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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.04.2016 VD.2016.33 (AG.2016.383)

April 8, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,299 words·~6 min·5

Summary

Übertragung der Beistandschaft von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons C___ zur Weiterführung nach Basel-Stadt sowie Ernennung eines neuen Beistandes

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2016.33

URTEIL

vom 8. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Erik Johner, lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____, Berufsbeistand                                                              Beigeladener

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz,

Mandatscenter 3, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Januar 2016

betreffend Übertragung der Beistandschaft von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons C____ zur Weiterführung nach Basel-Stadt sowie Ernennung eines neuen Beistandes

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 14. September 2015 ersuchte die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons C____ die KESB Basel-Stadt um Übernahme der Beistandschaft für A_____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), welche per 1. September 2015 in Basel Wohnsitz genommen hatte. Die KESB Basel-Stadt teilte mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 dem Kanton C____ mit, dass sie die Beistandschaft übernehmen werde. Die KESB C____ entschied in der Folge am 22. Dezember 2015, die für die Beschwerdeführerin gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) geführte Beistandschaft per 1. Februar 2016 an die KESB Basel-Stadt zu übertragen. Daraufhin beschloss die KESB Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. Januar 2016, dass die bisher von der KESB des Kantons C____ geführte Beistandschaft für die Beschwerdeführerin zur Weiterführung nach Basel-Stadt übernommen werde. Gleichzeitig wurde für die Beschwerdeführerin ein Beistand ernannt.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den KESB-Entscheid ans Verwaltungsgericht und erhob sinngemäss Beschwerde. In der Folge beantragte sie mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht die sofortige Freigabe ihres Rentenanspruchs. Im Weiteren erfolgten Eingaben am 7., 11., 12., 13. und 17. März 2016 durch die Beschwerdeführerin.

In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht am 8. April 2016 sind die Beschwerdeführerin, ihr Beistand B____ (Amt für Beistandschaften) sowie Frau D____ von der KESB befragt worden und haben das Wort erhalten. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als von der Übernahme der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. Februar 2016 eingehalten. Die Eingaben vom 23. Februar sowie 7., 11., 12., 13. und 17. März 2016 sind hingegen verspätet und können nur im Rahmen der Sachverhaltsabklärung in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes Berücksichtigung finden. Auch wenn die Beschwerdeführerin kaum auf die Anordnung der Übernahme ihrer Beistandschaft durch die KESB Basel-Stadt eingeht, wird aus den Schreiben doch deutlich, dass sie damit nicht einverstanden ist.

Die Beschwerde genügt daher den bei Laien nicht hoch zu veranschlagenden Anforderungen an eine Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids ge- rügt werden. Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

1.4      Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des basel-städtischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

2.

2.1      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Januar 2016, mit dem beschlossen wurde, dass die für die Beschwerdeführerin bisher durch den Kanton C____ geführte Beistandschaft auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ihres Übertragungsentscheids vom 22. Dezember 2015 zur Weiterführung durch die KESB Basel-Stadt übernommen werde. Die Beistandschaft wurde gleich ausgestaltet wie bereits im Kanton C____. Gleichzeitig wurde ein Beistand ernannt. Die Überprüfung, ob die Beistandschaft als solche nach wie vor indiziert ist und daher weitergeführt werden soll, ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand und hat in einem separaten Verfahren zu erfolgen.

2.2      Soweit die Begründung der Beschwerde vom 4. Februar 2016 verständlich erscheint, macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass schon früher sämtliche Geldleistungen nie richtig und wahrheitsgemäss ausgerichtet wurden sowie dass sie regelrecht betrogen und bestohlen worden sei. Weiter führt sie aus, dass sie und ihre sechs Kinder von den Sozialdiensten schwerstens betrogen und versklavt, d.h. ausgebeutet und ausgeraubt sowie sogar gegen Leib und Leben verletzt worden seien. In der Eingabe vom 23. Februar 2016 verlangt sie, dass gegen die Beistände und KESB-Verantwortlichen strafrechtlich ermittelt gehöre. Im Weiteren stellt sie Antrag auf sofortige Freigabe ihrer Einkommensquellen. Sie müsse sofort ihre jetzige Grundrente auf ihr Postcheck-Konto überwiesen erhalten. In den folgenden Eingaben wurde behauptet, es würden ihr Guthaben in der Höhe von mehreren hunderttausend, ja gar Millionen Franken vorenthalten. Diese Ausführungen gehen indessen allesamt an der Sache vorbei, da im vorliegenden Verfahren weder die Amtsführung der bestehenden Beistandschaft noch die Voraussetzungen einer Anordnung einer Beistandschaft an sich zu überprüfen sind.

3.

3.1      Mit Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Kanton ist eine bestehende Beistandschaft sofort zu übertragen (Art. 442 Abs. 5 ZGB; Vogel, Basler Kommentar, Art. 442 ZGB N 21). Für das Übertragungsverfahren haben sich die beiden involvierten Behörden abzusprechen, notwendig sind jedoch zwei formelle Entscheidungen, so der Übertragungsentscheid der bisherigen Behörde und der Übernahmeentscheid der neu zuständigen Behörde (Vogel, a.a.O., Art. 442 ZGB N 23a).

3.2      Die Beschwerdeführerin hat sich laut Datenmarkt per 1. September 2015 im Kanton Basel-Stadt angemeldet. Mit Schreiben vom 7. September 2015 orientierte der damals zuständige Beistand die KESB C____ darüber, dass die Beschwerdeführerin per 1. September 2015 nach Basel umgezogen und deshalb die Beistandschaft an die neu zuständige KESB Basel-Stadt zu übertragen sei. Mit Schreiben vom 14. September 2015 ersuchte die KESB des Kantons C____ die KESB Basel-Stadt um Übernahme der für die Beschwerdeführerin geführten Beistandschaft. Nachdem die KESB Basel-Stadt mehrfach vergeblich versucht hatte, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen bzw. sie zu einem Gespräch einzuladen und auch die Aufforderung zur Stellungnahme ohne Reaktion blieb, teilte die KESB Basel-Stadt mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 dem Kanton C____ mit, dass sie die Beistandschaft übernehmen werde und bat um einen entsprechenden Übertragungsentscheid. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 entschied die KESB des Kantons C____, dass die gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB geführte Beistandschaft gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB zur Weiterführung an die KESB Basel-Stadt übertragen werde. Daraufhin entschied Letztere am 14. Januar 2016, dass die bisher von der KESB des Kantons C____ geführte Beistandschaft für die Beschwerdeführerin zur Weiterführung nach Basel-Stadt übernommen werde. Gleichzeitig wurde für die Beschwerdeführerin ein Beistand ernannt.

3.3      Mit der offiziellen Anmeldung im Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin hier Wohnsitz begründet, weshalb die KESB Basel-Stadt örtlich zuständig ist (Art. 442 ZGB). Die KESB C____ hat Basel-Stadt frühzeitig die Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in Basel angezeigt, worauf die KESB Basel-Stadt mit ihr Kontakt aufgenommen hat. Dass dieser trotz mehrfachen Bemühungen nicht zustande kam, kann der Behörde nicht angelastet werden. Nachdem die KESB Basel-Stadt am 7. Dezember 2015 der KESB C____ mitgeteilt hat, dass sie die Beistandschaft übernehmen werde, fällte Letztere am 22. Dezember 2015 den notwendigen Übertragungsentscheid und die KESB Basel-Stadt am 14. Januar 2016 den Übernahmeentscheid. Gemäss den Ausführungen unter E. 3.1 ist das Übernahmeverfahren demzufolge korrekt verlaufen.

Im Weiteren wurden von der Beschwerdeführerin keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB vorgebracht - noch sind solche offensichtlich -, welche gegen eine Übernahme der Beistandschaft durch den Kanton Basel-Stadt sprechen würden. Auch gegen die Person des Beistandes führt die Beschwerdeführerin keine konkreten Vorbehalte an. Demzufolge sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wieso die Übernahme der Beistandschaft durch die KESB Basel-Stadt sowie die Einsetzung des Beistandes nicht rechtmässig gewesen sein sollten.

4.

Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber darauf verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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