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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.01.2017 VD.2016.215 (AG.2017.143)

January 17, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,963 words·~20 min·5

Summary

vorsorgliche Erziehungsbeiständin KJD und Umplatzierung in die jugendforensische Abteilung der UPK

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.215

URTEIL

vom 17. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

c/o [...]

Vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

c/o [...]   

C____                                                                                      Auskunftsperson

[…]

Dr. med. D____                                                                                       Experte

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. September 2016

betreffend Umplatzierung in die jugendforensische Abteilung der UPK

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin), geb. […] 2001, ist die Tochter von [...]. Mit Beschluss vom 22. September 2010 hob die Vormundschaftsbehörde Lausen die elterliche Obhut über die Beschwerdeführerin auf und platzierte sie im Christhof in Wisen. Nach dem Wegzug der Mutter der Beschwerdeführerin nach Basel übernahm die damalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt die bestehende Obhutsaufhebung. Ende 2013 erfolgte eine Umplatzierung in das Schulheim Röserental und schliesslich ein Aufenthalt in der Durchgangsstation Foyers Basel. Auf entsprechenden Antrag in einem Bericht des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) wurde die Beschwerdeführerin mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 19. Juni 2014 gemäss Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB in der Viktoria-Stiftung in Richingen, Kanton Bern, platziert. Die gegen diese Platzierung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. September 2014 ab.

Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB vom 12. Mai 2016 gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB in einer begleiteten Wohnung des Vereins Youturn platziert. Gestützt auf einen Bericht von [...], KJD, vom 19. August 2016 verfügte die KESB mit superprovisorischem Entscheid vom 12. September 2016 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314b ZGB die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der jugendforensischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Diese Massnahmen bestätigte die KESB mit Entscheid vom 19. September 2016. Als Erziehungsbeiständin wurde E____ mit dem Auftrag eingesetzt, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in Fragen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen, der Beschwerdeführerin als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und ihre weitere Erziehung und Ausbildung zu überwachen. Als besondere Befugnis wurde ihr aufgetragen, die Leistungen weiterer mit der Beschwerdeführerin befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren, ihre Unterbringung zu begleiten und die Inhaberin der elterlichen Sorge zu vertreten, sofern diese nicht innert nützlicher Frist handelt.

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Dabei hat sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Verzicht auf ihre Unterbringung in der jugendforensischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel  beantragt. Die KESB hat sich am 3. November 2016 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.

Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten vom 7. Dezember 2016 wurde Dr. D____ mit der Erstellung eines Gutachtens über die angefochtene Umplatzierung beauftragt.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin, ihre Schwester C____, der Sachverständige Dr. D____, die Erziehungsbeiständin E____ sowie Dr. F____ von den UPK befragt. Im Anschluss gelangten der Kindesvertreter [...] sowie [...] als Vertreter der KESB zum Vortrag.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

1.2      Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist das urteilfähige Kind berechtigt, im Falle der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik selber das Gericht anzurufen. Daraus folgt die Beschwerdelegitimation der urteilsfähigen Beschwerdeführerin.

Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin erklärt, „mit Frau E____“ sei sie „einverstanden“, nicht aber mit dem Entscheid „hier zu bleiben“ (Prot. Spruchkammer KESB S. 3). Auch mit ihrer Beschwerdebegründung bezieht sie sich allein auf ihre Platzierung in den UPK. Daraus folgt, dass die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

1.3      Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind im Falle der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

1.3.1   Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob gemäss Art 450e Abs. 3 ZGB auf der Grundlage eines Gutachtens einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Ein solches ist dann anzuordnen, wenn das Kind soweit ersichtlich einer kinder-psychiatrischen Betreuung in einer psychiatrischen oder geschlossenen Anstalt bedarf (Cottier, in: Büchler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b ZGB N 22; VGE VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.1). Eine Begutachtung ist daher dann anzuordnen, wenn es um die entsprechende Platzierung von schwer geschädigten Kindern geht. Da eine solche Schädigung und entsprechender Betreuungsbedarf ex ante nicht ausgeschlossen werden konnte, hat der Instruktionsrichter eine unabhängige Begutachtung angeordnet.

1.3.2   Schliesslich findet aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage und der Zweckrichtung der Massnahme der Platzierung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung auch Art. 450e Abs. 5 ZGB, wonach das Gericht in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat, keine Anwendung. Vielmehr soll im Beschwerdeverfahren bei der Platzierung von Kindern gerade auch eine Beurteilung auf der Grundlage eines gewissen Verlaufs möglich sein. Immerhin ist der Verfahrensbeschleunigung aber besonderes Gewicht zuzumessen (VGE VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 1.3.3).

1.4      Die Beschwerdeführerin ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch einen Kindsvertreter gemäss Art. 314abis ZGB verbeiständet worden. Diese Vertretung ist vom Instruktionsrichter auch für das vorliegende Verfahren angeordnet worden, zumal Gegenstand des Verfahrens ihre Unterbringung ist (Art. 314abis Abs. 2 Ziff.1 ZGB).

2.

2.1      Wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität).

2.2      Eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemässe Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet, wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (VGE VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 2).

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin hat eine längere Geschichte mit verschiedensten Heimplatzierungen hinter sich. Sie ist seit dem Alter von 9 Jahren fremdplatziert. Wie im Zwischenbericht von E____, KJD, vom 20. April 2016 vermerkt wird, „schaffte“ sie „es jedes Mal, von den Institutionen zur Verfügung gestellt zu werden“. Nach einer ersten Platzierung im Christhof in Wisen, welche wegen längerer und dauernder Differenzen hat beendet werden müssen, lebte die Beschwerdeführerin von Dezember 2013 bis zum April 2014 im Schulheim Röserental. Dort ist sie freigestellt worden, weil sie sich an keine Regeln gehalten, die Schule verweigert, sich immer wieder ausfallend gegenüber dem Personal verhalten und schliesslich einen kleinen Brand gelegt und Geld gestohlen hat. In der Folge ist sie am 15. Mai 2014 in die Durchgangsstation FoyersBasel eingetreten. Dort ist sie in der offenen Wohngruppe wieder in alte Verhaltensmuster zurückgefallen. Wiederum hat sich die Beschwerdeführerin an keine Grenzen gehalten und die Gruppe derart durcheinander gebracht, sodass sie untragbar geworden ist. Nachdem die Schwester C____ die Beschwerdeführerin bis zum geplanten Eintritt in die Viktoria-Stiftung bei sich aufgenommen hatte, wandte sie sich am 13. Juni 2014 hilfesuchend an die KJD, da sie die Verantwortung für die Beschwerdeführerin nicht mehr übernehmen könne, weil sich diese an keine Regeln halte. Sie ist darauf bei einer Mitarbeiterin des Kleinheims Christhof untergekommen, wo sie schon früher platziert gewesen ist. Auch im geschlossenen Rahmen der Viktoria-Stiftung in Richingen konnte die Beschwerdeführerin nur begrenzt profitieren, da sie aufgrund ihres Widerstandes und ihrer Perspektivenlosigkeit sich nicht auf den Rahmen der Institution hat einlassen und den Aufbau einer Betreuungsbeziehung hat zulassen können (Pädagogischer Verlaufsbericht Viktoria Richingen 28. September 2014). Nach einer gescheiterten Platzierung in einer Pflegefamilie im Tessin wechselte die Beschwerdeführer im Oktober 2014 (Austrittsmeldung TeamWerk vom 15. Oktober 2014) in die geschlossene Abteilung der Durchgangsstation des FoyersBasel und trat im gleichen Monat in eine Kleingruppe des Schulheims Schönfels in Iseltwald ein. Aufgrund mangelhafter Kooperation musste aber diese Platzierung Ende November 2014 beendet werden. In der Folge lebte die Beschwerdeführerin wieder bei ihrer Schwester C____, wo sie sich zunächst sehr zuverlässig und kooperationsbereit gezeigt hatte. Bereits Ende Februar 2015 wandte sich die Schwester aber wegen ihrer Überforderung mit der Betreuung der Beschwerdeführerin an die Behörden, worauf sie nach weiteren kurzzeitigen Unterbringungen mit Beschluss der KESB vom 4. Juni 2015 im Schulheim Lory im geschlossenen Rahmen platziert worden ist. Sie sträubte sich in der Folge vehement gegen einen Wechsel auf die halboffene Wohngemeinschaft. Dort war sie schliesslich aufgrund ihres Verhaltens nicht mehr tragbar. Ihr Verhalten war nicht mehr zu verantworten, da sie Mitarbeitende und andere Jugendliche bedroht habe (Zwischenbericht E____, KJD, 20. April 2016).

In der Folge stand bereits damals eine Platzierung der Rekurrentin in der forensischen Abteilung der Jugendpsychiatrie zur Diskussion (vgl. Zwischenbericht E____, KJD, 20. April 2016). Auf Empfehlung der Berichterstatterin wurde darauf aber mit Beschluss der KESB vom 12. Mai 2016 verzichtet und die Beschwerdeführerin stattdessen in einer begleiteten Wohnung des Vereins Youturn platziert. Begründet wurde dies damit, dass es der Beschwerdeführerin nur dann gelinge, Vereinbarungen einzugehen, wenn sie ihr Leben selber gestalten könne. Sie wolle das Angebot annehmen. In diesem offenen Rahmen war die Beschwerdeführerin aber massiv überfordert. Es ging ihr gesundheitlich schlecht, und sie entzog sich den Angeboten von Youturn. Sie überliess die Wohnung einer Drittperson, konsumierte härtere Drogen und soll sich zur Drogenfinanzierung prostituiert haben. Gemäss Angaben ihrer Schwester C____ hielt sie sich ab Ende Mai 2016 bei ihr auf (Schreiben Schwester vom 13. September 2016).

3.2      Aus dieser Heimgeschichte kann ein einheitliches Muster abgeleitet werden. Wie von Dr. D____ in seinem Gutachten festgestellt worden ist, muss konstatiert werden, dass nach der Platzierung im Christhof keine Platzierung mehr länger als ein halbes Jahr dauern konnte, und sowohl offene als geschlossene, schulbetonte, pädagogisch betonte, therapiebetonte und familienbetonte Einrichtungen bereits nach kurzer Zeit gescheitert sind und die Institutionen die Beschwerdeführerin zur Verfügung stellen mussten. Dabei fällt auf, dass dieses Scheitern auf zunehmend und gravierender auftretendes delinquentes und bedrohliches Verhalten zurückgegangen ist. Die Beschwerdeführerin machte immer, was sie wollte, und eine beziehungsmässige und auf die Peergruppe bezogene soziale Integration ist nicht nachhaltig gelungen (Gutachten D____ S. 16 f.).

Gemeinsam ist allen Platzierungen die Erfahrung, dass die Beschwerdeführerin versucht, Grenzen auszutesten und die Kooperation zu verweigern. Es ist ihr kaum möglich, Anweisungen und Regeln anzunehmen. Während dies in einem engen Setting, insbesondere in geschlossenem Rahmen, teilweise aufgefangen werden konnte, scheiterten Rückplatzierungen in einen offeneren Rahmen regelmässig. Wenn ihr etwas nicht passt, agiert sie vehement bis hin zur Anwendung von aggressivem Verhalten und Drohungen. Dies gilt auch für Bezugspersonen, die nicht ihrem Wunsch entsprechen.

Eine schulische Förderung war in den letzten drei Jahren auch in geschlossenem Rahmen nicht möglich, da sie sich auch eine interne Beschulung in einer Gruppe mit einer kleinen Schülerzahl nicht zutraute. Nur in einer 1:1-Betreuung, wie etwa an einem Arbeitsplatz konnte sie zu guten Resultaten gelangen (Austrittsbericht Lory).

Im pädagogischen Verlaufsbericht Viktoria Richingen vom 28. September 2014 wird festgehalten, dass A____ von den klaren Strukturen und Regeln in der geschlossenen Durchgangsgruppe habe profitieren können, wenn sie sich zu Beginn auch stark dagegen aufgelehnt habe. Es zeige sich, dass sie viel Zeit benötige, Vertrauen zu fassen und einem erwachsenen Gegenüber ihre Gedanken und Gefühle mitzuteilen. In der Schule habe sich ihr geringes Selbstwertgefühl gezeigt, weshalb es wichtig wäre, dass sie eine kleine Klasse mit individueller Förderung besuchen könnte.

3.3      Im Gutachten D____ wird eine Persönlichkeitsstörung Cluster B mit emotional instabilen, impulsiven, histrionischen und dissozialen Anteilen diagnostiziert. Der Gutachter kommt dabei zum Schluss, sämtliche allgemeinen Kriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung seien erfüllt und deren Vorläufer in Kindheit und früher Jugend würden in den Berichten eindrucksvoll beschrieben. Auch „die überwiegend meisten Kritierien für eine emotional instabile, impulsive, histrionische und dissoziale Persönlichkeitsstörung“ seien erfüllt. Dem entspricht auch die Verdachtsprognose im Verlaufsbericht der UPK vom 2. Januar 2017. Daneben diagnostiziert Dr. D____ einen Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-störung (ADHS). Eine solche könne nicht sicher diagnostiziert oder ausgeschlossen werden, da die Konzentrationsfähigkeit und Verhaltenssteuerung auch durch andere Faktoren beeinträchtigt worden sein könnten und ein kontinuierliches Lern- und Arbeitsklima bisher kaum beschrieben worden sei. Weiter wird ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (Gutachten D____) resp. ein Verdacht auf schädlichen, multiplen Substanzgebrauch (Verlaufsbericht UPK) und ein Verdacht auf Störung des Sozialverhaltens (Verlaufsbericht UPK) diagnostiziert.

3.4      Die Beschwerdeführerin weist bezüglich ihrer Schulbildung erhebliche Defizite auf. Dem Verlaufsbericht der UPK vom 2. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass im ersten Kontakt eine Lernstandserfassung durchgeführt wurde, die dem Niveau der 6. Primarstufe (nach Harmos) entspricht. Dies entspreche dem schulischen Können eines 10 - bis 11-jährigen Kindes. Der Bericht schildert grosse Lücken sowohl im sprachlichen als auch im mathematischen Bereich. Es wird jedoch auch festgehalten, dass A____ über eine gute Auffassungsgabe verfüge und die Vermutung naheliege, dass A____ mehr leisten könnte und die bestehenden Lücken zumindest teilweise geschlossen werden könnten, wenn die nötige Motivation ihrerseits vorhanden wäre (Verlaufsbericht UPK S. 5 f.).

3.5      Zahlreiche Aktenstellen belegen einen problematischen Umgang der Beschwerdeführerin mit verschiedenen Betäubungsmitteln. Bereits der Austrittsbericht der Viktoria-Stiftung Richingen vom 12. Januar 2015 (betreffend Aufenthalt vom 20. Juni bis 22. September 2014) erwähnt den schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden. A____ gab anlässlich ihrer Anhörung vom 7. Oktober 2014 an, Ecstasy zu konsumieren. In einer Anhörung der KESB vom 19. Mai 2015 wurde der Drogenkonsum von A____ thematisiert und von ihr zugestanden. Sie erachtete diesen jedoch nicht als besorgniserregend ‒ sie konsumiere ja nicht täglich und habe dies nur auf Kurve getan, da ihr Drogen angeboten worden seien. Sie gebe ‒ mit Ausnahme des Kiffens ‒ kein Geld dafür aus. Sie konsumiere aus Langeweile. Sie habe keine Angst um ihre Gesundheit. Kiffen habe sicher keine gesundheitlichen Konsequenzen. In einem Antrag vom 29. Dezember 2015, welcher von […], der Stellvertreterin der Beiständin stammt, wurde C____ zitiert, welche berichtet habe, dass A____ am 22. Dezember 2015 „verladen“ zuhause erschienen sei. Sie mache sich Sorgen um A____, da diese wieder Ecstasy sowie andere Drogen (Amphetamine, Kokain, Alkohol, Cannabis) konsumiere. Um Geld zu beschaffen, prostituiere sie sich und bedrohe Menschen auf der Strasse mit einem Messer, um Geld zu erhalten. Gemäss Anzeige der Zollverwaltung vom 11. Februar 2016 wurde A____ mit 1,3 g Marihuana angehalten. In ihrem Zwischenbericht vom 20. April 2016 konstatiert E____, A____ zeige derzeit ein selbst- und fremdgefährdendes Verhalten. Sie neige zu einem starken Suchtmittelkonsum und äussere selbst, sie konsumiere täglich Marihuana und konsumiere daneben häufig härtere Drogen wie Kokain, Pillen, Sugar etc. Sie zeige keine Einsicht, wie gefährlich dieses Verhalten sei und könne nicht einschätzen, wie gesundheitsschädlich ihr Konsum sei. Die Beiständin äusserte die Befürchtung einer Überdosis und äusserte den Verdacht, dass sich A____ zur Finanzierung ihres Konsums zu sexuellen Handlungen verleiten lasse oder delinquiere. A____ hat verschiedentlich auch während Platzierungen Kontakt zu Drogenhändlern gesucht, diese frequentiert und in die Einrichtung bestellt (Therapieheim KomSol, Kandersteg, 30.3. bis 8.5.15, vgl. Gutachten D____, S. 8; Youturn, 14.4.-12.9.16, Gutachten D____ S. 9 f.). Im Rahmen des Youturn soll sie auch zusammen mit ihrer Schwester C____ Drogen konsumiert haben (Gutachten D____ S. 10). Auch im Rahmen der Unterbringung in der UPK prahlte die Beschwerdeführerin gemäss Verlaufsbericht gegenüber ihrer jüngeren Zimmergenossin mit Geschichten über gemeinsamen Drogenkonsum mit ihrer Mutter und dem Leben in der Drogenszene (Verlaufsbericht UPK S. 6).

Eine Drogenproblematik mit der Gefahr von Gesundheitsschäden sowie Beschaffungskriminalität ist vor diesem Hintergrund und aufgrund der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin klar zu bejahen.

4.

Anlässlich der Hauptverhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit, den Ihrer Ansicht nach einzuschlagenden Weg aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin sprach sich dezidiert gegen die Unterbringung auf der Jugendforensische Abteilung R3 der UPK aus. Stattdessen möchte sie bei ihrer älteren Schwester leben, zumindest, bis ein anderer Platz gefunden werde. Auch ihre Schwester C____ sprach sich gegen die Platzierung in den UPK aus und verwies darauf, dass ihre Schwester dort medikamentös ruhiggestellt werde und aufgrund des zu wenig intensiven Programms weiterhin Zeit verliere, die es besser zu nutzen gelte. Der Kindesvertreter hat eine gewisse Ratlosigkeit eingeräumt, sich jedoch im Sinne des Wunsches seiner Mandantin dafür ausgesprochen, ihrem Wunsch nach einer Wohngemeinschaft mit ihrer Schwester zu entsprechen. Diese Lösung sei jedoch durch vereinbarte Regeln mit externen Stellen zu ergänzen.

[...] beantragte als Vertreter der KESB die Abweisung der Beschwerde. Er verwies darauf, dass in der Vergangenheit mit dem Willen und gegen den Willen von A____ bereits vieles versucht worden sei, die Platzierungen jedoch seitens der Institutionen häufig abgebrochen worden seien. Mit den UPK habe man nun einen tragfähigen Rahmen, der weitere Abbrüche und damit verbunden Enttäuschungen verhindere.

5.

5.1      Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Unterbringung bei ihrer Schwester C____ erscheint nicht erfolgversprechend. Diese Prognose basiert nicht zuletzt auf früheren Erfahrungen mit diesem Wohnmodell: Nach einem kurzen Intermezzo im Juni 2014 wohnte die Beschwerdeführerin bereits von November 2014 bis Februar 2015 bei ihrer Schwester C____. Zunächst zeigte sie sich dabei zuverlässig und kooperativ, nahm Termine wahr und war erreichbar. Bereits am 26. Februar 2015 wandte sich C____ aber hilfesuchend an die KJD, da sie überfordert sei mit der Beschwerdeführerin. Diese habe ihr Geld geklaut und kiffe regelmässig. Sie höre nicht auf sie und halte sich nicht an Abmachungen (Bericht E____, KJD, vom 27. April 2015). Auch beim Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester Ende 2015 nach der Platzierung im Jugendheim Lory haben sich die Schwestern „verkracht“ (Zwischenbericht E____, KJD, 20. April 2016). Wie der Gefährdungsmeldung der JugA vom 25. Februar 2016 entnommen werden kann, hat sich die Beschwerdeführerin auf Kurvengang vom Jugendheim Lory in die Wohnung ihrer Schwester eingeschlichen, hat dort eine Türe aufgetreten und Bargeld und einen Lautsprecher entwendet. Bereits die früheren Aufenthalte bei der Schwester wurden von der Beschwerdeführerin beschönigt (vgl. Anhörung im Verfahren VD.2014.130 vom 8. August 2014: „Das war gut. Es hat nur einmal nicht geklappt und das war ein Missverständnis zwischen mir und meiner Schwester. Sie hat es selbst gesagt.“)

C____ wird von allen Seiten als A____‘ wichtigste Stütze beschrieben. Ein erneutes Scheitern dieses Settings hätte möglicherweise weitreichende Folgen für die Beziehung der beiden Schwestern, was es unter allen Umständen zu verhindern gilt. Dabei gilt es auch C____ selbst zu schützen, wie der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt hat (Prot. S. 5C____ hat in bewundernswerter Weise trotz schwieriger Voraussetzungen eine Lehre absolviert und den Einstieg ins Berufsleben gemeistert. Es ist ihr nicht zuzumuten, in weitgehender Weise alleine die Verantwortung für ihre Schwester zu übernehmen. Ob es ihr überhaupt möglich wäre, ihre Schwester im erforderlichen Mass zu begleiten, wenn sie daneben ein volles Arbeitspensum leistet und zudem ihr eigenes Leben führen muss und soll, erscheint zudem fraglich. Trotzdem wird C____ gemäss Gutachten für die Beschwerdeführerin auch weiterhin eine wichtige Ressource sein: „Gerade weil A____ ansonsten über keinerlei stabile und hilfreiche Beziehung und anerkannte Autoritäten verfügt oder diese akzeptiert, kommt ihrer älteren Schwester C____ bei der Akzeptanz, Begleitung und dem Verständnis der getroffenen Massnahmen bei der weiteren Behandlung eine zentrale und entscheidende Bedeutung zu“ (Gutachten D____ S. 20).

5.2      Wie sich aus den oben zusammengefassten Stationen der Beschwerdeführerin in zahlreichen Einrichtungen ergibt, wurden bereits etliche Settings mit unterschiedlichem Fokus ausprobiert. Es wurde dabei offenbar, dass A____ Mühe bekundet, sich an Regeln zu halten und von einem lockeren Rahmen regelmässig überfordert war. Eine Folge der zahlreichen Wechsel der vergangenen Jahre ist, dass A____ während langer Zeit keinen kontinuierlichen Schulunterricht genossen hat und diesbezüglich grosse Defizite aufweist, obschon ihr attestiert wird, dass es ihr nicht an der notwendigen Intelligenz mangelt und ‒ in einem geeigneten Umfeld ‒ auch nicht am Ehrgeiz. Diese Ressourcen der Beschwerdeführerin, welche dieses Jahr bereits 16 Jahre alt wird, gilt es unbedingt ohne weiteren Zeitverlust zu nutzen. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester und der Kindsvertreter haben mit Recht darauf hingewiesen, dass in den UPK bisher lediglich ein Minimum an Schule stattfand und eine Beschulung in diesem Ausmass nicht geeignet ist, dieses Ziel innert nützlicher Frist zu erreichen. Dazu hat Dr. F____ ausgeführt, dass die beiden“ Kurvengänge“ während des Aufenthalts in den UPK nicht hilfreich gewesen seien, dass aber auch organisatorische Probleme der Klinik, welche die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat, dazu geführt haben, dass nicht mehr Unterricht angeboten werden konnte. Dieser personelle Engpass sei mittlerweile behoben worden (Prot. HV S. 6).

5.3      Im Verlaufsbericht der UPK vom 2. Januar 2017 wird auf das Dilemma hingewiesen, die gegenläufigen Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen und in eine Balance zu bringen. Für die Platzierung und Anschlusslösung erweise sich der Umstand, dass die Patientin neben der Regulationsthematik ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Autonomie und Beziehung zu haben scheine, als grosse Diskrepanz. In diesem Kontext ergebe sich zwangsläufig ein Dilemma beim Versuch, die gegenläufigen Grundbedürfnisse der Patientin in Einklang zu bringen bzw. eine Balance zwischen offenem und geschlossenem Setting zu finden. Die Erfahrungen in der Vergangenheit sowie bei den UPK (Entweichung) zeigten, dass es für A____ noch schwierig sein dürfte, aktuell in einem offenen Setting zurecht zu kommen, obwohl dies aufgrund der autonomen Grundbedürfnisse aus therapeutischer Sicht zielführender wäre, Emotionsregulationskompetenzen vorausgesetzt. Demgegenüber scheine A____ das geschlossene Setting als Schutzfunktion gegenüberzustehen, im Rahmen dessen ihre maladaptiven Copingstrategien nicht zum Tragen kommen könnten und A____ somit ein gewisses Funktionsniveau erreiche. Die geschlossene, interdisziplinär geführte Abteilung gebe klare Linien vor, welche aus pädagogischer und therapeutischer Sicht sinnvoll seien. Das Bindungsbedürfnis zur ältesten Schwester, welche sich bisher als einzige Konstante im Leben der Patientin gezeigt habe, könne jedoch nur bis zu einem gewissen Grad gewährleistet werden.

Dr. F____ von den UPK hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass mit einem Stufenkonzept mit der Möglichkeit von Öffnungen gearbeitet werde. Die Patienten begännen im geschlossenen Rahmen und würden in einen offeneren Rahmen begleitet. Erste Öffnungen seien nach vier Wochen möglich. Sie sehe die Schwester C____ als grosse Unterstützung. Die UPK würden Familientherapien anbieten, wo man diese Konstellation bearbeiten könne. Die Schwester sollte auch wissen, wo A____ stehe. Es gehe darum, dass die Patienten wieder selbständig leben könnten. In schulischer Hinsicht sei das Ziel, dass A____ eine normale Schule besuchen könne. Beim Erreichen dieses Ziels seien jedoch nicht nur die Lehrer gefragt, sondern das ganze therapeutische Team. Die Patienten müssten eine Tagesstruktur bekommen, wobei mit einem minimalen Angebot begonnen werde. Wenn bereits wenige Termine nicht eingehalten würden, so machten zusätzliche Termine keinen Sinn. Eine Beschulung von 1 ½ Stunden je Vormittag und Nachmittag sei denkbar.

Dr. D____ hat im Gutachten vom 9. Januar 2017 ausgeführt, es könne festgestellt werden, dass delinquente Handlungen umso intensiver und gravierender vorgekommen seien, je offener das Setting gewesen sei. Ihre Ressourcen habe A____ jeweils nur in einem geschlossenen, engen, Halt gebenden Setting zeigen können, in dem sie ihre Qualitäten langsam und mit zunehmendem Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fürsorge der Erwachsenen entwickelt habe. Sobald mehr Freiheiten und die Möglichkeit zur Selbstbestimmung belassen worden seien, habe sich A____ vollkommen überfordert gezeigt. Eine geschlossene Platzierung, in der ein enger, Halt gebender Rahmen, ein professionelles auch therapeutisches Beziehungsangebot, ein individuell zugeschnittenes Schul- und Beschäftigungsangebot sowie der konsequente Einbezug familiärer Elemente über einen längeren Zeitraum gewährleistet waren, sei noch nicht konsequent und über einen längeren Zeitraum verfolgt worden ‒ ansatzweise und erfolgreich allenfalls in der Viktoriastiftung Richingen. Insofern sei die jetzt vorgenommene Platzierung wegen ihrer möglichen Integration von Pädagogik, Therapie, Schule und Einbezug der Familie für A____ eine echte Chance zur Nachreifung und zur schulischen Integration. Eine spezifische auf die Persönlichkeitsstörung abgestimmte Psychotherapie spiele für die Prognose dieser Fehlentwicklung eine entscheidende Rolle. Ein echter therapeutischer Prozess könne derzeit nur in einem geschlossenen Rahmen eingeleitet werden, da sich A____ einem solchen Prozess ansonsten umgehend wieder entziehen würde. Dr. D____ betont die Wichtigkeit des Einbezugs der Schwester C____. Gerade weil A____ ansonsten über keinerlei stabile und hilfreiche Beziehungen und anerkannte Autoritäten verfüge oder diese akzeptiere, komme ihrer älteren Schwester C____ bei der Akzeptanz, Begleitung und dem Verständnis der getroffenen Massnahmen bei der weiteren Behandlung eine zentrale und entscheidende Bedeutung zu. Damit sie diese Funktion erfüllen könne, benötige C____ für diese Aufgabe intensive, auch therapeutische Unterstützung und Begleitung. Dem sei durch einen wenn möglich wöchentlich stattfindenden Austausch Rechnung zu tragen.

5.4      Was die schulischen und persönlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist dem Kindsvertreter beizupflichten, dass ein Fortschritt gegen den Willen der Beschwerdeführerin nicht zu erzielen sein wird. Es liegt vielmehr in ihrer eigenen Verantwortung zu erkennen, dass sie diese Chance auf eine Schulbildung unbedingt nutzen sollte. Es wird in jedem Fall wichtig sein, dass C____ ihre Schwester unterstützt, auch wenn sie vorerst nicht bei ihr wohnen wird. Die UPK haben nebst ihrem breiten interdisziplinären Angebot auch einen geographischen Vorteil gegenüber anderen Einrichtungen: Es wird C____ auch neben ihrer Arbeit möglich sein, ihre Schwester zu begleiten und mit den UPK zusammenzuarbeiten.

Dass es keine Institution gibt, welche in idealer Weise sämtliche Bedürfnisse abdeckt, liegt auf der Hand. Im vorliegenden Fall wurden jedoch bereits alle erdenklichen Settings ohne dauerhaften Erfolg ausprobiert. Nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters erscheinen die UPK als geeignetste und tragfähigste Einrichtung, den verschiedenen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen.

6.

Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Unterbringung in der jugendforensischen Abteilung der UPK als geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

            Dem Kindsvertreter im Kostenerlass wird ein Honorar in der Höhe von CHF 1‘971.60 inkl. Auslagenersatz zuzüglich 8% MWST von CHF 157.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       KESB

-       E____D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.215 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.01.2017 VD.2016.215 (AG.2017.143) — Swissrulings