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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.01.2026 VD.2025.163 (AG.2026.24)

January 2, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,711 words·~9 min·4

Summary

Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren zur Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.163

URTEIL

vom 2. Januar 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Nicole Kuster

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Joelle Cruz

Beteiligte

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Abteilung Verkehr, Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. Oktober 2025

betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren

zur Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) war der Führerausweis wegen fehlender Fahreignung in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 9. Oktober 2025 verfügte die Kantonspolizei, dass der Führerausweis der Rekurrentin wieder erteilt werde unter den Auflagen der Einhaltung und des Nachweises einer Cannabisabstinenz durch mindestens einmal pro Monat durchzuführende Urinproben. Mit dem Erfüllen der Auflagen sei ab dem Erhalt der Verfügung zu beginnen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog die Kantonspolizei die aufschiebende Wirkung. Die Rekurrentin erhob gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 9. Oktober 2025 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs. Mit ihrem Rekurs vom 16. Oktober 2025 beantragte sie die Aufhebung der Auflage des Nachweises einer Cannabisabstinenz durch Urinproben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses. Mit Zwischenentscheid vom 23. Oktober 2025 wies das JSD das Gesuch um Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob die Rekurrentin Rekurs an den Regierungsrat mit den Anträgen, den angefochtenen Zwischenentscheid aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Rekurses gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 9. Oktober 2025 wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 7. November 2025 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 17. November 2025 beantragte die Kantonspolizei die Abweisung des Rekurses. Mit Stellungnahme vom 25. November 2025 beantragte die Rekurrentin die Aufhebung der Auflage der Durchführung von Urinproben.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus der Überweisung durch den Regierungspräsidenten vom 7. November 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem das JSD das Gesuch der Rekurrentin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses an das JSD abgewiesen hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 1.1). Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 hat die Rekurrentin den Rekurs rechtzeitig angemeldet und begründet. Darauf ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf den mit der Stellungnahme vom 25. November 2025 gestellten Antrag auf Aufhebung der Auflage der Durchführung von Urinproben. Auch wenn sich das JSD im Rahmen der Begründung der Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Zulässigkeit dieser Auflage geäussert hat, ist die Auflage als solche nicht Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids. Daher kann sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sein. Über die Zulässigkeit der Auflage hat das JSD im Rahmen der materiellen Beurteilung des Rekurses der Rekurrentin gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 9. Oktober 2025 zu entscheiden.

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Der Rekurs an verwaltungsinterne Rekursinstanzen hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz entzogen wird (§ 47 Abs. 1 OG). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 47 Abs. 2 OG). Das Gesetz bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig ist. Da die rechtsstaatliche Funktion eines ordentlichen Rechtsmittels darin besteht, eine Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsverfügung zu ermöglichen, bevor sie Wirkungen entfalten kann, müssen die aufschiebende Wirkung die Regel und deren Entzug die Ausnahme bilden. Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bedeutet jedoch nicht, dass nur aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug rechtfertigen könnten. Für die Rechtfertigung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung genügen vielmehr überzeugende Gründe. Zudem muss der Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig sein. Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Die Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung müssen die Interessen am Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung überwiegen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 2 mit Nachweisen).

2.2      Wenn nur eine Bedingung oder eine Auflage, ohne die die Hauptregelung nicht getroffen worden wäre, angefochten wird, beschlägt die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht nur die Nebenbestimmung, sondern auch die Hauptregelung (Kiener, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 55 N 9; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, 157 f.; Seiler, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 55 N 49). Es ist offensichtlich, dass die Kantonspolizei der Rekurrentin den Führerausweis ohne die Auflage der Einhaltung und des Nachweises einer Cannabisabstinenz nicht wiedererteilt hätte. Daher hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass nicht nur die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Auflage gehemmt würden, sondern auch die Wirksamkeit der Wiedererteilung des Führerausweises. Daher könnte die Rekurrentin einstweilen vom Führerausweis keinen Gebrauch machen (vgl. Schwank, a.a.O., S. 158; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 8–10 und 49). Es fragt sich, ob die Rekurrentin unter diesen Umständen ein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat.

2.3

2.3.1   Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid S. 3) lag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 9. Oktober 2025 im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und im Zeitpunkt der Einreichung ihres Rekurses vom 30. Oktober 2025 möglicherweise im Interesse der Rekurrentin. Solange dem Rekurs gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung entzogen ist, ist die Auflage wirksam und hat die Rekurrentin daher mindestens einmal pro Monat Urinproben durchführen zu lassen. Wenn sie diese Auflage nicht einhält, kann ihr der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG ohne Abklärungen betreffend die Fahreignung ohne Weiteres wieder entzogen werden (vgl. Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 17 SVG N 29 und 36). Dementsprechend hat die Kantonspolizei der Rekurrentin mit der Verfügung vom 9. Oktober 2025 für den Fall, dass sie die Auflagen nicht, unvollständig oder erst verzögert erfüllt, den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit in Aussicht gestellt. Mit ihrem Rekurs vom 30. Oktober 2025 (S. 4) hat die Rekurrentin geltend gemacht, dass sie sich bisher nicht für die Durchführung der angeordneten Urinproben habe anmelden können, weil ihr dafür derzeit sowohl die finanziellen Mittel als auch die zeitlichen Ressourcen gefehlt hätten. Falls diese Darstellung zutrifft, hätte der Entzug der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses zur Folge haben können, dass der Rekurrentin der Führerausweis wegen Missachtung der Auflage des Nachweises der Cannabisabstinenz wieder zu entziehen gewesen wäre. Wenn die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt worden wäre, wäre die Wiedererteilung des Führerausweises zwar während der Geltung der aufschiebenden Wirkung noch nicht wirksam gewesen und wäre der Rekurrentin daher in dieser Zeit das Führen von Fahrzeugen, für die der betreffende Führerausweis erforderlich ist, untersagt gewesen. Gleichzeitig wären während der Geltung der aufschiebenden Wirkung aber auch die Auflagen der Einhaltung und des Nachweises einer Cannabisabstinenz durch Urinproben noch nicht wirksam gewesen und wäre die Rekurrentin daher in dieser Zeit nicht Gefahr gelaufen, dass ihr der Führerausweis wegen Missachtung der angefochtenen Auflage wieder entzogen werden könnte. Bei Wahrunterstellung der Darstellung der Rekurrentin hätten für sie damit in der Zeit, in der sie nicht in der Lage gewesen ist, monatliche Urinproben durchführen zu lassen, die Vorteile der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deren Nachteile wohl überwogen.

2.3.2   Inzwischen ist das allfällige Interesse der Rekurrentin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 9. Oktober 2025 aber dahingefallen. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2025 (Akten JSD S. 12 ff.) erklärte die Rekurrentin, sie rechne damit, dass sie ab Ende November 2025 wieder in der Lage sein werde, sich für die Urinproben anzumelden, wenn bis dahin keine angepasste Regelung erfolgten sollte. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2025 (Akten JSD S. 25 ff.) erklärte die Rekurrentin, aufgrund ihrer aktuellen finanziellen und organisatorischen Situation sei es ihr erst ab Ende November 2025 möglich, die Auflagen praktisch umzusetzen, und ersuchte sie für den Fall, dass an den Auflagen festgehalten wird, um Bestätigung, dass ein Beginn ab Ende November 2025 akzeptiert werde. Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass die Erfüllung der Auflagen der Rekurrentin jedenfalls seit Ende November 2025 möglich ist. Zudem hat die Rekurrentin mit den erwähnten E-Mails eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie zumindest für die Zeit ab Ende November 2025 die Möglichkeit, während des Rekursverfahrens vor dem JSD Fahrzeuge, für die der betreffende Führerausweis erforderlich ist, fahren zu dürfen und dafür die Auflagen der Einhaltung und des Nachweises einer Cannabisabstinenz erfüllen zu müssen, der Möglichkeit vorzieht, während des Rekursverfahrens vor dem JSD die erwähnten Auflagen nicht erfüllen zu müssen, aber dafür auch keine solchen Fahrzeuge führen zu dürfen. Damit hat die Rekurrentin spätestens ab Ende November 2025 kein Interesse mehr an einer aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 9. Oktober 2025, die sowohl die Auflagen der Einhaltung und des Nachweises einer Cannabisabstinenz durch Urinproben als auch die Wiedererteilung ihres Führerausweises beschlägt. Eine Beschränkung der aufschiebenden Wirkung auf die Auflagen ist ausgeschlossen, weil die Kantonspolizei der Rekurrentin den Führerausweis ohne diese nicht wieder erteilt hätte (vgl. oben E. 2.2). Damit fehlt es an einem Interesse am Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung der Kantonspolizei vom 9. Oktober 2025, das unter Umständen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen diese Verfügung rechtfertigen könnte. Jedenfalls im Ergebnis hat das JSD das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung folglich zu Recht abgewiesen.

3.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Rekurrentin grundsätzlich die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber wird jedoch in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass die Rekurrentin den vorliegenden Rekurs möglicherweise nur deshalb erhoben hat, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass die aufschiebende Wirkung nur die Auflagen ohne die Wiedererteilung des Führerausweises beschlagen würde.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Joelle Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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