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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.04.2025 VD.2025.28 (AG.2025.192)

April 2, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·751 words·~4 min·4

Summary

Bedingte Entlassung nach Art.62d StGB

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.28

URTEIL

vom 2. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

c/o […]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 27. Januar 2025

betreffend bedingte Entlassung nach Art.62d StGB

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2024 wurde A____ der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Mit Entscheid des Strafund Massnahmenvollzugs (SMV) vom 27. Januar 2025 wurde die bedingte Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung gestützt auf Art. 62d StGB verweigert.

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Schreiben vom 30. Januar 2025 Rekurs erhoben. Gleichzeitig hat er sich dazu bereiterklärt, die Massnahme weiterzuführen, allerdings in einer in der französischsprachigen Schweiz gelegenen Vollzugseinrichtung.

Es wurde von Seiten des Instruktionsrichters auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet. Der SMV wurde um die Edition der Vorakten ersucht. Diese sind am 18. Februar 2025 in elektronischer Form eingegangen.

Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

2.

2.1      Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald es sein Zustand rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten, welche in einer Gesamtwürdigung zu erstellen ist (vgl. VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3).

2.2      Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sich der an Abhängigkeitserkrankungen leidende Rekurrent seit rund neun Monaten im [...] befinde. Nach anfänglichen Akzeptanzschwierigkeiten in Bezug auf die Durchführung der Massnahme in der deutschsprachigen Schweiz habe er sich mittlerweile auf die Massnahme im [...] einlassen können. Was die multiplen Substanzgebrauchsstörungen betreffe, sei günstig festzuhalten, dass der Rekurrent seit seinem Eintritt abstinent sei, was auf eine erste Auseinandersetzung mit dem Thema schliessen lasse. Hinsichtlich des deliktrelevanten Veränderungsbedarfs, wonach eine längerfristige sucht-, störungs- und deliktorientierte Psychotherapie bei einer forensischen Fachperson indiziert sei, sei der Anfang für eine Deliktarbeit gelungen. Auch die Psychoedukation und das Erarbeiten eines Verständnisses für die Entwicklung und die Funktion des Substanzkonsums (inkl. Drogen) scheine im bisherigen Massnahmenvollzug erste positive Auswirkungen zu zeigen. Ein nachhaltiger Therapieerfolg und damit auch die Senkung der Rückfallgefahr sei indes noch nicht vorhanden. Daher sei es zwingend notwendig, die Massnahmenwilligkeit weiter zu festigen, um die im [...] angebotene Unterstützung optimal nutzen zu können, namentlich die Anbindung in ein strukturiertes Betreuungssetting und vor allem eine längerfristige sucht-, störungs- und deliktorientierte Psychotherapie. Somit könne aktuell nicht von einer hinreichend günstigen Legalprognose ausgegangen werden und die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug sei daher zu verweigern.

2.3      Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer günstigen Legalprognose überzeugend verneint, und eine solche wird vom Rekurrenten denn auch gar nicht behauptet. Er macht im Ergebnis einzig geltend, dass die Behandlung im [...] nicht geeignet sei, seine Prognose zu verbessern. Dies würde aber nicht zu einer bedingten Entlassung, sondern entweder zur Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs.1 StGB) oder aber zu einer Versetzung in eine geeignete Vollzugseinrichtung ‒ etwa im französischsprachigen Teil der Schweiz ‒ führen. Beides ist aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.4      Nach dem Gesagten ist nicht auf den Rekurs einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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