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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.03.2015 VD.2015.90 (AG.2015.478)

March 24, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,884 words·~9 min·6

Summary

Einstellung der Unterstützung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.90

URTEIL

vom 6. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese   

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[…]

Zustelladresse: c/o B____ […],

[…]

gegen

Gemeinderat Riehen                                                                 Rekursgegner

Wettsteinstrasse 1

4125 Riehen

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Gemeinderats Riehen

vom 24. März 2015

betreffend Einstellung der Unterstützung

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) meldete sich mit Unterstützungsgesuch vom 14. August 2014 bei der Sozialhilfe Riehen an. Diese forderte die Rekurrentin mit Schreiben vom 5. September 2014 auf, von ihr deklarierte Darlehen in der Höhe von CHF 312‘000.– zur Verrechnung mit den Sozialhilfeleistungen an sie abzutreten, widrigenfalls die Einstellung der Sozialhilfe per 30. Oktober 2014 in Erwägung gezogen werde. In der Folge stellte sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, über diese Darlehen nicht mehr verfügen zu können, da sie diese bereits im Jahr 2011 in Schenkungen umgewandelt habe. Die Sozialhilfe Riehen stellte darauf ihre Unterstützung  mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 per 30. November 2014 ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen mit Entscheid vom 24. März 2015 ohne Kostenfolge ab. Einem allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende Wirkung.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 21. April 2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin an ihrem Unterstützungsgesuch festhält. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 7. Mai 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses bat B____, der Sohn der Rekurrentin, in ihrer Vertretung darum, dass der Gerichtsentscheid möglichst bald gefällt werde. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 29. Mai 2015 vorläufig auf die Einholung einer Vernehmlassung und zog direkt die Akten der Vorinstanzen bei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser kann den Rekurs gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 OG an das Verwaltungsgericht überweisen. Dessen funktionelle und sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich somit aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 7. Mai 2015 sowie den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2, mit Hinweisen).

2.

Nach § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) gehen unter anderem das Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge vor. Es gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip (vgl. VGE VD.2010.116 vom 20. Dezember 2011). Nach § 8 Abs. 1 SHG ist bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter anderem das bewegliche Vermögen zu verwerten. Verzichtet die bedürftige Person darauf, so ist die wirtschaftliche Hilfe entsprechend zu kürzen (§ 8 Abs. 2 SHG). Bestehen vermögensrechtliche Ansprüche der bedürftigen Person gegenüber Dritten, so kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie an die Sozialhilfe zur Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen abgetreten werden, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen (§ 12 Abs. 1 SHG).

3.

Vorliegend hat die Sozialhilfe Riehen die Leistungen an die Rekurrentin eingestellt, weil letztere über vermögensrechtliche Ansprüche in Form von Darlehen an ihre drei Söhne im Gesamtbetrag von CHF 312‘000.– verfüge und nicht bereit sei, ihr diese Ansprüche gemäss § 12 Abs. 1 SHG abzutreten. Mit ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – den Bestand dieser Darlehen. Sie macht geltend, ihr Vermögen bereits im Jahre 2011 in Form einer Schenkung vollständig an ihre drei Söhne verteilt zu haben.

Damit ist im Folgenden der Bestand der von der Sozialhilfe geltend gemachten Darlehensforderung zu prüfen.

3.1      Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die sozialhilferechtliche Beurteilung der von der Rekurrentin mit ihren Söhnen abgeschlossenen Verträge. Zur Auslegung eines Vertrages ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (empirische oder subjektive Vertragsauslegung gemäss Art. 18 Abs. 1 OR). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierte Auslegung; [BGE 139 III 404 E. 7.1 S. 406, 132 III 626 E. 3.1 S. 632, 128 III 70 E. 1a S. 73]). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage (BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681, 131 III 606 E. 4.1 S. 610, 129 III 118 E. 2.5 S. 122). Die tatsächliche Ermittlung dieses subjektiven Parteiwillens beruht auf der gerichtlichen Beweiswürdigung (BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302, 131 III 606 E. 4.1 S. 611, 128 III 419 E. 2.2 S. 422, 127 III 444 E. 1b S. 445; BGer 4A_595/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.1, 2C_780/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2).

3.2      Die Vorinstanz ist diesbezüglich von einer eindeutigen Beweislage ausgegangen. Sie hat erwogen, noch im Verfahren auf Prüfung des Anspruchs der Rekurrentin auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen habe ihr Sohn B____ mit E-Mail vom 3. Juli 2014 ausgeführt, die Rekurrentin habe 2010 ein Reinvermögen von CHF 678‘461.– besessen. Darin enthalten seien drei Darlehen von je rund CHF 200‘000.– an ihre drei Söhne. Im Jahr 2011 sei dieses Reinvermögen auf CHF 390‘680.– geschrumpft, nachdem die drei Darlehen von je rund CHF 200‘000.– in drei kleinere Darlehen von je CHF 104‘000.– umgewandelt und je CHF 96‘000.– als Schenkungen weitergegeben worden seien. Durch Verbrauch habe das Vermögen im Jahr 2012 dann weiter um CHF 30‘000.– abgenommen und werde 2014 noch CHF […] 312‘000.– betragen, weil alles andere aufgebraucht ist“. Damals wurden auf den 5. April 2011 datierte, aber nicht unterzeichnete Darlehensverträge der Rekurrentin mit ihren Söhnen eingereicht. Weiter verweist die Vorinstanz darauf, dass die Rekurrentin die Darlehen in den Wertschriftenverzeichnissen für die Jahre 2012 und 2013 jeweils als Vermögen deklariert und darüber hinaus im Steuerjahr 2012 einen Bruttoertrag aus diesen Darlehen von je CHF 1‘560.– versteuert habe, welcher der in den Darlehensverträgen genannten Verzinsung zu 1,5% entspreche. Soweit die Rekurrentin diesbezüglich einen Irrtum ihres Sohnes B____ geltend mache und behaupte, erst mit der Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen mit ihren Söhnen über das Geld gesprochen und ihnen die Schenkung bestätigt zu haben, sei darauf hinzuweisen, das ihr Sohn auch auf Rückfrage der Abteilung Ergänzungsleistungen nochmals den Bestand der Darlehen bestätigt habe. Auch die negative Verfügung bezüglich der Ergänzungsleistungen gehe von den Darlehen aus und sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich habe sie noch im Unterstützungsgesuch an die Sozialhilfe vom 4. August 2014 die drei Darlehen im Gesamtbetrag von CHF 312‘000.– als Vermögen angegeben. Erst nach der Aufforderung, die Darlehen zur Sicherung abzutreten, habe sie deren Bestand bestritten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs müsse davon ausgegangen werden, dass der Bestand der Darlehen einzig deshalb bestritten wurde, um zu verhindern, dass die Sozialhilfe zur Sicherung der Sozialhilfeleistungen auf diese Darlehen greifen könne.

Dem hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass ihr Sohn B____ einen Fehler gemacht habe, als er die nichtvorhandenen Darlehen bei den Steuern und bei der Anmeldung bei der Sozialhilfe angegeben habe. Davon habe sie aber nichts gewusst. Ihre Söhne […] und […] hätten das Geld als Schenkungen angenommen und sie könne das verschenkte Geld nicht zurückfordern. Es sei einfach unglücklich, dass sie das gegenüber B____ nicht klar kommuniziert habe. Das Geld sei im Jahre 2011 verteilt worden. Sie habe dies als Schenkung betrachtet. Die Errichtung von Darlehen sei zwar ein Thema gewesen, aber seien dann doch keine Darlehensverträge eingeführt worden.

3.3      Der Beweiswürdigung der Vorinstanz kann trotz den Einwänden der Rekurrentin in allen Teilen gefolgt werden. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie für das Jahr 2012 in ihrer Steuererklärung einen Bruttoertrag aus den drei Darlehen an ihre Söhne von je CHF 1‘560.– deklariert hat. Bereits dieser deklarierte Mittelzufluss von ihren Söhnen an sie steht einer im Jahr 2011 vollzogenen Schenkung an ihre drei Söhne entgegen. Hätte allein ihr Sohn B____ im Jahre 2011 ihre Schenkungsabsicht irrtümlicherweise nicht verstanden und wären die beiden anderen Söhne aber von einer Schenkung ausgegangen, so wäre damit nicht zu erklären, warum sie dennoch im Folgejahr Zinsleistungen an die Rekurrentin erbracht haben. Ein allein bei ihrem Sohn B____ liegender Irrtum ist daher auszuschliessen. Damit bestätigen die Zinszahlung der drei Söhne die Deklarationen des als Vertreter der Rekurrentin handelnden Sohnes.

Nichts anderes kann auch aus der Bestätigung von Dr. med. […] vom 17. November 2014 abgeleitet werden. Darin hält die Ärztin zwar fest, dass ihr die Rekurrentin bestätigt habe, das Geld den Kindern geschenkt zu haben. Zu beachten ist aber auch, dass die Ärztin ebenfalls auf die zeitweise Demenz ihrer Patientin hinweist. Zudem führt sie aus, dass sie diese Angelegenheit aus dem Jahre 2011 auf Wunsch von Herrn B____ mit ihrer Patientin besprochen habe. Schliesslich datiert die Bestätigung erst nach dem Erlass der ursprünglich angefochtenen Verfügung, mit der die Abtretung der Darlehen verlangt worden ist. Aus all diesen Gründen vermag die Bestätigung der Ärztin den vom Vertreter der Rekurrentin – gegenüber den Behörden mehrfach und detailliert bekräftigten Sachverhalt einer bloss teilweisen Umwandlung der bereits zuvor geleisteten Darlehen – nicht umzustossen. Insbesondere fällt auf, dass die Bestätigung auch keinen Bezug zum Umstand nimmt, dass im Jahr 2011 gar keine Mittel geflossen sind, sondern bereits im Jahr 2010 drei Darlehen bestanden haben, die im Jahr 2011 durch Schenkungen teilweise getilgt worden sind. Diesbezüglich wäre auch nicht nachvollziehbar, wie B____ aufgrund eines Irrtums auf die Idee gekommen sein könnte, dass von den ursprünglichen Darlehen im Betrag von je CHF 200‘000.– schenkungsweise je CHF 96‘000.– erlassen worden sein sollen. Ein solcher Irrtum mit solchermassen konkretisierten Beträgen ist nicht vollstellbar.

Insgesamt widersprechen die Akten der behaupteten Absicht der Rekurrentin und ihrer Söhne, die im Jahre 2011 im Betrag von je CHF 104‘000.– noch bestehenden Darlehen in Schenkungen umzuwandeln. Zutreffend ist schliesslich auch die Feststellung der Vorinstanz, dass Schenkungen zweiseitige Rechtsgeschäfte sind, welche vom Beschenkten angenommen werden müssen. Eine solche Annahme hat der Sohn B____ offensichtlich nie erklärt. Vielmehr hat er selber noch im vorliegenden Verfahren von einem Darlehen gesprochen. Einer solchen Annahme stehen aber auch die Zinszahlungen der beiden anderen Söhne im Jahre 2012 entgegen. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis mithin in Würdigung aller Beweise – namentlich auch des Verhaltens der Rekurrentin selbst und ihrer Söhne – von einem Vermögen von CHF 312‘000.– in Form von Darlehen auszugehen (vgl. BGer 4A_595/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.3 f.). Damit durfte die Sozialhilfe Riehen die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 12 SHG einstellen, da die Rekurrentin der Aufforderung, ihre Darlehen an die Sozialhilfe abzutreten, nicht nachgekommen war. Dass die Vorinstanz die wirtschaftliche Hilfe auch bei einer Schenkung des Vermögens vor oder nach der Einreichung des Unterstützungsgesuchs – etwa bei Feststellung eines Rechtsmissbrauchs oder im Rahmen einer Verwandtenunterstützungspflicht – hätte verweigern oder kürzen können, ist nicht auszuschliessen (vgl. B.II.8 in fine des angefochtenen Entscheids), braucht hier aber nicht mehr abschliessend erörtert zu werden.

4.        

Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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