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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.07.2024 VD.2024.64 (AG.2024.436)

July 15, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,952 words·~25 min·4

Summary

Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (BGer 7B_1017/2024 vom 29.10.2024)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.64

URTEIL

vom 15. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken UPK,

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. April 2024

betreffend Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme

nach Art. 59 StGB

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 wurde A____ (Rekurrent) der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben worden ist. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahl, mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug, versuchtem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und geringfügigem Diebstahl zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Strafe wie auch jene gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012 zugunsten einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB aufgeschoben und die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufgehoben worden ist. Eine weitere, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 wegen mehrfachem Hausfriedensbruch und mehrfachem versuchtem Diebstahl ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen wurde wiederum zugunsten der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017 angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Diese Massnahme wurde sodann mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2022 um 2 Jahre verlängert.

Der Rekurrent wurde am 6. Oktober 2022 von der Justizvollzugsanstalt Solothurn im Rahmen der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme in das Massnahmenzentrum (MZ) [...] überführt. Er musste infolge wiederholt kritischer Vorfälle wie Auseinandersetzungen mit anderen Eingewiesenen im Rahmen eines Timeouts vom 23. November 2023 bis zum 9. Januar 2024 ins Untersuchungsgefängnis (UG) Basel versetzt werden. Nach seiner Rückkehr stellte das MZ [...] eine stetige Verschlechterung der psychischen Verfassung des Rekurrenten fest. Er wurde daher am 25. März 2024 aufgrund einer weitgehenden Beeinträchtigung seines psychopathologischen Zustands in das UG Basel und am 5. April 2024 im Rahmen einer Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel versetzt. Auf Antrag der UPK vom 19. April 2024 ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) als Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. April 2024 im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beim Rekurrenten massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form von Zwangsmedikationen rückwirkend ab dem 19. April 2024 und in Form einer Unterbringung im Isolierzimmer für die Dauer von vorerst vier Wochen bzw. bis zum 18. Mai 2024 an.

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 24. Mai 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht, mit dem er deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragt, dass es zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme gekommen und diese umgehend einzustellen sei. Weiter beantragt er, es sei ihm für die Verweigerung des Hofganges eine Genugtuung von CHF 200.– pro Verweigerung sowie für die rechtswidrigen Zwangsmassnahmen eine angemessene Genugtuung auszurichten. Er ersucht überdies um Feststellung einer Verletzung der Art. 3 und 13 EMRK. Schliesslich beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 verzichtete der SMV auf eine Stellungnahme zu diesem Rekurs. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Vollzugsbehörde ordnet gemäss § 15 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen an. Gegen diese Verfügung kann direkt beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden (§ 33 Abs. 2 JVG). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

1.2.1   Gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen eintragen würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann indessen ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/‌Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.2).

1.2.2   Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses ist die durch den SMV am 23. April 2024 angeordnete Zwangsmedikation und Unterbringung im Isolierzimmer der psychiatrischen Klinik für die vorerst angeordnete Dauer bis zum 18. Mai 2024. Dieser Zeitraum ist längst abgelaufen, sodass kein aktuelles Rechtschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung selber mehr besteht. Die Massnahme wurde in der Folge vom Straf- und Massnahmenvollzug aber mit Verfügungen vom 17. Mai und 14. Juni 2024 verlängert. Die letzte Verfügung wurde vom Rekurrenten erneut angefochten (VD.2024.94). Daraus folgt, dass die angefochtene Massnahme weiterhin aktuell ist und eine rechtzeitige Überprüfung innerhalb der jeweils angeordneten Dauer der Massnahme nicht möglich ist. Da es sich insbesondere bei der Zwangsmedikation um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (vgl. dazu E. 2), besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beantwortung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen und damit auch an der Beurteilung des geltend gemachten Feststellungsbegehrens. Nach dem Gesagten kann auf den gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG frist- und formgerecht eingereichten Rekurs insoweit eingetreten werden.

1.3      Nicht eingetreten werden kann auf die Begehren des Rekurrenten auf die mit dem Rekurs geltend gemachten Genugtuungsforderungen. Diese sind einerseits nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids. Andererseits ist das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung im Rekursverfahren auch nicht zuständig, sind Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) doch auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen (VGE VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen besteht nur für strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt auf den Strafvollzug nicht zur Anwendung.

1.4      Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechtsund Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

2.

2.1      Nach § 15 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10, 130 I 16 E. 3 S. 18).

Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff – erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die vorliegend unbestrittenermassen in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2 S. 228, 130 IV 49 E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1), ist neben dem erforderlichen öffentlichen Interesse unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die Zwangsmedikation im Hinblick auf das zu erreichende Ziel geeignet, als mildestes Mittel erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist, wobei eine vollständige und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen, die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung sowie insbesondere auch die langfristigen Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 2 m.H. auf BGE 130 I 16 E. 4 und 5 S. 18 ff.; BGer 6B_1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1, 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1).

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent gemäss den Ausführungen der UPK im Antrag vom 19. April 2024 seit seiner Aufnahme in die forensisch-psychiatrische Klinik ein deutlich psychotisches Zustandsbild mit Anspannung und Gereiztheit zeige. Die Einnahme einer antipsychotischen Medikation habe er mehrfach klar abgelehnt. Er berichte durchgängig von Stimmenhören, habe jedoch angegeben, sich hierzu nicht weiter äussern zu wollen. Es zeige sich weiterhin ein deutlicher Beeinträchtigungswahn gegenüber den zuständigen Behörden und im Verlauf auch zunehmend gegenüber den behandelnden Therapeuten. So habe der Rekurrent mehrfach berichtet, dass er nun herausgefunden habe «was läuft». Er wolle jedoch hierzu nichts sagen, da man ihm sonst nur mit Medikamenten komme. Aufgrund bestehender Eigen- und Fremdgefährdung sei eine Unterbringung im geschlossenen Isolierzimmer erfolgt. Während der Isolation habe er Selbstgespräche geführt, sich angespannt gezeigt, mehrfach gegen die Isolationstür geschlagen und das ihm angebotene Wasser im Isolationszimmer verschüttet. Im Kontakt zeige er sich zunehmend angespannt und drohend. So führe er aus, dass man ihn sofort aus der Klinik entlassen solle, sonst passiere hier etwas. Nachdem er die Einnahme einer antipsychotischen Medikation weiterhin klar abgelehnt habe, habe er sich kurzfristig mit der Einnahme einer sedierenden Medikation mit Temesta (Lorazepam) einverstanden erklärt, habe diese aktuell jedoch bereits nach wenigen Einnahmen erneut abgelehnt. Nach Beginn der stationären Behandlung seien regelmässig Unterbrüche der Isolation auf der Abteilung und im geschlossenen Garten erfolgt. Hierbei habe sich der Rekurrent im Verlauf zumeist zunehmend angespannt gezeigt, sodass jeweils erneut eine zeitnahe Rückführung in das geschlossene Isolationszimmer habe erfolgen müssen. Insgesamt habe sich seit seiner Aufnahme eine Verschlechterung seines psychopathologischen Zustandsbildes mit einer zunehmenden Wahndynamik und einer Ausweitung des Wahnsystems auf das Behandlungsteam gezeigt. Aufgrund der deutlichen psychopathologischen Verschlechterung des Zustandsbildes, verbunden mit einer Fremdgefährdung aufgrund des drohenden und aggressiven Verhaltens des Rekurrenten, werde eine massnahmenbedingte Zwangsmedikation beantragt.

In der Folge sei die Durchführung der Medikation am 19. April 2024 mit Unterstützung der Polizei erfolgt, wobei sich der Rekurrent hierbei aggressiv, drohend und beleidigend gezeigt habe. Eine ihm auch bereits zuvor angebotene orale Medikation habe er abgelehnt, sodass eine intramuskuläre Medikation mit Haloperidol 10mg und Diazepam 10mg erfolgt sei. Er habe hierbei massiven Widerstand geleistet, sodass ihm durch die Polizisten Hand- und Fussfesseln hätten angelegt werden müssen.

Weiter verweist die Vorinstanz auf die Darlegungen des MZ [...] im Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten vom 22. April 2024, wonach der Rekurrent in der Berichtsperiode einen zunehmend herausfordernden, aufgrund seines zunehmend auffälligen psychischen Zustands von verschiedenen Timeouts geprägten Vollzugsverlauf gezeigt habe. Situationsbedingt habe er die Vollzugsziele denn auch nur teilweise erreicht. Eine risikorelevante Beeinflussbarkeit scheine unter den aktuellen Umständen wie psychische Destabilisierung, Malcompliance für Unterstützung und eine Behandlung oder Medikation lediglich in vermindertem Ausmass gegeben.

Die Vorinstanz schloss, dass der Rekurrent an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung schweren Grads mit vor allem dissozialen, schizoiden und ängstlich-vermeidenden Anteilen sowie an Abhängigkeitserkrankungen leide. Zu Beginn des stationären Massnahmenvollzugs habe sich der Verlauf grundsätzlich positiv gestaltet. Seit Oktober 2023 befinde er sich jedoch in einer Negativspirale. So sei es zu Auseinandersetzungen mit anderen Eingewiesenen sowie zu Konsumrückfällen gekommen, was im November 2023 zu einem sechswöchigen Timeout im UG Basel-Stadt und im März 2024 sodann zu einer Rückversetzung in das UG Basel-Stadt geführt habe. Selbst im hochstrukturierten Setting des UG Basel-Stadt habe sich sein Zustandsbild zunehmend verschlechtert. Er habe sich zunehmend in einem psychotischen Zustand befunden, an Wahnideen gelitten und sich bedroht gefühlt, weshalb er in die UPK Basel zur stationären Behandlung versetzt worden sei. Auch in den UPK Basel habe sich sein Zustand aber nicht verbessert. Er habe sich nach wie vor nicht medikamentencompliant gegeben, mit einem deutlichen Beeinträchtigungswahn imponiert und sich äusserst bedrohlich verhalten. Folglich scheine er krankheitsbedingt aktuell nicht in der Lage zu sein, sich auf eine aus medizinischer Sicht zwingend erforderliche medikamentöse Behandlung einzulassen. Ohne die Aufnahme einer adäquaten medikamentösen Behandlung bestehe die erhebliche Gefahr, dass es zu fremdaggressiven Übergriffen komme, weshalb Zwangsmassnahmen in Form von einer Zwangsmedikation und Unterbringung im Isolierzimmer in Übereinstimmung mit den Behandlern der UPK Basel unausweichlich seien. Die Vorinstanz erachtete daher die Anordnung massnahmenindizierter Zwangsmassnahmen in Form von Zwangsmedikationen und einer Unterbringung im Isolationszimmer als notwendig, um insbesondere eine drohende Fremdgefährdung und indirekt auch eine Selbstgefährdung des Rekurrenten zu verhindern, welche im aktuell psychotisch-wahnhaften Zustand aufgrund der kompletten Medikamentenincompliance von ihm ausgehe. Bezüglich eines allfälligen milderen Mittels sei festzustellen, dass ohne eine adäquate medikamentöse Behandlung keine Verbesserung der Symptomatik zu erwarten sei. Im Übrigen seien die Interessen, durch die Zwangsmedikation eine Eigen- und Fremdgefährdung zu verhindern und seine Krankheits- und Behandlungseinsicht in Form der zuverlässigen Medikamenteneinnahme sowie seine Problemeinsicht und Absprachefähigkeit herzustellen, höher zu gewichten, als sein privates Interesse, sich den genannten Zwangsmassnahmen zu verweigern. Folglich sei es zum Zweck der psychopathologischen Stabilisierung und zur Eindämmung der akuten Fremd- und Eigengefährdung unumgänglich, ihm eine Zwangsmedikation zu verabreichen und ihn zu isolieren. Deshalb ordnete die Vorinstanz die Zwangsmedikation und die Unterbringung in einem Isolationszimmer rückwirkend ab dem 19. April 2024 für die Dauer von vorerst vier Wochen bzw. bis zum 18. Mai 2024 an und ersuchte die UPK, zur Prüfung einer allfälligen Verlängerung spätestens nach drei Wochen über den Verlauf zu berichten.

3.

3.1      Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent zunächst eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Anordnung der Zwangsmedikation. Es habe keine Dringlichkeit bestanden. Trotz der bekannten Vertretungssituation sei auch der Vertreter des Rekurrenten nicht vorgängig kontaktiert worden. Es habe daher keine Anhörung stattgefunden. Dabei könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass er eine Medikation gänzlich abgelehnt hätte, wenn sie ihm adäquat und bspw. durch seinen Verteidiger erklärt worden wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass weder eine Verlegung noch eine Zwangsmedikation erforderlich gewesen wären.

3.2      Mit der schriftlichen Verfügung vom 23. April 2024 ordnete der SMV die massnahmenindizierte Zwangsmedikation rückwirkend ab dem 19. April 2024 an. Wie dem Antrag der Klinik vom 19. April 2024 zu entnehmen ist, ging dieser Verfügung aber bereits die telefonische Bestätigung der zuständigen Mitarbeiterin des SMV vom gleichen Tag voraus, dass diese aufgrund des gestellten Antrages verfügt werde, sodass sie bereits heute erfolgen könne. Entsprechend wurde die erste Medikation bereits am 19. April 2024 durchgeführt. Dabei wurde der Rekurrent über den Grund der angeordneten Zwangsmassnahme bzw. deren Beantragung wie auch über sein Beschwerderecht aufgeklärt (act. 6/2 S. 509 f.).

Verfügungen sind gem.s § 39 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) «in der Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen». In gleicher Weise statuiert das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Eröffnung von Verfügungen deren Schriftform (Art. 34 Abs. 1 VwVG) sowie das Erfordernis, schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG; VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 3.4, VD.2017.43 vom 31. Mai 2017 E. 2.3.1). Die mündlich erteilte Anordnung des SMV ist dem Rekurrenten bereits vor der Vornahme der ersten Medikation durch die Klinik mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden. Letztlich kann dabei aber offenbleiben, ob eine zulässige Ausnahme von der Regel des kantonalen Rechts, wonach Verfügungen schriftlich zu erlassen sind, vorliegt. Selbst wenn man erst von der Rechtsverbindlichkeit der Verfügung vom 23. April 2024 ausgeht, ist die damit angeordnete, echte Rückwirkung zulässig. In analoger Anwendung der Kriterien für die Zulässigkeit rückwirkender Erlasse (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 270) ist festzustellen, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet worden und zeitlich mässig ist. Aufgrund der medizinischen Beurteilung bestanden triftige Gründe, mit der Medikation nicht bis zum Vorliegen eines schriftlichen Dokuments zuzuwarten. Zudem wurde die schriftlich angeordnete Massnahme bereits zuvor mündlich erlassen und es wurde nicht nachträglich in Dispositionen eingegriffen, welche in guten Treuen getroffen worden sind.

3.3      Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Gemäss § 15 Abs. 4 JVG ist die betroffene Person vor der Anordnung einer massnahmenindizierten Zwangsmassnahme aufzuklären und anzuhören, soweit nicht Gefahr in Verzug ist. Damit wird der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör aufgenommen. Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern (VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 3.2.2; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1010 ff.; Kölz/Häner/‌Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 214). Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten (Häfelin/Müller/‌Uhlmann, a.a.O., N 1011; vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 3.5.1, VD.2017.273 vom 8. März 2018 E. 2.1.1).

Wie dem Antrag der Klinik entnommen werden kann, wurde dem Rekurrenten selber das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Massnahme von der Klinik gewährt. Es wurde dem SMV dabei mitgeteilt, dass der Rekurrent mit der Zwangsmassnahme nicht einverstanden ist und gegen diese vorgehen wolle. Dies wird vom Rekurrenten denn auch gar nicht bestritten. Eine proaktive Involvierung des Vertreters des Rekurrenten bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wie sie vom Rekurrenten mit seinem Rekurs verlangt wird, ist dagegen nicht erforderlich. Der Rekurrent macht nicht geltend, dass er selber zur Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs seinen Vertreter hat beiziehen wollen und ihm dies versagt worden wäre. Abgesehen davon, dass der Rekurrent vorgängig auch zum Ausdruck gegeben hat, einen neuen Anwalt zu suchen (vgl. Aktennotiz vom 28. Februar 2024, act. 6/2 S. 468), kann darauf hingewiesen werden, dass sein bisheriger Vertreter am 17. April 2024 über die aktuelle Situation mit der Krisenintervention in den UPK informiert worden ist (act. 6/2 S. 503).

4.

4.1      Weiter bestreitet der Rekurrent die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmedikation. Diese scheine keine Wirkung zu erzielen, zumal sie offenbar nicht mit einer Gesprächstherapie verbunden worden sei. Statt einer therapeutischen Einflussnahme werde er schlicht rund um die Uhr isoliert und der «sog. ‘weissen Folter’ ausgesetzt». Mehrere Male sei ihm auch der Hofgang gänzlich verweigert worden, was eine klare Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Eine Isolation dürfe nicht länger als einige Tage dauern. Vor der Anordnung einer Zwangsmedikation hätte zunächst das Gespräch mit dem Vertreter gesucht werden müssen. Eine Zwangsmedikation sei demnach nicht erforderlich gewesen. Sie sei auch nicht verhältnismässig i.e.S. Es werde «mit Kanonen auf Spatzen geschossen». Er habe niemanden verletzt und niemanden gestört. Eine Medikation hätte auch im MZ [...] erfolgen können. Ausserdem bestehe kein Grund, ihn zu isolieren. Die Massnahme sei zudem zunehmend kontraproduktiv geworden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung sei es ihm viel besser gegangen als heute. Die Massnahme verfehle ihren eigentlichen Zweck seither. Schliesslich rügt er die Annahme einer schweren Selbst- oder Fremdgefährdung. Wer im Strafvollzug «funktioniere», könne ungeachtet des Umstands, dass er in Freiheit eine ernstliche Gefahr für Dritte darstellen würden, nicht gestützt auf das Vollzugsgesetz zwangsmediziert werden. Eine Zwangsmedikation könne nur im Notfall angeordnet werden, der hier nicht vorgelegen sei. Vorliegend fehle auch eine Abklärung, die diesen Namen verdiene. Die «UPK» seien kein Fachpsychiater und deren Bericht sei ihm und seinem Vertreter nicht zugestellt worden. Es habe sich um eine massnahmenindizierte Zwangsmassnahme und nicht um eine Notfallmedikation gehandelt. Ihre Dauer werfe ernsthafte Fragen auf. Er habe seine aktuelle Umgebung im Vollzug nicht gefährdet. Er sei zwar wirr, aber keinesfalls aggressiv.

4.2      Vorliegend ist ein zunehmend angespannt-psychotisches Zustandsbild beim Rekurrenten nach der von ihm vorgenommenen Absetzung seiner Medikation mit Olanzapin mit einer zunehmenden psychotischen Dekompensation in den Akten dokumentiert.

Gemäss der Disziplinarverfügung des MZ [...] vom 20. November 2023 versuchte der Rekurrent, eine Urinprobe zu verfälschen (act. 6/2 S. 312 ff.). Seit Ende Oktober hat sich eine Negativspirale beim Rekurrenten bemerkbar gemacht, in welcher sich verschiedene Streitigkeiten mit anderen Eingewiesenen ereignet haben, bei denen körperliche Auseinandersetzungen vom Personal haben verhindert werden müssen. Eine Bearbeitung der Vorfälle sei nicht möglich gewesen und es habe sich keine Verhaltensänderung beobachten lassen. Er habe sich wiederholt nicht an die Auflagen gehalten (E-Mail MZ [...], 20. November 2023, act. 6/2 S. 316 f.). Er wurde darauf – wie vom MZ [...] beantragt – im Rahmen eines Timeouts in das UG Basel-Stadt zurückversetzt (Aktennotiz vom 21. November 2023, act. 6/2 S. 315). Aufgrund einer Zusammenarbeitsvereinbarung, welche sich insbesondere auch auf den Umgang mit dem Thema Sucht bezogen hat (act. 6/2 S. 349 ff.), wurde er am 9. Januar 2024 wieder ins MZ [...] zurückversetzt (act. 6/2 S. 365). Dort wurde er am 10. Januar 2024 in einem auffälligen psychischen Zustand mit Stimmenhören angetroffen. Eine Urinprobe ergab einen positiven Befund bezüglich THC (act. 6/2 S. 380). Eine weitere Urinprobe vom 15. Januar 2024 ergab einen positiven Befund bezüglich Kokain und THC (act. 6/2 S. 381 ff.). In der Folge musste er aufgrund einer nicht abgegebenen Urinprobe erneut diszipliniert werden (act. 6/2 S. 385, 386 ff.). Am 21. Februar 2024 wurde er wegen einer Arbeitsverweigerung diszipliniert (act. 6/2 S. 458 ff.). Der auch vom MZ [...] angestrebten Nachfolgelösung trat der Rekurrent negativ entgegen, da er – trotz der kürzlich erfolgten Ablehnung einer bedingten Entlassung (vgl. Entscheid SMV vom 6. Februar 2024, act. 6/2 S. 436 ff.) alleine leben wolle (act. 6/2 S. 461). In der Folge war er nicht mehr bereit, die Massnahme fortzuführen. Sein psychischer Zustand hat sich seit seiner Rückversetzung in das MZ [...] zusehend verschlechtert. Er zeige keine Medikamentencompliance und verweigere entsprechend seine Medikation. Eine Fremd- oder Eigengefährdung konnte vom MZ [...] nicht mehr ausgeschlossen werden. Aufgrund seines psychischen Zustands fanden daher nur begleitete Ausgänge statt (Aktennotiz vom 28. Februar 2024, act. 6/2 S. 468). Am 14. März 2024 teilte das MZ [...] mit, dass sich sein psychischer Zustand weiterhin verschlechtert habe. Er verweigere die Medikation weiterhin. Sein Verhalten mute psychotisch an. Er sei im Gespräch für das Behandlungsteam nicht mehr erreichbar. Es wurde ein psychiatrisches Setting empfohlen (Aktennotiz vom 14. März 2024, act. 6/2 S. 474). Diese Probleme wurden mit der Stellungnahme des MZ [...] vom 19. März 2024 (act. 6/2 S. 475 ff.) bestätigt. Seit der Absetzung seiner neuroleptischen Medikation verschlechtere sich der psychische Zustand des krankheitsuneinsichtigen Rekurrenten bei fehlender Behandlungs- und Medikamentencompliance zunehmend. Er hielt die Arbeitszeiten nicht mehr ein, klagte täglich über gesundheitliche Probleme. Er führte ununterbrochen Selbstgespräche und klagte über Stimmenhören. Weiter warf er der Institution vor, ihn umbringen zu wollen, und befürchtete, dass ihn seine Familie umbringen lassen wolle. Es wurde eine Exazerbation paranoid-wahnhafter Symptome beobachtbar, wobei er zunehmend eine gegen ihn gerichtete Verschwörung wahrnehme. Die Symptomatik erfülle das klinische Vollbild einer paranoiden Schizophrenie zwar nicht, begünstige jedoch eine paranoid wahnhafte Verarbeitung. Zu gewalttätigem Verhalten oder Handgreiflichkeiten gegenüber Mitarbeitenden oder Miteingewiesenen sei es dabei bisher nicht gekommen. Aufgrund seiner Wahnvorstellungen konnte eine Selbst- und Fremdgefährdung sowie Fluchtgefahr aber nicht ausgeschlossen werden. Es wurde eine stark erschwerte und destruktive Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten festgestellt, weshalb es nicht gelinge, den Zugang zu ihm zu erlangen. Da im MZ [...] die Ressourcen nicht vorhanden seien, eine solche psychotisch-wahnhafte Entwicklung mittelfristig aufzufangen, wurde zur Reizabschirmung eine unverzügliche Versetzung in eine Einzelzelle eines Untersuchungsgefängnisses und des Weiteren bei vorhandener Kapazität zur medikamentösen Einstellung und psychischen Stabilisierung eine Verlegung in ein psychiatrisches Setting wie die Station Etoine oder die UPK Basel empfohlen (vgl. auch Vollzugsbericht MZ [...] vom 22. April 2024, act. 6/2 S. 511 ff.). Gemäss Meldung vom 22. März 2024 war er aufgrund seines psychopathologischen Zustands im offenen Vollzug des MZ [...] nicht mehr tragbar und müsse zur Reizabschirmung zwingend versetzt werden (Aktennotiz vom 22. März 2024, act. 6/2 S. 486).

Mit Verfügungen vom 26. März und 3. April 2024 ordnete der SMV darauf seinen Einschluss in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle an. Aufgrund seiner fehlenden Kooperation konnte dort sein Verhalten nicht eingeschätzt und eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Es wurde von einer aktuellen Gefahr der Gewaltanwendung gegen sich selbst ausgegangen (act. 6/2 S. 490 f., 492 f.). Nach seiner Versetzung in die UPK am 5. April 2024 (act. 6/2 S. 496) zeigte er sich dort laut drohend, schwer einschätzbar, unruhig, angespannt und nach wie vor einer Medikation nicht zugänglich. Er wurde deshalb im Isolationszimmer untergebracht, wobei kurze Öffnungen gewährt würden, sofern sein psychopathologischer Zustand es zulasse (Aktennotiz vom 16. April 2024, act. 6/2 S. 497). In der Folge verhielt sich der Rekurrent auch in einem Telefongespräch mit dem SMV aufgrund seines psychopathologischen Zustands bedrohlich (Aktennotiz vom 17. April 2024, act. 6/2 S. 501 f.). Die UPK teilten dem SMV daher mit ihrem Antrag auf eine massnahmenbedingte Zwangsmedikation vom 19. April 2024 (act. 6/2 S. 506 f.) mit, dass der Rekurrent auch auf ihrer forensisch-psychiatrischen Station [...] ein deutlich psychotisches Zustandsbild mit Anspannung und Gereiztheit gezeigt habe. Er habe die Einnahme einer antipsychotischen Medikation mehrfach klar abgelehnt. Aufgrund der bestehenden Eigen- und Fremdgefährdung sei eine Unterbringung im geschlossenen Isolationszimmer erfolgt. Der Rekurrent habe durchgängig von Stimmenhören berichtet, aber angegeben, sich hierzu nicht weiter äussern zu wollen. Es habe sich weiterhin ein deutlicher Beeinträchtigungswahn durch die zuständigen Behörden und im Verlauf auch zunehmend durch die behandelnden Therapeuten gezeigt. Er habe mehrfach berichtet, er habe nun herausgefunden, «was läuft», wolle dazu aber nichts weiter sagen, da man ihm sonst nur mit Medikamenten komme. Er führe auch in der Isolation Selbstgespräche, zeige sich angespannt, habe mehrfach gegen die Isolationstür geschlagen und das ihm angebotene Wasser im Isolationszimmer verschüttet. Er zeigte sich im Kontakt zunehmend angespannt und drohend. Werde er nicht entlassen, so «passiere hier etwas». Insgesamt habe sich seit Aufnahme des Rekurrenten in der Klinik eine zunehmende Verschlechterung seines psychopathologischen Zustandsbildes mit einer zunehmenden Wahndynamik und zunehmend auch einer Ausweitung des Wahnsystems auf das Behandlungsteam gezeigt.

4.3      Dieses Zustandsbild zeigt, dass mit der Fortführung der Massnahme ohne weitere freiheitsbeschränkende Massnahmen die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen nicht bearbeitet werden kann. Insbesondere macht die Medikation auch eine Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Isolation des Rekurrenten erst wieder möglich. Die Medikation erfolgt aufgrund der Empfehlung eines unterzeichnenden Facharztes der UPK. Die Rüge, die «UPK» sei «kein Fachpsychiater» geht daher offensichtlich an der Sache vorbei, wurde der Antrag doch nicht von der UPK, sondern vom unterzeichnenden Oberarzt der Klinik gestellt. Der Rekurrent bestreitet die Eignung der verordneten antipsychotischen Medikation zur Linderung seiner zunehmenden psychotischen Dekompensation und der damit verbundenen Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung nicht. Die mehrfach belegte Bedrohlichkeit, welche der Rekurrent an den Tag gelegt hat, belegt über die von ihm zugestandene Wirrnis hinaus auch seine Aggressivität. Diese Gefährdung wird mit dem zunehmenden und auch auf das Behandlungsteam ausgeweiteten Wahnsystems konkretisiert. Sie bestand auch nach Beginn der Medikation noch fort (vgl. Aktennotiz vom 3. Mai 2024, act. 6/2 S. 544). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann aufgrund der genannten Berichte deshalb auch nicht davon gesprochen werden, dass er im geschützten Massnahmenvollzug funktioniert hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Symptomatik ohne Medikation und mithin mit milderen Mitteln begegnet werden könnte. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten dienen massnahmeindizierte Zwangsmassnahmen im Unterschied zu den medizinisch indizierten Zwangsmassnahmen auch nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr, sondern vielmehr der Verbesserung der Legalprognose. Es bedarf daher keiner akuten Notsituation. Sie sollen dazu dienen, die psychische Störung, die in Zusammenhang mit der Delinquenz besteht, zu behandeln (Ratschlag Nr. 18.1330.01 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 23). In diesem Rahmen können Sicherungsmassnahmen auch zur Abwehr der Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen angeordnet werden (vgl. BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.2), soweit sie für den Vollzug der Massnahme unerlässlich sind (VGE VD.2021.32 vom 15. Juli 2021 E. 3.3). Die Massnahme war hierfür erforderlich. Der Rekurrent konkretisiert auch nicht, inwiefern sie «kontraproduktiv» geworden sein soll. Wie dem Bericht der Klinik vom 15. Mai 2024 (act. 6/2 S. 554 ff.) entnommen werden kann, zeigte sich unter der Medikation eine Besserung des psychopathologischen Zustandsbilds mit verminderter Aggressivität und Gereiztheit. Schliesslich macht er auch keine konkreten Gründe geltend, weshalb die Massnahme vorliegend nicht angemessen ist. Abgesehen vom geltend gemachten Entzug seiner diesbezüglichen Freiheit, über die Vornahme medizinischer Massnahme verfügen zu dürfen, nennt er keine Gründe, weshalb die zwangsweise Verabreichung der konkreten Medikation unangemessen erschiene. Da der Massnahmezweck aber nicht ohne diese zwangsweise Medikation fortgesetzt werden kann und diese geeignet erscheint, die Notwendigkeit seiner Isolation zu reduzieren, erscheint die Massnahme auch angemessen und damit verhältnismässig im engeren Sinne.

4.4      Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Isolation des Rekurrenten. Eine Isolation begründet zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheit einer sich im Massnahmenvollzug befindenden Person (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), welche gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage und in Verfolgung eines öffentlichen Interesses erfolgen und verhältnismässig sein muss. Die Massnahme muss daher ebenfalls geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Unter dem Aspekt von Art. 5 EMRK verfügen die Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention über einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Regelung der praktischen Modalitäten des Freiheitsentzugs (VGE VD.2020.165 vom 31. März 2021 E. 5 m.H. auf Bigler/Gonin, in: Convention européenne des droits de l’homme (CEDH), Commentaire des articles 1 à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH/V, Les obligations positives, N 149). Vorliegend findet die Isolation ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Abs. 1 JVG. Die Isolation des Rekurrenten wurde aufgrund seiner zunehmenden psychotischen Exazerbationen bereits vor seiner Einweisung in die Klinik mit den Verfügungen vom 26. März und 3. April 2024 angeordnet. Wie dem Antrag der UPK vom 19. April 2024 entnommen werden kann, erfolgten nach Beginn der stationären Behandlung regelmässige Unterbrüche auf der Abteilung und im geschlossenen Garten. Dabei zeigte sich der Rekurrent im Verlauf des Unterbruchs zumeist zunehmend angespannt, sodass jeweils erneut eine zeitnahe Rückführung in das geschlossene Isolationszimmer hat erfolgen müssen. Solche Unterbrüche sollen aufgrund der die Krankheits- und Behandlungseinsicht herstellenden Medikation in weiterem Umfang wieder ermöglicht werden. Vollzugsöffnungen haben denn auch zeitweise nach Aufnahme der Medikation vorgenommen werden können, bis es erneut zu bedrohlichem Verhalten gekommen ist (vgl. Aktennotiz vom 3. Mai 2024, act. 6/2 S. 545; Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Mai 2024, act. 6/2 S. 549 f.). Solange dies nicht gelingt, erscheint die Isolation in der Klinik zur Reizabschirmung aber geeignet, erforderlich und angemessen. Sie dient dem Schutz der übrigen Patientinnen und Patienten und des Behandlungsteams, aber auch des Rekurrenten selber vor einer Gefährdung aufgrund seiner zunehmenden Wahndynamik. Aufgrund der regelmässigen, je nach aktueller Situation vorgenommenen Öffnungen, während denen sich der Rekurrent frei auf der Abteilung hat bewegen können, kann auch nicht von einer fortdauernden Isolation im Sinne einer Einzelhaft gesprochen werden (Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Mai 2024, act. 6/2 S. 549 f.; Bericht der Klinik vom 15. Mai 2024, act. 6/2 S. 554 ff.). Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, wie dieser Gefährdung bis zur Wirksamkeit der angeordneten Medikation anders begegnet werden könnte.

Insgesamt erweist sich daher auch diese Massnahme als geeignet für die notwendige Gefahrenabwehr und zum Schutz des Eingewiesenen und von Dritten gerechtfertigt (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3), so dass sich die beantragte Feststellung einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme und die Rüge der Verletzung von Art. 3 EMRK als unbegründet erweisen.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2024 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese geht jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten des Staates bzw. der Gerichtskasse. Seinem Vertreter ist zudem ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Für die Anmeldung und Begründung des Rekurses erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden als angemessen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 1’000.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400]) sowie ein Auslagenersatz von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1% auf Honorar und Auslagenersatz.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'030.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 83.45, insgesamt somit CHF 1'113.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.64 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.07.2024 VD.2024.64 (AG.2024.436) — Swissrulings