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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.06.2016 VD.2015.268 (AG.2016.463)

June 23, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,600 words·~8 min·5

Summary

vorsorgliche Verlängerung der Unterbringung sowie vorsorgliche Verlängerung der errichteten Beistandschaft gem. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.268

URTEIL

vom 23. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...] 

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                             Beigeladener

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. Dezember 2015

betreffend vorsorgliche Verlängerung der Unterbringung sowie vorsorgliche Verlängerung der errichteten Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Sachverhalt

Mit Einzelentscheid vom 16. Dezember 2015 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Obhut über C____, geboren am […] 2009, den Sohn von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Beigeladener), gemäss Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) superprovisorisch auf und platzierte C____ im Durchgangsheim [...]. Zudem errichtete sie vorsorglich eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte [...], Sozialarbeiterin des Kindes- und Jugenddienstes (KJD), zur Beiständin. Nach erfolgter Anhörung des Kindes und der Beschwerdeführerin verlängerte die KESB mit Entscheid vom 18. Dezember 2015 vorsorglich die superprovisorisch verfügte Unterbringung von C____ im Durchgangsheim [...] sowie die gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Beistandschaft.

Gegen diesen Verlängerungsentscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt die sofortige Aufhebung dieses Entscheids. Am 23. Dezember 2015 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um sofortige Aufhebung der angefochtenen Verfügung abgewiesen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 10 Tagen ab Eröffnung des angefochtenen Entscheids weiter zu begründen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Beschwerde innert der gesetzlichen Frist nicht mehr ergänzt hat. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 hat die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung beantragen lassen. Am 18. Februar 2016 hat sich die KESB vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 hat der Instruktionsrichter den Parteien mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde kaum vor dem für den 7. März 2016 in Aussicht gestellten Entscheid der KESB in der Sache werde entscheiden können. Am 7. März 2016 hat die KESB definitiv entschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über C____ aufzuheben und diesen im Durchgangsheim [...] unterzubringen. Zudem hat sie [...], Sozialarbeiterin des KJD, als Beiständin bestätigt. Mit Eingabe vom 31. März 2016 hat die Beschwerdeführerin ausführen lassen, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. Am 14. April 2016 hat sie dem Gericht mitteilen lassen, dass sie das Mandatsverhältnis mit ihrem bisherigen Vertreter, lic. iur. [...], Advokat, per sofort aufgelöst habe. Mit Schreiben vom 19. April 2016 hat sie das Gericht über ein neues Vertretungsverhältnis mit lic. iur. [...], Advokatin, informieren lassen. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch diese neue Vertreterin hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. April 2016 abgewiesen. Die von der KESB zwischenzeitlich eingesetzte Kindesvertreterin, lic. iur. [...], Advokatin, hat ihren Aufwand im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 2. Mai 2016 nachgewiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ge-mäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Er-wachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungs-gericht geführt werden. Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 Ziff. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____, auf den sich der angefochtene Entscheid bezieht, von diesem betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhoben und begründet.

1.3      Eine weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007, 734/2006 vom 10. Januar 2007).

Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Einzelentscheid der KESB vom 18. Dezember 2015 angeordnete vorsorgliche Massnahme. Mit Entscheid vom 7. März 2016 hat die KESB definitiv über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entschieden und verfügt, dass er im Durchgangsheim [...] untergebracht bleibe. Gleichzeitig hat sie die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestätigt. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit neuer Beschwerde erneut beim Verwaltungsgericht angefochten. Damit ist die angefochtene vorsorgliche Massnahme durch den definitiven Entscheid abgelöst worden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids ist daher weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2.

2.1      Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens und über die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1, VD.2015.212 vom 20. Januar 2016 E. 1.3-4, VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 1.2, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1, VD.2014.66 vom 18. Juli 2014 E. 1.2-3).

2.2      Wie der Instruktionsrichter bereits in der Verfügung vom 23. Dezember 2015 zutreffend ausgeführt hat, leidet die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des KJD (act. 5 S. 3) von Frau [...], Sozialarbeiterin, an einer Borderline-Störung. Gemäss diesem Bericht reagiert sie impulsiv und unkontrolliert auf das Kind, kann ihre Emotionen nur schwer regulieren und bekundet Schwierigkeiten, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen. Krankheitsbedingt leidet sie unter starken Stimmungsschwankungen, was das Kind zunehmend verunsichert. Die Situation des Kindes wird sowohl gemäss Abschlussbericht MST-CAN (Multisystemische Therapie Kinderschutz) des KJD (act. 4 S. 10) als auch der Gefährdungsmeldung des Durchgangsheims [...] (act. 6) aktuell als stark gefährdet beurteilt. Nach letzterer sei es fatal, wenn der mit der Einweisung eingeleitete Entwicklungsprozess des Kindes abgebrochen würde, zumal sich die Beschwerdeführerin dann wieder auf eine symbiotische Beziehung zum Kind zurückziehen würde. Zudem kann aus dem Bericht des KJD (a.a.O. S. 2) entnommen werden, dass die Kooperation der Beschwerdeführerin bezüglich dieses Entwicklungsprozesses in der Vergangenheit nur ungenügend vorhanden gewesen ist. Ein freiwilliger Eintritt ins Heim konnte erst ab Oktober 2015 erfolgen. Dieser Heimeintritt hat gemäss dem Bericht der Schule eine positive Wirkung auf das Kind gehabt. Ferner geht aus dem Bericht des KJD (a.a.O. S. 3) hervor, dass die Beschwerdeführerin nach den gemeinsam verbrachten Wochenenden während der Heimplatzierung jeweils ihre Überforderung kund gegeben und von grossen Konflikten mit dem Kind berichtet hat. Schliesslich ist gemäss Abschlussbericht MST-CAN des KJD (a.a.O. S. 10) eine dauerhaft stabilisierende Fremdplatzierung von C____ angezeigt, um ihm die Möglichkeit einer kindgerechten und gesunden Entwicklung mit förderlichem Interaktionismus zu geben. Diese Ausführungen erscheinen zumindest in summarischer Beurteilung der Sache überzeugend. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 23. Dezember 2015 verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde trotz entsprechender Aufforderung nicht innert Frist weiter begründet hat.

3.

Daraus folgt, dass die mutmasslich unterliegende Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des abzuschreibenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.– zu tragen hat. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Instruktionsrichter gehen diese jedoch zu Lasten des Staates. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Entschädigung für Anwaltskosten geltend. Die Höhe des beantragten Honorars ihres ersten Vertreters, lic. iur. [...], Advokat, von CHF 921.90 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) erscheint angemessen und geht ebenfalls zu Lasten der Gerichtskasse. Das Gesuch um Einsetzung einer weiteren Vertreterin nach erfolgtem Entzug des Mandats des ersten Vertreters wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. April 2016 abgewiesen, weshalb kein weiteres Vertretungshonorar auszurichten ist. Zudem ist der Vertreterin des ebenfalls bedürftigen Kindes, lic. iur. [...], Advokatin, ein Honorar von CHF 259.20 entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 2. Mai 2016 aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese gehen aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

            Dem ersten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. [...],  wird ein Kostenerlasshonorar von CHF 921.90 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Vertreterin des Kindes, lic. iur. [...], Advokatin, wird ein Kostenerlasshonorar von CHF 259.20 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführerin

            - Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

            - Kinder- und Jugenddienst (KJD)

            - Beigeladener

            - Beiständin ([...])

            - Kindesvertreterin ([...])

            lic. iur. [...], Advokat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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