Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 18.01.2017 VD.2016.189 (AG.2017.51)

January 18, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,047 words·~5 min·5

Summary

Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetzt im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. November 2012 (Bger 1C_133/2017 vom 9. März 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2016.189

ENTSCHEID

vom 18. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

gegen

Amt für Sozialbeiträge                                                              Rekursgegner

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Amts für Sozialbeiträge

vom 27. Juni 2016

betreffend Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

Eintretensvoraussetzungen

Sachverhalt

Im Rahmen einer gegen A____ (Rekurrent) gerichteten Strafuntersuchung wegen Sachentziehung und Nötigung führte die Kantonspolizei Bern am 6. November 2012 an dessen Wochenaufenthaltsort in Bern gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Hausdurchsuchung durch und stellte diverse Waffen sicher. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 verfügte der Kommandant der Kantonspolizei Basel-Stadt, dass die sichergestellten Waffen einbehalten würden und vor deren allfälliger Rückgabe eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Rekurrenten zu erfolgen habe. Am 14. Mai 2014 erstattete der Rekurrent gegen den Kommandanten der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 6. November 2012. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 2. Juli 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, den Kanton Basel-Stadt für die Behandlung der Strafanzeige für zuständig zu erachten. Das Verfahren wurde mit Gerichtsstandsverfügung vom 10. Juli 2014 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Am 11. September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Rekurrenten vom 14. Mai 2014, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Diese Verfügung wurde rechtskräftig, nachdem eine vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Oktober 2014 abgewiesen worden war, soweit es darauf eintrat, und das Bundesgericht mit Urteil vom 9. März 2015 auf eine vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat.

Am 20. Juni 2016 reichte der Rekurrent beim Amt für Sozialbeiträge ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. November 2012 ein. Im Gesuchsformular gab er als einschlägige Straftat Amtsmissbrauch und als Täter B____, Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, an. Auf dieses Gesucht trat das Amt für Sozialbeiträge am 27. Juni 2016 mangels eigener interkantonaler Zuständigkeit nicht ein. Diese Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung wurde dem Rekurrenten nach erfolglosem Zustellversuch vom 28. Juni 2016 am 5. Juli 2016 am Postschalter ausgehändigt.

Gegen diese Verfügung führte der Rekurrent mit Schreiben vom 3. August 2016 (Datum Postaufgabe) Rekurs ans Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

„1. Es sei dies an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei das Maximum einer Wiedergutmachungs- und Genugtuungssumme nach Opferhilfegesetz an A____ für die erlittene Unbill auszurichten. 3. Es wird die Herausgabe meiner registrierten und legal erworbenen Sammlung verlangt oder 98‘500.– CHF (diese befindet sich im Waffenbüro Basel-Stadt). 4. Es wird 85‘000.– CHF als Nothilfe im Härtefall verlangt. 5. Alle Kosten sind dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen.“

Das Amt für Sozialbeiträge schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2016 auf Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 14. November 2016 teilte der Instruktionsrichter mit, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2016 ersuchte der Instruk-tionsrichter sodann die Vorinstanz um Übermittlung eines Nachweises der Zustellung der Verfügung vom 27. Juni 2016. Die entsprechende Eingabe der Vorinstanz vom 21. Dezember 2016 wurde dem Rekurrenten am 27. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für das Urteil relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 3 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz (EG OHG; SG 257.900) ist das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 321.5) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2      Das Verwaltungsgericht entscheidet über Rekurse grundsätzlich als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 GOG [Gerichtsorganisationsgesetz; SG 154.100]). Für Nichteintretensentscheide wegen verspäteter Rekursanmeldung („Säumnis“) einschliesslich des Kostenentscheids ist hingegen der Einzelrichter oder Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Diese Konstellation liegt auch im hier zu beurteilenden Fall vor.

1.3      Der Rekurrent muss seinen Rekurs innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anmelden und innert 30 Tagen vom selben Zeitpunkt an gerechnet begründen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese Vorgaben wurden dem Rekurrenten mit der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung korrekt und vollständig zur Kenntnis gebracht. Das Erheben eines „Globalrekurses“ von Anmeldung und Begründung in einer Eingabe später als 10 Tage seit Zustellung der Verfügung, aber noch innerhalb der 30-Tagesfrist genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht und ist mangels rechtzeitiger Anmeldung als verspätet zu qualifizieren (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 502, mit Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Praxis). 

1.4      Die angefochtene Verfügung konnte dem Rekurrenten postalisch zunächst nicht zugestellt werden, da er an seiner Wohnadresse nicht angetroffen wurde. Folglich hinterliess die Postangestellte dem Rekurrenten anlässlich dieses Zustellversuchs am 28. Juni 2016 eine bis zum 5. Juli 2016 datierte Abholungseinladung. An diesem letzten Tag der Abholfrist konnte die Verfügung dem Rekurrenten am Postschalter ausgehändigt werden und wurde ihm damit am 5. Juli 2016 rechtsgültig eröffnet, wodurch die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung ausgelöst wurde (vgl. die entsprechende Sendungsverfolgung der Post zur Sendungsnummer [...], bei den Akten). Der Fristenlauf begann am darauffolgenden Tag und endigte am Freitag, 15. Juli 2016. Die am 3. August 2016 der schweizerischen Post übergebene Rekurseingabe ans Verwaltungsgericht erweist sich damit klarerweise als verspätet. Angesichts der oben zitierten Lehre und Praxis zum „Globalrekurs“ könnte der Rekurrent auch nicht zu seinen Gunsten geltend machen, die Rekurseingabe bestehend aus Anmeldung und Begründung sei noch unter Wahrung der 30-tägigen Frist gemäss Art. 16 Abs. 2 VRPG und damit insgesamt fristgerecht aufgegeben worden. Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

1.5      Da vorliegend ein Nichteintretensentscheid ergeht, steht keine Beurteilung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR.0.101) zur Debatte (vgl. VGE VD.2010.51 vom 20. Mai 2011 E. 2.3; VD.2009.625 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3). Daher kann auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden. Darüber hinaus hat der Rekurrent keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, so dass der Entscheid wie angekündigt schriftlich ergeht (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG).

2.        

Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG werden im Rekursverfahren betreffend Opferhilfe keine Verfahrenskosten erhoben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Sozialbeiträge

-       Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.189 — Basel-Stadt Appellationsgericht 18.01.2017 VD.2016.189 (AG.2017.51) — Swissrulings