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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.10.2017 VD.2017.20 (AG.2017.781)

October 18, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,322 words·~22 min·1

Summary

Entzug des Führerausweises (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Kammer  

VD.2017.20

URTEIL

vom 18. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett       

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. Dezember 2016

betreffend Entzug des Führerausweises

Sachverhalt

Am 22. Februar 2016 fuhr A____ (Rekurrent) um 13.03 Uhr mit seinem Lieferwagen mit dem Kennzeichen BS [...] auf der Autobahn A18 kurz nach dem „Schänzlitunnel“ in Münchenstein auf der Überholspur in Fahrtrichtung Delsberg. Dabei erfasste ein ziviles Videofahrzeug der Polizei Basel-Landschaft, wie der Rekurrent auf dem Überholstreifen einem Personenwagen über eine Distanz von ca. 1'500 Metern mit einem Abstand von etwa 10 Metern folgte, nachdem dieser im Bereich der Ausfahrt Muttenz-Süd unmittelbar vor dem Lieferwagen des Rekurrenten auf die Überholspur gewechselt hatte. Die Geschwindigkeit betrug dabei etwas über 100 km/h.

Nachdem das Ressort Administrativmassnahmen der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend AMA) das aufgrund dieses Vorfalls gegen den Rekurrenten eingeleitete Administrativverfahren sistiert hatte, erhob der Rekurrent gegen den am 21. April 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Einsprache. Mit neuem Strafbefehl vom 4. August 2016 wurde der Rekurrent nur noch der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.–. Der neue Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs demgemäss in Rechtskraft. Nachdem das AMA dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährte, entzog dieses demselben mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 den Führerausweis für die in Aussicht gestellte Dauer von drei Monaten. Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) erheben, welches diesen am 15. Dezember 2016 abwies.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 Rekurs an den Regierungsrat erheben lassen und diesen mit Eingabe vom 13. Januar 2017 begründet. Damit beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2016 und den Verzicht auf jegliche administrativrechtliche Massnahme. Eventualiter sei der Rekurrent zu verwarnen. Subeventualiter sei dem Rekurrenten der Führerausweis für höchstens einen Monat zu entziehen.

Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 25. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD hat mit Eingabe vom 27. Februar 2017 die Rekursantwort eingereicht und beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident als Präsident der öffentlich-rechtlichen Abteilung gestützt auf § 91 Abs. 1 Ziff. 6 des basel-städtischen Gerichtsorganisationgesetzes (GOG, SG 154.100) im Interesse der Rechtsfortbildung und der Einheit der Rechtsprechung die Beurteilung des Rekurses durch die Kammer angeordnet. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 hat das JSD beantragt, es sei zu der vom Appellationsgericht in erwähnter Verfügung aufgeworfenen Frage betreffend die Abweichung von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Bindung der Administrativbehörde an die Beurteilung der Verkehrsregelverletzung durch die Strafbehörde (vor dem Hintergrund des Grundsatzes von „ne bis in idem“ und der neusten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]), eine Stellungnahme des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) einzuholen. Dasselbe hat mit Schreiben vom 26. Juni 2017 auf eine diesbezügliche Vernehmlassung unter Verweis auf sein Behördenbeschwerderecht jedoch verzichtet.

Mit Eingabe vom 14. März 2017 teilte der Rekurrent dem Appellationsgericht mit, dass er anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung wünsche. Diese fand am 18. Oktober 2017 statt. Dabei ist der von der Polizei Basel-Landschaft von der inkriminierten Fahrt erstellte Videofilm vom Gericht visioniert und der Rekurrent befragt worden. Sein Vertreter (B____) sowie derjenige des JSD (C____) sind sodann zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie § 12 des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig wäre grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG). Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident als Präsident der öffentlich-rechtlichen Abteilung jedoch die Beurteilung durch die Kammer angeordnet (§ 91 Abs. 1 Ziff. 6 GOG), sodass für die Behandlung des vorliegenden Rekurses deren Zuständigkeit gegeben ist.

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4     

1.4.1.  Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Führerausweisentzug zu Warnzwecken wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als Entscheid über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK qualifiziert (BGE 137 I 363 E. 2 S. 364 ff.; 128 II 133 E. 3b S. 135 f.; ferner Rütsche/Schneider, in: Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 22 SVG N 19), sodass dem Rekurrenten mit Verfügung vom 1. März 2017 mitgeteilt wurde, eine mündliche Verhandlung beantragen zu können.

1.4.2   Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 14. März 2017 eine öffentliche Parteiverhandlung verlangt, weshalb eine solche am 18. Oktober durchgeführt worden ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a-16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen.

2.2      Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).

2.3      Eine mittelschwere Widerhandlung liegt unter anderem vor, wenn jemand durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet. Wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999, S. 4487; BGE 135 II 138 E. 2.2.2 S. 141; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1). Mittelschwer ist eine Widerhandlung dann, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist, weil die Annahme einer leichten Widerhandlung voraussetzt, dass eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sind (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen.

2.4     

2.4.1   Eine schwere Widerhandlung liegt nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn jemand durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Kumulativ werden eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden vorausgesetzt (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 16c N 4). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen.

2.4.2   Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht nach bundesgerichtlicher Praxis einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 und 3.2 S. 238 ff.; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1).

2.5      Die Verwarnung oder die Anordnung eines Warnungsentzugs gemäss den Art. 16a-c SVG setzen nach ständiger Rechtsprechung stets eine vom Lenker verschuldete, konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Die abstrakte Gefährdung als solche reicht nicht aus. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 S. 238 ff.; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 ff.; ferner Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 6 f.).

3.

3.1      Der im vorliegenden Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht zu beurteilende Sachverhalt ist von der Polizei Basel-Landschaft filmisch dokumentiert worden und im Wesentlichen unbestritten: Am 22. Februar 2016 fuhr der Rekurrent um 13.03 Uhr mit seinem Lieferwagen mit dem Kennzeichen BS [...] auf der Autobahn A18 kurz nach dem „Schänzlitunnel“ in Münchenstein auf der Überholspur in Fahrtrichtung Delsberg. Dabei erfasste ein ziviles Videofahrzeug der Polizei Basel-Landschaft, wie der Rekurrent auf dem Überholstreifen einem Personenwagen über eine Distanz von ca. 1'500 Metern mit einem Abstand von ca. 10 Metern folgte, nachdem dieser im Bereich der Ausfahrt Muttenz-Süd unmittelbar vor dem Lieferwagen des Rekurrenten auf die Überholspur gewechselt hatte. Die Geschwindigkeit betrug dabei etwas über 100 km/h.

3.2     

3.2.1   Sowohl der angefochtene Strafbefehl vom 21. April 2016 als auch der in Rechtskraft erwachsene vom 4. August 2016 basieren auf demselben, soeben dargestellten Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kommt gestützt auf diesen Sachverhalt allerdings zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im Rahmen des ursprünglichen Strafbefehls vom 21. April 2016 qualifizierte sie die vom Rekurrenten begangene Verkehrsregelverletzung als grob, im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 4. August 2016 dieselbe Widerhandlung dagegen als einfache Verkehrsregelverletzung. Von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Einspracheverfahrens leiten liess, muss jedoch offen bleiben, da eine Begründung für die unterschiedliche Qualifikation des Vorfalls vom 22. Februar 2016 fehlt. Implizit ergibt sich aber, dass sie entweder eine qualifizierte objektive Gefährdung oder ein qualifiziertes Verschulden oder sogar beide Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung (vgl. dazu im Detail E. 5.4.3) verneint hat. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Staatsanwaltschaft ein geringes Verschulden des Rekurrenten angenommen hat, da die im rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. August 2016 ausgefällte Busse in der Höhe von CHF 300.– am untersten Rand der möglichen Bussenhöhe liegt (gemäss Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] wäre eine Busse bis zur Höhe von CHF 10‘000.– möglich gewesen). 

3.2.2   Denselben Sachverhalt haben auch das AMA und ihm folgend die Vorinstanz ihren Entscheiden zu Grunde gelegt. In Abweichung von der strafrechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft haben die beiden Instanzen die vom Rekurrenten begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz jedoch als schwere Verkehrsregelverletzung qualifiziert.

3.3     

3.3.1   Um sich widersprechende Entscheide nach Möglichkeit zu verhindern, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung angenommen, die Administrativbehörde dürfe sich nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung durch den Strafrichter entfernen. Demgemäss darf die urteilende Behörde im Administrativverfahren von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn (1) sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn (2) sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn (4) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f.; 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. Ic/aa S. 106; 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; VGE VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 2.2). In einigen neueren Entscheiden (vgl. BGer 1C_165/2017 vom 7. September 2017 E. 2.3, 1C_402/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.3, 1C_275/2016 vom 29. September 2016 E. 2.3, 1C_191/2012 vom 21. August 2012 E. 2.3) fehlt der Hinweis auf die dritte Variante der Abweichungskompetenz der Administrativbehörden. Da in den entsprechenden Entscheiden jedoch keinerlei Hinweise auf eine beabsichtigte Praxisänderung zu finden sind, schliesst das Appella-tionsgericht auch nicht auf eine solche, zumal die genannten Urteile nicht in der amtlichen Sammlung publiziert wurden.

3.3.2   Die Bindungswirkung an das Strafurteil gilt in verstärktem Masse, wenn dieses im ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde, das alle Beweise und Vorbringen gründlich prüfen konnte. Aber auch wenn der Strafentscheid – wie vorliegend – im Strafbefehlsverfahren gefällt worden ist, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Bindungswirkung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls bejaht, selbst wenn der Strafbefehl ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht (BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).   

3.4      Hinsichtlich der Rechtsanwendung geht vom Strafurteil hingegen keine Bindungswirkung aus, es sei denn, die rechtliche Würdigung hinge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Entzugsbehörde (BGer 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1; 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 30)

4.

4.1      Wie die strafrechtliche Ahndung von Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 SVG stellt auch die administrativrechtliche Anordnung eines Warnentzugs gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wie bereits in Erwägung 1.4 erwähnt, aufgrund seiner teilweise strafähnlichen Züge, eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 133 II 331 E. 4.2 S. 336; Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 4 f.). Es gilt daher den verfassungsrechtlichen (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367) und den konventionsrechtlichen (vgl. Art. 4 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07], Art. 14 Ziff. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2]) Grundsatz von „ne bis in idem“ zu beachten. Dieser verbietet die mehrfache Verfolgung und Bestrafung für das gleiche Delikt. Er soll verhindern, dass eine Person für das gleiche Verhalten mehrfach der Belastung durch ein Strafverfahren ausgesetzt wird und sich mehrfach in gleicher Sache zu verteidigen hat (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 356; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 864c).

4.2      Das duale System von strafrechtlicher Verurteilung und administrativrechtlichem Warnentzug verstösst an sich nicht gegen den Grundsatz von „ne bis in idem“ (BGE 137 I 363 E. 2 S. 364 ff.; BGer 1C_507/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.4; 1C_191/2016 vom 5. Juli 2016 E. 2; 1C_397/2012 vom 9. November 2012 E. 2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 864c). Dem entspricht auch die jüngste Rechtsprechung des EGMR, welcher die administrativrechtliche Ahndung einer Verkehrsregelverletzung nach erfolgter strafrechtlicher Beurteilung als zulässig erachtet, wenn zwischen den beiden Verfahren ein hinreichend enger sachlicher und zeitlicher Konnex besteht (Urteil des EGMR Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober 2016, [Nr. 21563/12], § 31; Boman gegen Finnland vom 17. Februar 2015, [Nr. 41604/11], § 42; Fanti/Mizel, Ne bis in idem: exit Zolotoukhine et vive Boman, in: AJP 5/2015, S. 762, 765; Schorro, Strafverfahren und Administrativmassnahmeverfahren als Teile eines einheitlichen Systems, in: forumpoenale 3/2017, S. 184, 184 f.).

4.3      Als Verletzung des Grundsatzes von „ne bis in idem“ wird in einem Teil der Lehre jedoch qualifiziert, wenn die Administrativbehörde in ihrem Verfahren – wie hier – zu Lasten des Fehlbaren von der Beurteilung durch die Strafbehörden abweicht. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR macht Weissenberger geltend, dass eine Verletzung des Grundsatzes von „ne bis in idem“ nur dann verneint werden könne, wenn die Verwaltungsbehörden in ihrem Urteil der Beurteilung durch die Strafbehörden folgen (Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 9 und Art. 90 N 25; vgl. auch Fanti/Mizel, a.a.O., S. 766 f.; Rütsche/Schneider, a.a.O., Art. 22 SVG N 23; Schorro, a.a.O., S. 186 ff.).

5.

5.1      Die Unterscheidung zwischen Sachverhalts- und Rechtsfrage ist vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Bindungswirkung (vgl. dazu E. 3.3 und 3.4) von zentraler Bedeutung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Appellationsgericht im vorliegenden Fall von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafbefehl nur dann abweichen, wenn die Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft den feststehenden Tatsachen klar widersprechen würde. Hinsichtlich der Rechtsanwendung geht vom besagten Strafbefehl grundsätzlich keine Bindungswirkung aus, es sei denn, die rechtliche Würdigung hinge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab.

5.2      Tatfrage ist, ob sich die rechtserheblichen Tatsachen verwirklicht haben. Rechtsfrage ist dagegen die rechtliche Würdigung der Tatsachen, das heisst die Rechtsanwendung gestützt auf die festgestellten Tatsachen. Rechtsfrage ist demnach, ob der festgestellte Sachverhalt die Tatbestandselemente der einschlägigen Rechtsnorm erfüllt und ob die richtigen Rechtsfolgen gezogen wurden (Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 105 BGG N 32).

5.3     

5.3.1   Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne einer Faustregel stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1.8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 f.). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b S. 194 f.).

5.3.2   Vor dem Hintergrund des soeben Referierten muss man im vorliegenden Fall von einem Grenzfall zwischen Rechts- und Sachverhaltsfrage sprechen: die Frage, wie gross der vom Rekurrenten eingehaltene Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug war (eine Messung durch die Polizei Basel-Landschaft hat einen Abstand von 10 Metern oder 0.34 Sekunden ergeben), ist zweifellos eine Sachverhaltsfrage. Ob der Rekurrent mit diesen 10 Metern den vom Gesetz verlangten, ausreichenden Sicherheitsabstand (Art. 34 Abs. 4 SVG) eingehalten hat (Verquickung des tatsächlich festgestellten Abstands von 10 Metern mit einer Norm des Strassenverkehrsgesetzes), muss als Grenzfall zwischen Sachverhalts- und Rechtsfrage qualifiziert werden. Von einer Rechtsfrage wird aber in Bezug auf die Frage ausgegangen, ob sich der Rekurrent mit dem eingehaltenen Abstand einer leichten oder einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat (Würdigung des Verschuldens und der Verkehrsgefährdung; vgl. dazu BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1; 1C_813/2013 vom 9. Januar 2014; 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1).

5.4     

5.4.1   Wie erwogen (vgl. E. 3.2), haben sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch das AMA und die Vorinstanz ihren Entscheiden denselben Sachverhalt zu Grunde gelegt, weshalb nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern vielmehr dessen rechtliche Würdigung durch die Administrativbehörden im Zentrum des Interesses steht: Die Frage, ob es sich beim Vorfall vom 22. Februar 2016 um eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine leichte oder schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt, hängt dabei sehr stark von der Würdigung der Tatsache ab, wie gross der eingehaltene Abstand zwischen dem Fahrzeug des Rekurrenten und dem vor ihm fahrenden Wagen war bzw. der Frage, wie der hierbei einzuhaltende angemessene Sicherheitsabstand zu bemessen war. Hierbei handelt es sich wie erwogen (vgl. E. 5.3.2), um einen Grenzfall zwischen Sachverhalts- und Rechtsfrage, weshalb vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Abweichungskompetenz der Administrativbehörde im Bereich des Rechtlichen (vgl. dazu E. 3.4) fraglich erscheint, ob das Appellationsgericht vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abweichen darf. Eine Abweichung von der rechtlichen Würdigung des Vorfalls vom 22. Februar 2016 als einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) wäre für das Appellationsgericht vor dem Hintergrund des soeben Referierten und in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde (vgl. dazu E. 3.3) nur dann denkbar, wenn die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu einem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis bezüglich der Qualifikation einfache/grobe Verkehrsregelverletzung bzw. leichte/schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz führen würde. Diese Lösung ist deshalb sachgerecht, weil, wie bereits in Erwägung 2.4.2 erwähnt, eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht und für die beiden Sanktionen damit die gleichen tatsächlichen Voraussetzungen gelten müssen.

5.4.2   Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft in ihrem Strafbefehl vom 4. August 2016 erwogen, der Rekurrent habe auf einer Strecke von ca. 1‘500 Metern bei mittlerem Verkehrsaufkommen den geforderten Sicherheitsabstand nicht eingehalten respektive sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, diesen wiederherzustellen. Eine Messung durch die Polizei Basel-Landschaft habe dabei einen Abstand von 10 Metern bzw. 0.34 Sekunden bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 106 km/h ergeben. Obwohl nach dem im Sachverhalt beschriebenen Spurwechsel hinter dem Rekurrenten ein weiteres Fahrzeug auf der Überholspur nahe zu diesem aufgeschlossen sei, hätte er den geforderten Sicherheitsabstand wieder herstellen können. Dies, zumal das Aufschliessen des hinter ihm fahrenden Personenwagens nach dem Spurwechsel noch mehrere hundert Meter und einige Zeit in Anspruch genommen habe und auch danach ein Verlangsamen des Lieferwagens ohne eigentliches Bremsmanöver gefahrlos möglich gewesen wäre.

5.4.3   Die Verwirklichung dieses Sachverhalts beurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als einfache Verletzung der Verkehrsregeln. Damit hat diese implizit erwogen, dass der Rekurrent mit seinem Verhalten die qualifizierenden Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt hat. Diese verlangen, dass mit der begangenen Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen worden ist. Der qualifizierte Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung der körperlichen Unversehrtheit Dritter voraus. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2; 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 4.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 3, 62; AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).

5.4.4   Vorliegend gibt es auf der einen Seite gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Rekurrent einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG schuldig gemacht haben könnte (geringer Abstand von 10 Metern und die Möglichkeit, sorgfältig zu bremsen bzw. nicht wieder zu beschleunigen, zumal ein brüskes Abbremsen nicht notwendig gewesen wäre [Art. 12 Abs. 2 VRV]). Auf der anderen Seite ist der vorliegende Fall nicht isoliert zu betrachten, sondern sind vielmehr auch die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten unmittelbar vor „die Nase gefahren“ wurde und er damit ohne erhebliches eigenes Verschulden in eine „Sandwich-Situation“ hineingedrängt wurde und er auch das auf dem Autobahnabschnitt angezeigte Tempolimit eingehalten hat. Darüber hinaus fällt auf, dass die im rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. August 2016 ausgefällte Busse in der Höhe von CHF 300.– am untersten Rand der möglichen Bussenhöhe angesiedelt wurde (gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB wäre die Ausfällung einer Busse bis zur Höhe von CHF 10‘000.– möglich gewesen). Demgemäss ist mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein geringes Verschulden des Rekurrenten anzunehmen. Insgesamt sprechen somit vertretbare Gründe für eine einfache Verkehrsregelverletzung bzw. können die tatsächlichen Voraussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung/schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz als nicht erfüllt betrachtet werden, weshalb nicht von einem Widerspruch zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Dies führt dazu, dass sich das Appellationsgericht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft als einfache Verkehrsregelverletzung gebunden sieht.

5.4.5   Dazu kommt, dass der Grundsatz von „ne bis in idem“ im vorliegenden Fall mit einer abweichenden Beurteilung geritzt wurde, weshalb eine von der Strafbehörde abweichende Beurteilung nur sehr restriktiv angenommen werden sollte. Aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aufgrund der spezifischen Eigenheiten des vorliegenden Falles mit vertretbaren Gründen eine einfache Verkehrsregelverletzung angenommen hat, rechtfertigt es sich auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes von „ne bis in idem“, bezüglich dem Strafbefehl vom 4. August 2016 von einer Bindungswirkung auszugehen.

6.

6.1      Die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG entsprechen wie in Erwägung 2.4.2 erwähnt, jenen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Kann aber die Administrativbehörde wie erwogen (vgl. E. 5), nicht von der rechtskräftigen Beurteilung der Strafbehörde abweichen, so folgt daraus, dass aus formellen Gründen nicht von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen werden kann.

6.2      Daraus folgt aber nicht unmittelbar, dass der Vorfall vom 22. Februar 2016 entsprechend der strafrechtlichen Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist. Einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG werden vielmehr als leichte oder mittelschwere Widerhandlungen erfasst. Hierbei besteht ein eigener Beurteilungsspielraum der Administrativbehörden, der durch die Strafbehörde auch nicht präjudiziert wird (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1).

7.

7.1      Vorliegend muss mit den Erwägungen der Vorinstanz festgestellt werden, dass die Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht mehr gering gewesen ist. Mit einem Abstand von bloss rund 0.34 Sekunden hat der Rekurrent den verlangten Sicherheitsabstand bei mittlerem Verkehr deutlich unterschritten. Bei diesem zu geringen Abstand hätte er bei einem verkehrsbedingt brüsken Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs eine Kollision nur schwer ohne glückliche Umstände vermeiden können. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hat der Rekurrent damit auf dem Überholstreifen einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 106 km/h und über eine Strecke von ca. 1‘500 Metern während rund 45 Sekunden eine erhöhte abstrakte Gefahr begründet. Er hat damit die nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vorausgesetzte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen respektive in Kauf genommen. 

7.2      Das Verhalten des Rekurrenten ist damit als mittelschwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu beurteilen. Daraus folgt, dass ihm der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen werden muss. Qualifikationen aufgrund eines früheren Führerausweisentzuges sind nicht erfüllt. Die gesetzliche Mindestdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Da das Verschulden des Rekurrenten nicht sehr hoch wiegt und er beruflich auf sein Auto angewiesen ist bzw. er deshalb eine erhöhte Strafempfindlichkeit besitzt, ist die Mindestentzugsdauer auch trotz der erheblichen Gefahr, die der Rekurrent während einer längeren Zeit auf der Autobahn geschaffen hat, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu erhöhen.

8.        

8.1      Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs im Hauptantrag (kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2016 und Verzicht auf jegliche administrativrechtliche Massnahme) abzuweisen ist, weshalb der Rekurrent im Grundsatz unterliegt. Er obsiegt jedoch im Subeventualantrag (Warnentzug des Führerausweises für einen Monat). Diesem Ausgang des Verfahrens entspricht es, dem Rekurrenten die Verfahrenskosten insgesamt zur Hälfte aufzuerlegen und ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des JSD zuzusprechen (Art. 30 Abs. 1 VRPG).

8.2      Der Vertreter des Rekurrenten macht mit seiner Honorarnote vom 17. Oktober 2017 einen Aufwand von insgesamt 22.33 Stunden geltend. Auf das Verfahren vor der Vorinstanz entfallen 3.9 Stunden, der Rest des Aufwands von 18.4 Stunden ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angefallen. Das geltend gemachte Honorar von insgesamt CHF 6‘700.– ist dabei insofern anzupassen, als praxisgemäss (vgl. VGE VD.2017.126 vom 20. September 2017 E. 5.2; VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.3) der Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung gelangt (anstatt dem geltend gemachten Stundensatz von CHF 300.–), sodass sich insgesamt ein Honorar von CHF 5‘583.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 446.65), total also CHF 6‘030.–, ergibt.

8.3      Neben der Parteientschädigung von CHF 6‘030.– (inklusive Mehrwertsteuer) und den Gebühren (CHF 700.– für die Vorinstanz sowie CHF 1‘500.– für das verwaltungsrechtliche Verfahren [per 1. Februar 2017 als Kostenvorschuss durch den Rekurrenten bezahlt], sind zusätzlich die vom Rekurrenten geltend gemachten Auslagen von total CHF 331.55 (inklusive Mehrwertsteuer) zu addieren, sodass die Gesamtkosten des Verfahrens CHF 8‘561.55 betragen.

8.4      Von den Gesamtkosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 8‘561.55 hat der Rekurrent dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rund die Hälfte zu tragen. Dieser Kostenanteil ist vom insgesamt geltend gemachten Rechnungsbetrag von CHF 6‘361.55 (bereinigtes Honorar zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu subtrahieren, sodass das JSD dem Rekurrenten eine reduzierte Parteientschädigung in der gerundeten Höhe von CHF 2‘000.– (inklusive MWST und Auslagen) auszurichten hat und auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Kammer):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 15. Dezember 2016 sowie die Verfügung des Ressorts Administrativmassnahmen der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. Oktober 2016 aufgehoben und es wird dem Rekurrenten der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen.

            Die Sache wird zum neuen Entscheid über den Zeitpunkt des Führerausweisentzugs an das Ressort Administrativmassnahmen der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt zurückgewiesen.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘500.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

            Dem Rekurrenten wird zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘000.– (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Präsidialdepartment Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen

-       Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.20 — Basel-Stadt Appellationsgericht 18.10.2017 VD.2017.20 (AG.2017.781) — Swissrulings