Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2016.173
VD.2016.238
URTEIL
vom 21. November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Tochter B____ Beigeladene
Sohn C____ Beigeladener
beide vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juni 2016 und 24. Oktober 2016
betreffend Umplatzierung von B____ in die Wohngruppe […] und Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung des Aufenthaltsrechts, Erstellung eines Gutachtens und Wechsel der Beistandsperson
Sachverhalt
B____, geboren am […] 2000, und C____, geboren am […] 2004, sind die Kinder von A____. Mit Entscheid vom 23. August 2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal A____ die elterliche Obhut (seit 1. Juli 2014 „Aufenthaltsbestimmungsrecht“) über ihre Kinder und platzierte diese im Durchgangsheim „[…]“ in Basel. Zudem errichtete sie eine Erziehungsbeistandschaft.
Mit Entscheid vom 17. September 2015 übernahm die KESB Basel-Stadt die gemäss Art. 308 Abs. 1, 2 und 3, Art. 310 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 sowie Art. 307 Abs. 3 ZGB bestehenden Kindesschutzmassnahmen für B____ und C____ von der KESB [...], wobei die Massnahme gemäss letzterer Bestimmung lediglich B____ betrifft. Mit Bericht vom 12. Mai 2016 beantragte der damalige Beistand die Umplatzierung von B____ in eine betreute Wohnung der Wohngruppe […]. Mit Entscheid vom 30. Juni 2016 verfügte die KESB gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB diese Umplatzierung, wobei sie einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzog.
Mit Eingabe vom 8. August 2016 hat A____ gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben (Verfahren VD.2016.173). Mit Verfügung vom 22. August 2016 hat der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde innert Frist zu begründen sei und der Entscheid ohne gegenteilige Mitteilung seitens der Beschwerdeführerin schriftlich und ohne mündliche Verhandlung ergehe. Am 15. September wurde dem Appellationsgericht ein Einzelentscheid der KESB vom 13. September 2016 zur Kenntnis zugestellt, mit welchem für die Kinder C____ und B____ im Hinblick auf einen zwischenzeitlich bei der KESB eingegangenen Antrag betreffend Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts – wobei eine Verhandlung bei der KESB vorgesehen sei – eine Kindesvertretung gemäss Art. 314 a bis ZGB errichtet worden war.
Mit Eingabe vom 19. September 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie eine mündliche Verhandlung wünsche. Mit Verfügung vom 28. September 2016 wurde diese Eingabe der KESB zur Kenntnisnahme zugestellt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in Anbetracht der anstehenden Verhandlung vor der KESB vom 24. Oktober 2016 nicht mit einem vorherigen Entscheid im Verfahren VD.2016.173 gerechnet werden könne, zumal die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung wünsche. Mit derselben Verfügung wurde die KESB um Zustellung ihres Entscheids vom 24. Oktober 2016 gebeten. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 wurde dem Appellationsgericht der Entscheid zur Kenntnis zugestellt. Die KESB hat damit den Antrag auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von B____ und C____ abgewiesen (Ziff. 1 des Entscheids). Sie hat weiter neu D____ als Beistand eingesetzt (Ziff. 2 des Entscheids) und ein Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit von A____ bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel-Stadt in Auftrag gegeben, wobei zusätzlich abzuklären sei, ob und wenn ja welche therapeutische Unterstützung für C____ angezeigt sei (Ziff. 3 des Entscheids). Diesen Entscheid der KESB hat die Beschwerdeführerin ebenfalls mit Beschwerde angefochten (Verfahren VD.2016.238).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass die Verfahren VD.2016.173 und VD.2016.238 miteinander vereinigt und bis zum Vorliegen des Erziehungsgutachtens sistiert würden. Weiter wurde die KESB um Zustellung des Gutachtens ersucht, sobald dieses vorliege.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 machte die Rekurrentin geltend, dass die Zusammenlegung der Verfahren eine Rechtsbehinderung darstelle bzw. die Verfahrensabläufe rechtlich zum Nachteil der Rekurrentin seien und beantragte den Verzicht darauf. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 hat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass er nicht auf seinen Entscheid zurückkomme und sie die Zusammenlegung der Verfahren – falls die prozessualen Voraussetzungen erfüllt seien – beim Bundesgericht anfechten könne.
Am 3. Mai 2017 gingen die beiden Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 24. April 2017 über C____ und A____ beim Appellationsgericht ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 wurden die Parteien per 21. November 2017 zur Verhandlung geladen und wurde dem Kindesvertreter mitgeteilt, dass ohne dessen Antrag innert Frist auf die Befragung der beigeladenen Kinder verzichtet werde.
Mit Verfügung vom 6. September 2017 wurde die Rekurrentin gebeten, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob sie für die Verhandlung eine anwaltliche Vertretung wünsche und falls ja, ob sie diesen selbst aussuche oder die Wahl dem Gericht überlasse. Dazu hat sich die Rekurrentin innert Frist nicht geäussert.
An der Verhandlung vom 21. November 2017 sind die Beschwerdeführerin, der Beistand der beigeladenen Kinder und der Kindesvertreter befragt worden. Der Vertreter der Vorinstanz und der Kindesvertreter sind zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die beiden rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 3000 f. m.w.H.; VGE VD. 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
2.
Vorab ist festzustellen, gegen welche Punkte der beiden Entscheide sich die Beschwerde richtet.
In Bezug auf die Anfechtung der Anordnung eines Gutachtens über A____ und C____ (Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids vom 24. Oktober 2016) ist festzuhalten, dass diese wie erwähnt zwischenzeitlich erstellt und am 3. Mai 2017 dem Appellationsgericht zugestellt wurden. In Bezug auf Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids vom 24. Oktober 2016 ist somit das aktuelle Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin während des Verfahrens weggefallen (s. dazu auch VD.2017.6).
Die Beschwerdeerhebung setzt jedoch ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, § 13 Abs. 1 VRPG; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Damit soll sichergestellt werden, dass einer Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Rechtsfragen unterbreitet werden (Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1931; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447). Fällt das Rechtschutzinteresse während des Verfahrens weg, ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. dazu Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1677; Schwank, a.a.O., S. 447, 467; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292; VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.128/134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2, vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24), was somit auch in Bezug auf Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids vom 24. Oktober 2016 zu erfolgen hat.
2.2 Weiter ist festzuhalten, dass gemäss klarer Aussage der Beschwerdeführerin in der zweitinstanzlichen Verhandlung die Person des aktuellen Beistands nicht Gegenstand der Beschwerde bildet. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr auf die entsprechende Frage angegeben, sie habe kein Problem mit D____ (Aussage Beschwerdeführerin, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Die Beschwerde richtete sich somit nicht gegen Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 24. Oktober 2016, so dass auf diesen Punkt im Folgenden nicht weiter eingegangen wird.
2.3 In Bezug auf die Frage, ob die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 30. Juni 2016 bzw. gegen die Platzierung von B____ – nachdem der Wechsel in die betreute Wohngruppe bereits seit längerem vorgenommen wurde und sich bewährt zu haben scheint – als zurückgezogen gelte, waren die Angaben der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung weniger klar. So hat sie zwar gesagt, „das Ganze“ sei ja jetzt „hinfällig“, auf die konkrete Frage aber gemeint, sie könne „das nicht zurückziehen“, solange B____ nicht ausgezogen sei (zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Im Zweifel gilt somit auch die Umplatzierung von B____ gemäss Entscheid vom 30. Juni 2016 (Verfahren VD.2016.173) weiterhin als angefochten, weshalb im Folgenden kurz darauf einzugehen ist (s. dazu unten E. 3.1).
2.4 Angefochten wird sodann die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Ziff. 1 des Entscheids vom 24. Oktober 2016), wobei dies angesichts B____s baldiger Volljährigkeit laut Aussagen der Beschwerdeführerin nur noch für C____ gelte (vgl. Aussagen Beschwerdeführerin, zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Dies ist im Folgenden ebenfalls zu prüfen (s. dazu unten E. 3.2).
3.
3.1 B____ wurde mit Entscheid vom 30. Juni 2016 gestützt auf Art. 310 ZGB in eine betreute Wohnung der WG E____ platziert.
3.1.2 Die KESB hat zur Begründung dieses Entscheids erwogen, der damalige Beistand habe mit Bericht vom 12. Mai 2016 die Umplatzierung von B____ beantragt. Er habe ausgeführt, dass B____ seit August 2015 wieder die öffentliche Schule besuche. Sie werde im Sommer die obligatorische Schulzeit erfolgreich abschliessen und dank ihrer guten schulischen Leistungen prüfungsfrei in die Fachmaturitätsschule Basel eintreten können. Gleichzeitig sei auch der Zeitpunkt gekommen, an dem es bei B____ bezüglich der Wohnsituation zu einem Wechsel von der „F____“ an einen anderen Ort kommen sollte. B____ habe nach einem Gespräch bei der Leiterin der Wohngruppe E____ entschieden, dass sie während der Sommerferien ins dortige betreute Wohnen wechseln möchte. B____s Bezugsperson in der F____“, ihre Psychotherapeutin und der Beistand unterstützten diesen Wunsch. Die Mutter könne B____s Wunsch nicht gutheissen. Sie mache sich Sorgen, dass B____ am neuen Ort überfordert sein könnte oder vereinsame. Sie sei der Meinung, sie selbst könne am besten zu B____ schauen (vorinstanzlicher Entscheid vom 30. Juni 2016, S. 1).
Die KESB hat erwogen, Kindern seien gemäss ihrer Reife entsprechende Freiheiten der Lebensgestaltung zu gewähren und in wichtigen Angelegenheiten sei, soweit tunlich, auf ihre Meinungen Rücksicht zu nehmen. B____ habe gegenüber der KESB klar geäussert, dass sie in die WG E____ ziehen wolle. Sie mache einen reifen Eindruck und wisse, worauf sie sich einlasse. Die KESB wolle die positive Entwicklung von B____ unterstützen und komme deshalb zum Schluss, dass sie in das begleitete Wohnen der WG E____ übertreten könne. Den Befürchtungen der Mutter sei entgegenzuhalten, dass B____ ein gutes Betreuungsnetz umgebe (vorinstanzlicher Entscheid vom 30. Juni 2017, S. 2).
3.1.2 Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Wie der Kindesvertreter an der Verhandlung des Appellationsgerichts ausführte, gehe es B____ am neuen Ort – an welchem sie nun seit 1,5 Jahren lebt – gut und mache sie aktuell einen grossen Schritt Richtung Selbständigkeit. Er habe den Eindruck, dass sie dies prästieren könne (Aussage Kindesvertreter, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Diese Angaben werden vom Beistand bestätigt (Aussage Beistand, a.a.O.). Die Umplatzierung von B____ in die WG E____ ist somit nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass B____ am 3. Januar 2018 volljährig wird und auf Ende des Jahres 2017 der Auszug zu ihrer Schwester geplant sei (Aussage Beschwerdeführerin, a.a.O.), ist die Frage, ob die damalige Umplatzierung in die WG E____ rechtens erfolgt ist, ohnehin nur noch von sehr beschränkter praktischer Bedeutung (s. zum aktuellen Rechtsschutzinteresse oben E. 2.1). Dies anerkennt denn auch die Beschwerdeführerin, wenn sie sagt, das „sei wohl eine Sache, die sich selbst erledigt habe“ (Aussage Beschwerdeführerin, a.a.O.)
3.1.3 Zusammenfassend wird die Beschwerde betreffend die verfügte Umplatzierung von B____ (Verfahren VD.2016.173) abgewiesen.
3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf C____. Dies wurde von der KESB mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 abgewiesen.
3.2.1 Kann der Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KESB es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (vgl. Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist. Namentlich spielt die Frage des Verschuldens keine Rolle. Neben der Gefährdung des Kindes setzt der Entzug der elterlichen Obhut weiter voraus, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (vgl. Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 310 N 6). Die Entziehung ist zudem nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid, Art. 310 N 4).
3.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid betreffend das Gesuch um Wiederherstellung des Aufenthaltsrechts erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass C____ – genau wie seine Schwester – im Heim eine sehr positive Entwicklung durchgemacht habe und in seiner bisherigen Unterbringung sehr gut aufgehoben sei. Die Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts würde entsprechend die unmittelbare Gefahr mit sich führen, dass dieses gute Setting gefährdet würde (vorinstanzlicher Entscheid vom 24. Oktober 2016, Ziff. 24). Sie hat weiter ausgeführt, anders als seine Schwester sei jedoch C____ in Bezug auf eine definitive Rückkehr zur Mutter ambivalent und wünsche sich eindeutig mehr Nähe zu dieser. Es sei jedoch nicht geklärt, welche Unterstützung für den Fall, dass C____ bei der Beschwerdeführerin leben würde, notwendig sei. Insbesondere fehlten aktuelle Unterlagen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin (vorinstanzlicher Entscheid vom 24. Oktober 2016, Ziff. 26 ff.). Die KESB kam zum Schluss, zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mit den Interessen von C____ vereinbar, weshalb der Antrag abgewiesen werde. Es sei jedoch ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, um festzustellen, ob und wenn ja mit welcher Unterstützung eine Rückkehr von C____ zu seiner Mutter umgesetzt werden könne. Ebenso wurde ein psychiatrisches Gutachten über C____ angeordnet.
3.2.3 Diese Gutachten liegen nun beide vor, wobei dasjenige über die Beschwerdeführerin festhält, aufgrund unentschuldigten Fernbleibens von den vereinbarten Terminen müsse eine Beurteilung rein nach Aktenlage erfolgen. Gemäss dieser ergäben sich aber eindeutige und auch überdauernde Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der Explorandin, wobei die beschriebene emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ massgeblich zu sein scheine für die Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und die Erziehungsfähigkeit der Explorandin. (Gutachten Beschwerdeführerin, S. 15).
Das Gutachten über C____ hält in Bezug auf dessen psychischen Zustand zwar fest, er selbst leide nicht an einer psychischen Störung gemäss ICD-10. Er werde jedoch durch seine Mutter stark beeinflusst und habe Mühe, sich von der mütterlichen Erlebniswelt abzugrenzen und ihre Konflikte nicht zu übernehmen. Dies behindere seine Persönlichkeitsentwicklung und stelle ein Risiko für die Entwicklung einer Psychopathologie dar. Damit C____ das Verhalten seiner Mutter richtig einordnen könne, sei eine ausführliche Psychoedukation des Jungen in Bezug auf die psychischen Erkrankungen der Kindsmutter von grosser Wichtigkeit (Gutachten über C____, S. 24).
In Bezug auf die Frage, ob das Kindeswohl von C____ bei einer Rückkehr zu seiner Mutter gefährdet sei, hält der Gutachter fest, das Zusammenleben mit der chronisch psychisch kranken Beschwerdeführerin stelle eine klare Gefährdung des Wohls von C____ dar. Diese Gefährdung könne im Falle einer Rückkehr zur Mutter auch nicht durch behördliche Massnahmen ausgeglichen werden, da Frau A____ nicht in der Lage sei, ausreichend mit den Behörden und allenfalls eingesetzten Fachpersonen zu kooperieren. Auch gebe es keine Privatpersonen im Umfeld der Familie, die helfen könnten, die mangelnden Ressourcen von Frau A____ in Betreuung und Erziehung auszugleichen. Eine Rückkehr in die Obhut von Frau A____ sei aus gutachterlicher Sicht auch langfristig ausgeschlossen, da die gesundheitlichen Probleme der Kindsmutter und deren Auswirkungen auf deren Erziehungs- und Kooperationsfähigkeit „gravierend und chronisch“ seien (Gutachten C____, S. 24).
Das Gutachten führt weiter aus, es bestehe bereits heute durch die häufigen Besuche von C____ bei Frau A____ und die häufigen Telefonkontakte eine chronische Beeinträchtigung des Kindeswohles, die unbedingt vermindert werden sollte. Es werde daher eine Einschränkung der Wochenend- und Ferienbesuche sowie der telefonischen Kontakte empfohlen (Gutachten C____, a.a.O.).
3.2.4 Nach dem Gesagten hält der Gutachter eine Rückkehr von C____ zur seiner Mutter nicht nur auch auf lange Sicht für nicht möglich, sondern empfiehlt gar zur Wahrung dessen Kindswohls eine weitere Einschränkung des Kontakts zur Beschwerdeführerin. Gemäss Angaben des Vertreters der Vorinstanz wurde jedoch trotz der klaren Empfehlung im Gutachten – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – auf weitergehende Einschränkungen in Bezug auf den Kontakt zur Beschwerdeführerin verzichtet (Aussagen Vertreter Vorinstanz, zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Zur Begründung führte er an, man erwarte aufgrund der Tatsache, dass C____ nach wie vor äussere, er wolle nach Hause zu seiner Mutter, keinen positiven Effekt darin, gegen seinen Willen das Kontaktrecht einzuschränken. Vielmehr werde befürchtet, dass eine solche Massnahme gegen den erklärten Willen des Jugendlichen zu einer Trotzreaktion führen würde, welche nicht zielführend wäre (Aussagen Vertreter Vorinstanz, zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.).
Wenn diese Auffassung auch berechtigt sein mag, so ist dennoch festzuhalten, dass zumindest die im Gutachten klar empfohlene Psychoedukation von C____ bei der Entscheidung der KESB, das Kontaktrecht nicht einzuschränken, umso mehr dringend notwendig erscheint. Die Tatsache, dass die Suche nach einem geeigneten Therapeuten offenbar der Mutter überlassen wurde (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) und bis zum Zeitpunkt der Verhandlung diesbezüglich noch nichts in die Wege geleitet war, scheint angesichts der dringlichen Aussagen des Gutachtens nicht verständlich. Die Angaben des Beistands in der Hauptverhandlung, dass C____ mittlerweile in der „Guten Herberge“ – wo er gemäss den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch im vergangenen Jahr sehr gut integriert war (vgl. oben E. 3.2.2) – alles boykottiere und als nahezu nicht mehr tragbar bezeichnet werde (Aussage Beistand zweitinstanzliches Protokoll), sind alarmierend und legen den Schluss nahe, dass sich der im Gutachten angesprochene grosse Loyalitätskonflikt von C____ inzwischen zugespitzt hat Das Gleiche gilt für die Aussage des Kindesvertreters, dass C____ nicht mehr mit seinem Beistand kommuniziere (Aussagen Kindesvertreters, zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
Die Schilderung der heutigen Situation durch die beteiligten Fachpersonen und die entsprechenden Äusserungen im Gutachten lassen die Befürchtung aufkommen, dass ohne sofortige Unterstützung von C____ dessen Kindeswohl nun unmittelbar gefährdet erscheint. Dem entsprechen nicht zuletzt auch die Aussagen des Kindsvertreters und des Beistands von C____ in der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts, welche beide eine psychologische Begleitung des Jungen als nunmehr dringend notwendig erachten (Aussagen Kindesvertreter und Beistand, zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Die Aufnahme einer Psychoedukation bei C____ hat somit nun höchste Priorität und ist nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Beistand in die Wege zu leiten. Entsprechend wird dessen Auftrag mit dem vorliegenden Entscheid erweitert.
3.2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Verweigerung der Wiederherstellung des Aufenthaltsrechts für C____ abzuweisen. Gemäss den obigen Erwägungen ist jedoch für C____ nun zeitnah – spätestens bis 31. Dezember 2017 – durch den Beistand eine psychotherapeutische Behandlung in die Wege zu leiten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit keine Abweisung zufolge Gegenstandslosigkeit erfolgt, und die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juni sowie vom 24. Oktober 2016 bestätigt.
Der Beistand wird in Erweiterung seines Auftrags angewiesen, für C____ mit Frist bis 31. Dezember 2017 eine psychotherapeutische Behandlung in die Wege zu leiten.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.– gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem Kindesvertreter, [...], werden ein Honorar von CHF 2‘300.– und ein Auslagenersatz von CHF 8.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 184.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindesvertreter
- KESB
- Beistand
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen