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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.11.2024 VD.2024.141 (AG.2024.657)

November 10, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,663 words·~18 min·3

Summary

Nichtbestehen einer schriftlichen Leistungsüberprüfung im Studiengang Bachelor Medizin (BGer 2C_51/2025 vom 26. Februar 2025)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.141

URTEIL

vom 10. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                       Rekurrentin

[…]

gegen

Universität Basel

Medizinische Fakultät, Administration,

Klingelbergstrasse 61, 4056 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität

Basel vom 26. August 2024

betreffend Nichtbestehen einer schriftlichen Leistungsüberprüfung im

Studiengang Bachelor Medizin

Sachverhalt

A____ absolvierte am 12. Januar 2024 im zweiten Wiederholungsversuch die Leistungsüberprüfung Multiple Choice 1.1 im Studiengang Bachelor Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 teilte ihr der Studiendekan mit, dass sie die Leistungsüberprüfung zum dritten Mal nicht bestanden habe und das dritte Nichtbestehen der Leistungsüberprüfung zum Ausschluss vom Studium der Medizin führe. Bereits vor Erhalt dieser Verfügung reichte A____ am 2. Februar 2024 ein Schreiben bei der Rekurskommission der Universität Basel ein mit dem Antrag, den Ausschluss vom Medizinstudium aufzuheben. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 forderte die Rekurskommission A____ auf, ihre Rekursbegründung unterschrieben und mit weiteren Unterlagen innert 30 Tagen seit Zustellung der anzufechtenden Verfügung nachzureichen. Diese Verfügung konnte ihr nicht zugestellt werden. Die Rekurskommission setzte ihr am 26. März 2024 eine Nachfrist zur Verbesserung bis zum 16. April 2024 an und forderte A____ nochmals auf, die Rekursbegründung mit ihrer Unterschrift versehen nachzureichen. Diese ging am 27. März 2024 bei der Rekurskommission ein. Mit Entscheid vom 26. August 2024 wies die Rekurskommission den Rekurs schliesslich ab.

Gegen diesen Entscheid reichte A____ mit Eingabe vom 5. September 2024 Rekurs beim Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Schreiben vom 18. September 2024 stellte sie sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Am 23. September 2014 verfügte der Instruktionsrichter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und ersuchte die Rekurskommission der Universität Basel, die Verfahrensakten vorzulegen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.2 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).

1.4      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Wenn dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Rechtsmittelverfahren vor einer anderen richterlichen Behörde vorangegangen ist, folgt daraus, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Soweit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ein Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht im materiellen Sinn vorangegangen ist, sind Noven hingegen nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig (VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.2 mit Nachweisen). Die Rekurskommission der Universität Basel ist ein Gericht im Sin von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV, Art. 191c BV und Art. 110 BGG (VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.1 mit eingehender Begründung). Soweit das Bundesrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Zulassung der Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel nicht vorschreibt, ist für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht die Sachlage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt worden ist. Daraus folgt, dass bei Rekursen gegen Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht zugelassen werden. In Abweichung von diesem Grundsatz werden Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei Rekursen gegen Entscheide der Rekurskommission zugelassen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte oder wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.2).

2.

2.1      Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid auf die von der Rekurrentin gerügte mangelnde Kommunikation der Rekurskommission ein und hielt fest, dass die Rekurrentin selbst das Rekursverfahren eingeleitet habe, weshalb sie mit behördlichen Zustellungen habe rechnen müssen und auch verpflichtet gewesen wäre, Adressänderungen zu melden. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Rekurrentin durch das Ansetzen von Nachfristen ihre Versäumnisse jeweils habe beheben können und sie wiederholt auch über den Verfahrensablauf aufgeklärt worden sei. Weiter seien die Anliegen der Rekurrentin entgegengenommen und ihre Ausführungen im Rahmen der Entscheidfindung gewürdigt worden.

2.2      In der Sache erwog die Vorinstanz, dass die Rekurrentin erst beim Vorliegen des ungenügenden Prüfungsresultats geltend gemacht habe, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Prüfung zu absolvieren. Gesundheitliche Probleme und ein allfälliger Rücktritt von einer Prüfung seien aber sofort zu melden. Ärztliche Zeugnisse, die erst nach Erhalt der Prüfungsnoten eingereicht werden, würden gemäss konstanter Praxis der Universität und der Rechtsmittelinstanzen nicht anerkannt. Es könne der Rekurrentin ohne weiteres zu Gute gehalten werden, dass ihre äusseren Lebensumstände offenbar schwierig seien und eine Belastung darstellen können. Es seien aber keine Faktoren ersichtlich, die dazu führen könnten, vom Grundsatz der strengen Gleichbehandlung abzuweichen.

3.

3.1      Die Rekurrentin macht geltend, Verzögerungen und mangelnde Klarheit in der Kommunikation der Rekurskommission hätten zusätzlichen Stress verursacht und ihre Fähigkeit beeinträchtigt, effektiv und rechtzeitig zu antworten. Trotz wiederholter Versuche, klare Informationen und Antworten zu erhalten, habe sie den endgültigen Entscheid erst verspätet erhalten. Dadurch sei der Zeitraum für die Formulierung des vorliegenden Rekurses erheblich verkürzt worden. Die Rekurrentin rügt sinngemäss, die vorstehend behaupteten Umstände seien als Verletzungen ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 16) und auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 BV zu qualifizieren.

3.2      Die formellen Rügen der Rekurrentin sind unbegründet. Verfahrensverzögerungen sind nur deshalb eingetreten, weil die Rekurrentin ihren Obliegenheiten im Verfahren mehrfach nicht nachgekommen ist. Mit einer an die auf der Rekursbegründung angegebene Adresse gesendeten Verfügung vom 5. März 2024 setzte die Rekurskommission der Rekurrentin eine Nachfrist zur Unterzeichnung ihrer Rekursbegründung an. Da die Rekurrentin ihre Adressänderung der Rekurskommission nicht gemeldet hatte, konnte ihr die Verfügung nicht zugestellt werden (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1). Nachdem die juristische Sekretärin der Rekurskommission aus Kopien einer E-Mail-Korrespondenz zwischen der Rekurrentin und dem Studiendekan vom 22. März 2024 davon Kenntnis erhalten hatte, setzte sie der Rekurrentin mit Verfügung vom 26. März 2024 erneut eine Nachfrist an. Mit einer an die von der Rekurrentin angegebene neue Adresse gesendeten Verfügung vom 30. April 2024 ordnete die juristische Sekretärin der Rekurskommission an, dass die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät der Rekurrentin zur schriftlichen Replik innert Frist bis zum 30. Mai 2024 zugestellt werde. Die eingeschriebene Postsendung wurde von der Rekurrentin jedoch nicht abgeholt. Da sie mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Zustellung als erfolgt. Zusätzlich sandte die Rekurskommission die Verfügung vom 30. April 2024 einschliesslich Beilage nochmals mit A-Post an die Rekurrentin (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 4 und Akten Rekurskommission). Mit E-Mail vom 16. Mai 2024 teilte die Rekurrentin der juristischen Sekretärin der Rekurskommission mit, dass sie eine eingeschriebene Postsendung der Rekurskommission nicht mehr habe abholen können, weil sie erst nach der Rücksendung auf der Poststelle gewesen sei. Bei der erwähnten Sendung handelt es sich offensichtlich um die eingeschriebene Postsendung mit der Verfügung vom 30. April 2024 und der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät. Die Rekurrentin bat die juristische Sekretärin, zu überprüfen, ob die Verfügung schon erneut versandt worden sei, und ihr die Verfügung erneut zuzusenden, falls dies noch nicht geschehen sei. Aufgrund des bereits erfolgten erneuten Versands mit A-Post durfte die juristische Sekretärin davon ausgehen, dass kein weiterer Handlungsbedarf bestand. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die juristische Sekretärin der Rekurrentin mit Verfügung vom 3. Juni 2024 ohne erneute Zustellung der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät eine Nachfrist zur Einreichung einer Replik angesetzt hat. Nachdem die Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Juni 2024 mitgeteilt hatte, sie habe die Verfügung vom 30. April 2024 nicht erhalten, informierte die juristische Sekretärin die Rekurrentin am 11. Juni 2024, dass ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2024 eine Nachfrist zur Einreichung einer Replik bis zum 3. Juli 2024 gesetzt worden sei, und stellte ihr die Verfügung vom 30. April 2024 nochmals zur Kenntnis zu. Nachdem die Replik der Rekurrentin vom 14. Juni 2024 am 17. Juni 2024 bei der Rekurskommission eingegangen war, entschied diese am 26. August 2024. Der schriftlich begründete Entscheid wurde am 27. August 2024 versandt und der Rekurrentin am 29. August 2024 zugestellt. Von einem verspäteten Erhalt des Entscheids kann unter diesen Umständen offensichtlich keine Rede sein. Die verfahrensleitenden Verfügungen der Sekretärin der Rekurskommission sind klar formuliert. Offensichtlich hat die Rekurrentin aber unberechtigte Erwartungen an den Inhalt prozessleitender Verfügungen. So glaubt sie offenbar, die Rekurskommission hätte ihr erklären sollen, auf welche Argumente der Medizinischen Fakultät sie mit ihrer Replik antworten solle (vgl. Eingabe vom 10. Juni 2024 S. 1). Eine solche Information ist nicht geboten, wenn der Rekurrentin Möglichkeit zur Replik zur gesamten Stellungnahme geboten wird, und die Formulierung der Verfügung vom 30. April 2024, „Die Stellungnahme der Rekursgegnerin vom 29. April 2024 geht zur schriftlichen Replik an die Rekurrentin mit Frist bis zum 30. Mai 2024“ entspricht der üblichen prozessualen Kommunikation.

3.3      Zusammenfassend wurden weder der Anspruch der Rekurrentin auf ein gerechtes Verfahren noch derjenige auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. dazu bereits angefochtener Entscheid E. 11) und liegt auch offensichtlich keine Rechtsverzögerung vor.

4.

4.1

4.1.1   Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (BGE 147 I 73 E. 6.1).

4.1.2   Aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen. Ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2). In der Regel ist die Rechtsgleichheit daher durch möglichst gleiche äussere Prüfungsbedingungen für alle Kandidierenden zu gewährleisten (BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3). Faktische Ungleichheiten durch persönliche Belastungen, die gesundheitlich, finanziell oder auch zeitlich bedingt sein können, vermögen grundsätzlich keine besondere Rücksichtnahme zu begründen und sind der Risikosphäre der einzelnen Prüfungskandidierenden zuzurechnen. Studierende sind bekanntlich nicht nur mit fachlichen Herausforderungen konfrontiert, sondern müssen das Studium bisweilen unter schwierigen Umständen bewältigen. Wollte man solche in jedem Einzelfall berücksichtigen, würde dies die Institutionen vor kaum überwindbare praktische Schwierigkeiten stellen. Überdies würden dadurch im Verhältnis zu anderen Studierenden neue Ungerechtigkeiten geschaffen (BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3; vgl. BVGer B-5115/2022 vom 5. Juli 2023 E. 7.3.3). In der Regel ist daher eine strikte formale Gleichbehandlung der Kandidierenden geboten (vgl. BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3). In bestimmten Konstellationen verlangen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot allerdings ein Abweichen vom prüfungsrechtlichen Grundsatz der Herstellung formaler Gleichheit (BGE 147 I 73 E. 6.3).

4.2

4.2.1   Mit dem Belegen der Lehrveranstaltungen wird die Anmeldung für die Leistungsüberprüfungen des entsprechenden Studienjahrs bzw. Semesters vorgenommen. Eine Abmeldung ist, vorbehältlich § 21 Abs. 4 der Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 24. August 2020 (nachfolgend Studienordnung) nur aus einem gewichtigen Grund möglich und muss bis zwei Wochen vor der Leistungsüberprüfung bei der Prüfungskommission schriftlich beantragt werden. Die Abmeldung wird bei der Bewertung der Leistungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt (§ 21 Abs. 1 Studienordnung). Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht erschienen» bewertet wurden, sind die Studierenden automatisch zur entsprechenden Wiederholungsprüfung angemeldet (§ 21 Abs. 2 Studienordnung). Bei Verhinderung oder Prüfungsabbruch aus gesundheitlichen Gründen ist gemäss § 21 Abs. 4 der Studienordnung dem Studiendekanat umgehend bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Ansonsten wird die Prüfung mit «nicht bestanden» (fail) oder mit der Note 1.0 bewertet (§ 21 Abs. 4 Studienordnung).

4.2.2   Gemäss ständiger Praxis der Rekurskommission der Universität Basel und des Verwaltungsgerichts sind gesundheitliche Probleme und ein allfälliger Rücktritt von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten und sich erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich der Prüfung zu stellen, verstösst gegen Treu und Glauben und verdient keinen Rechtsschutz. Anders kann bloss dann entschieden werden, wenn die Studentin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor und während der Prüfung und auch bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der Lage gewesen ist, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen. Ein erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsresultats aus gesundheitlichen Gründen gestelltes Gesuch um Zulassung zu einer zusätzlichen Prüfung bzw. um Annullierung der absolvierten Prüfung ist dementsprechend abzuweisen, wenn es der Studentin bereits früher möglich und zumutbar gewesen ist, unter Berufung auf die gesundheitlichen Gründe sich von der Prüfung abzumelden oder eine Annullierung der Prüfung zu beantragen (vgl. VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 2.3, VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1, VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 4.2; vgl. ferner BGer 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 3 und 5.4).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Kantonsgerichts St. Gallen und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist eine nachträgliche Annullierung wegen einer die Prüfungsleistung negativ beeinflussenden gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen – insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 9.3; vgl. KGer SG BR.2015.1 vom 19. Februar 2016 E. III.2.a; VGer ZH VB.2020.00577 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist dabei entscheidend, ob die geprüfte Person die Symptome erkennen konnte, und nicht erforderlich, dass sie die medizinische Qualität ihres Gesundheitszustands oder die exakte Ursache ihrer Symptome erkennen konnte (vgl. BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 10.4.2). Für das Kantonsgericht St. Gallen kommt es nicht darauf an, ob die betroffene Person in der Lage ist, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu würdigen, sondern darauf, ob ihr die gesundheitlichen Beschwerden in den wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erfasst (KGer SG BR.2015.1 vom 19. Februar 2016 E. III.2.a). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtet als einzig entscheidend, ob die geprüfte Person eine allfällige Beeinträchtigung oder Aufhebung ihrer Prüfungsfähigkeit erkannt hat, und als unerheblich, ob sie die exakte Ursache dafür gekannt hat. Dabei sei sie bei auftretenden Zweifeln im Hinblick auf ihr Leistungsvermögen gehalten, sich unverzüglich um Aufklärung ihres Gesundheitszustands zu bemühen. Es liege an den Kandidierenden, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit durch aussergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die gebotenen Konsequenzen zu ziehen (vgl. VGer ZH VB.2020.00577 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2).

4.3

4.3.1   Gemäss ärztlicher Bescheinigung der Psychiatrie […] vom 10. April 2024 wurde die Rekurrentin erstmals am 26. März 2024 von einer Psychologin gesehen. Während dieses Gesprächs habe sie alle Symptome einer schweren depressiven Episode gezeigt. Diese sei durch die Erstellung eines BDI-Scores bestätigt worden. Am 4. April 2024 habe eine Assistenzärztin eine medikamentöse antidepressive Behandlung eingeleitet. Die Empfehlung in der Bescheinigung der Psychiatrie […] vom 10. April 2024, die medikamentöse Behandlung und eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen, spricht dafür, dass sich die Rekurrentin im Zeitpunkt der Bescheinigung auch in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat. Gemäss der ärztlichen Bescheinigung ist es angesichts der Schilderungen der Rekurrentin sehr wahrscheinlich, dass sich ihre depressiven Symptome allmählich über mehrere Monate entwickelt haben. Die Rekurskommission erwog, die ärztliche Bescheinigung vom 10. April 2024 beweise nicht, dass die Rekurrentin bereits drei Monate vorher während der Prüfung vom 12. Januar 2024 an einer Depression gelitten habe (angefochtener Entscheid E. 14). Die Rekurrentin scheint dagegen einwenden zu wollen, ihre Prüfungsunfähigkeit dürfe ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht verneint werden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil die Rekurrentin aus den nachstehenden Gründen aus einer allfälligen Prüfungsunfähigkeit wegen einer allfälligen Depression ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte.

4.3.2   Nachdem die Rekurrentin bereits wusste, dass sie die Prüfung vom 12. Januar 2024 nicht bestanden hatte, schrieb sie lange vor ihrem ersten Termin bei der Psychiatrie […] am 10. April 2024 in ihrer E-Mail vom 1. Februar 2024 und ihrer Rekursbegründung vom 2. Februar 2024, „dass ich unter Depressionen, generalisierter und sozialer Angst sowie Konzentrationsstörungen leide, die meine Fähigkeiten, mein Studium erfolgreich fortzusetzen, erheblich beeinträchtigt haben. […] Ich habe mein erstes Jahr in Biomedizin an der Universität […] sowie mein erstes Jahr in Medizin an der Universität Basel wiederholt. Diese Wiederholungen stehen direkt im Zusammenhang mit meinen mentalen Gesundheitsproblemen und dem äusserst schwierigen Umfeld, in dem ich lebe. […] Ich habe versucht, finanzielle und psychologische Unterstützung von den Sozialdiensten zu erhalten, aber meine Anfragen wurden aufgrund meines Studentenstatus abgelehnt. Ich möchte auch meine Bereitschaft betonen, die Prüfung unter besseren Bedingungen zu wiederholen. Dieses Mal möchte ich eine angemessene Behandlung für meine mentalen Probleme erhalten, damit ich die Prüfung mit besserer geistiger Gesundheit und verbesserter Konzentrationsfähigkeit angehen kann.“ Daraus ergibt sich, dass die Rekurrentin bereits vor der Prüfung vom 12. Januar 2024 davon ausging, dass ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt war und dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen ihre Prüfungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten. Zusätzlich waren ihr sogar die konkreten Diagnosen bekannt, erachtete sie die Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit selbst für behandlungsbedürftig und wusste sie, dass sie noch keine adäquate Behandlung erhalten hatte. Damit konnte sie ihre gesundheitliche Situation längst genug überblicken, um einen informierten Entscheid über den Antritt der Prüfung zu fällen, und hat sie die behauptete Prüfungsunfähigkeit vor der Prüfung erkannt. Weshalb es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, entsprechend ihrer Einsicht zu handeln und sich vor der Prüfung unter Berufung auf die Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit von der Prüfung abzumelden, ist nicht ersichtlich. Indem sie die Prüfung trotzdem absolviert hat, hat sie bewusst in Kauf genommen, wegen der behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit zu scheitern.

4.3.3   In ihrer Rekursbegründung vom 5. September 2024 macht die Rekurrentin geltend, in afrikanischen Kulturen und christlichen Familien würden Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit oft unterschätzt oder stigmatisiert. Auch in ihrer Kultur und bei ihrer Erziehung seien Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit oft ignoriert oder verharmlost worden. Insbesondere Frauen aus afrikanischen Familien oder Einwandererfamilien könnten ihre psychischen Störungen schwer erkennen. Erst durch eine Therapie habe sie erkannt, dass es sich bei ihren Symptomen nicht um eine «Phase» oder «Müdigkeit» handle, sondern um behandlungsbedürftige ernsthafte Probleme. Diese Vorbringen stehen indes im Widerspruch zur Darstellung der Rekurrentin vom 1. und 2. Februar 2024 und sind nicht glaubhaft. Da aufgrund der E-Mail vom 1. Februar 2024 und der Rekursbegründung vom 2. Februar 2024 kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass die Rekurrentin vor der Prüfung die behauptete Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und deren behauptete Auswirkungen auf ihre Prüfungsfähigkeit in genügendem Umfang tatsächlich erkannt hat, um einen informierten Entscheid über den Antritt der Prüfung zu fällen, ist es unerheblich, ob ihr die in der Rekursbegründung genannten Faktoren das Gewinnen dieser Erkenntnis erschwert haben.

4.3.4   Weiter macht die Rekurrentin geltend, ihre Diagnose habe schwere Symptome einer Depression offenbart, derer sie sich vor ihrer Therapie nicht bewusst gewesen sei, und sie sei nicht in der Lage gewesen, das volle Ausmass ihrer psychischen Probleme zu verstehen. Es mag sein, dass die Rekurrentin die Schwere und/oder das Ausmass der Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit vor der Prüfung nicht in vollem Umfang erkannt hat und auch nicht in vollem Umfang erkennen konnte. Dies ist für den Ausschluss der nachträglichen Berufung auf die gesundheitlichen Probleme aber auch nicht erforderlich. Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist (vgl. oben E. 4.2 1), waren ihr die wesentlichen Merkmale der Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit bereits vor der Prüfung bewusst und verfügte sie über alle für eine eigenverantwortliche Willensausübung betreffend den Antritt der Prüfung erforderlichen Kenntnisse.

4.3.5   Indem die Rekurrentin die Prüfung absolviert und erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats aus gesundheitlichen Gründen um Zulassung zu einem zusätzlichen Prüfungsversuch ersucht hat, hat sie gegen Treu und Glauben verstossen. Aus diesem Grund hat die Rekurskommission zu Recht erwogen, dass die Berufung der Rekurrentin auf die behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit keinen Rechtsschutz verdient (vgl. angefochtener Entscheid E. 14).

5.

5.1      In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese in die Kompetenz der Fakultät fallen (§ 28 Studienordnung).

5.2      Die Rekurrentin macht geltend, aufgrund der bestehenden Ungleichheiten, insbesondere ihrer finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten, sei eine Abweichung vom prüfungsrechtlichen Grundsatz der Herstellung formaler Gleichheit geboten. Sie bringt insbesondere vor, ihre Stipendienanträge seien zu Unrecht abgewiesen worden, und sie habe jeden Tag drei Stunden pendeln müssen, weil sie in Basel keine Wohnung habe finden können. Es mag zwar sein, dass die Rekurrentin ihr Studium einschliesslich der Prüfungsvorbereitungen unter schwierigeren Umständen absolviert hat als eine durchschnittliche Studentin, und ihre Lebensumstände die Rekurrentin stark belastet haben. Die geltend gemachten faktischen Ungleichheiten sind aber ihrer eigenen Risikosphäre zuzuordnen und vermögen im Bereich der Prüfungen keine Abweichung von der formalen Gleichbehandlung der Studierenden zu rechtfertigen. Insbesondere stellen die genannten Umstände keinen hinreichenden Grund dafür dar, der Rekurrentin entgegen der anwendbaren Studienordnung einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu gewähren. Dies gilt besonders für die angeblich ungerechtfertigte Verweigerung von Stipendien. Eine solche könnte nicht durch Gewährung eines zusätzlichen Prüfungsversuchs kompensiert werden, sondern hätte von der Rekurrentin mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden können und müssen. Im Übrigen waren die erschwerenden Umstände und deren allfällige Auswirkungen auf ihr Studium und insbesondere ihre Prüfungsvorbereitungen der Rekurrentin bereits im Zeitpunkt der Prüfung bekannt. Unter diesen Umständen ist ein mit diesen Umständen begründetes nachträgliches Härtefallgesuch nach Erhalt des Prüfungsergebnisses ohnehin ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 2.6 mit Nachweisen).

6.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Rekurrentin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber wird jedoch in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren verzichtet. Damit ist das Gesuch der Rekurrentin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Rekurskommission der Universität Basel

-       Universität Basel, Medizinische Fakultät

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.141 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.11.2024 VD.2024.141 (AG.2024.657) — Swissrulings