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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2018 VD.2017.259 (AG.2018.50)

January 8, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·951 words·~5 min·3

Summary

Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.259

URTEIL

vom 8. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

c/o [...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Oktober 2017

betreffend Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 entsprach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Gesuch des Berufsbeistands von A____, geboren am [...] 1924, um Ermächtigung zur Kündigung ihrer Wohnung an der [...] in Basel und zur Haushaltsauflösung. Dem Beistand wurde aufgetragen, ein Mobiliarverzeichnis aufzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Dieser Entscheid ist mit handschriftlicher Eingabe vom 17. November 2017 im Namen von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten worden. Das Schreiben ist nicht unterschrieben worden. Die Beschwerdeführerin ist von einer Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts am 27. November 2017 zur Sache befragt worden. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid wesentlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist aufgrund der Akten auf den Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.         Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des basel-städtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 279.100). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

2.

2.1      Die Beschwerde ist zwar im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden, jedoch fehlt auf der Beschwerdeschrift jegliche Unterschrift. Als Absender der Postsendung ist B____, Sohn der Beschwerdeführerin, angegeben. Angesichts der Umstände im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes überhaupt in der Lage war, selber gültig Beschwerde zu erheben oder ob die Beschwerde von einer anderen, jedoch nicht namentlich genannten Person erhoben worden ist. Um rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67 ZPO).

2.2      An die Urteilsfähigkeit zur Bejahung der Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Da es um ein höchstpersönliches Recht geht, genügt für die Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2.1; Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 450 N 27; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit haben, sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen (BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Aus dieser ratio folgt, dass an die Urteilsfähigkeit der von der Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung direkt betroffenen Person für ihre Beschwerdebefugnis nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden können. Für ein Rechtsmittelverfahren unverzichtbar ist indessen, dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen Tragweite vom Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden können. Zudem muss diese Einsicht sodann eine gewisse Stabilität aufweisen und eine Verständigung über den Prozessgegenstand möglich sein. Ohne diese Voraussetzungen können weder der Streitgegenstand noch die Parteistandpunkte von der beschwerdeführenden Person in justiziabler Weise erfasst werden (siehe dazu VGE VD.2016.212 vom 28. Juni 2017 E. 1.21, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014 E. 3.1).

2.3      Der Entscheid der KESB vom 12. Oktober 2017 verweist auf ein ärztliches Zeugnis vom 23. August 2017, woraus hervorgehe, dass bei der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt eine Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der Wohnform vorliege (angefochtener Entscheid, S. 1). Das schliesst allerdings nicht per se aus, dass die Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Beschwerdeführung gegeben sein kann. Vorliegend hat die Gerichtsschreiberin die Beschwerdeführerin mündlich befragt und sich einen persönlichen Eindruck von ihr als auch ihrem gesundheitlichen Zustand verschaffen können. Die Beschwerdeführerin äusserte anlässlich des Gesprächs wiederholt, dass es ihr in der aktuellen Wohnsituation gut gefalle. Die Frage, ob sie im [...] in Riehen bleiben wolle, bejahte sie (Protokoll der Befragung vom 29. November 2017, S. 2). In Bezug auf ihre vorherigen Wohnverhältnisse konnte die Beschwerdeführerin keine klaren Angaben machen. Sie konnte sich nicht daran erinnern, vorher in Basel überhaupt, geschweige denn in der [...], gewohnt zu haben, sondern hat angegeben, dass sie immer in Birsfelden gewohnt habe (Protokoll der Befragung vom 29. November 2017, S. 1 und 3). Dass sie an der [...] mit zwei von ihren Kindern eine Wohngemeinschaft geführt haben soll, war ihr nicht mehr bewusst. Eine Verständigung über den Prozessgegenstand, der Kündigung ihrer früheren Wohnung, war demnach nicht möglich.

Insgesamt zeigt sich anlässlich der Befragung durch die Gerichtsschreiberin deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande ist, die Bedeutung der Wohnungskündigung und Hauhaltsauflösung zu erfassen. Es geht ihr diesbezüglich jegliche Entschlusskraft ab. Vielmehr lassen ihre Aussagen darauf schliessen, dass sie nicht mehr in der Lage ist, betreffend die Wohnsituation einen eigenen und klaren Willen zu bilden. In Bezug auf die Tatsache der Beschwerdeerhebung gegen die Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung kann deshalb die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr angenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass dies im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. November 2017, und somit nur 12 Tage vor ihrer Befragung am 29. November 2017, nicht wesentlich anders war. Auf die Beschwerde kann daher mangels Prozessfähigkeit nicht eingetreten werden.

2.4      Auf dem Couvert der Beschwerdeeingabe vom 17. November 2017 ist B____ zwar als Absender aufgeführt. Da er aber nicht in eigenem Namen handelt, kann er vorliegend nicht als Beschwerdeführer gelten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Da sie aber offensichtlich nicht selber gehandelt hat und hat handeln können, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       B____

-       […]

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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