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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.10.2025 VD.2025.24 (AG.2025.620)

October 22, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,678 words·~8 min·4

Summary

Einweisung in die Sicherheitsabteilung B der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2025.24

URTEIL

vom 22. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Assisihaus, Äussere Baselstrasse 170, 4125 Riehen

vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat,

Clarastrasse 51, Postfach, 4005 Basel   

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 6. August 2024

betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung B

der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Sachverhalt

Mit Urteil vom 21. Januar 2025 wurde A____ vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wurde.

Bereits seit dem 19. März 2024 befand sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug, seit dem 5. August 2024 in der Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt vom 31. Januar 2025 wurde der Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel per 4. Februar 2025 für längstens sechs Monate bis zum 3. August 2025 verlängert.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Rekurrenten in den Normalvollzug zu versetzen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, umgehend Verteidigerbesuche ohne Trennscheibe und ohne Mikrophon zu gewähren. Unter o/e Kostenfolge. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren. Mit persönlich verfassten Schreiben an den SMV vom 19. und 24. März sowie vom 11. April 2025 hat der Rekurrent jeweils die Verlegung in den «offenen Vollzug» beantragt bzw. seine sofortige Haftentlassung gefordert. Mit Stellungnahme vom 26. März 2025 hat der SMV beantragt, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit Replik vom 28. März 2025 hat der Rekurrent an seinen Anträgen festgehalten. Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 hat der SMV die Haftentlassung des Rekurrenten vom gleichen Tag mitgeteilt. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 hat der Rechtsvertreter seine Honorarnote eingereicht und beantragt, das Verfahren sei nicht als gegenstandslos abzuschreiben. Die unbegründete und willkürliche Einsperrung von Herrn A____ in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses in Bostadel könne sich jederzeit wiederholen und bedürfe deswegen höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies gelte auch für die Einschränkung des Verteidigerbesuches. Es bestehe ein allgemeines Interesse an einem Urteil. Hinzu komme, dass der Rekurrent wegen der ungerechtfertigten Haftbedingungen Anspruch auf Haftentschädigung habe, und es werde beantragt, dass aus verfahrensökonomischen Gründen das Appellationsgericht diese Entschädigung ex aequo et bono festlege. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 hat der Rechtsvertreter um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Rekursverfahren SB.2025.52 ersucht.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Dem Gericht standen die Vollzugsakten in digitaler Form zur Verfügung.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Funktionell zuständig ist ein Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Demgegenüber ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids der Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig.

1.2      Der Rekurrent hat im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2025.52 mit Schreiben vom 31. Juli 2025 die Vereinigung mit dem vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren beantragt. Obwohl in sachlicher Hinsicht gewisse Überschneidungen vorhanden sind (der Rekurrent befand sich in der vorliegend gegenständlichen Sicherheitsabteilung im vorzeitigen Strafvollzug im Verfahren SB.2025.52), handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um ein verwaltungsrechtliches. Dieses hat auf das Strafverfahren weder eine präjudizierende Wirkung noch andere Einflüsse, insbesondere aufgrund der vorliegend vorzunehmenden Abschreibung (siehe dazu E.1.3). Trotz der sachlich oft engen Verbindung zwischen Verwaltungsverfahren und Strafverfahren sind die beiden Verfahren grundsätzlich strikt zu unterscheiden. Sie sind voneinander unabhängig und folgen unterschiedlichen Prozessgrundsätzen. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wurde daher mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2025 im Berufungsverfahren abgewiesen.

1.3

1.3.1   Der Rekurrent war als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hatte zum Zeitpunkt der Rekursanmeldung ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er war somit gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Es ist jedoch evident, dass seit der Haftentlassung kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr besteht. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse ‒ wie vorliegend ‒ im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1.1; VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

1.3.2   Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).

Die Einweisung in ein qualifiziertes Haftregime bedarf stets einer individuellen Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, womit die angefochtene Einweisung keine Grundsatzfrage aufwirft, welche über diesen konkreten Fall hinaus von Bedeutung wäre. Der Rekurrent macht denn auch keine solche geltend, sondern dass sich «die unbegründete und willkürliche Einsperrung von Herrn A____ in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses in Bostadel […] jederzeit wiederholen [kann]», mithin dass der Rekurrent selbst sich zukünftig wieder in der gleichen Situation befinden könnte. Im Berufungsverfahren SB.2025.52 droht dem Rekurrenten jedoch aufgrund des Verbots einer reformatio in peius mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe mehr über 16 Monate ‒ diese Haftdauer hat er bereits verbüsst, weshalb er inzwischen entlassen wurde. Eine allfällige stationäre Suchtbehandlung dürfte wiederum nicht in der JVA Bostadel und schon gar nicht auf der Sicherheitsabteilung vollzogen werden. Es besteht demnach für den Rekurrenten kein schützenswertes Interesse mehr an der Beantwortung der im Rekursverfahren thematisierten Fragen.

Das Verfahren ist in diesem Punkt so als gegenstandslos abzuschreiben. Im Rahmen der Kostenverlegung wird der hypothetische Verfahrensausgang jedoch zu thematisieren sein (siehe E.3).

2.

Die Rüge der Verteidigerbesuche mit Trennschreibe kann nicht im vorliegenden Rekursverfahren behandelt werden, denn für die Besuchsmodalitäten ist nicht der SMV als einweisende Behörde, sondern die jeweilige Strafanstalt zuständig. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a des baselstädtischen Strafvollzugsgesetzes (SG 258.200) ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, Strafentscheide durch die Einweisung der verurteilten Person in eine geeignete Vollzugsanstalt zu vollziehen. Der SMV ist somit zwar für die Rechtmässigkeit der Einweisung des Rekurrenten verantwortlich und damit auch zuständig für die Einweisung in eine Abteilung mit erhöhter Sicherheit (§ 12 JVG), für den Vollzug an sich sind aber die Vorschriften der einzelnen Vollzugseinrichtungen massgebend (Art. 15 Abs. 2 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [SG 258.300]). Zuständig für den Erlass der Hausordnung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 des erwähnten Konkordats der jeweilige Standortkanton bzw. gemäss Art. 12 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug; SG 258.500) die für die JVA Bostadel zuständige Paritätische Kommission. Über die Besuchsmodalitäten entscheidet gemäss Art. 20 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt Bostadel (HO JVA Bostadel; BGS 332.312) der Direktor oder die Direktorin. Entsprechende Verfügungen sind mit Rekurs an die Paritätische Aufsichtskommission anzufechten (Art. 38 HO JVA Bostadel).

Auf die Rüge betreffend Verteidigerbesuche mit Trennscheibe ist folglich nicht einzutreten.

3.

Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die beantragte Haftentschädigung. Eine solche ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und wurde im Rekurs auch nicht thematisiert, sondern erst im Rahmen der Replik. Ohnehin ist das Verwaltungsgericht im Rekursverfahren nicht für deren Beurteilung zuständig, sind allfällige Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) doch auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen (VGE VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen erfolgt nur für strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt aber auf den Strafvollzug nicht zur Anwendung.

4.

Zusammenfassend ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1      In der Verwaltungsrechtspflege richtet sich die Verteilung der Kosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dabei richtet sich der Kostenentscheid auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).

Aufgrund der durch die JVA Bostadel am 26. Juli 2024 als zweifelhaft wahrgenommenen Arbeitsmotivation des Rekurrenten und der möglichen Selbstgefährdung durch die von ihm im Bett seiner Zelle im Bässlergut – wohl schlussendlich fälschlicherweise vorgeworfenen – verursachten Brandlöcher wurde er in den Kleingruppenvollzug (Sicherheitsabteilung B) eingewiesen. Er hat diese Einweisung anlässlich seiner Anhörung vom 6. August 2024 unterschriftlich anerkannt bzw. war damit einverstanden. Dies hat er mit Schreiben an den SMV vom 9. August 2024 bestätigt. Die entsprechende Verfügung vom 6. August 2024 erwuchs denn auch unangefochten in Rechtskraft. Anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2025 hat der Rekurrent abermals bestätigt, dass er eigentlich gerne in der Sicherheitsabteilung B bleiben würde, jedoch Angst habe, dass ihm dies von der Vollzugsbehörde und dem Gericht negativ ausgelegt würde, weshalb er in den Normalvollzug wechseln wolle. Mit Vollzugsbericht vom 24. Januar 2025 hat die JVA Bostadel den weiteren Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) empfohlen. Eine summarische Prüfung ergibt daher, dass der Rekurs abzuweisen gewesen wäre.

Der Rekurrent hätte bei diesem mutmasslichen Verfahrensausgang die Gerichtskosten von CHF 500.‒ zu tragen. Es ist ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen bzw. zu bestätigen, und die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten der Gerichtskasse.

5.2      Der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Rekurrenten ist nicht zu beanstanden und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Soweit auf den Rekurs eingetreten wird, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von CHF 500.‒. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Dr. Stefan Suter, Advokat, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’500.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 21.90 zuzüglich 8,1 % MWST von 204.30, insgesamt somit CHF 2’726.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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