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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.03.2017 VD.2016.219 (AG.2017.345)

March 22, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,123 words·~11 min·1

Summary

Errichtung einer Beistandschaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.219

URTEIL

vom 22. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Gabriella Matefi, MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

B____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde vom 14. September 2016

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 8. August 2016 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ersuchten die Tochter und der Schwiegersohn von A____ um die Errichtung einer Beistandschaft. Sie führten aus, dass die Mutter bzw. Schwiegermutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage sei, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Die daraufhin von der KESB vorgenommenen Abklärungen haben ergeben, dass  A____ bei der Erledigung gewisser Angelegenheiten der Unterstützung eines Beistandes bedarf. Anlässlich eines Besuches am 2. September 2016 wurde Frau A____ von einer Vertreterin der KESB über das Institut der Beistandschaft sowie spezifisch über die Aufgaben und Kompetenzen eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung informiert. Sie erklärte sich mit der Errichtung einer Beistandschaft sowie der Ernennung eines Berufsbeistandes vom Amt für Beistandschaften (ABES) ausdrücklich einverstanden.

Mit Entscheid vom 14. September 2016 errichtete die KESB über A____ gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Beistandschaft, im Wesentlichen für die Bereiche Wohnen, Gesundheit sowie administrative und finanzielle Angelegenheiten. Im Weiteren wurde ein Beistand des ABES ernannt.

Gegen diesen Entscheid haben sowohl Frau A____ (Beschwerdeführerin ) als auch ihr Sohn B____ (Beschwerdeführer) am 20. Oktober 2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keinen Beistand wolle, da ihr ältester Sohn das für sie tue. Mit Schreiben vom 7. November 2016 hat sich die Beschwerdeführerin nochmals ans Gericht gewandt und ausgeführt, dass sie keinen Beistand brauche, da ihr Sohn ihr helfe, „wenn nötig“. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 nahm die KESB Stellung und stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht sind die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer, der als Beistand vorgesehene [...] vom Amt für Beistandschaften sowie [...] von der KESB befragt worden und haben das Wort erhalten. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB).

1.2      Die Beschwerdeführerin ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Ebenfalls legitimiert ist der Beschwerdeführer als der Betroffenen nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

1.3      Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450 ZGB N 42). Auch wenn die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht ausführlich begründet worden ist, geht aus ihr sowie der zweiten Eingabe der Beschwerdeführerin mit ausreichender Klarheit hervor, dass sie – trotz offenbar entgegenstehender Meinungsäusserung gegenüber der Vertreterin der KESB anlässlich des Gesprächs vom 2. September 2016 – mit der Errichtung der Beistandschaft nicht einverstanden ist. Dies genügt den obgenannten Anforderungen.

1.4      Der Entscheid der KESB wurde am 15. September 2016 versandt, die Beschwerde am 20. Oktober 2016 der Post übergeben. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheides. Da der Versand des Entscheids per A-Post erfolgte, kann der Zustellzeitpunkt an die Beschwerdeführenden nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Behörde wäre jedoch für diesen beweispflichtig, so dass auf die im Zweifel rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 20. Oktober 2016  einzutreten ist (vgl. Art. 450b ZGB). Hingegen ist das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. November 2016 klar verspätet und kann nur noch im Rahmen der Sachverhaltsabklärung in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes Berücksichtigung finden.

1.5      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9).

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).

2.2      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist.

3.

3.1      Vorliegend haben die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 8. August 2016 an die KESB ausgeführt, dass sie seit Januar 2014 die finanziellen Angelegenheiten für die Mutter bzw. Schwiegermutter, auf deren Wunsch hin, erledigen würden. Es seien jedoch seit dem Jahr 2013 immer wieder Summen vom Seniorenkonto abgehoben worden, welche den normalen Monatsverbrauch deutlich übersteigen würden. Diese Beträge habe die Mutter bzw. Schwiegermutter gemäss eigener Bestätigung ihrem Sohn B____ gegeben. Nachdem das Seniorenkonto drastisch abgenommen habe, hätten sie sich entschlossen, alle Rechnungen inkl. Essen und Katzenfutter zu begleichen und A____ ein Sackgeld von CHF 400.– zur freien Verfügung zu geben. Immer wieder sei es zu Differenzen wegen Geld gekommen. Nach einem erneuten Geldstreit habe die Mutter/Schwiegermutter wieder alles alleine in die eigenen Hände nehmen wollen, was aber vom Sozialdienst des [...]-Spitals (die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit hospitalisiert, Anm. ergänzt) nicht für gut befunden worden sei. Nach einer Entschuldigung der Mutter/Schwiegermutter hätten sie dann die Finanzen wieder übernommen. Im Juli sei der Streit eskaliert, da sie Geld gefordert habe für Ferien mit ihrem Sohn B____ sowie für ein Darlehen. Schliesslich seien die Ferien 3 Tagesausflüge gewesen. Nachdem sie letzte Woche einen eingeschriebenen Brief erhalten hätten, würden sie nach Rücksprache mit der KESB den Forderungen nachgeben und alle geforderten Unterlagen sowie Akten übergeben und alle notwendigen Umschreibeformalitäten sofort einleiten.

Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 17. August 2016 mit der KESB weist die Tochter ergänzend darauf hin, dass es sehr schwierig sein werde, an ihre Mutter heranzukommen. Wenn man einen Termin mit ihr abmache, werde sie sehr wahrscheinlich nicht kommen. Sie nehme sehr viele Termine nicht wahr. Bei einem Hausbesuch gehe sie davon aus, dass sie die Türe nicht öffne. Telefonisch könne man es versuchen, vielleicht habe sie gerade Lust abzunehmen, vielleicht aber auch nicht. Gesundheitlich gehe es ihrer Mutter schon länger nicht mehr gut. Der Schwiegersohn ergänzt, dass die Urteilsfähigkeit schwierig zu beurteilen sei. Sie verstehe nicht immer alles und sei auf jeden Fall beeinflussbar. Dass sie alles alleine mache sei undenkbar. Im Weiteren äusserte er sich zur Geldproblematik in Bezug auf den Sohn B____.

3.2      Die folgenden Abklärungen der KESB ergaben, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Unterstützung eines Beistandes bedarf. Unter anderem hat der Hausarzt der Beschwerdeführerin mündlich am Telefon vom 23. August 2016 wie auch in einer schriftlichen Stellungnahme vom 29. August 2016 gegenüber der KESB ausgeführt, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine Beistandschaft unbedingt befürworte. Er empfinde es auch als sehr schwierig, dass die Beschwerdeführerin noch zu Hause wohne. Er sei froh, wenn sie einen Beistand bekomme, der schaue, ob dies wirklich noch möglich sei. Eine Betreuung durch Pro Senectute als Alternative zu einer Beistandschaft sehe er nicht. Es sei besser, wenn die Beschwerdeführerin von offizieller Seite unterstützt werde.

Auch die Mitarbeiterin der Spitex berichtet gegenüber der KESB anlässlich eines Telefonates vom 22. August 2016, dass sie jeden Morgen bei der Beschwerdeführerin vorbei gehe, um ihr die Medikamente zu richten. Ob sie diese allerdings nehme, wisse sie nicht. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihre persönlichen Angelegenheiten zu verrichten. So sage sie zum Beispiel immer, dass sie die Termine bei der Physiotherapie wahrnehmen werde, aber vergesse sie dann wieder oder es klappe sonst nicht. Die Zusammenarbeit sei schwierig, da sie alles ablehne. Eigentlich mache die Beschwerdeführerin zumeist einen adäquaten Eindruck, aber schlussendlich klappe dann trotzdem nichts. Sie könne nichts an die Hand nehmen oder selbst organisieren. Die Beschwerdeführerin habe ihr auch selbst gesagt, dass sie Hilfe benötige. Sie habe sie dann an die Pro Senectute verwiesen. Zudem merkte sie an, dass ihr der Sohn B____ nicht vertrauenswürdig erscheine.

3.3      Aufgrund der Erkenntnisse aus den Abklärungen errichtete die KESB mit Entscheid vom 14. September 2016 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Als Beistand wurde ein Berufsbeistand des Amtes für Beistandschaften eingesetzt. Die KESB begründet ihren Entscheid damit, es sei aufgrund der Aussagen sämtlicher involvierter Personen zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, Entscheidungen betreffend ihr Vermögen und Einkommen selber zu fällen. Im Weiteren führt die KESB in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 aus, es sei neben der Tatsache, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht selber regeln könne im Weiteren vorausgesetzt, dass sie keine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet habe. Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin urteilsunfähig und nicht mehr in der Lage, eine Vollmacht an eine Person zu erteilen, weshalb die Regelung der Angelegenheiten nicht durch einen Verwandten erfolgen könne. Überdies bestehe ein Konflikt unter den Kindern der Beschwerdeführerin bzw. es handle sich um eine komplexe Familiensituation, weshalb eine unabhängige Drittperson eingesetzt wurde.

3.4      Aus den vorstehend relevierten Berichten und Erwägungen ergibt sich einerseits, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Auch anlässlich der Gerichtsverhandlung war die kognitive Einschränkung der Beschwerdeführerin offensichtlich bzw. kam sie schnell an ihre Grenzen. So verstand sie die Fragen oftmals nicht bzw. fragte nach, da sie die Frage nicht verstanden hatte, oder sie beantwortete diese gar nicht bzw. nicht korrekt (Verhandlungsprotokoll S. 3, 6 f., 9). Aufgrund des vorliegenden Schwächezustandes ist die Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung indiziert und verhältnismässig.

Andererseits kann nach Auffassung des Gerichts eine solche Beistandschaft oder Unterstützung, – obwohl dies der Wunsch der Beschwerdeführerin ist – nicht durch den Sohn und Beschwerdeführer ausgeübt werden. Dies belegen nicht zuletzt seine Äusserungen vor Appellationsgericht. So zeigte er sich nicht motiviert bzw. kooperativ, als eine Richterin ihn fragte, ob er bereit wäre, wie ein Beistand eine Buchhaltung zu führen und damit Transparenz in die von ihm für seine Mutter vorgenommenen Zahlungen zu bringen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen stimmte er dem Vorschlag zu (Verhandlungsprotokoll S. 8 f.). Im Weiteren ist aktenkundig, dass er in mindestens zwei Fällen zwar verlangte an Gesprächen mit der KESB bzw. dem eingesetzten Beistand dabei zu sein, dem einen Termin jedoch unentschuldigt fernblieb (Stellungnahme KESB vom 7. Dezember 2016, Aktenbeilage 5, S, 2) bzw. für die Vereinbarung des zweiten nicht erreichbar war (Verhandlungsprotokoll S. 5, 12). Auch die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin eine Empfänglichkeit für Fremdbeeinflussung besteht – das Gericht ist zur Auffassung gelangt, dass die Mutter sich wegen ihres Sohnes zur Wehr gesetzt hat – und der Sohn offensichtlich die Beschwerde verfasst hat, spricht gegen die Übernahme der Rolle des Beistandes durch ihn. Damit ist auch das Erfordernis der Subsidiarität der Massnahme erfüllt.

Zusammenfassend ist somit die Beistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 14. September 2016 zu bestätigen.

4.

Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den beiden unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Da diese aber – wie sich aus den Akten sowie aufgrund der in der Verhandlung bekannt gewordenen Informationen ergibt – offensichtlich in angespannter finanzieller Situation leben (die Beschwerdeführerin lebt von der AHV und Ergänzungsleistungen, der Beschwerdeführer verfügt über eine IV-Rente), ist ihnen, auch wenn nicht ausdrücklich beantragt, die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren (vgl. VGE VD.2015.145 vom 12. Januar 2016 E. 4). Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Staates gehen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

-       [...]

-       [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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