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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.04.2025 VD.2025.22 (AG.2025.198)

April 3, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·579 words·~3 min·4

Summary

Einweisung in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2025.22

URTEIL

vom 3. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch MLaw Angela Agostino-Passerini,

Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen   

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 23. Januar 2025

betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

Sachverhalt

Mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. Januar 2025 wurde A____ (Rekurrent) rückwirkend per 22. Januar 2025 für längstens sechs Monate bis am 21. Juli 2025 in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg versetzt.

Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent, vertreten durch Angela Agostino-Passerini, mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt an und ersuchte «[f]ür die Ausarbeitung der Rekursbegründung» um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 ersuchte er um angemessene Fristersterstreckung und beantragte «bereits an dieser Stelle» die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Eingabe wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom gleichen Tag dem Straf- und Massnahmenvollzug zur Kenntnis gebracht und die Frist zur Rekursbegründung peremptorisch bis 24. März 2025 erstreckt. Ferner wurde festgehalten, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ohne Kenntnis der Rekursbegründung bewilligt werden könne. In der Folge reichte der Rekurrent keine Rekursbegründung ein.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2      Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

1.3      Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten bzw. seiner Rechtsvertreterin nachweislich am 24. Januar 2025 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung). Dagegen meldete der Rekurrent am 3. Februar 2025 fristgerecht Rekurs an (act. 2). Diese Eingabe enthielt keine sachbezogene Begründung. Eine solche ging auch innert der erstreckten Frist für die Einreichung einer Rekursbegründung nicht ein. Der Rekurs ist daher mangels Begründung als dahingefallen zu erklären.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch verursachten Aufwands sowie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr zu tragen. Aufgrund der Umstände wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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