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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.02.2017 VD.2017.9 (AG.2017.91)

February 4, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,452 words·~7 min·10

Summary

Nichteintreten auf einen Rekurs (Vorladung zum Strafantritt)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.9

URTEIL

vom 4. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement                                                             

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. Januar 2017

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs (Vorladung zum Strafantritt)

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung und mehrfacher Übertretung des Hundegesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagen zu einem Tagessatz von CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 350.– verurteilt. Da die Geldstrafe und die Busse nicht bezahlt wurden bzw. auf dem Betreibungsweg uneinbringlich waren, wurden sie in eine Ersatzfreiheitstrafe von 94 Tagen umgewandelt. Mit Vollzugsbefehl vom 13. Oktober 2016 lud das Amt für Justizvollzug A____ zum Strafantritt am 16. Januar 2017 vor, sofern bis 30 Tage vor diesem Termin weder eine Arbeitsoder Ausbildungsbestätigung noch ein Gesuch um Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitorings eingereicht werde. A____ wurde darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der Geldstrafe und Busse von total CHF 3'050.– abzuwenden.

Am 20. Dezember 2016 rekurrierte A____ gegen diesen Vollzugsbefehl beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, das auf den Rekurs mit Entscheid vom 2. Januar 2017 mangels fristgerechter Rekursanmeldung nicht eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend "Rekurrentin") mit Eingabe vom 11. Januar 2017 Rekurs beim Regierungsrat eingereicht, womit sie sinngemäss die Aufhebung der Vorladung zum Strafantritt beantragt. Gleichentags ersuchte sie mit separater Eingabe um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Regierungsrat überwies die Eingaben mit Schreiben vom 13. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom selben Datum wies der Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Rekurses ab. Mit Eingabe vom 14. Januar 2017 nahm die Rekurrentin dazu Stellung. Soweit sie damit eine Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Januar 2017 verlangte, trat der Präsident darauf mit Verfügung vom 17. Januar 2017 nicht ein. Am 30. und 31. Januar 2017 reichte die Rekurrentin erneute Stellungnahmen ein.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 13. Januar 2017 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2      Nicht einzutreten ist allerdings auf die Vorbringen der Rekurrentin gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2014, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind und folglich nicht Streitgegenstand sind.

1.3      Soweit die Rekurrentin mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2017 erneut eine Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 13. Januar 2017 beantragt, mit welcher ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde, ist darauf nicht einzugehen, da mit dem vorliegenden Urteil ein Endentscheid vorliegt. Ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht sodann ohnehin nur, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Rekurrentin keine neuen Umstände geltend macht, die nicht bereits in der Verfügung vom 13. Januar 2017 behandelt wurden.

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).

2.

2.1      Nach der allgemeinen Bestimmung von § 46 Abs. 1 OG ist ein Rekurs gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzugs innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim zuständigen Justiz- und Sicherheitsdepartement als Rekursinstanz anzumelden und nach § 46 Abs. 2 OG innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu begründen. Der Vollzugsbefehl des Amts für Justizvollzug vom 13. Oktober 2016 enthielt eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

2.2      Wie der Sendungsverfolgung der Post zu entnehmen ist, hat die Rekurrentin die Verfügung vom 13. Oktober 2016 am 14. Oktober 2016 in Empfang genommen. Damit begann die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung zu laufen und endete am 24. Oktober 2016. Die Rekursanmeldung mit gleichzeitiger Rekursbegründung hat die Rekurrentin allerdings dem Justiz- und Sicherheitsdepartement erst am 20. Dezember 2016 und damit weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. Folglich hat die Rekurrentin mit ihrer Eingabe sowohl die Frist für die Anmeldung wie auch für die Begründung des Rekurses gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 13. Oktober 2016 verpasst. Daraus, dass in einem anderen Verfahren auf eine Einsprache der Rekurrentin vom 12. August 2016 gegen einen Strafbefehl vom 20. März 2012 eingetreten wurde, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegensatz zum Strafbefehl vom 20. März 2012 konnte die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 13. Oktober 2016 ordnungsgemäss an ihre Adresse [...] zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet werden, womit die Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Dass die Rekurrentin zudem in anderen Verfahren die Rechtsmittel rechtzeitig erhoben hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

2.3      Die Rekurrentin macht geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen den Rekurs nicht rechtzeitig einreichen können und verweist auf eine Krankheitsbestätigung der Naturheilpraktikerin [...] vom 11. Januar 2017. Demnach sei die Rekurrentin seit dem 23. November 2016 in naturheilkundlicher Behandlung und bereits seit Mitte September 2016 sei es ihr nicht möglich gewesen, Arbeitseinsätze wahrzunehmen oder das betreute Internetcafé aufzusuchen, um dort ihre Angelegenheiten zu bearbeiten. Sie sei erschöpft und antriebslos gewesen und habe eine grosse Schwäche gefühlt, die es ihr nur sehr selten möglich gemacht habe, Termine wahrzunehmen. Dieser unstete Zustand habe bis Anfang Januar angedauert.

2.4      Soweit die Rekurrentin damit beim Verwaltungsgericht implizit die Wiederherstellung der Frist beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass sie keine Frist im verwaltungsgerichtlichen, sondern im verwaltungsinternen Verfahren verpasst hat. Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher beim Justiz- und Sicherheitsdepartement und nicht beim Verwaltungsgericht zu stellen (VGE VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.1). Abgesehen davon, dass eine Wiedereinsetzung grundsätzlich in jenem Verfahren geltend zu machen ist, in dem eine Frist verpasst worden ist, wären vorliegend die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung auch nicht erfüllt. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Wiedereinsetzungsgesuch nur gutgeheissen werden, falls der Gesuchsteller durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE VD.2015.242 vom 23. Januar 2016 E. 2.2.3, VD.2015.50 und VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833).

2.5      Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 13. Januar 2017 dargelegt, geht aus dem Schreiben der Naturheilpraktikerin [...] vom 11. Januar 2017 nicht hervor, dass es der Rekurrentin unmöglich gewesen wäre, innert einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Vorladung zum Strafantritt mit einem Schreiben an das Departement einen Rekurs anzumelden. Hierfür hätte ein kurzer Hinweis auf die Rekurserhebung genügt, da eine Begründung erst später einzureichen ist. Ein solches Schreiben zu versenden, ist auch bei Erschöpfung und Antriebslosigkeit möglich. Dies geht denn auch aus dem Schreiben der Naturheilpraktikerin hervor, das der Rekurrentin keine durchgängige Verhinderung an der Wahrnehmung von Terminen bescheinigt. Schliesslich fällt auch die von der Rekurrentin am 20. Dezember 2016 verfasste begründete Eingabe an das Justiz- und Sicherheitsdepartement in den Zeitraum der attestierten Erschöpfung und Antriebslosigkeit. Da das Attest nicht darlegt, weshalb die Rekurrentin die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vorzunehmen und auch sonst niemanden damit zu betrauen vermochte, ist hier die Voraussetzung eines unverschuldeten Hindernisses nicht erfüllt. Aus prozessökonomischen Gründen erübrigt sich damit eine Weiterleitung der Eingabe der Rekurrentin an die Vorinstanz (vgl. § 52 OG).

2.6      Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der Rekurrentin aufgrund der Fristsäumnis nicht eingetreten ist. Der gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Rekurs ist somit abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Ausführungen in der Sache, die von der Vorinstanz infolge der Fristsäumnis gar nicht mehr zu prüfen gewesen sind, nicht weiter einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin als unterliegende Partei gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 200.–aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Michèle Babst

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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