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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.12.2015 VD.2015.62 (AG.2015.819)

December 1, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,232 words·~6 min·12

Summary

Kleinplakatierung in Basel

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.62

URTEIL

vom 1. Dezember 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller  

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                                             Rekurrentin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____                                                                                            Rekurrentin 2

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt                            Rekursgegner

vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement,

Generalsekretariat, Münsterplatz 1, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 10. März 2015

betreffend Kleinplakatierung in Basel

Sachverhalt

Mit Beschluss Nr. 15/07/85 vom 10. März 2015 genehmigte der Regierungsrat im Rahmen der Neuorganisation der Kleinplakatierung das vorgelegte Nutzungsmodell und stimmte damit einer Erweiterung des Kreises der Berechtigten im Sinne von Nutzerkreis 2 zu, aber nur für Angebote innerhalb der Region (Ziffer 1 des Beschlusses). Der Regierungsrat verzichtete dabei auf den Zusatz, wonach Veranstaltungen, welche mit Kleinplakaten A2 beworben würden, nicht zusätzlich mit Grossplakaten beworben werden dürften (Ziffer 2). Das neue Nutzungsmodell setzte er per 1. April 2015 in Kraft (Ziffer 3).

Hiergegen haben die A____ und die B____, zwei im Bereich der Kleinplakatierung tätige Unternehmen, gemeinsam am 27. März 2014 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet und dabei aufschiebende Wirkung beantragt, welchen Antrag sie, beide nunmehr vertreten durch [...], mit Eingabe vom 14. April 2015 begründet haben. Mit gleicher Eingabe verlangen sie in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratbeschlusses (Rechtsbegehren 1) und die Abänderung des Nutzungskonzepts für die Kleinplakatierung unter Nennung einzelner Punkte (Rechtsbegehren 2), eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 3). Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 26. Juni 2015 haben die Rekurrentinnen die Rekursbegründung eingereicht. Zur Rekursantwort eingeladen hat der durch das Generalsekretariat des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) vertretene Regierungsrat am 13. Juli 2015 mitgeteilt, dass er mit Beschluss vom 7. Juli 2015 die Ziffern 1 und 3 seines Beschlusses vom 10. März 2015 in Wiedererwägung gezogen und durch diesen neuen Beschluss ersetzt habe. Damit habe er das am 10. März 2015 beschlossene Nutzungsmodell aufgehoben. Mit der lite pendente erfolgten Wiedererwägung des angefochtenen Beschlusses sei der vorliegende Prozess gegenstandslos geworden, womit das Verfahren abzuschreiben sei. Diesem Antrag widersetzen sich die Rekurrentinnen mit ihrer Stellungnahme vom 17. August 2015 nicht, sondern überlassen den Entscheid hierüber dem Verwaltungsgericht. Bezüglich der Kosten beantragen sie eine Auferlegung an den Regierungsrat. Mit Eingabe vom 31. August 2015 folgt das Generalsekretariat diesem Kostenantrag, hält indessen die vom Rechtsvertreter der Rekurrentinnen eingereichte Honorarnote für unangemessen hoch. Die Rekurrentinnen haben sich hierauf nicht mehr vernehmen lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Beschluss sowie den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen den Beschluss des Regierungsrats betreffend Neuorganisation der Kleinplakatierung kann nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht geführt werden. Daraus folgt dessen funktionelle und sachliche Zuständigkeit.

1.2      Die Rekurslegitimation richtet sich nach § 13 VRPG. Danach ist zum Rekurs legitimiert, wer von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung hat. Als im Bereich der Kleinplakatierung tätige Unternehmen erscheinen die beiden Rekurrentinnen durch die Neuorganisation der Kleinplakatierung in ihren Rechten und Pflichten tangiert, so dass auf ihren Rekurs einzutreten ist.

1.3      Der Regierungsrat hat mit Eingabe vom 13. Juli 2015 mitgeteilt, dass er mit Beschluss vom 7. Juli 2015 das am 10. März 2015 beschlossene Nutzungsmodell und damit die Einteilung in zwei Nutzerkreise aufgehoben habe. Bei näherer Betrachtung des Beschlusses vom 7. Juli 2015 (Beilage zur Eingabe vom 13. Juli 2015) fällt auf, dass er damit den Regierungsratbeschluss vom 10. März 2015 nicht vollumfänglich, sondern lediglich dessen Ziffern 1 und 3 formell in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben hat (Ziffer 1 des Beschlusses vom 7. Juli 2015). Auch wenn die Rekurrentinnen mit ihrer Stellungnahme vom 17. August 2015 dementsprechend monieren, dass der Streit damit nicht gelöst sei, so widersetzen sie sich doch nicht der Abschreibung infolge Wiedererwägung des angefochtenen Beschlusses. Da sie auch gegen den Regierungsratbeschluss vom 7. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben haben (Rekurs vom 17. August 2015 [Beilage 2 zur Stellungnahme vom 17. August 2015]), wird die Auseinandersetzung um das neue Nutzungskonzept in jenem Verfahren (VD.2015.168) zu führen sein. Demzufolge kann das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.

2.

2.1      Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 Rz. 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 58 Rz. 50; zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 107 N 16; Rüegg, in: Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 107 N 8). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss der angefochtene Entscheid aber bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 198; VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).

2.2      Vorliegend hat der Regierungsrat den angefochtenen Beschluss vom 10. März 2015 mit seinem Beschluss vom 7. Juli 2015 in Wiedererwägung gezogen und bezüglich der Beschlussziffern 1 und 3 aufgehoben. Beide Parteien sind sich einig, dass damit die Kosten des dadurch gegenstandslos gewordenen Verfahrens zu Lasten des Regierungsrats gehen. Strittig ist einzig die Höhe der Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Rekurrentinnen weist in seiner Honorarnote vom 17. August 2015 einen Aufwand von insgesamt 45 Stunden aus. Wie der Regierungsrat richtig eingewendet hat, erscheint der geltend gemachte Aufwand unangemessen hoch. Auf jeden Fall wird er nicht näher begründet, so dass die Bemühungen des rekurrentischen Rechtsvertreters für die Festsetzung der geschuldeten Parteientschädigung auf ein angemessenes Mass herabzusetzen sind.

Der Rechtsvertreter der Rekurrentinnen hat im Zusammenhang mit vorliegendem Verfahren drei Rechtsschriften von Bedeutung verfasst und eingereicht. Mit Eingabe vom 14. April 2015 hat er, nachdem die Rekurrentinnen am 27. März 2015 selber noch den Rekurs angemeldet hatten, die Rechtsbegehren in der Sache eingereicht und deren Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt weist das Bemühungsblatt des Rechtsvertreters einen Aufwand von insgesamt 13 ½ Stunden aus, was übersetzt erscheint. Dies gilt namentlich hinsichtlich der 3 Stunden, welche für die "Abklärungen Formalien Rekurs" eingesetzt wurden. Mangels Begründung für die Dauer dieses Rechtsstudiums ist der diesbezügliche Aufwand um die Hälfte zu kürzen. Für die Eingabe selbst ist ein Aufwand von 2 ½ Stunden ausgewiesen, was angesichts ihres Umfangs von gerade mal 3 Seiten auch eher als grosszügig einzustufen ist. Dasselbe gilt für die restlichen Bemühungen von 8 Stunden, die Aktenstudium, Instruktionen und weitere Klientenkontakte umfassen. Für diesen ersten Verfahrensabschnitt erscheint deshalb ein entschädigungsberechtigter Aufwand von insgesamt 10 Stunden als angemessen. Am 26. Juni 2015 liessen die Rekurrentinnen ihre Rekursbegründung einreichen. Bis zu diesem Zeitpunkt weist das Deservitenblatt ihres Rechtsvertreters Bemühungen von weiteren 15 ½ Stunden auf. Darauf entfallen alleine 13 Stunden für die Ausarbeitung der Rekursbegründung. Angesichts dessen, dass diese Rechtsschrift einschliesslich Deckblatt gerade mal 12 Seiten umfasst, lässt sich eine volle Entschädigung der hierfür aufgewendeten Zeit nicht rechtfertigen. Der vergütungsberechtigte Aufwand ist auf 6 Stunden festzusetzen. Hinzuzurechnen ist noch Aufwand für weiteres Aktenstudium und Instruktion, der mit 2 Stunden eingesetzt werden kann, nachdem schon zu Beginn des Mandats gemäss Bemühungsblatt erheblicher Aufwand hierfür angefallen war (total 8 Stunden). Schliesslich gilt es noch die Bemühungen des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zum Antrag des Regierungsrats auf Abschreibung des Verfahrens vom 17. August 2015 zu entschädigen. Der Umfang dieser Bemühungen wird mit insgesamt rund 13 Stunden angegeben. Dieser Aufwand ist angesichts einer Stellungnahme im Umfang von gerade mal 2 Seiten Text nicht nachvollziehbar. Warum ein derart hoher Aufwand gerechtfertigt war, wird hier nicht begründet, so dass die Bemühungen des rekurrentischen Vertreters im Rahmen des regierungsrätlichen Abschreibungsantrags mit 2 Stunden festzusetzen sind. Summa summarum ist deshalb ein Aufwand von insgesamt 20 Stunden vergütungsberechtigt, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– ergibt, zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 106.50 und Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Den Rekurrentinnen wird in solidarischer Verbindung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 106.50 und 8 % MWST von CHF 408.50 (total CHF 5'515.–) zu Lasten des Regierungsrats zugesprochen.

            Mitteilung an

-       Rekurrentinnen

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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