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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.04.2025 VD.2025.25 (AG.2025.196)

April 1, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·577 words·~3 min·1

Summary

Vollzugsbefehl

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2025.25

URTEIL

vom 1. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger   

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[…]

c/o Gefängnis Sissach

Kreuzmattweg 1, 4450 Sissach

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. Januar 2025

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Mit Vollzugsbefehl vom 27. Januar 2025 verpflichtete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt A____ (Rekurrent), die mit Strafbefehl VT.[...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. November 2023 festgesetzte Freiheitsstrafe von 100 Tagen (abzüglich 2 Tage) ab dem 25. Januar 2025 zu verbüssen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Rekurs, mit dem er «Rechtspflege» und einen «unentgeltlichen Anwalt» beantragte. Den Rekurs leitete die Bewährungshilfe Basel-Landschaft mit Eingabe vom 4. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Februar 2025 wurde die Rekursanmeldung dem Straf- und Massnahmenvollzug zur Kenntnis gebracht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. Ferner wurde festgehalten, dass der Rekurrent seinen Rekurs innert Frist von 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Vollzugsbefehls zu begründen habe, ansonsten der Rekurs dahinfalle. In der Folge reichte der Rekurrent keine Rekursbegründung ein.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2      Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

1.3      Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Vorliegend ist unklar, wann die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten zugestellt wurde. Es ist aber davon auszugehen, dass sie ihm frühestens am 27. Januar 2025 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt ausgehändigt wurde (vgl. Datum der Verfügung mit dem Vermerk «Gegen Empfangsbestätigung»; vgl. zudem die Übersicht der bisherigen Vollzugsorte, act. 4 S. 3). Der vom Rekurrenten am 4. Februar 2025 erhobene Rekurs erfolgte somit fristgerecht. Diese Eingabe enthielt keine sachbezogene Begründung. Eine solche ging auch innert der gesetzlichen Frist zur Rekursbegründung nicht ein. Der Rekurs ist daher mangels Begründung als dahingefallen zu erklären.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch verursachten Aufwands sowie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr zu tragen. Aufgrund der Umstände wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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