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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.01.2018 VD.2017.208 (AG.2018.46)

January 9, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,484 words·~12 min·3

Summary

Erlöschen / Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.208

URTEIL

vom 9. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. Mai 2017

betreffend Erlöschen / Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der mazedonische Staatsbürger A____ reiste im Jahr 1991 im Alter von zwölf Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er verfügt hier seit Juni 2001 über eine Niederlassungsbewilligung. A____ ist mit der Schweizerin […] verheiratet, mit welcher er drei Kinder hat (geboren 2002, 2005 und 2007). Seit dem 31. Oktober 2012 leben die Ehefrau und Kinder von A____ in B____, Frankreich.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte das Migrationsamt A____ im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, dass es davon ausgehe, seine Niederlassungsbewilligung sei aufgrund seines Lebensmittelpunkts in Frankreich erloschen. Nachdem ihm mit Schreiben vom 7. März 2016 in Bezug auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner Schulden und seiner Straffälligkeit erneut das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das Migrationsamt am 4. Mai 2016, dass die Niederlassungsbewilligung von A____ erloschen sei, respektive widerrufen werde. Er werde aus der Schweiz weggewiesen und habe diese bis zum 4. August 2016 zu verlassen.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement sowohl den Rekurs als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 700.–.

Dagegen meldete A____ am 1. Juni 2017 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit Eingabe vom 24. August 2017 begründete. Er beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfüge sowie das Absehen von seiner Wegweisung aus der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Rekurs im Fall eines Sprungrekurses die aufschiebende Wirkung zu gewähren, eventualiter sei dem Rekurrenten im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Weiter ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat [...]. Der Regierungsrat überwies den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2017 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 beantragte das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rekurrent verzichtete auf eine Stellungnahme dazu. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 8. September 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass der Rekurrent als verheiratete Person den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen seit Ende 2012 am Wohnort seiner Familie, nämlich in B____, Frankreich habe. Er habe sich damit mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten, weshalb seine Niederlassungsbewilligung erloschen sei. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Rekurrent zumindest die Wochenenden bei seiner Familie in B____ verbrachte. Zudem habe das Migrationsamt anlässlich einer Wohnungskontrolle vom 4. September 2015 in der damals vom Rekurrenten gemieteten Einzimmerwohnung ohne Nasszelle und Kochgelegenheit (Klingelbergstrasse 83, Basel) im Kühlschrank abgelaufene mit Schimmel bedeckte Lebensmittel und auf den Möbeln überall gut sichtbar Staub gefunden, was einen sehr unbewohnten Eindruck hinterlassen habe. Der Eigentümer der Liegenschaft habe angegeben, dass der Rekurrent nur ganz selten in dieser Wohnung übernachte, weshalb dahinzustellen sei, ob der Rekurrent überhaupt regelmässig in Basel übernachtet habe (vgl. Entscheid E. 2).

2.2      Der Rekurrent macht dagegen geltend, er habe die Schweiz nicht definitiv verlassen, ohne sich abzumelden. Die in Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) genannte Frist von sechs Monaten werde zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch Kurzbesuche in der Schweiz zu Geschäfts- oder Besuchszwecken nicht unterbrochen. Die tägliche Arbeit in der Schweiz könne jedoch nicht als kurzfristiger Aufenthalt zu Geschäftszwecken im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstanden werden. Der Rekurrent ist der Ansicht, dass damit die Frage des Lebensmittelpunkts im vorliegenden Fall nicht relevant sei, weil er zuerst als selbständig Erwerbender und dann als Arbeitnehmer täglich in Basel gearbeitet und hier über eine Wohnung verfügt habe (Rekursbegründung Ziff. 10, 12, 15 und 18). Zudem weist er darauf hin, dass seine Kinder im Kanton Basel-Stadt die Schule besuchten (Rekursbegründung Ziff. 9).

3.

3.1      Wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG nach sechs Monaten. Art. 61 Abs. 2 AuG entspricht in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung dem früheren Art. 9 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Die dazu ergangene Rechtsprechung bleibt deshalb massgebend (BGer 2C_65/2016 vom 11. November 2016 E. 2.2, 2C_540/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlischt die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich nur dann gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG, wenn sich der Ausländer während sechs aufeinanderfolgenden Monaten ununterbrochen tatsächlich im Ausland aufgehalten hat, und genügt eine insgesamt sechsmonatige Landesabwesenheit mit Unterbrüchen grundsätzlich nicht (vgl. BGer 2C_65/2016 vom 11. November 2016 E. 2.2, 2C_367/2016 vom 16. Juni 2016 E. 2.1, 2A.31/2006 vom 8. Mai 2006 E. 3.2). Gemäss Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden die Fristen nach Art. 61 Abs. 2 AuG durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz allerdings nicht unterbrochen. Dementsprechend erlischt die Niederlassungsbewilligung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist und jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit nur zu Geschäfts- oder Besuchszwecken in die Schweiz zurückkehrt. Bei solchen Verhältnissen wird – anders als üblicherweise – die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum massgebenden Kriterium, wobei die massgebenden Verhältnisse teilweise als wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz umschrieben werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat (BGer 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.3, 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.1, 2C_147/2010 vom 22. Juni 2010 E. 5.1, 2A.31/2006 vom 8. Mai 2006 E. 3.2).

Die vorstehend dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung erweckt den Eindruck, das Erfordernis eines ununterbrochenen sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland sei nur dann entbehrlich, wenn sich der Ausländer wiederholt wenn auch während weniger als sechs Monaten, so doch während längerer Zeit ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat. Dies ist jedoch nicht zutreffend. In mehreren der erwähnten Fälle bestätigte das Bundesgericht das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG, obwohl es offensichtlich an wiederholten längeren Aufenthalten im Ausland fehlte. Im einen Fall führte die Ausländerin in der Schweiz einen Gastronomiebetrieb (BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.2). In einem anderen Fall befand sich der Arbeitsort des Ausländers in der Schweiz und hielt sich der Ausländer häufig und regelmässig in der Schweiz auf (vgl. BGer 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3, 4.3 und 5.2). Dementsprechend hat das Bundesgericht in anderen Entscheiden erwogen, dass vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz die Fristen nach Art. 61 Abs. 2 AuG dann nicht unterbrechen, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat (BGer 2C_540/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; vgl. BGer 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.2; so auch VGE VD.2012.43 vom 12. August 2012 E. 2). Somit erlischt die Niederlassungsbewilligung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann nach Art. 61 Abs. 2 AuG, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und sich während mindestens sechs Monaten nur noch vorübergehend zu Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftszwecken in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Schreiber, Migrationsrecht, 3. Aufl., Bern 2014, S. 154). Dabei qualifiziert das Bundesgericht die Anwesenheit in der Schweiz von Ausländern mit Lebensmittelpunkt im Ausland auch dann als vorübergehende Geschäftsaufenthalte, wenn sich ihr Arbeitsort in der Schweiz befindet, sie hier über eine Wohnung verfügen sowie sich häufig und regelmässig hier aufhalten (vgl. BGer 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3, 4.3, 5.2 und 6.2, 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 3.1 und 5.2) und sich der Wohnsitz ihrer Familie im grenznahen Ausland befindet (vgl. BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.2). Auch das Verwaltungsgericht hat Art. 61 Abs. 2 AuG auf eine Ausländerin angewendet, die ihren Lebensmittelpunkt bei ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern im grenznahen Ausland gehabt hat, in Basel eine Wohnung gemietet hat und in der Schweiz einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deren Kinder hier die Schule besucht haben (VGE VD.2014.215 vom 21. Mai 2015 E. 3).

3.2      Gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten verlegten seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder ihren Wohnsitz Ende 2012 nach B____ in Frankreich (Rekursbegründung Ziff. 9) und erwarben der Rekurrent und seine Ehefrau Mitte 2015 das von der Ehefrau und den Kindern bewohnte Haus in B____ (Rekursbegründung Ziff. 11). Der Rekurrent bestreitet nicht ernsthaft, zumindest die Wochenenden bei seiner Familie in B____ verbracht zu haben (vgl. Rekursbegründung Ziff. 18). Er macht zwar geltend, er habe immer im Kanton Basel-Stadt gearbeitet und sich täglich in Basel aufgehalten (Rekursbegründung Ziff. 12). Diese Behauptung bezieht sich aber offensichtlich bloss auf Arbeitstage. Dass er sich auch am Wochenende regelmässig nicht in B____, sondern in der Schweiz aufgehalten hätte, hat er nie substantiiert behauptet und erst recht nicht belegt. Er gesteht vielmehr ausdrücklich zu, dass er teilweise bei seiner Familie in B____ genächtigt habe (Rekursbegründung Ziff. 18). Gegenüber dem Betreibungsamt erklärte er am 18. Februar 2016, er wohne zusammen mit seiner Familie in einem Haus in B____ und übernachte unter der Woche gelegentlich in einer Mansarde in Basel (Einvernahmeprotokoll vom 18. Februar 2016). Der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten befand sich damit seit Ende 2012 in Frankreich am Wohnsitz seiner Frau und der gemeinsamen Kinder, wie die Vorinstanz mit überzeugender Begründung festgestellt hat (vgl. Entscheid vom 18. Mai 2017 E.2). Auch wenn der Rekurrent seit dem 1. September 2016 eine neue Einzimmerwohnung an der […]strasse […] in Basel gemietet hat, sind seine Aufenthalte in Basel zwecks Erwerbstätigkeit einschliesslich der Übernachtungen in seiner Wohnung während der Arbeitswoche als vorübergehende Geschäftsaufenthalte zu qualifizieren. Dies gälte selbst unter der Annahme, dass der Rekurrent unter der Woche überwiegend in seiner Wohnung in Basel übernachtet hat. Auch wenn sich der Rekurrent häufig in der Schweiz aufhält, ist damit entscheidend, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit geraumer Zeit am Wohnort seiner Familie in Frankreich hat und nur zur Geschäftstätigkeit in die Schweiz kommt. Diese Geschäftsaufenthalte unterbrechen die Fristen nach Art. 61 Abs. 2 AuG nicht. Folglich ist die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG von Gesetzes wegen erloschen. Ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen wäre (Art. 96 Abs. 1 AuG), besteht in diesem Fall nicht (BGer 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.3; VGE VD.2014.215 vom 21. Mai 2015 E. 4.1).

3.3      Ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen, muss sie nicht noch zusätzlich widerrufen werden. Unter diesen Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob auch die Voraussetzungen eines Widerrufs erfüllt wären. Auf die Rügen des Rekurrenten, es fehle an einem Widerrufsgrund und seine Wegweisung sei unverhältnismässig, ist damit nicht weiter einzugehen.

4.

4.1      Der Rekurrent beantragt sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat [...].

4.2      Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit zunächst die Bedürftigkeit der Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1).

4.3      Für die Zeit des verwaltungsinternen und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist glaubhaft, dass der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Betrag des Erwerbseinkommens des Rekurrenten gepfändet war (vgl. Lohnabrechnung Februar 2016 [Beilage 4 zur Rekursanmeldung vom 10. Mai 2016]; Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016 [Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 11. August 2016]; Berechnung des Existenzminimums vom 10. Mai 2017 [Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 24. August 2017]). Der Kauf des Hauses in B____ zum Preis von EUR 350‘000.– wurde mit einem Kredit über EUR 351‘294.– finanziert (E-Mail vom 14. September 2015). Damit ist davon auszugehen, dass die Prozesskosten weder durch einen Verkauf noch durch eine weitere Belehnung des Hauses finanziert werden können. Die Bedürftigkeit des Rekurrenten ist somit glaubhaft.

Da mehrere Bundesgerichtsurteile den Eindruck erwecken, das Kriterium des Lebensmittelpunkts sei im vorliegenden Fall nicht relevant, und sich die Relevanz dieses Kriteriums erst aus einer vertieften Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, kann der Rekurs bezüglich des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Betreffend den vorliegend nicht mehr zu prüfenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist der Rekurs insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ebenfalls nicht aussichtslos. Somit hat der Rekurrent sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung

4.4      Eine anwaltliche Vertretung war aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen zur Wahrung der Interessen des Rekurrenten ebenfalls erforderlich, weshalb ihm auch die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist. Der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Rekurrenten ist mangels Honorarnoten zu schätzen. Für die Rekursanmeldung vom 10. Mai 2016, das Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juni 2016, das Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juli 2016, die Rekursbegründung vom 11. August 2016 und die Eingabe vom 25. August 2016 im verwaltungsinternen Rekursverfahren erscheint ein Zeitaufwand von knapp zwölf Stunden angemessen. Dies ergibt in Anwendung von § 16 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810) bei einem Stundenansatz von CHF 200.– einschliesslich Auslagen ein Honorar von CHF 2‘400.–. Für die Rekursanmeldung vom 1. Juni 2017, das Fristerstreckungsgesuch vom 21. Juni 2017, das Fristerstreckungsgesuch vom 20. Juli 2017, die Rekursbegründung vom 24. August 2017, das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017 und die Eingabe vom 27. November 2017 im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erscheint ein Zeitaufwand von knapp sechs Stunden angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekursbegründung vom 24. August 2017 abgesehen von insgesamt rund zwei Textseiten zu einem Grossteil wörtlich der Rekursbegründung vom 11. August 2016 entspricht. Damit beträgt das Honorar für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren einschliesslich Auslagen CHF 1‘200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 18. Mai 2017 aufgehoben, dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] gewährt und das Justiz- und Sicherheitsdepartement verpflichtet, diesem für das verwaltungsinterne Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2‘400.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 192.–, auszurichten.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zulasten der Gerichtskasse.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatsekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.208 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.01.2018 VD.2017.208 (AG.2018.46) — Swissrulings