Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2015 VD.2015.52 (AG.2015.738)

October 20, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,406 words·~12 min·8

Summary

Dahinfallen eines Rekurses betreffend direkte Bundessteuer pro 2012 mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.51

VD.2015.52

URTEIL

vom 20. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson  

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]                                                                                       Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission

vom 3. März 2015

betreffend Dahinfallen des Rekurses betreffend kantonale Steuern pro 2012 und der Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2012 mangels Leistung der Kostenvorschüsse

Sachverhalt

A____ hat am 7. September 2014 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung / Rektifikat 1 vom 22. Mai 2014 betreffend kantonale Steuern pro 2012 sowie gegen die Veranlagungsverfügung / Rektifikat vom gleichen Tag betreffend direkte Bundessteuer 2012 erhoben. Die Steuerverwaltung hat die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2014 abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid hat A____ mit Schreiben vom 24. November 2014 "Einsprache" bei der Steuerrekurskommission erhoben. Diese hat A____ mit Verfügungen vom 1. Dezember 2014 zur Leistung von Kostenvorschüssen für die beiden Verfahren (Bundessteuern und kantonale Steuern) von je CHF 500.– bis zum 7. Januar 2015 aufgefordert mit dem Hinweis darauf, dass die Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würden, falls die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht eingehen sollten. Die Steuerrekurskommission hat A____ weiter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist vermutlich verpasst worden sei, und sie hat ihr für eine diesbezügliche Stellungnahme und ergänzende Begründung Frist ebenfalls bis zum 7. Januar 2015 gesetzt. Mit Eingabe vom 3. Januar 2015 ersuchte A____ um Verlängerung der Frist bis zum 31. Januar 2015. Weiter machte sie geltend, dass die Beschwerde mit Versand vom 25. November 2014 rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Kostenvorschüsse seien eine "Rechtswegerschwerung und somit verfassungswidrig". Zudem hat A____ ihre Beschwerde weiter materiell begründet. Zwischen dem 4. und 7. Januar 2015 fand eine E-Mail Korrespondenz zwischen A____ und der juristischen Sekretärin der Steuerrekurskommission statt, in welcher seitens der Steuerrekurskommission angekündigt wurde, dass die beantragte Fristerstreckung gewährt und dies schriftlich per Post bestätigt würde. Die Steuerrekurskommission hat mit Verfügung vom 7. Januar 2015 die Frist "zur Einreichung der Begründung" und zur Bezahlung der Kostenvorschüsse peremptorisch bis zum 31. Januar 2015 erstreckt. Die am 7. Januar 2015 per Post als Einschreiben versandte Verfügung wurde von der Post am 8. Januar 2015 zur Abholung gemeldet, indessen innert der Abholfrist nicht abgeholt und dann zurückgesandt. Am 28. Januar 2015 hat die Steuerrekurskommission die Verfügung erneut versandt, diesmal per A-Post. Dabei wurde A____ zusätzlich darauf hingewiesen, dass die als Einschreiben versandte Verfügung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt gilt und die erneute Zustellung mit normaler Post daran nichts ändert. A____ hat mit Eingabe vom 31. Januar 2015 moniert, dass ihr Fristverlängerungsgesuch vom 3. Januar 2015 zwar per E-Mail bestätigt worden sei, dass sie aber keinen eingeschriebenen Brief erhalten habe. Sie hat folgenden Antrag gestellt: "Fristerstreckungsgesuch zur Stellungnahme des Einsprachegegners zum beanstandeten Rechtswegerschwerung zum Nachteil der Einspracheführerin (bis heute keine Stellungnahme) bis zur Stellungnahme des Einsprachegegners". Weiter hat sie erneut geltend gemacht, die Kostenvorschüsse seien insbesondere in "gegebener Situation der Einsprachegegnerin" eine "Rechtswegerschwerung und somit verfassungswidrig". Zudem hat sie beanstandet, dass im Verfahren offensichtlich eine Assistentin die Entscheidungen treffe, und sie hat die Beschwerde wiederum materiell begründet. Die Steuerrekurskommission hat mit zwei Verfügungen vom 12. Februar 2015 die beiden Verfahren mangels Zahlung der Kostenvorschüsse als ohne Kosten dahingefallen abgeschrieben. Die Abschreibungsverfügungen wurden von der juristischen Sekretärin der Steuerrekurskommission im Auftrag des Präsidiums unterzeichnet. Am 3. März 2015 hat die Steuerrekurskommission zwei inhaltlich unveränderte Rektifikate der beiden Abschreibungsverfügungen erlassen, welche nunmehr der Präsident der Steuerrekurskommission unterzeichnet hat.

Gegen diese Abschreibungsverfügungen richten sich die Beschwerde und der Rekurs von A____ (Rekurrentin) vom 17. März 2015 an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht, womit sie um Verlängerung der Begründungsfrist ersucht. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die Rekurrentin mit Verfügung vom 27. März 2015 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rekursfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängert werden kann. Die Rekurrentin hat den Rekurs und die Beschwerde am 11. April 2015 begründet. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügungen, die Aufhebung des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung vom 7. Oktober 2014 und die Anerkennung der Abzüge gemäss ihrer Steuererklärung pro 2012. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Eingabe vom 16. April 2015 die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde, während sich die Steuerverwaltung nicht hat vernehmen lassen. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat der Rekurrentin mit Verfügung vom 20. Mai 2015 Gelegenheit zur Replik bis 19. Juni 2015 gegeben, welche eingeschriebene Postsendung die Rekurrentin nicht abgeholt hat und von der Post retourniert wurde. Daraufhin hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident der Rekurrentin mit Verfügung vom 24. Juni 2015 die Rekursantwort der Steuerrekurskommission vom 17. April 2015 und seine Verfügung vom 20. Mai 2015 erneut zustellen lassen – diesmal per A-Post und verbunden mit der Feststellung, dass innert der gesetzten Frist keine Replik eingereicht worden ist sowie unter Hinweis auf die Zustellfiktion am letzten Tag der Abholfrist.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des kantonalen Steuergesetzes [StG; SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]).

Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwal-tungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. § 1 der Baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]).

1.2      Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochte-ne Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Verfügungen zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs und die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.4      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).

2.        

2.1      Die Rekurrentin moniert, dass die angefochtene, rektifizierte Verfügung lediglich den Anschein der Rechtskonformität erwecke, da der Präsident der Steuerrekurskommission weder in den Fall einbezogen gewesen sei, noch mit seiner Unterschrift hinter der Begründung stehen könne.

2.2      Gemäss § 165a Abs. 2 StG kann das Präsidium der Steuerrekurskommission Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre mit der stellvertretenden Wahrnehmung von Instruktionsaufgaben beauftragen. Laut § 130 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV; SG 640.110) obliegt den Kommissionssekretärinnen und Kommissionsekretären einerseits die Redaktion von Verfügungen, Entscheiden, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Parteien und Behörden und andererseits die Wahrnehmung der ihnen vom Präsidenten oder von der Präsidentin delegierten Aufgaben, insbesondere die Prozessleitung bis zur Einberufung der Kommissionssitzung. Über die Abschreibung des Verfahrens, Nichteintreten, Stundungs­ oder Steuererlassgesuche und offensichtlich abzuweisende oder gutzuheissende Rekurse entscheidet dagegen gemäss § 129 Abs. 2 StV die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied der Steuerrekurskommission als Einzelrichterin oder Einzelrichter.

2.3      Vorliegend ist die Steuerrekurskommission zum zutreffenden Schluss gelangt, dass eine Abschreibungsverfügung keine gemäss § 130 Abs. 1 lit. c StV delegierbare Aufgabe darstellt. Deshalb hat richtigerweise der dafür zuständige Präsident der Steuerrekurskommission die rektifizierte Abschreibungsverfügung vom 3. März 2015 unterzeichnet. Er hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er selber verfügt hat, und dass er die Verfügung verantwortet. Die angefochtene Verfügung ist somit rechtskonform ergangen. Wohl war die ursprüngliche Verfügung vom 16. Februar 2015 formell mangelhaft, da sie von der Kommissionsekretärin unterzeichnet ist. Dies hat indessen für die Rekurrentin keinen Rechtsnachteil zur Folge, hat doch die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Rektifikats neu zu laufen begonnen; die Rekurrentin hat die Frist gewahrt.

3.

3.1      Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass über ihr Gesuch um "Zahlungsfristverlängerung bis zum Entscheid über Rechtskonformität" nicht entschieden worden sei. Damit nimmt sie offenbar Bezug auf ihren folgendermassen formulierten Antrag in ihrer Einsprachebegründung vor Vorinstanz vom 31. Januar 2015: "Fristerstreckungsgesuch zur Stellungnahme des Einsprachegegners zum beanstandeten Rechtswegerschwerung zum Nachteil der Einspracheführerin (bis heute keine Stellungnahme) bis zur Stellungnahme des Einsprachegegners."

3.2      Zunächst ist festzuhalten, dass dieser Antrag wenig verständlich formuliert ist. Insbesondere aber hat die Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 7. Januar 2015 die Frist zur Einreichung der Begründung und zur Bezahlung des Kostenvorschusses ausdrücklich peremptorisch, d.h. nicht mehr verlängerbar, bis zum 31. Januar 2015 erstreckt. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin liegt kein Grund dafür vor, ihr eine nachperemptorische Fristverlängerung zu gewähren, nachdem sie selber die Verlängerung der Frist bis zum 31. Januar 2015 beantragt hatte. Die Steuerrekurskommission hat in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2014 korrekterweise sowohl auf die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Kostenvorschüssen (§ 170 StG) als auch auf die Grundlagen zur Bestimmung von deren Höhe hingewiesen (§ 11, Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. März 1975 [Gerichtsgebührenverordnung]; SG.154.810). Insbesondere hat sie auch darauf hingewiesen, dass die Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würden, sollte die Zahlung nicht innert Frist bei der Steuerrekurskommission eingehen. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin bestand kein Anspruch auf nachperemptorische Fristverlängerung bis zu einer Stellungnahme des Einsprachegegners, also der Steuerverwaltung, zumal es deren Stellungnahme zur Kostenvorschussfrage im Verfahren vor der Steuerrekurskommission überhaupt nicht bedarf. Die Höhe des Kostenvorschusses von CHF 500.– für jedes der beiden Verfahren entspricht den genannten rechtlichen Grundlagen. Von einer unzulässigen Rechtswegerschwerung kann keine Rede sein.

3.3      Die Rekurrentin macht kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 147 Abs. 5 StG oder Art. 133 Abs. 3 DBG geltend, welches sie davon abgehalten hätte, den Kostenvorschuss innert Frist zu leisten. Ein solches Hindernis ist auch nicht ersichtlich, belegt die Rekurrentin doch mit ihrer Rekursbegründung vom 31. Januar 2015 an die Vorinstanz, dass sie just diese Frist einzuhalten imstande war, die gleichermassen für den Kostenvorschuss wie für die Begründung galt. Eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand fällt daher ausser Betracht (vgl. VGE VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3). Insbesondere hat die Rekurrentin gegenüber der Steuerrekurskommission auch nicht geltend gemacht, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage wäre, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten. Erst mit ihrer Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht macht sie eine seinerzeitige Mittellosigkeit geltend, ohne dies allerdings zu belegen. Es wäre ihr unbenommen gewesen, gegenüber der Steuerrekurskommission innert der gesetzten Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, was sie aber unterlassen hat. Bei dieser Sachlage bestand für die Steuerrekurskommission keinerlei Anlass, der Rekurrentin eine nachperemptorische Fristerstreckung zu gewähren. Da die Rekurrentin unbestrittenermassen den Kostenvorschuss nicht innert der peremptorisch verlängerten Frist geleistet und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, wurde das Verfahren gemäss § 170 Abs. 4 StG zu Recht als dahingefallen abgeschrieben. Damit sind der vorliegende Rekurs und die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Die weiteren Vorbringen der Rekurrentin sind für den Ausgang des Verfahrens unerheblich.

4.

Dennoch erscheint es angebracht, auf die Rüge der Rekurrentin bezüglich Fristeinhaltung ihrer "Einsprache" vom 24. November 2014 (Postaufgabe 26. November 2014) einzugehen. Die Steuerrekurskommission hat die Rekurrentin gleichzeitig mit der Anforderung des Kostenvorschusses am 1. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel "vermutlich verspätet" sei; die Rekurrentin ist gegenteiliger Auffassung. Die gesetzliche Rekursfrist beträgt 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids der Steuerverwaltung (§ 164 Abs. 1 StG) und kann nicht erstreckt werden (§ 147 Abs. 1 StG).

Nachdem die Rekurrentin am 7. September 2014 bei der Steuerverwaltung Einsprache gegen die Steuerveranlagungen erhoben hatte, musste sie mit behördlicher Post in den darauf folgenden Wochen rechnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion gelten in dieser Situation die zur Abholung gemeldeten, eingeschriebenen Sendungen als innerhalb der ordentlichen Abholfrist der Post von sieben Tagen zugestellt. Daran ändert auch ein länger dauernder Rückhalteauftrag der Empfängerin an die Post nichts (BGE 127 I 31). Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung den Einspracheentscheid am 7. Oktober 2014 der Post übergeben, und am 8. Oktober 2014 wurde er zur Abholung gemeldet. Die 7-tägige Abholfrist endete somit am 15. Oktober 2014, womit die Sendung als an diesem Tag zugestellt gilt. Gleichentags beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Daran ändert, wie bereits ausgeführt, auch nichts, dass die Rekurrentin am 16. Oktober 2014 die Aufbewahrungsfrist der Post verlängert und die Sendung erst am 27. Oktober 2014 abgeholt hat. Da die Sendung als am 15. Oktober 2014 zugestellt gilt, ist die Frist zur Anrufung der Steuerrekurskommission am 14. November 2014 abgelaufen, nicht am 26. November 2014, wie die Rekurrentin irrtümlich annimmt. Somit ist die Steuerrekurskommission zu Recht zum Schluss gekommen, dass die am 26. November 2014 der Post übergebene "Einsprache" an die Steuerrekurskommission erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet eingereicht worden ist.

5.

Schliesslich moniert die Rekurrentin, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung sei von einem Abteilungsleiter ohne Namen getroffen worden, das Einspracheverfahren vor der Steuerrekurskommission sei von einer Assistentin geführt worden, gleiche Personen hätten bei unterschiedlichen Instanzen mitgewirkt und Gesuche seien nicht behandelt worden.

Diese Beanstandungen erweisen sich als aktenwidrig und haltlos. So ist der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 7. Oktober 2014 von einer auf der Unterschriftenzeile namentlich erwähnten Person (Abteilungsleiter B____) unterzeichnet. Ebenso ist die Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission (in der relevanten rektifizierten Fassung) vom namentlich aufgeführten Präsidenten der Steuerrekurskommission, lic. iur. Andreas Miescher, unterzeichnet. Dass der Präsident der Steuerrekurskommission gemäss § 165a Abs. 2 StG dazu berechtigt ist, Kommissionssekretärinnen mit der stellvertretenden Wahrnehmung von Instruktionsaufgaben zu beauftragen, wurde vorstehend bereits erläutert. Die in dieser Funktion tätige juristische Sekretärin der Steuerrekurskommission ist ausschliesslich für diese Kommission zuständig, nicht auch gleichzeitig für die Steuerverwaltung, wie dies die Rekurrentin offenbar irrtümlich annimmt. Schliesslich ist der Rekurs an die Steuerrekurskommission nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres dahin gefallen. Es war daher nicht erforderlich oder angezeigt, neben der entsprechenden Feststellung und der Abschreibung des Verfahrens noch mittels eigenständiger Verfügungen auf die Gesuche der Rekurrentin einzugehen.

6.

Nachdem die Steuerrekurskommission das Verfahren mangels Bezahlung des Kostenvorschusses abgeschrieben hat, brauchte sie sich nicht mit den materiellen Vorbringen der Rekurrentin auseinanderzusetzen. Dies gilt gleichermassen für das Verwaltungsgericht. Auf die Anträge der Rekurrentin, "die Veranlagung in allen nicht anerkannten aber gesetzlich abzugsfähigen Kosten ausser Kraft zu setzen", und "alle in der Steuererklärung 2012 aufgelistete[n] und begründete[n], abzuziehende[n] Beiträge [seien] zu anerkennen und vom zu zahlenden Steuerbetrag abzuziehen [...]", ist somit nicht einzutreten.

7.

Zusammenfassend sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der finanziellen Lage der Rekurrentin ist bei der Bemessung der Gebühr Rechnung zu tragen, indem diese auf das gesetzliche Minimum festzusetzen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Steuerverwaltung

-       Steuerrekurskommission

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.52 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2015 VD.2015.52 (AG.2015.738) — Swissrulings