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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.01.2018 VD.2017.179 (AG.2018.47)

January 4, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,279 words·~11 min·3

Summary

Submission: Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen am Universitätsspital Basel

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.179

URTEIL

vom 4. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[…],

[…]

gegen

Universitätsspital Basel                                                       Rekursgegnerin

Rechtsdienst & Compliance

Klingelbergstrasse 23, 4031 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwältin,

[…]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Universitätsspitals Basel

vom 19. Juli 2017

betreffend Submission: Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen

Sachverhalt

Das Universitätsspital Basel schrieb als Beschaffungs- und Vergabestelle am 12. April 2017 den Dienstleistungsauftrag Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen am Universitätsspital Basel mit Publikation im Amtsblatt und unter www.simap.ch im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO-Abkommen aus. Innert Frist reichten unter anderen auch die A____ (Rekurrentin) und die B____ (Beigeladene) je ein Angebot ein. Nach Eröffnung der Offerten wurde der Zuschlag mit Verfügung vom 19. Juli 2017 an die Beigeladene erteilt.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 erhob die Rekurrentin beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen die Zuschlagsverfügung und beantragte deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Erteilung des Zuschlages an sie. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vergabestelle zur Neubeurteilung und subeventualiter die Feststellung, die Zuschlagsverfügung sei rechtswidrig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Antrag entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Juli 2017 und untersagte der Rekursgegnerin vorsorglich, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag über den Gegenstand der Ausschreibung Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen am Universitätsspital abzuschliessen. Mit Eingabe vom 9. August 2017 zeigte die Beigeladene ihre anwaltschaftliche Vertretung an. Das Universitätsspital und die Beigeladene beantragten in der Folge mit Vernehmlassungen vom 14. September 2017 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Dazu nahm die Rekurrentin mit Eingabe vom 26. September 2017 replicando Stellung. Am 14. Dezember 2017 reichte die Beigeladene eine Duplik ein, worin sie an ihren Anträgen festhielt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte sie sodann eine Bestätigung über die Aufnahme als Aktivmitglied beim Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen (VSSU) ein.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1         Gemäss § 31 lit. f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz [BeschG], SG 914.100) kann gegen den Entscheid über den Zuschlag Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist nur rechtsmittellegitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. S. 27 ff.). Die Rekurrentin erreichte mit ihrer Offerte gemäss der angefochtenen Verfügung in der Auswertung den zweiten Rang. Sie hat daher als nicht berücksichtigte Offerentin, die bei Obsiegen ihrer Anträge den Zuschlag erhalten könnte, ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist daher zum Rekurs legitimiert. Auf den fristgerecht erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2         Das vorliegende Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit das Beschaffungsgesetz keine anderen Vorschriften enthält. Dabei ist nach § 8 VRPG zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, das öffentliche Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 mit Änderung vom 15. März 2001 [IVöB, AS 2003 196 und SG 914.500]; statt vieler VGE VD.2016.183 vom 5. Januar 2017 E. 1.2).

1.3         Mit Verfügung vom 18. September 2017 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass ohne entsprechenden Antrag von ihrer Seite der Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung angenommen und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen werde. Die Rekurrentin hat innert der ihr gesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und damit implizit auf eine solche verzichtet. Dies gilt auch für die anwaltschaftlich vertretene Beigeladene, die in Kenntnis der Verfügung vom 18. September 2017 ebenfalls auf einen entsprechenden Antrag verzichtet hat. Das vorliegende Urteil kann daher, obschon ein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt, auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonven-tion, 6. Aufl. 2016, § 24 N 105; VGE VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014 E. 1.3).

2.             

2.1         Mit dem Leistungsverzeichnis der streitgegenständlichen Ausschreibung verlangte die Vergabebehörde als zwingende Voraussetzung für die Auftragsvergabe mit Eignungskriterium 5 die mit schriftlicher Bestätigung nachzuweisende Mitgliedschaft beim Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen (VSSU) oder für ausländische Bewerber bei einem vergleichbaren ausländischen Verband.

2.2         Die Rekurrentin macht geltend, dass die Beigeladene die gemäss Leistungsverzeichnis vom 11. April 2017 für die Auftragsvergabe verlangten Eignungskriterien nicht erfülle. Zur Begründung bringt sie vor, die Beigeladene erscheine auf der Webseite des Verbandes nicht als aktives Mitglied sondern bloss als Beitrittskandidat, womit sie den Nachweis resp. die schriftliche Bestätigung über die Mitgliedschaft VSSU nicht erbringen könne.

2.3         Mit ihrer Vernehmlassung macht die Beigeladene in Bestreitung der Behauptung der Rekurrentin geltend, Mitglied des Verbandes Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen zu sein. Zum Beweis stützt sie sich auf eine „Mitgliedschaftsbestätigung 2017“, worin der Verband der Beigeladenen bestätigt, „ein Beitrittskandidat“ zu sein „und alle Verpflichtungen gemäss den Statuten“ zu erfüllen. Weiter wird bestätigt, dass die Beigeladene „an den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der privaten Sicherheitsdienste gebunden und diesem unterstellt ist“ (act. 8/1). Weiter weist sie einen entsprechenden Beleg für das Jahr 2016 (act. 8/4) sowie ihre Behandlung als Mitglied in einem Schreiben des Verbandes vom 6. Januar 2017 (act. 8/3) nach, mit dem ihr eine Kopie der gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag verlangten Kautionsurkunde zugestellt wurde (act. 7/5). Schliesslich weist sie darauf hin, dass die Statuten des Verbandes den Status eines Beitrittskandidaten gar nicht kennen würden. Mit nachträglicher Eingabe vom 20. Dezember 2017 reicht sie sodann eine Bestätigung des VSSU über die Aufnahme als Aktivmitglied ein, wonach der Vorstand an der Sitzung vom 6. Dezember 2017 beschlossen habe, die Beigeladene mit allen Rechten und Pflichten in den Verband aufzunehmen, bzw. ihre Mitgliedschaft als Beitrittskandidat in eine Aktivmitgliedschaft umzuwandeln (act. 11).

2.4         Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann sich eine Verfahrenspartei zwar grundsätzlich auf neue Beweismittel berufen und auch neue Tatsachen geltend machen (BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Diese Möglichkeit darf jedoch nicht dazu führen, dass die Vorschriften über die rechtzeitige und vollständige Eingabe der Angebote im Vergabeverfahren missachtet werden (vgl. VGR ZH VB.2013.00656 vom 5. Dezember 2013 E. 3.4). Ein geordnetes Vergabeverfahren ist auf das rechtzeitige Vorliegen aller Offerten in vergleichbarer Form angewiesen, weshalb der erst im Rekursverfahren vorgelegte Nachweis eines Eignungskriteriums grundsächlich nicht beachtet werden kann, sofern er nicht eine bereits beim Angebot bestehende Tatsache belegt. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums, wie er der Vergabebehörde zusteht, dürfte es zwar zulässig sein, eine bevorstehende Verbandsmitgliedschaft, ebenso wie beispielsweise ein in Aussicht stehendes Zertifikat, bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen (VGR ZH vom 7. Januar 2016 VB.2015.00618 E. 3.3.3). Ein solches Vorgehen wird aber vorliegend von der Vergabebehörde nicht geltend gemacht, sodass im Folgenden auf den von der Beigeladenen im Zeitpunkt ihrer Offerte vorgelegten Nachweis abzustellen ist.

2.5          

2.5.1    Die ausschreibende Behörde kann von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit mit ihrer Offerte nachweisen (§ 7 Abs. 1 BeschG). Die Erfüllung solcher Eignungskriterien ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Die vorausgesetzte Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden (§ 7 Abs. 2 BeschG). Die Vergabebehörde ist an die ausgeschriebenen Eignungskriterien gebunden (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 588, 628; VGE VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.1, VD.2011.66 vom 4. November 2011; 699/2007 vom 7. Januar 2008).

2.5.2    Wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringt, wird nach § 8 lit. c BeschG in der Regel vom Verfahren ausgeschlossen. Auch wenn § 8 lit. c BeschG den Ausschluss eines Anbieters im Fall der nicht vollständigen Erfüllung der Eignungskriterien nur "in der Regel" vorsieht, muss das entsprechende Entschliessungsermessen aufgrund seiner Natur und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller (potenzieller) Anbieter beschränkt bleiben (vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 435, 603; VGE VD.2017.63 vom 4. Dezember 2017 E. 3.4.1). Mit der Ausschreibung muss allen möglichen Anbietern klar sein, welche Anforderungen die Vergabebehörde an den Eignungsnachweis stellen will. Weicht sie davon ab, diskriminiert sie möglicherweise weitere Mitbewerber, die trotz grundsätzlicher Eignung einzelne, verlangte Eignungsnachweise nicht zu erbringen vermochten und daher von der Einreichung einer Offerte abgesehen haben (VGE VD.2017.63 vom 4. Dezember 2017 E. 3.4.1, VD.2017.128 vom 19. Oktober 2017 E. 2.4.2, VD.2016.175 vom 16. Dezember 2016 E. 3.1, VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.6.6, VD.2014.113 vom 30. September 2014 E. 2.4.4).

2.5.3    Der Vergabebehörde kommt sowohl bei der Wahl und Formulierung wie auch bei der Beurteilung von Eignungskriterien ein grosses Ermessen zu. Das Ermessen der Behörde bei der Beurteilung von Eignungskriterien wird aber durch die Randbedingungen, wie sie in der Ausschreibung formuliert worden sind, begrenzt. Wenn die Vergabebehörde bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, so handelt sie vergaberechtswidrig (VGE VD.2016.175 vom 16. Dezember 2016 E. 3.1, VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.5, VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1, VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3; BVGer B-2675/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.2.3, B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.4; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 608, 611). Das Verwaltungsgericht greift diesbezüglich nur dann ein, wenn die Vergabebehörde das ihr bei der Beurteilung der Erfüllung der Eignungskriterien zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat und in diesem Sinn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; BGer 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.5; BVGer B-1687/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.5.1, B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3 und 6.1; VGE VD.2016.175 vom 16. Dezember 2016 E. 3.1, VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1, VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.2).

Die Erhaltung eines gewissen Ermessensspielraums beim Entscheid über den Ausschluss ergibt sich aus der Rechtsprechung, wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt formalistisch sein darf (vgl. VGE VD.2017.63 vom 4. Dezember 2017 E. 3.4.1, VD.2016.175 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4.1; VGR ZH VB.2016.00300 vom 10. Februar 2017 und VB.2014.00396 vom 6. November 2014 E. 5.1). Dabei dürfen die Anbietenden grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die ausgewählten Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn versteht. Zu berücksichtigen sind bei der Auslegung insbesondere auch der herkömmliche Sprachgebrauch, der Kontext und der Sinn und Zweck der Kriterien sowie der Grundsatz von Treu und Glauben. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (VGE VD.2016.69 vom 29. Juni 2016 E. 5.2, VD.2017.63 vom 4. Dezember 2017 E. 3.4.1 m.H. auf BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1; BGE 141 II 14 E. 7.1 S. 35 f.; BVGE 4904/2013 vom 14. März 2014 E. 6.1, 7.1.2.2, 7.2.1, Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, N 2080, Scherler/Beyeler, in: Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2016, Zürich etc. 2016, S. 56; Dubey/Waser/Di Cicco, in: Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2016, Zürich etc. 2016, S. 115 f.).

2.6

2.6.1   Wie die Vergabebehörde mit ihrer Vernehmlassung ausführt, dient das Eignungskriterium 5 dem Zweck der Sicherstellung, dass ein an der Ausschreibung teilnehmendes Unternehmen „in qualitativer und fachlicher Hinsicht in der Lage“ ist, „die ausgeschriebene Leistung (…)“ zu erbringen. Nach Auffassung der Vergabebehörde ist dabei der Verband als Dachverband der in der Schweiz tätigen Sicherheitsunternehmen selber zum Entscheid qualifiziert, wie diese Anforderungen auszugestalten sind. Mit seinen Statuten verlange der VSSU in Art. 3 als Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verband, dass ein im Bereich Sicherheitsdienstleistungen tätiges Unternehmen seine „Professionalität während mindestens drei Jahren auf dem Markt bewiesen“ habe und „die Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages“ erfülle oder „einen öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag oder einen speziellen Arbeitsvertrag“ habe, welcher in seiner Gesamtheit den Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages mindestens“ entspreche (act. 6/2). Die Vergabebehörde macht schliesslich geltend, mit der Ausschreibung keine Aktivmitgliedschaft sondern bloss eine Mitgliedschaftsbestätigung als Eignungsvoraussetzung verlangt zu haben. Das Eignungskriterium sei daher als durch die Beigeladene erfüllt zu erachten.

2.6.2   Dieser Auffassung kann in Anwendung der obgenannten Grundsätze gefolgt werden. Der Rekurrentin ist zwar zuzugeben, dass der Begriff der Mitgliedschaft beim VSSU nicht gänzlich klar erscheint. Die Gründe für diese Unklarheit hat dabei der Verband zu vertreten, der auf seiner Homepage Unternehmen als Beitrittskandidaten führt, denen er bereits eine Mitgliedschaftsbestätigung ausgestellt und sie somit offensichtlich als Mitglied aufgenommen hat. Aufgrund dieser Unklarheiten erscheint das Eignungskriterium 5 als auslegungsbedürftig. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Eignungskriterien im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Entsprechend hat das Zürcher Verwaltungsgericht in einem Urteil erwogen, der Ausschluss einer Anbieterin, die die Aufnahme in den Verband VSSU zwar beantragt hatte, aber erst bei Mandatsvergabe allenfalls Mitglied des VSSU sein konnte, sei zulässig und nicht überspitzt formalistisch (VGR ZH vom 7. Januar 2016 VB.2015.00618 E. 3.3.3). Problematisch erscheint daher, wenn andere Beitrittskandidaten des VSSU in der Annahme, das Eignungskriterium 5 nicht zu erfüllen, von einer Offerte abgesehen hätten. Allerdings hätten potentielle Anbieter – angesichts der durch die Website des VSSU verursachten Unklarheiten – bei Unsicherheiten über die Verbandsmitgliedschaft bei der Vergabebehörde nachfragen können und müssen, sodass unter diesen Umständen keine Ungleichbehandlung ersichtlich ist.

Betrachtet man sodann den Sinn und Zweck des strittigen Eignungskriteriums der Ausschreibung, so folgt daraus, dass mit dem verlangten Eignungsnachweis der mit der Mitgliedschaft im Verband verbundene Nachweis einer professionellen Qualifikation verlangt worden ist. Diese Voraussetzungen müssen vom Verband offensichtlich bereits dann als erfüllt betrachtet werden, wenn er einem Beitragskandidaten eine Mitgliedschaftsbestätigung ausstellt. In Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vergabebehörde bei der Beurteilung von Eignungskriterien ist die entsprechende teleologische Auslegung der Erfüllung des Eignungskriteriums 5 durch die Beigeladene somit nicht zu beanstanden.

3.

3.1      Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2‘000.--, die mit dem Kostenvorschuss verrechnet wird.

Die Beigeladene und das Universitätsspital verlangen daneben die Verpflichtung der Rekurrentin zur Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem Antrag des Universitätsspitals steht dabei einerseits der Umstand entgegen, dass es sich gar nicht anwaltschaftlich hat vertreten lassen, und andererseits ist zu berücksichtigen, dass gemäss § 30 Abs. 1 Satz 3 VRPG zugunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Demgegenüber kann eine unterliegende Rekurrentin zur Leistung einer Parteientschädigung an eine obsiegende beigeladene Partei verpflichtet werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 VRPG). Wie ausgeführt liegt dem Rekurs der Rekurrentin aber eine vom VSSU verursachte Unklarheit bezüglich der Mitgliedschaft der Beigeladenen zu Grunde. Diesem Verband gehören beide Parteien an. In Anwendung des Veranlassungsprinzips zur Konkretisierung der Ermessen einräumenden Bestimmung gemäss § 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG rechtfertigt sich daher der Verzicht auf die Verpflichtung der Rekurrentin zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beigeladene. Entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Universitätsspital Basel

-       Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Verfassungsbeschwerde ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Be-stimmungen. Wird sowohl Verfassungsbeschwerde als auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.179 — Basel-Stadt Appellationsgericht 04.01.2018 VD.2017.179 (AG.2018.47) — Swissrulings