Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2025.208
URTEIL
vom 24. März 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
gegen
Departement für Wirtschaft, Soziales und Vorinstanz
Umwelt Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 13. November 2025
betreffend Fristwiederherstellung und Sistierung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 verpflichtete die Sozialhilfe Basel-Stadt A____ und B____ (nachfolgend die Rekurrierenden), ihr zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von CHF 6'904.25 zurückzuerstatten. Diese Verfügung wurde den Rekurrierenden nachweislich am 4. Oktober 2025 mit A-Post Plus zugestellt. Am 5. November 2025 wurden eine von den Rekurrierenden eigenhändig unterzeichnete Anmeldung eines Rekurses vom 4. November 2025 gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 3. Oktober 2025 sowie eine von den Rekurrierenden ebenfalls eigenhändig unterzeichnete Rekursbegründung vom gleichen Datum der Schweizerischen Post zuhanden des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) übergeben. Mit Entscheid vom 13. November 2025 trat das WSU auf den Rekurs nicht ein. Dieser Entscheid wurde den Rekurrierenden am 15. November 2025 mit A-Post Plus zugestellt.
Mit einer nicht unterzeichneten Eingabe vom 16. November 2025 (Postaufgabe: 18. November 2025) meldeten die Rekurrierenden gegen den Entscheid des WSU vom 13. November 2025 Rekurs an und begründeten diesen. Mit einer ebenfalls nicht unterzeichneten Eingabe vom 8. Dezember 2025 (Postaufgabe: 12. Dezember 2025) ergänzten die Rekurrierenden die Rekursbegründung.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Am 23. Dezember 2025 verfügte der Stellvertreter des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten, dass die nicht unterzeichneten Exemplare der Rekursanmeldung und der Rekursbegründung in Kopie an die Rekurrierenden gehen, mit der Aufforderung, diese innert Frist bis zum 9. Januar 2026 dem Gericht eigenhändig unterschrieben zurückzusenden. Die Rekurrierenden liessen die Nachfrist für die Verbesserung ihrer Eingaben unbenutzt verstreichen. Das WSU legte dem Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht fällte das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 17. Dezember 2025 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden von diesem unmittelbar berührt und haben sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Gemäss § 46 OG ist ein Rekurs an eine nächsthöhere Verwaltungsbehörde innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung anzumelden (Abs. 1) und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet eine Rekursbegründung einzureichen (Abs. 2). Aus der Formulierung, dass die Rekursbegründung einzureichen sei, ist abzuleiten, dass die Rekursbegründung schriftlich zu erfolgen hat. Aus dem Schriftformerfordernis ergibt sich, dass die Rekursbegründung von der rekurrierenden Partei oder von ihrer Vertretung eigenhändig zu unterzeichnen ist. Wenn die Unterschrift fehlt, ist der rekurrierenden Partei grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 450 f.; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 144 f.). Gemäss § 16 VRPG ist ein Rekurs an das Verwaltungsgericht innert zehn Tagen seit der Zustellung der Verfügung schriftlich anzumelden (Abs. 1) und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (Abs. 2). Aus dem Schriftformerfordernis folgt, dass bei Eingaben in Papierform die Rekursanmeldung und die Rekursbegründung die eigenhändige Unterschrift der rekurrierenden Partei oder ihrer Vertretung tragen muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]; vgl. zur [analogen] Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im öffentlichen Prozessrecht BGE 101 III 65 E. 3; Fountoulakis/Schwenzer, in: Basler Kommentar, 8. Auflage 2026, Art. 13 OR N 6 und Art. 14 OR N. 3 f.; Müller, in: Berner Kommentar, 2018, Art. 13 OR N 12 und Art. 14 OR N 13). Ob sich die Formerfordernisse nach § 46 OG oder § 16 VRPG bestimmen, wenn der Regierungsrat einen Rekurs wie im vorliegenden Fall dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweist, kann offenbleiben, weil die Unterschrift der Rekurrierenden nach beiden Bestimmungen erforderlich ist und die Rekurrierenden ihre Eingaben trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht unterzeichnet haben. Damit fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf ihren Rekurs nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre der Rekurs aus den nachstehenden Gründen abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid hat das WSU festgestellt, dass die Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 3. Oktober 2025 am 14. Oktober 2025 geendet hatte und die Rekursanmeldung vom 4. November 2025 klar verspätet war. Dies wird von den Rekurrierenden zu Recht nicht bestritten. Sie machen aber sinngemäss geltend, dass ihnen die Frist für die Rekursanmeldung wiederherzustellen sei.
2.2
2.2.1 Das auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Fristwiederherstellung. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2025.29 vom 17. April 2025 E. 3.2.1 und VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2 mit Nachweisen). Gemäss dieser Bestimmung kann die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Das Begehren muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Mit der Regelung von § 147 Abs. 5 StG wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihre Vertretung unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (VGE VD.2025.29 vom 17. April 2025 E. 3.2.1, VD.2024.124 vom 18. Februar 2025 E. 4.1.1 und VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür ein objektiver oder subjektiver Grund vorliegt und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (VGE VD.2024.124 vom 18. Februar 2025 E. 4.1.1; vgl. Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 24 N 12; Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2025, N 587; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10 und 12). Verschulden von Vertretern und Hilfspersonen ist der Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen (VGE VD.2021.91 vom 23. Juli 2021 E. 3.2.2; vgl. VGE VD.2020.64 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2; Egli, a.a.O., Art. 24 N 16 f.; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 17). Mass-geblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2025.29 vom 17. April 2025 E. 3.2.1, VD.2024.124 vom 18. Februar 2025 E. 4.1.1 und VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einem objektivierten Massstab. Dies bedeutet, dass das tatsächliche Verhalten der Partei bzw. ihrer Vertretung mit dem hypothetischen Verhalten einer der Kategorie bzw. dem Verkehrskreis der Partei bzw. ihrer Vertretung angehörenden durchschnittlich sorgfältigen vernünftigen Person in der konkreten Situation der Partei bzw. ihrer Vertretung verglichen wird (VGE VD.2024.124 vom 18. Februar 2025 E. 4.1.1 mit Nachweisen). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt die gesuchstellende Partei (VGE VD.2025.29 vom 17. April 2025 E. 3.2.1 und VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14 Fn 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO bzw. die ZPO), kann mangels Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses im vorliegenden Fall offenbleiben.
2.2.2 Das WSU hat eine Wiederherstellung der Frist für die Rekursanmeldung abgelehnt, weil die Rekurrierenden nicht durch ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist gehindert worden seien. Dies ist nicht zu beanstanden.
Die Rekurrierenden behaupten in ihrer Rekursanmeldung vom 4. November 2025, ihre Tochter, die sie bei der Bearbeitung der amtlichen Schreiben unterstütze, habe die Verfügung der Sozialhilfe vom 3. Oktober 2025 «erst heute korrekt gelesen und verstanden, dass eine Rekursfrist lief.» Sie habe den Rekurs daher umgehend im Namen der Rekurrierenden eingereicht. In ihrem Rekurs vom 16. November 2025 behaupten die Rekurrierenden, die Rekursfrist sei aufgrund eines Missverständnisses geringfügig verpasst worden. Ihre Tochter, die sie alters- und gesundheitsbedingt bei amtlichen Schreiben unterstützte, habe «die laufende Frist erst verspätet korrekt erkannt, worauf der Rekurs unverzüglich verfasst wurde.» Diese Behauptungen sind selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Anmeldung des Rekurses zu begründen.
In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung der Sozialhilfe vom 3. Oktober 2025 wird unter dem Titel Beschwerdemöglichkeit unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ein Rekurs innert zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung anzumelden und innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung zu begründen ist. Die Rekurrierenden behaupten nicht einmal, dass sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen wären, diese mit fetter Schrift hervorgehobenen und in einfacher Sprache verfassten Hinweise zu verstehen. Daher ist davon auszugehen, dass es ihnen bei Anwendung der auch juristischen Laien zumutbaren Sorgfalt durch eigene Lektüre der Rechtsmittelbelehrung möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig zu erkennen, dass ein Rekurs gegen die Verfügung innert zehn Tagen anzumelden ist. Bereits deshalb ist es nicht glaubhaft, dass sie unverschuldet davon abgehalten worden sind, den Rekurs rechtzeitig innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung anzumelden. Selbst wenn ihnen dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, könnte die Fristversäumnis aus den nachstehenden Gründen aber nicht als unverschuldet qualifiziert werden.
Selbst für Adressaten, die deren Inhalt nicht verstehen, ist erkennbar, dass es sich bei der Verfügung der Sozialhilfe vom 3. Oktober 2025 um eine potenziell wichtige Mitteilung einer Behörde handelt. Wenn die Rekurrierenden nicht in der Lage gewesen wären, die Bedeutung des Schreibens zu erfassen, hätten sie sich daher bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt umgehend um eine Klärung seines Inhalts bemühen müssen. Aus der Darstellung der Rekurrierenden ist zu schliessen, dass ihre Tochter in der Lage gewesen ist, die Bedeutung der Verfügung zu verstehen und sie ihren Eltern zu erklären sowie für ihre Eltern eine Rekursanmeldung zu verfassen. Zudem behaupten die Rekurrierenden nicht einmal, dass die Tochter keine Zeit gehabt hätte, vor Ablauf der zehntägigen Frist für die Rekursanmeldung die Verfügung sorgfältig zu lesen und eine Rekursanmeldung zu verfassen. Dass die Tochter die den Rekurrierenden am 4. Oktober 2025 zugestellte Verfügung vom 3. Oktober 2025 gemäss der Darstellung der Rekurrierenden erst am 4. November 2025 korrekt gelesen hat, lässt sich unter diesen Umständen nur damit erklären, dass die Rekurrierenden die Tochter erst nach mehreren Wochen um Prüfung des Inhalts des Schreibens gebeten haben und/oder dass die Tochter mit der von ihren Eltern erbetenen Prüfung des Inhalts des Schreibens mehrere Wochen zugewartet hat. Im ersten Fall hätten die Rekurrierenden persönlich die ihnen zumutbare Sorgfalt vermissen lassen. Im zweiten Fall hätte die Tochter die ihr zumutbare Sorgfalt vermissen lassen, wobei ein allfälliges Verschulden der Tochter als Hilfsperson den Rekurrierenden als Partei zuzurechnen ist.
Zusammenfassend haben die Rekurrierenden nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 3. Oktober 2025 abgehalten worden sind. Daher hat das WSU eine Wiederherstellung dieser Frist zu Recht abgelehnt.
2.3 Da die Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 3. Oktober 2025 nicht wiederherzustellen ist, bleibt es dabei, dass die Rekursanmeldung erst lange nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Tagen eingereicht worden ist. Aus diesem Grund ist das WSU auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten.
3.
Aufgrund ihres Unterliegens haben die Rekurrierenden grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Ausnahmsweise wird jedoch umständehalber in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Marielle Stier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.