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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.06.2015 VD.2015.43 (AG.2015.446)

June 22, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·703 words·~4 min·5

Summary

Aufhebung der Beistandschaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.43

URTEIL

vom 22. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,  Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

c/o Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Aufhebung der Beistandschaft / Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 3. März 2015 wandte sich A____ (Beschwerdeführerin) unter dem Rubrum „Aufhebung der Beistandschaft“ an das Verwaltungsgericht. Sie unterrichtete das Gericht, dass sie von ihrer Vertreterin im Verfahren VD.2014.191 nicht mehr vertreten werde, und dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nicht bereit sei, die von ihr selbst gewünschte Beistandschaft wieder aufzuheben. Sie ersuchte das Gericht, die KESB „umgehend zu einer wie auch immer gearteten Verfügung aufzufordern“. Dabei bezog sie sich auf ihr Schreiben vom 17. Februar 2015, mit welchem sie der KESB beantragt hatte, die über sie verhängte Beistandschaft als nicht gerechtfertigt unverzüglich aufzuheben. Diese Eingabe hat der Instruktionsrichter der KESB als Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt. Mit Schreiben vom 24. und 27. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Gericht und drängte auf eine Beschleunigung des Verfahrens. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2015 beantragte die KESB, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 hat die KESB das Gericht über die Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft in dem bei ihr eingeleiteten Verfahren auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft unterrichtet. Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, zu diesen Eingaben innert der ihr gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KESB ist gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) das Verwaltungsgericht. Ein solcher Entscheid der KESB über die beantragte Aufhebung der bestehenden Beistandschaft für die Beschwerdeführerin liegt gerade nicht vor. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Aufhebung ihrer Beistandschaft kann vom Verwaltungsgericht erst auf der Grundlage einer Beschwerde gegen den entsprechenden Entscheid der KESB beurteilt werden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann daher nur als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 450a Abs. 2 ZGB verstanden und entgegen genommen werden. In diesem Falle bedarf es keines Anfechtungsobjekts (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 13). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungund Verwaltungsrechtspflege, soweit durch Bundesrecht oder das KESG nichts anderes bestimmt wird (§ 19 Abs. 1 KESG, VGE VD.2013.7 vom 20. Juni 2013).

2.        

Eine Rechtverzögerung liegt unter anderem vor, wenn eine zuständige Amtsstelle auf ein ordnungsgemäss gestelltes Ansuchen um Vornahme einer Handlung untätig bleibt oder wenn die Vornahme der gebotenen Handlung ungebührlich lange verzögert wird (VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012 E. 2.1; AGE 952/2008 vom 21. August 2008; Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976, S. 139 f.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin der KESB mit Eingabe vom 17. Februar 2015 beantragt, die bestehende Beistandschaft sei aufzuheben. In der Folge hat die KESB gemäss ihrer Vernehmlassung die notwendigen Abklärungen an die Hand genommen. Aufgrund dieser Abklärungen hat sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2015 mitgeteilt, dass über ihren Antrag anlässlich einer mündlichen Verhandlung entschieden werden solle. Sie wurde zur Benennung einer Vertreterin oder eines Vertreters ersucht, ansonsten die KESB einen Verfahrensbeistand bestellen werde. In der Folge hat sie der KESB mit Schreiben vom 15. April 2015 mitgeteilt, keinerlei Rechtsvertretung zu wünschen. Darauf hat die KESB gestützt auf Art. 449a ZGB eine Verfahrensbeistand errichtet, […] als Beistand ernannt und dies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2015 mitgeteilt. Aus diesem Verfahrensablauf wird deutlich, dass von einer Rechtsverzögerung nicht gesprochen werden kann. Die Vorinstanz hat auf das Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft reagiert und die notwendigen Schritte innert angemessener Zeit unternommen.

3.        

Daraus folgt, dass die Beschwerde, soweit mit ihr eine Rechtsverzögerung gerügt wird, abgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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