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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.09.2016 VD.2015.63 (AG.2016.608)

September 5, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,976 words·~25 min·5

Summary

Integritätsverletzung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2015.63

URTEIL

vom 5. September 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Prof. Dr. A____                                                                                    Rekurrent

[...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Universität Basel

Rektorat, Petersgraben 35, 4003 Basel 

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der

Universität Basel vom 19. Dezember 2014

betreffend Integritätsverletzung

Sachverhalt

Prof. Dr. A____ (Rekurrent) ist seit [...] Ordinarius für [...] an der Universität Basel. Aufgrund von Anzeigen dreier ehemaliger Doktorandinnen eröffnete die Universität gegen ihn drei Integritätsverfahren wegen des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Der Integritätsbeauftragte der Universität kam aufgrund seiner Ermittlungen zum Schluss, dass sich der Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren nicht habe erhärten lassen und stellte dieses ein (Dr. B____, Bericht des Integritätsbeauftragten vom 12. November 2012). Die beiden anderen Verfahren wurden jedoch weitergeführt, weil nach Ansicht des Integritätsbeauftragten in einem Fall (Dr. C____) der Verdacht nicht habe ausgeräumt werden können, im anderen Fall (Dr. D____) ein ausreichender Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegeben sei (Berichte des Integritätsbeauftragten vom 30. August 2012). Die betroffenen Doktorandinnen in diesen beiden Verfahren waren gleichzeitig auch als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen ihres Doktorvaters (das heisst des Rekurrenten) angestellt. 

Das Rektorat der Universität Basel hielt mit Beschluss vom 29. Januar 2013 Folgendes fest:

„1.        Von der Zusammenstellung nebst Beilagen im Fall Prof. Dr. A____ wird Kenntnis genommen.

2.         Die zwei Prof. Dr. A____ zur Last gelegten Integritätsverletzungen werden als schwer bewertet und die beiden Integritätsverfahren mittels separater Feststellungsverfügung beendet.

3.         Gestützt auf die Zusammenstellung und die Beilagen werden folgende Vorbereitungen zur Kündigung eingeleitet:

i.          Übermittlung der Zusammenstellung nebst Beilagen an Herrn Prof. Dr. A____ zur Stellungnahme bis zum 18. Februar 2013, verbunden mit der Mitteilung, dass das Rektorat beabsichtigt, beim Universitätsrat Antrag zu stellen, die Kündigung gestützt auf die vorliegende Zusammenstellung auszusprechen.

ii.         Nach Eingang der Stellungnahme wird diese, falls darin keinen neuen bis dahin unbekannte[n] Fakten enthalten sind, zusammen mit der Zusammenstellung nebst Beilagen an den Universitätsrat weitergeleitet, mit dem Antrag, den Anstellungsvertrag mit Herrn Prof. Dr. A____ vor Ende des Frühjahrsemesters 2013 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Semestern ordentlich zu kündigen.

4.         Es wird abschliessend festgehalten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Prof. Dr. A____ und der Universität unwiederbringlich zerstört ist. Deshalb wird die Leitung der [...] Fakultät beauftragt, Prof. A____ per sofort von der Betreuung von Doktorierenden und Habilitierenden freizustellen.

5.         Der Schweizerische Nationalfonds wird vom Rektorat brieflich über das Integritätsverfahren informiert.“

Auf der Grundlage dieses Beschlusses erliess das Rektorat in den beiden Integritätsverfahren am 4. Februar 2013 je eine Feststellungsverfügung, die an die jeweilige Anzeigerin adressiert war und in der je „das Vorliegen einer schweren Verletzung der wissenschaftlichen Integrität im Sinne des Reglements zur Integrität und zum wissenschaftlichen Fehlverhalten vom 18.10.2011 festgestellt“ wurde. Der Rektoratsbeschluss und die beiden Feststellungsverfügungen wurden dem Rekurrenten mit Schreiben des Rektorats vom 4. Februar 2013 zugestellt. 

Professor A____ führte gegen den Rektoratsbeschluss und die beiden Feststellungsverfügungen Rekurs. Die Rekurskommission der Universität wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid der Rekurskommission richtet sich der vorliegende Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent die kostenfällige Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission, des Rektoratsbeschlusses und der beiden Feststellungsverfügungen beantragt. Überdies wird um Feststellung ersucht, dass in beiden Fällen ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht erwiesen sei, und eventualiter die Rückweisung der Sache an das Rektorat der Universität zur Neubeurteilung beantragt.

Das Rektorat der Universität Basel beantragt mit Stellungnahme vom 31. August 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 15. Dezember 2015 an seinen Anträgen fest. Die Rekurskommission der Universität hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 den Verzicht auf eine Vernehmlassung mitgeteilt. Im weiteren Verfahren haben der Rekurrent am 11. März 2016 und am 19. Juli 2016, die Universität am 24. März 2016 Dokumente eingereicht.  

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Juni 2015 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, dass bis zum rechtkräftigen Abschluss des Integritätsverfahrens das Verfahren betreffend Kündigung der Anstellung des Rekurrenten nicht vorangetrieben werden darf und dass Mitteilungen der Integritätsverletzungen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Schweizerischen Nationalfonds, zu unterlassen sind.

Das von der Universität Basel mit Strafanzeige gegen den Rekurrenten vom 24. April 2014 angestossene Strafverfahren (Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit der Einholung von Privatgutachten) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 eingestellt, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher die Erhebung einer Anklage rechtfertigen würde.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Der Rekurrent ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Dieser wurde rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet (§ 16 Abs. 2 VRPG).

1.2      Gemäss dem am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen totalrevidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) werden Verwaltungsrekurse durch das Verwaltungsgericht, unter Vorbehalt besonderer Anordnung der Zuständigkeit der Kammer im Interesse der Rechtsfortbildung oder der der Einheit der Rechtsprechung, in Dreierbesetzung beurteilt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 91 Ziff. 6 GOG). Da im vorliegenden Verfahren keine besondere Anordnung zur Erweiterung des Spruchkörpers erging, ist das Dreiergericht für die Behandlung des Rekurses zuständig. 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen von § 8 VRPG. Demgemäss hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Verwaltung den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder ihr Ermessen missbraucht oder falsch ausgeübt hat. Hingegen ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden der Universität zu setzen.

1.4      Da die Sache infolge Gutheissung des Rekurses an die Universität zurückgewiesen wird und das Verfahren damit seinen Fortgang nimmt, kann auf die vom Rekurrenten beantragte mündliche Gerichtsverhandlung und auf die Anhörung der beiden Anzeigerinnen verzichtet werden (VGE 727/2004 vom 24. Mai 2005 E. 1.3; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 512). Der vorliegende Entscheid ergeht daher im schriftlichen Verfahren.

2.

2.1      Mit dem angefochtenen Entscheid der Rekurskommission wurde die Feststellung der Universität bestätigt, wonach der Rekurrent ein schweres wissenschaftliches Fehlverhalten gegenüber beiden Mitarbeiterinnen/Doktorandinnen begangen habe. Die Rekurskommission stellte allerdings fest, dass das Rektorat nicht im Einzelnen substanziiert habe, welches Verhalten dem Rekurrenten als wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen werde, sondern pauschal auf die diesbezüglichen Feststellungen des Integritätsbeauftragten verwiesen habe (angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 21). Dieser hatte im einen Verfahren (Dr. D____) zusammengefasst berichtet, der Rekurrent habe seiner Mitarbeiterin/Doktorandin gedroht, dass er sie schlecht benote oder schlecht über sie rede, er habe ihre unveröffentlichte Lizentiatsarbeit ohne korrekte Zitierung verwendet (April 2006) und habe von ihr verlangt, dass sie weit über 100 Zitate seiner eigenen Publikationen in ihre Dissertation aufnehme (November 2009). Schon zuvor habe der Rekurrent von der jungen [Wissenschaftlerin] verlangt, dass sie in ihrem eigenen Aufsatz seine Werke nenne (Oktober 2006). Dieser Aufsatz sei in einem Band erschienen, bei dem beide, der Rekurrent und seine Doktorandin, als Mitherausgeber zeichneten. Der Rekurrent habe gedroht, die Publikation zu verhindern, wenn sie die Zitate auf seine Werke nicht aufnehme. Ähnliches habe sich ein weiteres Mal ereignet (November/Dezember 2009), als die [Wissenschaftlerin] dem Rekurrenten die Erstfassung ihres Artikels für ein Handbuch überlassen habe. Diesmal sei der Rekurrent jedoch gar nicht an der Publikation beteiligt gewesen. Dennoch habe er wieder Zitate auf seine eigenen Werke angemahnt und verlangt, dass die [Wissenschaftlerin] die Ergänzungen ihres eigenen Aufsatzes vor dem Einreichen ihrer Dissertation nachliefere. Schliesslich habe der Rekurrent, nachdem er von den Integritätsanzeigen Kenntnis erlangt hatte, an der Fakultätsversammlung vom 24. November 2011 gesagt, die Karrieren beider Anzeigerinnen seien beendet, und zwei Tage später in einer E-Mail an den Vater der erwähnten [Wissenschaftlerin] massive Vorwürfe gegen sie erhoben (angefochtener Entscheid E. 4.1 S. 18).

Die Rekurskommission stellte weiter fest, im anderen Integritätsverfahren (Dr. C____) habe der Integritätsbeauftragte seinen Verdacht ebenfalls mit dem Verlangen des Rekurrenten nach zusätzlichen Referenzen begründet, aber auch mit dem Umstand, dass der Rekurrent auf dem gleichen Gebiet publiziert habe, das Gegenstand der in Entstehung begriffenen Dissertation dieser Doktorandin gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 5.1 S. 38). Der Rekurrent habe sie in seinen eigenen Forschungsschwerpunkt eingebunden und habe aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses umso mehr dafür Sorge tragen müssen, dass deren Anteil an der Forschung eigenständig zur Geltung komme. Auch in diesem Fall habe der Rekurrent Druck ausgeübt und die Einreichung der Dissertation mit der Auflage weiterer Zitate auf eigene Werke verknüpft, so dass er in ihrer Dissertation mit über 100 Referenzen am meisten zitiert werde. Ob dem Rekurrenten dieses Gewicht in der Dissertation zukomme, vermochte der Integritätsbeauftragte nach eigener Angabe nicht zu beurteilen.  

2.2      Der Rekurrent macht geltend, der dem Vorwurf der Integritätsverletzung zugrundeliegende Sachverhalt hätte wissenschaftlich überprüft werden müssen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die vorliegenden Streitfragen ohne [...] Fachwissen beurteilt worden seien. Bei der Beurteilung der Zitatwünsche des Rekurrenten im einen Verfahren (Dr. D____) sei die Bedeutung der Arbeiten des Rekurrenten auf dem Gebiet des [...] zu berücksichtigen. Bezüglich der Besetzung des Dissertationsthemas im anderen Integritätsverfahren (Dr. C____) habe der Rekurrent das Thema nicht parallel bearbeitet. Die zu interpretierenden Originaltexte seien zahlenmässig beschränkt, die Thematik sei aber breit. Der Rekurrent habe sämtliche Themenkreise der Arbeit zuvor als Forschungsschwerpunkt bearbeitet. Seine Zitatsanregungen gegenüber beiden Doktorandinnen seien gerechtfertigt. In formeller Hinsicht wird eingewendet, es fehle eine eigene Auseinandersetzung des Rektorats mit den Vorwürfen. Diesen Mangel könne die Rekurskommission durch eine Nachbegründung nicht ersetzen. Die Universität habe nicht auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten dürfen und die Untersuchungsmaxime sei einseitig zu Lasten des Rekurrenten angewandt worden. Die vom Rekurrenten eingeholte Beurteilung durch Prof. Dr. E____ (Gutachten im Fall Dr. D____ vom 6. Oktober 2012 und im Fall Dr. C____ vom 14. Oktober 2012) wie auch die Stellungnahme der [...]-Gesellschaft [...] vom 3. Februar 2014 seien ungenügend bzw. gar nicht gewürdigt worden. Überdies habe die Vorinstanz übersehen, dass Professor E____ im Verfahren Dr. C____ ein separates Gutachten erstellt habe. Schliesslich hätten sich sämtliche zu beurteilende Sachverhalte vor dem Inkrafttreten des Integritätsreglements vom 18. Oktober 2011 ereignet, weshalb eine rückwirkende Anwendung dieses Reglements ausgeschlossen sei.

3.

3.1      Bei den Beanstandungen der beiden jungen [Wissenschaftlerinnen] handelt es sich um Anzeigen gemäss § 8 des Integritätsreglements vom 18. Oktober 2011. Aufgrund der Verdachtslage sind im vorliegenden Fall zu Recht zwei Integritätsverfahren eröffnet worden, in denen die Beanstandungen durch die Universität sorgfältig zu prüfen sind. Die zu beurteilenden Sachverhalte haben sich ab April 2006 (Dr. D____) bzw. ab Juni 2010 (Dr. C____) weitgehend unter der Geltung des alten Integritätsreglements der Universität vom 11. Juli 2006 abgespielt. Einschränkend ist aber festzuhalten, dass sowohl die schriftlichen Eingaben der beiden [Wissenschaftlerinnen] zuhanden der Universität als auch die daran anschliessenden Reaktionen des Rekurrenten, die ihm ebenfalls vorgeworfen werden, und die Eröffnung der Integritätsverfahren durch die Universität nicht vor November 2011 datiert werden. Diese Sachverhalte haben sich erst ereignet, als das neue Integritätsreglement vom 18. Oktober 2011 in Kraft war. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen rechtlichen Grundlagen die jeweiligen Elemente zu beurteilen sind. 

3.2      Nach den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht das „neue“ Reglement vom 18. Oktober 2011 anwendbar. Neue Verfahrensvorschriften sind nach Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 296 f.; BGE 136 II 187 S. 189 E. 3.1 S. 189). Es ist daher korrekt, dass das Verfahren nach dem neuen Integritätsreglement von 2011 abgewickelt wurde, das im Zeitpunkt der Anzeigen bereits galt. Weiter ist es richtig, dass der mit diesem neuen Reglement eingesetzte Integritätsbeauftragte mit der Abklärung des Sachverhalts beauftragt wurde. Die Rekurskommission hat zu Recht im gewählten Verfahren des Rektorats zur Abklärung der Integritätsverletzung keine Verfahrensfehler erkannt. Ob eine Schlichtung zu versuchen gewesen wäre oder nicht, hängt davon ab, ob eine Integritätsverletzung vorliegt und wenn ja, wie schwer diese wiegt. Insbesondere ist der Rekurskommission zu folgen, wenn sie die Schlichtung unter Umständen als nicht (mehr) opportun ansieht und festhält, dass diese nicht zwingend durchgeführt werden muss. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 2.3 S. 12 ff.) verwiesen werden.

3.3      Was die materielle Beurteilung angeht, so ist im Integritätsverfahren Dr. C____ und für einen Grossteil der Vorwürfe im Integritätsverfahren Dr. D____ das „alte“ Integritätsreglement vom 11. Juli 2006 anwendbar. Lediglich die Reaktionen des Rekurrenten vom November 2011 auf die Eröffnung der Integritätsverfahren fallen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Reglements. Es ist also nicht korrekt, die materielle Beurteilung vollständig nach neuem Reglement vorzunehmen. Wie die Rekurskommission aber zutreffend feststellt, unterscheiden sich die beiden Reglemente in den hier erheblichen materiellen Fragen nicht, so dass die Beurteilung nach dem einen oder anderen Reglement im Ergebnis aufs Gleiche herausläuft. Schon im alten Reglement von 2006 ist nämlich vorgesehen, dass an der Universität Basel wissenschaftliches Fehlverhalten – beispielhaft genannt werden die vorsätzliche Verletzung geistigen Eigentums, unzutreffende Autorenangaben oder jegliche Form von Vergeltungsmassnahmen gegenüber Personen, die darüber Mitteilung erstatten – geahndet wird (§ 4 des Reglements von 2006). Solches Fehlverhalten ist mit Disziplinarmassnahmen bedroht, die bis zur Feststellung einer „schweren Pflichtverletzung“ mit den entsprechenden personalrechtlichen Konsequenzen reichen (§ 6 Abs. 9 und 10 des Reglements von 2006). Was die Beweisgewissheit angeht, wird im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.2 S. 21) betont, dass das Erfordernis des zweifelsfreien Nachweises des Sachverhalts (so ausdrücklich in § 6 Abs. 9 und 10 des Reglements von 2006) unter dem alten wie dem neuen Reglement gleichermassen gilt. Daran ist festzuhalten.

3.4      Fragen zur Rückwirkungsproblematik ergeben sich aber hinsichtlich der Auseinandersetzung rund um die Lizentiatsarbeit von Frau Dr. D____ vom April 2006. Diese fällt nämlich in die Zeit vor dem Erlass des ersten Integritätsreglements vom 11. Juli 2006, und es ist im bisherigen Verfahren nicht geklärt worden, welche Regeln damals gegolten haben. Das Rückwirkungsverbot lässt es grundsätzlich nicht zu, dass die Spielregeln im Nachhinein geändert werden. Denn „niemandem sollen Verpflichtungen auferlegt werden, die sich aus Normen ergeben, welche ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt sein konnten, mit denen er also nicht rechnen konnte und musste“ (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 269). Im vorliegenden Fall ist unklar, welche Regeln damals bezüglich des Umgangs mit Lizentiatsarbeiten bestanden. Aus rechtsstaatlichen Gründen und angesichts der Schwere der angeordneten Massnahme darf aber erwartet werden, dass die damals anwendbaren Regeln genannt und die entsprechenden Vorwürfe danach beurteilt werden. Darüber wird das Rektorat im weiteren Verfahren Aufschluss geben.

4.

4.1      Kernfrage des vorliegenden Verfahrens ist es, ob eine Verletzung des Integritätsreglements – soweit Vorfälle seit dem 11. Juli 2006 betroffen – hinreichend sicher festgestellt wurde. Zuständig für die Ermittlungen ist gemäss § 9 des – in Verfahrensfragen anwendbaren – Integritätsreglements vom 18. Oktober 2011 der Integritätsbeauftragte. Entscheidungsinstanz ist das Rektorat. Der Entscheid ist in Würdigung der Abklärungen des Integritätsbeauftragten zu treffen (§ 11 Abs. 1 und 3 des Reglements).

4.2      Die Ermittlungen des Integritätsbeauftragten ergaben im einen Verfahren (Dr. D____), dass ein ausreichender Verdacht auf Verletzung des Integritätsreglements gegeben sei, im anderen (Dr. C____), dass der Verdacht nicht habe ausgeräumt werden können. Entsprechend hat der Integritätsbeauftragte nach § 10 des Reglements seine Ermittlungen abgeschlossen und seine Ergebnisse bzw. Abklärungen an die Entscheidinstanz (Rektorat) weitergeleitet. Die Entscheidinstanz verfügte – wie die Universität betont – über einen grossen Ermessensspielraum. Die universitären Organe bzw. die ganze „Scientific Community“ sollen gar als einzige in der Lage sein, wissenschaftliches Fehlverhalten festzustellen (Rekursantwort vom 31. August 2015 N 238 S. 61). Die Universität knüpft daran die weitere Schlussfolgerung, dass höchstens eine unmittelbare Aufsichtsbehörde die Angemessenheit des universitären Entscheides bezüglich der Verletzung der wissenschaftlichen Integrität überprüfen könnte, nicht aber ein Gericht. Dies bedeutet im Klartext, dass die Beurteilung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch das Rektorat jeglicher Überprüfung entzogen wäre. Denn obwohl die Rekurskommission der Universität erste Prüfungsinstanz ist, verfügt sie nach dem kantonalen Recht eine bloss einschränkte Prüfungsbefugnis. Dasselbe gilt für die zweitinstanzliche Prüfung durch das Verwaltungsgericht.

4.3      Sowohl die Rekurskommission als auch das Verwaltungsgericht prüfen nach § 8 Abs. 1 VRPG, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht oder dieses überschritten hat. Beide genannte Instanzen sind indessen mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (§ 8 Abs. 5 VRPG e contrario; VGE VD.2015.17 vom 21. Oktober 2015 E. 1.3; VD.2015.199 vom 18. April 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 493; Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt in: BJM 2005 S. 277, 297).

Für die Rekurskommission der Universität ergibt sich diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis (Kognition) aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die zur Ermessenskontrolle ermächtigen würde (VGE VD.2008.712 vom 2. Juni 2010 E. 2), und sie wurde vom Bundesgericht jedenfalls mit Blick auf das Erfordernis der zurückhaltenden Ermessenskontrolle von Personalentscheiden bestätigt (BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.3.4 und 3.3.5). Die Rekurskommission ist an diese Einschränkung gebunden, auch wenn der Ausschluss der Ermessenskontrolle für die erstinstanzliche Prüfung als atypisch bezeichnet werden muss: Sowohl die Steuerrekurskommission als auch die Personalrekurskommission des  Kantons Basel-Stadt verfügen über volle Kognition unter Einschluss der Ermessenprüfung (§ 164 Abs. 3 Steuergesetz und § 41 Abs. 4 Personalgesetz). Dasselbe gilt (entgegen VGE VD.2008.712 vom 2. Juni 2010 E. 2.5) auch für die Baurekurskommission (§ 5 Abs. 2 Gesetz betreffend die Baurekurskommission, dazu Feldges/ Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 824, vgl. auch Art. 33 Abs. 3 lit. b Raumplanungsgesetz) und – ausserkantonal – für die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (§ 46 Abs. 2 und 4 Universitätsgesetz ZH in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz ZH: Kognitionsbeschränkung nur für Rekurse gegen Prüfungsentscheide; vgl. auch Schindler, Beschwerdegründe, Kognition und Prüfungsdichte, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013: „doppelter Instanzenzug mit differenzierter Kognition“).

4.4      Gerade wegen dieses atypischen Ausschlusses der Ermessenskontrolle im Rechtsschutz gegen Entscheide der Universität muss die Behörde, welche den Entscheid fällt und als einzige Instanz Ermessen ausüben darf, sicherstellen, dass ihr Entscheid klar nachvollziehbar ist. Diese gesteigerte Verantwortung liegt also beim Rektorat der Universität, welches mit grosser Freiheit bei der Beurteilung das wissenschaftliche Fehlverhalten des Universitätspersonals feststellen, dessen Schwere würdigen und einschneidende Sanktionen verhängen kann, die bis zur faktischen Beendigung einer wissenschaftlichen Karriere führen können.

5.

5.1      Die Rekurskommission hält unter anderem fest, dass vorliegend einzig zu prüfen sei, ob sich die Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch das Rektorat aufgrund der erhobenen Tatsachen halten lasse. Es müsse nach dem Integritätsreglement durch die Entscheidinstanz eine „zweifelsfreie“ Feststellung erfolgen. Weiter wird festgehalten, dass der angefochtene Entscheid nicht im Einzelnen substanziiere, welches Verhalten dem Rekurrenten als wissenschaftliches Fehlverhalten genau vorgeworfen werde, es werde diesbezüglich pauschal auf die Feststellungen des Integritätsbeauftragten in seinen Berichten verwiesen und dies dann als schwere Verletzung der wissenschaftlichen Integrität qualifiziert. Es wäre wünschbar, wenn das Rektorat selber klarer festgestellt hätte, welches Verhalten es im Einzelnen wie würdigt. Dies fliesse aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Allerdings sei vorliegend „im Ergebnis“ die Überprüfung des Entscheides im Rechtsmittelverfahren doch möglich und werde die Subsumtion nachgeholt (angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 21 f.).

Der Rekurrent rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Entscheids könne nicht im Rekursverfahren geteilt werden, insbesondere nicht vor einer Instanz mit nur eingeschränkter Kognition.

5.2      Nach der Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124 I 49 E. 3a S. 51). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wie auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme von rechtzeitig und formrichtig angebotenen, rechtserheblichen Beweismitteln (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Zwar schliesst dies den Verzicht auf weitere Beweisabnahmen nicht aus, wenn die Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Eine Gehörsverletzung liegt aber dann vor, wenn die Behörde auf den Beizug eines unabhängigen Sachverständigen verzichtet, obwohl sie die erheblichen Fragen mangels eigener Sachkunde nicht beurteilen kann (BGE 137 III 324 E. 3.2 S. 329 ff.; 117 Ia 262 E. 3c S. 269 f.). Die Beachtung des Gehörsanspruchs ist umso bedeutsamer, wenn die Behörde, die den Entscheid erstinstanzlich zu verantworten hat, in inhaltlicher Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64).

5.3      Im vorliegenden Fall hat der Integritätsbeauftragte Abklärungen getroffen und die Verdachtslage in einem Bericht festgehalten, wobei seine Formulierungen im einen Fall („ausreichender Verdacht gegeben“) einen stärkeren, im anderen Fall („Verdacht konnte nicht ausgeräumt werden“) einen geringeren Verdacht nahelegen. Der Integritätsbeauftragte selber klassiert seine Erhebungen in beiden Fällen als „Verdacht“ und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Frage, ob tatsächlich ein Fehlverhalten vorliege, „von der Entscheidinstanz und nicht vom Integritätsbeauftragten zu entscheiden sei“. Er bringt damit zum Ausdruck, dass die Weiterführung der Ermittlungen im Sinne von § 10 des Integritätsreglements 2011 aus seiner Sicht in beiden Verfahren begründet ist. Ein Verdacht, sei er noch so dringend, bleibt ein Verdacht und ist keine „zweifelsfreie“ Feststellung. Dazu hätte das Rektorat entweder eigene Erhebungen anstellen oder aber eine eigene Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Material vornehmen, dieses bewerten und gewichten müssen. Der Vorwurf einer „schweren Integritätsverletzung“, wie er vorliegend zur Debatte steht, kann von der Sache her nur auf einer beweismässig fundierten Basis erfolgen. Eine andere Handhabung und Auslegung des Integritätsreglements würde der Willkür Tür und Tor öffnen. Ein sachlich begründetes Interesse, „schwere Integritätsverletzungen“ rein auf Verdachtsbasis hin statuieren zu können, ist nicht ersichtlich.

Die Feststellungen des Integritätsbeauftragten sind weder formal noch materiell „zweifelsfreie“ Feststellungen eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zulässig, wenn das Rektorat als einzige Entscheidinstanz mit Ermessensspielraum auf eine eigenständige Subsumtion verzichtet. Eine Heilung dieses Mangels durch die Rekurskommission, welche über eine eingeschränkte Kognition verfügt, ist ausgeschlossen. Die (in der Lehre kritisierte) Heilung von Gehörsverletzungen ist nach der Rechtsprechung nämlich nur möglich, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber jener der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und wenn die Heilung die Ausnahme bleibt (BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1175 ff. mit Hinweisen). Da die Rekurskommission der Universität als Rechtsmittelinstanz jedoch keine Ermessensprüfung vornimmt, kann sie Gehörsmängel von Rektoratsentscheiden nicht heilen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit berechtigt.

6.

6.1      Der Rekurrent hat seit Beginn des Verfahrens – mit Verweis auf je ein Privatgutachten seines Amtsvorgängers Professor E____ in beiden Integritätsverfahren – eingewandt, sein Vorgehen sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Das Rektorat hat das Privatgutachten nicht berücksichtigt. Zur Begründung wurde einerseits darauf hingewiesen, dass nur die Verhaltensweise des Rekurrenten, nicht aber Fachfragen zu beurteilen seien. Andererseits verwies das Rektorat auf die Ansicht des Dekanats der Fakultät, wonach es sich bei der Zitatenzählung des Gutachtens um eine „Manipulation“ handle. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Einwänden ist nicht erfolgt. Die Rekurskommission hat das Privatgutachten zwar gewürdigt, aber wiederum auf eine [...] bzw. fachnahe Beurteilung verzichtet. Abgesehen davon, dass der Rekurskommission bei der Heilung des Rektoratsentscheids Grenzen gesetzt sind (hiervor E. 5.3), ist weiterhin offen, vor welchem fachlichen Hintergrund der Rekurrent in die Texte eingegriffen hat. Auf eine fachliche Klärung kann jedoch nicht verzichtet werden: Je nachdem, welchen wissenschaftlichen Standards Dissertationen zu genügen haben und inwieweit Korrekturen fachlich begründet sind, wird die Schwere eines Fehlverhaltens anders zu beurteilen sein.

Aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts kann daher nicht beurteilt werden, ob der Rekurrent Erkenntnisse einer Lizentiatsarbeit verwendet hat, ohne diese korrekt zu zitieren, ob er unzulässigerweise auf dem Themengebiet seiner Doktorandin publiziert hat und ob seine Korrekturen in den Entwürfen seiner Doktorandinnen sachlich begründet waren. Es bleibt ferner offen, wie schwer ein allfälliges wissenschaftliches Fehlverhalten wöge. 

6.2      Einem Privatgutachten kommt zwar nur der Beweiswert von Parteivorbringen zu. Indessen darf ihm der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil es von einer Partei stammt (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Strafrecht, die hier sinngemäss berücksichtigt wird, kann ein Privatgutachten als solches Zweifel an der Richtigkeit von Feststellungen wecken und die Überprüfung durch ein Obergutachten bzw. durch einen eigentlichen Gutachter auslösen (BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.4; 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2). Ergeben sich demnach aus dem Privatgutachten erhebliche Zweifel, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde oder schlüssig ist, so sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung zu erheben. Wenn die Behörde selber nicht über die nötige Fachkompetenz zur Klärung der zweifelhaften Fragen verfügt, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (hiervor E. 5.2).

6.3      Die Analyse des Privatgutachters lassen die vom Integritätsbeauftragten an die Doktorandinnen gestellten Fragen und deren Antworten in einem anderen Licht erscheinen. Zusammengefasst wird in den beiden Gutachten dargelegt, dass die Zahl von Hinweisen auf Zitate des Rekurrenten tiefer als vorgeworfen und die Zitatsanregungen inhaltlich berechtigt seien, dass andere Autoren – entgegen den Vorwürfen – in der Dissertation von Frau Dr. D____ häufiger zitiert würden als der Rekurrent und dass die Dissertation professionell und anregend korrigiert worden sei. Weiter wird ausgeführt, dass bestimmte Erkenntnisse, um die gestritten werde, in der Fachwelt bereits seit Jahren bekannt seien und der Rekurrent die Leistungen seiner Mitarbeiterinnen nicht als seine eigenen verkauft habe. Im Verfahren betreffend Frau Dr. C____ kommt der Privatgutachter zum Schluss, dass der Rekurrent keine verpönte Parallelpublikation veröffentlicht habe. 

Diese Befunde bedürfen der fachlichen Prüfung. Auch wenn die personellen Verbindungen zwischen dem Privatgutachter, dem Rekurrenten und Frau Dr. D____ unübersehbar sind, ist doch darauf hinzuweisen, dass mit Professor E____ sich ein anerkannter Fachmann der [...] sich für die Untersuchung der einzelnen Vorwürfe hergegeben hat. Wie nämlich das Rektorat in anderem Zusammenhang zu Recht bemerkt, würde es geradezu ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen, wenn sogenannte Gefälligkeitsgutachten ohne Prüfung des Für und Wider nach den Wünschen des Auftraggebers erstattet würden, denen wissenschaftlich nichts am richtigen Ergebnis liegt (vgl. dazu Duplik an die Rekurskommission vom 10. Juni 2014 N 21 S. 10). Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein renommierter und im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung bereits emeritierter Professor sich leichthin zu einem Gefälligkeitsgutachten hinreissen lässt. Auch die Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten bei der Herausgabe des [...]-Kommentars wirft diesbezüglich kein anderes Licht auf den Fall: Gerade dieser Umstand hätte es Professor E____ erlaubt, mit gutem Grund die Anfrage abzulehnen, um die kollegiale Zusammenarbeit in diesem Projekt nicht zu belasten. Wenn er sich gleichwohl zur Frage geäussert hat, so kann sein wissenschaftliches Interesse am Fall jedenfalls nicht von vornherein in Abrede gestellt werden.

6.4      Nach dem Gesagten werden die noch bestehenden Unklarheiten in der Sachverhaltsfeststellung zu prüfen sein: Namentlich die Frage der unterschiedlichen Zählweise der Korrekturwünsche, obwohl dem Gutachter die gleiche Dissertationsfassung vorgelegen haben soll wie dem Rektorat (die Datumsabweichung beruht angeblich auf einer blossen Fehldatierung, vgl. dazu Resümee des Gutachters vom 22. Mai 2013 S. 9, Beilage 2 zur Rekursbegründung an die Rekurskommission vom 24. Mai 2013), die Bewandtnis eines Appendix im Umfang von 61 Seiten, welchen der Gutachter bei seiner Untersuchung nicht berücksichtigt habe ([...] Rekursantwort an die Rekurskommission vom 16. Dezember 2013 N 65 S. 21), sind ungeklärt. Der Vorwurf der Fakultät, der Gutachter habe manipuliert, geht jedenfalls zu weit und vermag als Erklärung für die Differenzen nicht zu überzeugen.

6.5      Das Rektorat wird daher ein Gutachten namentlich zu folgenden Fragen einholen: 

–        Berechtigte oder unberechtigte Korrekturwünsche in der Dissertations-Fassung von Frau Dr. D____ vom 3. November 2009 (inkl. Appendix)?

–        Zitierwünsche des Rekurrenten auf eigene Publikationen, insbesondere auf „A____ 2006“ berechtigt oder nicht?

–        Zu viele und allenfalls redundante Zitierwünsche?

–        Parallelbearbeitung des Dissertationsthemas von Frau Dr. C____ durch den Rekurrenten?

Wie diese Fragen beantwortet werden, ist für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. Erst wenn feststeht, ob die Korrekturwünsche wissenschaftlich berechtigt und vertretbar oder eben unberechtigt waren, kann auch beurteilt werden, ob das Beharren auf den Korrekturen vor der Publikation wissenschaftlich angängig war oder nicht. Im Zusammenhang mit der Frage nach Parallelpublikationen bzw. der Verwendung von Thesen, die durch andere Personen entwickelt wurden, ist bei der wissenschaftlichen Bearbeitung von Literatur in [...], zu welcher seit jeher intensiv geforscht worden ist, das Abgrenzungsproblem besonders virulent. Wie hier im Einzelnen abzugrenzen wäre, ist nach Feststellung des Sachverhaltes sorgfältig zu prüfen.

Die Beurteilung ist durch einen Experten oder eine Expertin vorzunehmen, der oder die dem Fachgebiet nahe steht. Es geht nicht darum, dass im Fachgebiet der [...] bezüglich Integritätsverletzungen andere oder besondere Regeln gelten würden. Vielmehr wird mit der fachnahen Begutachtung dem Umstand Rechnung getragen, dass ein solcher Gutachter oder eine solche Gutachterin die einschlägigen Fragestellungen schneller, präziser und zuverlässiger beantworten kann.

7.

7.1      Die genannten Sachverhaltsabklärungen sind auch für die Beurteilung der allfälligen Schwere des Fehlverhaltens sowie jener Vorgänge von Bedeutung, die sich im Nachgang zur Anzeigestellung ereignet haben sollen.

Selbst wenn die Form der Zitierungswünsche zu drängend und absolut gewesen sein mag (angefochtener Entscheid E. 4.5.3.5 S. 33 f.), so wäre dies für sich allein genommen – bei berechtigten Zitierwünschen – nicht geeignet, eine schwere Integritätsverletzung zu begründen. Dass zur Durchsetzung der wissenschaftlichen Standards auf Korrekturen beharrt und sonst mit Nichtpublikation gedroht wird, wäre für sich allein kaum als Integritätsverletzung zu interpretieren. Ebenso wenig sind Entgleisungen des Dozenten nach Eröffnung des Integritätsverfahrens – sofern es eben im Wesentlichen zu Unrecht eröffnet worden wäre – geeignet, die These der Integritätsverletzung ersatzweise zu begründen. Wer sich in einem gegen ihn eröffneten Verfahren mit deplatzierten Aktionen zu „retten“ versucht, kann als wenig belastbar und wenig souverän bezeichnet werden. Die Reaktionen eines Dozenten in einer Ausnahmesituation (in einem singulären Verfahren, in welchem es um eine Weichenstellung für die berufliche Zukunft geht und massive Defizite in persönlicher und berufsethischer Hinsicht vorgeworfen werden) lassen nur in sehr beschränktem Masse Rückschlüsse auf das Verhalten in seinem Berufsalltag zu.

Insofern wird im Entscheid der Vorinstanz zwar zu Recht festhalten, dass gemäss § 4 des Integritätsreglements von 2011 eine – weitere – Verletzung vorliegen kann, wenn ein vom Verfahren betroffener Wissenschaftler „in treuwidriger Weise“ auf das Verfahren Einfluss nimmt. Insbesondere Vergeltungsmassnahmen und/oder Mobbing gegen Personen, die unredliches Verhalten mitteilen, sind Integritätsverletzungen (vgl. § 4 lit. f des Reglements). Allerdings stellt sich vorliegend gerade die Grundfrage, ob unredliches Verhalten des Rekurrenten vorliegt und ob dieser treuwidrig auf das gegen ihn gerichtete Verfahren Einfluss genommen hat. Die Verteidigung des eigenen Standpunkts, sofern dieser berechtigt gewesen wäre, kann nicht als „treuwidrige“ Einflussnahme und als Mobbingmassnahme gegen Personen, die „unredliches“ Verhalten mitteilen, qualifiziert werden. Die Verteidigungsstrategien und Reaktionen des Rekurrenten im Verfahren mögen zwar, auch wenn sich die Vorwürfe gegen ihn als haltlos erweisen sollten, unangemessen bleiben. Die Gewichtung ihrer Schwere wäre aber eine ganz andere. Gleiches gilt für die bestrittene Äusserung des Rekurrenten am Rande einer Fakultätsversammlung vom 24. November 2011.

7.2      Das Rektorat wird nach Eingang des Gutachtens namentlich folgende Punkte neu beurteilen und gewichten müssen:

–        Druckausübung zur Zitierung: Falls die Zitierwünsche berechtigt waren, auf welche Art und Weise wurden sie durchgesetzt? Ist dies zu beanstanden?

–        Gewichtung des festgestellten Sachverhalts unter Berücksichtigung der je in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Regeln. 

8.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Rekurskommission und die beiden zugrundeliegenden Feststellungsverfügungen des Rektorats sowie Ziffer 2 bis 5 des Rektoratsbeschlusses sind aufzuheben. Die Sache ist an das Rektorat der Universität zur Einholung eines Expertengutachtens zu den oben (E. 6.5) aufgelisteten Fragen und zur Beurteilung der Vorwürfe, soweit nötig unter Würdigung der rechtlichen Situation vor Erlass des Integritätsreglements vom 11. Juli 2006 (hiervor E. 3.4), zurückzuweisen. 

Auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zulasten der unterliegenden Universität wird verzichtet. Indessen hat die Universität dem [Rekurrenten] für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, so dass sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent teilweise durchdringt und dass es sich vorliegend um einen Zwischenentscheid in einem Verfahren handelt, dessen Ausgang in der Hauptsache noch offen ist. Daher rechtfertigt sich die Zusprechung einer Entschädigung der Hälfte des geschätzten Aufwandes, das sind 40 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 19. Dezember 2014, die beiden Feststellungsverfügungen der Universität in Sache Dr. D____ und Dr. C____ vom 4. Februar 2013 und Ziffer 2 bis 5 des Beschlusses des Rektorats der Universität vom 29. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird an das Rektorat zur Einholung eines Gutachtens und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 

            Die Universität Basel hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 800.–, zu bezahlen. 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Universität Basel, Rektorat

-       Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.