekurrenten weiterhin strikt abgelehnt. Da aufgrund fehlender Kooperativität des Rekurrenten bisher keine Interventionen bzw. Behandlungen hätten stattfinden können, welche auf die das Risiko begründende psychische Störung einwirken, sei von einer unveränderten Legalprognose auszugehen. Ebenso sei weiterhin von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit auszugehen.

3.5.2   Nicht gefolgt werden kann dem Standpunkt des Rekurrenten, das Fehlen von krankhaften Störungen der Kognition und der Mnestik widerspreche einem schweren Wahn und damit der Diagnose einer Schizophrenie.

3.5.2.1 Bereits im Gutachten von Dr. I____ vom 5. März 2015 wurde bei dem von ihr erhobenen psychiatrischen Befund von einem uneinheitlichen Bild bezüglich der kognitiven Funktionen gesprochen (Akten VD.2024.182 act. 8/1 S. 51). Im Behandlungsplan der Klinik Rheinau vom 23. Mai 2019 (Akten VD.2024.182 act. 8/1 S. 701) wurden am Behandlungsbeginn eine durch kognitive Defizite (v. a. reduzierte Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit) sowie formale und inhaltliche Denkstörungen geprägte psychophysische Verfassung des Rekurrenten festgestellt. Die kognitiven Defizite zeigten sich dabei im Verlauf rückläufig (Behandlungsplan vom 20. November 2019, Akten VD.2024.182 act. 8/1 S. 999). Es wurden aber weiterhin kognitiven Auffälligkeiten (formalgedankliche Störungen) festgestellt (Dr. K____: VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 3.3.6). Bei der Behandlung ging es daher unter anderem um eine Reduktion der kognitiven Verzerrungen in Zusammenhang mit seinem Wahn (vgl. VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 3.3.5).

3.5.2.2 Die Mnestik (Gedächtnis, Merkfähigkeit) wurde in den bisher erstellten gutachterlichen und therapeutischen Berichten mehrfach untersucht. Bereits im Gutachten von Dr. I____ vom 5. März 2015 (Akten VD.2024.182 act. 8/1 S. 34, 51) wird berichtet, dass der Rekurrent damals über Einbussen bei der Merkfähigkeit sowie Konzentrations-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen geklagt habe, wobei aber bei der Testung der Merkfähigkeit keine Defizite feststellbar gewesen seien. Bei der Gedächtnisprüfung sei aber aufgefallen, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, Jahreszahlen zu nennen und Eckdaten auf Nachfrage oft abgeändert habe.

3.5.2.3 Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, nennt die Gutachterin Dr. med. B____ in ihrem Gutachten die zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf erforderlichen Symptome. Danach müssten zumindest Wahn, Halluzinationen oder eine desorganisierte Sprechweise und zudem zumindest ein weiteres dieser Symptome oder grob desorganisiertes oder katatones Verhalten oder Negativsymptome vorliegen (act. 12/5 S. 116 f.). Weiter müssten für eine erhebliche Zeitspanne seit dem Beginn der Störung ein oder mehrere zentrale Funktionsbereiche wie Arbeit, zwischenmenschliche Beziehungen oder Selbstfürsorge deutlich unter dem Niveau sein, das vor dem Beginn erreicht worden ist. Die Zeichen des Störungsbildes müssten durchgehend für mindestens sechs Monate anhalten, es müssten eine schizoaffektive Störung sowie eine depressive oder bipolare Störung mit psychotischen Merkmalen ausgeschlossen worden sein und das Störungsbild dürfe nicht Folge der physiologischen Wirkung einer Substanz oder eines medizinischen Krankheitsfaktors sein.

Bezogen auf den Rekurrenten erachtete die Gutachterin einen Wahn und eine desorganisierte Sprechweise als erfüllt. Sie bezog sich dabei auf das während der Zeit der Inhaftierung in Lenzburg beschriebene desorganisierte Verhalten. Weiter bezog sie sich auf die aufgetretenen Sinnestäuschungen in Form eines Stimmenhörens und die ab 2009 deutlich eingetretene Abnahme seiner Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen. Anlässlich der Begutachtung im Jahre 2015 habe eine somatische Erkrankung ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung hätten sich nach wie vor deutliche wahnhafte Symptome sowie formale Denkstörungen und ein Fortbestehen deutlicher Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion gezeigt. Aus den Berichten der UPK gehe auch hervor, dass der Rekurrent in der Arbeitstherapie überfordert gewesen sei, was schizophreniebedingte kognitive Einbussen vermuten lasse. Da der Rekurrent zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt als instabil erachtet worden sei, sei auf eine vertiefte neuropsychologische Abklärung verzichtet worden. Es empfehle sich vielmehr, die kognitive Leistungsfähigkeit des Rekurrenten erst dann zu beurteilen, wenn er über einen längeren Zeitraum adäquat medikamentös behandelt worden sei.

3.5.2.4 Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen sind keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien ersichtlich, welche diese gutachterliche Beurteilung ernstlich erschüttern könnten. Wie J____ in seiner neuropsychologischen Abklärung vom 15. Mai 2025 (act. 12/6b) selber erklärt, kann eine Schizophrenie aus rein neuropsychologischer Sicht nicht mit absoluter Gewähr ausgeschlossen werden, auch wenn das geringe Mass der von ihm erhobenen kognitiven Funktionsschwächen mit den vom ihm erhobenen vereinzelten attentionalen und exekutiven Funktionsschwächen, der intakten Mnestik und den weitgehend durchschnittlich normgerechten Exekutivleistungen aus rein neuropsychologischer Sicht eher gegen das Vorliegen einer Schizophrenie sprächen. Immerhin stellte er mit Bezug auf die Mnestik eine Arbeitsgedächtnisschwäche fest, welche sich im Lebensalltag bei Aufgaben mit hoher Informationslast und komplexeren Sachverhalten leicht einschränkend und verzögernd bemerkbar machen würde. Diese Beurteilung stützt sich auf eine auf einen Tag beschränkte Untersuchung des Rekurrenten. Eine Auseinandersetzung mit den in den Akten dokumentierten kognitiven und mnestischen Funktionsschwächen erfolgt im Bericht nicht. Das Vorliegen einer Schizophrenie ist primär psychiatrisch zu klären. Vorliegend stützen sowohl die Gutachter Dr. med. D____ und Prof. Dr. C____, die Gutachterin Dr. med. B____, der vom Rekurrenten beigezogene Gutachter Prof. Dr. med. E____ wie auch die behandelnden Ärzte die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Nur diese Diagnose vermag im Übrigen die mit der bisher vorgenommenen medikamentösen Behandlung verbundenen Verbesserungen des Status des Rekurrenten zu erklären. Wie im Gutachten von Dr. med. B____ vom 15. Mai 2024 ausgeführt wird, hat der Rekurrent in der Vergangenheit gut auf eine antipsychotische Medikation mittels Neuroleptika angesprochen und nach deren Absetzung eine Zunahme der formalen Denkstörungen festgestellt werden können (act. 12/5 S. 47, 120, 123, 131).

3.5.2.5 Schliesslich erscheint unerfindlich, inwieweit die Berichte der Volontärinnen des Rechtsvertreters des Rekurrenten über ihre Begegnungen mit diesem die gutachterlichen Feststellungen und Schlüsse in Frage stellen könnten.

3.6      Daraus folgt, dass auf das Gutachten von Dr. med. B____ vom 15. Mai 2024 weiterhin abgestellt werden kann. Es kann ergänzend vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil VGE VD.2024.182 vom 19. Mai 2025 verwiesen werden (E. 2.3). Es ist daher in Abweisung des entsprechenden Antrags des Rekurrenten vom Gericht kein neues Gutachten einzuholen und es kann auch auf die beantragten weiteren Abklärungen verzichtet werden.

4.

4.1      Vor diesem Hintergrund steht mit den Erwägungen der Vorinstanz fest und wird vom Rekurrenten auch nicht konkret bestritten, dass der Massnahmenzweck aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und Medikamentencompliance allein mit einer medikamentösen Zwangsbehandlung seiner paranoiden Schizophrenie erreicht werden kann (vgl. E. 1.2). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor­instanz in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2025 verwiesen werden. Wie bereits mit dem Urteil VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 4.3.2 festgestellt worden ist, ist eine medikamentöse Behandlung vor dem Hintergrund des beim Rekurrenten vorliegenden Krankheitsbildes zwingend notwendig, um überhaupt mit einer geordneten Psychotherapie beginnen zu können. Entsprechend der Empfehlung von Dr. med. B____ in ihrem Gutachten vom 15. Mai 2024 muss der Rekurrent einer konsequenten medikamentösen Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung zugeführt werden, um einer weiteren Chronifizierung der Grundproblematik zu begegnen. Bei einer Weigerung des Rekurrenten kann die mittlerweile verfahrene Situation mit der entsprechenden Feststellung der Gutachterin nur mit einer diesbezüglichen behördlichen Anordnung begegnet werden. Aus gutachterlicher Sicht dürfe dabei die Hoffnung nicht aufgegeben werden, dass der Rekurrent im Rahmen einer längerdauernden, konsequenten und adäquat dosierten neuroleptischen Behandlung sukzessive zu einer Krankheitseinsicht gelangen und dass darauf aufbauend wichtige deliktpräventive therapeutische Schritte erzielt werden könnten. Ohne eine solche neuroleptische Behandlung bestehe hingegen ausserhalb des hochstrukturierten und sichernden Behandlungssettings der geschlossenen forensischen Klinik ein hohes Risiko weiterer gewalttätiger Handlungen im bisherigen Ausmass.

4.2      Soweit sich der Rekurrent auf den Standpunkt stellt, dass es ihm im Gefängnissetting besser gehe als in einer psychiatrischen Klinik, vermag er nicht aufzuzeigen, wie in diesem Setting der Zweck der angeordneten stationären Massnahme über seine reine Sicherung hinaus erreicht werden kann.

4.3      Auf die Anordnung seiner Unterbringung im Isolationszimmer geht der Rekurrent mit seinem Rekurs nicht weiter ein. Es kann daher auch diesbezüglich vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

5.

5.1      Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Der Rekurrent trägt daher dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

5.2      Der Antrag des Rekurrenten auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist zu bewilligen. Dementsprechend gehen die dem Rekurrenten aufzuerlegenden Gerichtskosten zulasten des Staates und ist dem Rechtsvertreter des Rekurrenten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

5.3      Der Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Jürg Tschopp, beantragt mit seiner Honorarnote vom 12. Dezember 2025 ein Honorar von 7'583.33 (30,33 Stunden à CHF 250.–) und einen Auslagenersatz CHF 268.– für Kopien, von CHF 21.– für Porto und von CHF 30.90 für Fahrtkosten, alles zuzüglich 8,1 % MWST, abzüglich CHF 185.01 zuzüglich MWST «09.10.2024 A____ alt [...], Akonto Aufwendung RA und Vol», insgesamt CHF 8'343.61 (act. 23).

Wird ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt, so erwirbt er eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1, 131 I 217 E. 2.4, 122 I 1 E. 3a). Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im jeweiligen Verfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1; ferner BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1).

Im vorliegenden Fall entfallen vom geltend gemachten Zeitaufwand von 33,33 Stunden 3 Stunden und 20 Minuten auf Telefonate mit dem Rekurrenten, 45 Minuten auf Telefonate mit dessen Mutter und 50 Minuten auf Telefonate mit Medizinalpersonen. Für die Rekursbegründung an das Appellationsgericht macht der Anwalt einen Aufwand von 6 Stunden 40 Minuten und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung nochmals 7 Stunden geltend. Sowohl die Anzahl und Dauer der Telefonate als auch der geltend gemachte Aufwand für die Erarbeitung der Rekursbegründung und die Vorbereitung der Verhandlung erscheinen unangemessen hoch, zumal der Vertreter des Rekurrenten dessen Fall schon aus früheren Verfahren bestens kennt, Teile der Rekursbegründung bereits in der Rekursbegründung im Verfahren VD.2024.182 betreffend bedingte Entlassung enthalten sind und das Plädoyer weitgehend eine Zusammenfassung der Rekursbegründung darstellt. Ausserdem wird gemäss § 22 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) für die Reisezeit pro notwendigem Termin eine pauschale Entschädigung entsprechend einer halben Stunde vergütet. Der Rechtsbeistand macht jedoch für zwei Fahrten von seiner Kanzlei zum Bässlergut und zurück 1 Stunde 55 Minuten geltend. Insgesamt erscheint ein Zeitaufwand von nicht mehr als 24 Stunden – einschliesslich 5 Stunden Hauptverhandlung – angemessen und zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten ausreichend. Der Stundenansatz beträgt bei unentgeltlicher Rechtsvertretung CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Als Auslagen macht der Rechtsbeistand CHF 320.10 (inkl. CHF 30.90 Fahrtkosten) geltend. Nach § 23 Abs. 1 HoR kann für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars in Rechnung gestellt werden. Ausserordentliche Auslagen wie etwa die erforderlichen Reisespesen können gemäss § 23 Abs. 2 HoR zwar separat in Rechnung gestellt werden; dies gilt aber nicht im innerstädtischen Bereich wie für Fahrten von der Kanzlei an der Aeschenvorstadt zum Bässlergut, wobei unklar ist, wie sich die angegebenen Fahrtkosten von CHF 30.90 berechnen.

Aus dem Gesagten folgt, dass dem Rechtsbeistand des Rekurrenten eine Entschädigung von CHF 4'800.– zuzüglich 3 % Auslagenentschädigung vom CHF 144.– und 8,1 % MWST von CHF 400.45, insgesamt somit CHF 5'344.45, aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Jürg Tschopp, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 4'800.– zuzüglich 3 % Auslagenentschädigung vom CHF 144.– und 8,1 % MWST von CHF 400.45, insgesamt somit CHF 5'344.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.45 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.12.2025 VD.2025.45 (AG.2025.742) — Swissrulings