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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.10.2016 VD.2015.260 (AG.2016.723)

October 19, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,869 words·~14 min·5

Summary

Rechnung IWB Nr. 150003007395 vom 12. Dezember 2014 (BGer 2C_1100/2016 vom 17. März 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2015.260

URTEIL

vom 19. Oktober 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

Dr. iur. A____                                                                                      Rekurrent

[...]

gegen

Industrielle Werke Basel, Rechtsdienst                            Rekursgegnerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Industriellen Werke Basel

vom 30. Oktober 2015

betreffend Rechnung IWB Nr. 150003007395 vom 12. Dezember 2014

Sachverhalt

Mit Rechnung Energiebezug vom 12. Dezember 2014 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) Dr. A____ (Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in [...] für den im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014 bezogenen Strom im Gesamtbetrag von CHF 510.53 nach Abzug der geleisteten Akontozahlungen den Betrag von CHF 128.55 in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 8. Januar 2015 an die Geschäftsleitung der IWB Einsprache. Mit dieser Einsprache beantragte er die kosten- und entschädigungsfällige Reduktion der ihn „belastenden Gebühren, in dem Umfange, in welchem er anteilsmässig an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen Beleuchtungen im Gebiet des Kantons Basel-Stadt belastet worden ist und beteiligt worden ist an der Konzessionsforderung des Kantons Basel-Stadt gegenüber der IWB betreffend Benutzung der Allmend für das Verlegen des Leitungsnetzes in den dem Kanton gehörenden Allmendparzellen“. Weiter beantragte er „die in Rechnung gestellte Gebühr um den Betrag zu kürzen, in welchem der Rekurrent anteilmässig belastet worden ist mit Jahresbeitrag der IWB für die Basler Theater betreffend das Geschäftsjahr 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 100‘000.– bzw. im Gesamtbetrag der für das Jahr 2014 geleistet worden ist betreffend den Anteil des Einsprechers an der in Rechnung gestellten Gebühr aus der Beitragsleistung der IWB an die Basler Theater für das Geschäftsjahr 2014“. Die IWB wiesen diese Einsprache mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 ab, soweit sie darauf eintraten.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 10. November und 2. Dezember 2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seiner Rekursanmeldung wiederholte der Rekurrent die mit der Einsprache gestellten Anträge und ergänzte sie dahingehend, es seien die IWB anzuweisen, „im Verfahren bekanntzugeben, nach welchem Schlüssel sie Subventionszahlungen an die Basler Theater auf die einzelnen Geschäftssparten der IWB“ verlegen würden. Mit seiner Rekursbegründung nahm er seine Einspracheanträge wieder auf, ohne die Ergänzung erneut zu nennen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 17. März 2016, es sei auf den Rekurs kosten- und entschädigungsfällig bzw. unter Auferlegung einer angemessenen Umtriebsentschädigung nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Mai 2016 replicando Stellung.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) in der seit dem 1. Januar 2010 gültigen Fassung unterliegen die Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Rekurs an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember 2015. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2      Mit ihrer Vernehmlassung machen die IWB geltend, es handle sich bei der vom Rekurrenten „neu aufgerollten Sache“, mit der er verlange, als gebührenpflichtiger Elektrizitätsbezüger nicht an den Ausgaben für die öffentliche Beleuchtung sowie den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Uhren beteiligt zu werden, um eine abgeurteilte Sache. Der Rekurrent habe diese Rüge bereits mit Rekurs an den Regierungsrat im geführten Verfahren P122119 erhoben. Dieses Verfahren sei nach dem mit Schreiben vom 15. Januar 2013 erfolgten Rückzug des Rekurses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben worden. Daraus folgern die IWB, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass der Grundsatz der res iudicata auch im öffentlichen Prozessrecht gilt. Wie die IWB zutreffend ausführen, erstreckt sich die Bindungswirkung eines früheren Verfahrensentscheids aber bloss auf den identischen Streitgegenstand. Streitgegenstand des obgenannten Einsprache- und Rekursverfahrens in den Jahren 2012 und 2013 war die Stromrechnung der IWB für das Kalenderjahr 2012. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gebühr für den Strombezug im Jahr 2014. Auch wenn der Rekurrent die damalige Stromrechnung mit identischen Rügen angefochten hat, so handelt es sich dennoch um eine andere Streitsache. Es liegt somit keine res iudicata vor.

1.3      Weiter stellen sich die IWB auf den Standpunkt, auf den Rekurs könne auch deshalb nicht eingetreten werden, weil der Rekurrent mit seiner Rekursanmeldung „diverse Begehren“ gestellt habe, die er mit seiner Rekursbegründung wieder abgeändert habe.

Zutreffend ist, dass der Rekurrent das erstmals mit der Rekursanmeldung gestellte Begehren, die IWB seien anzuweisen, „im Verfahren bekanntzugeben, nach welchem Schlüssel sie Subventionszahlungen an die Basler Theater auf die einzelnen Geschäftssparten der IWB“ verlegen würden, mit der Rekursbegründung nicht mehr aufgenommen hat. Da die Anträge im Rekursverfahren gemäss § 16 Abs. 2 VPRG mit der Rekursbegründung zu stellen sind, ist darauf abzustellen. Auch wenn somit dieser Antrag nicht mehr formell zu behandeln ist, stellt diese Änderung der Begehren aber keinen Grund dar, um auf den Rekurs nicht einzutreten.

1.4      Schliesslich rügen die IWB, dass der Rekurrent den Begründungsanforderungen an einen Rekurs gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht genüge.

Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch nach § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechts-erörterungen zu enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013 E. 1.3).

Zutreffend ist zwar, dass der Rekurrent in seiner Rekursbegründung kaum Bezug auf die Ausführungen der IWB in ihrem Einspracheentscheid nimmt und stattdessen im Wesentlichen an seiner Argumentation in der Einsprache festhält. Diesen Ausführungen kann aber ein Bezug zu den Rechtsbegehren nicht gänzlich abgesprochen werden, weshalb der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung die formellen Anforderungen gemäss § 16 Abs. 2 VRPG erfüllt.

1.5      Gemäss § 8 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder ihr Ermessen überschritten hat.

2.        

2.1      Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst geltend, mit der angefochtenen Rechnung werde er „zu Unrecht mit Fr. 26.78 und Fr. 2.14 MwSt. belastet in dem ihn belasteten Umfang an Kosten, die die IWB an den Kanton Basel-Stadt bezahlt“ habe „für die öffentliche Beleuchtung, für den Unterhalt und die Betreuung der Uhren im Stadtgebiet und in den Landgemeinden des Kantons Basel-Stadt“. Er wisse nicht, in welchem Umfang ihm anteilsmässig Kosten für die öffentliche Beleuchtung belastet worden seien und welche Kosten als Konzessionsbeitrag. Er stellt diesbezüglich den Antrag, es seien die IWB zur Auskunft zu verpflichten, „in welchem Umfange die ihn belastende Rechnung mit Kosten für die öffentliche Beleuchtung und den Unterhalt und die Betreuung der Uhren im Kantonsgebiet angefallen“ seien „und in welcher Rechnungsposition die Belastung enthalten“ sei „und welcher Teilbetrag ihm belastet worden“ sei „als Beitrag an die Konzessionsgebühr im Rahmen der ihm gestellten Rechnung und in welcher Position sich der Konzessionsbetrag als Belastung“ finde. Sinngemäss macht der Rekurrent mit Bezug auf seinen entsprechenden Antrag auf Reduktion des angefochtenen Rechnungsbetrages geltend, dass er mit diesem zu Unrecht anteilig an den Kosten der von den IWB im Auftrag des Kantons getragenen Kosten der öffentlichen Beleuchtung, des Unterhalts und der Betreuung der öffentlichen Uhren und an der vom Kanton gegenüber den IWB für die Benutzung des öffentlichen Grunds für die Stromleitungen erhobenen Konzession beteiligt worden sei.

2.2      Gestützt auf Art. 5 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG, SR 734.7) hat der kantonale Gesetzgeber im Sinne der Netzgebietszuteilung die IWB mit der leitungsgebundenen Versorgung auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt betraut (§ 1 Abs. 2 IWB-Gesetz). Mit der Netzzuteilung können auch weitere Aufträge verbunden werden, wie etwa die Verpflichtung zur Sicherstellung der öffentlichen Beleuchtung (Art. 5 Abs. 1 StromVG; Föhse, Die Leiden der jungen Strommarktordnung, in: recht 2015, S. 125, 134; Hettich/Keller/Rechsteiner, Telekommunikationsrecht – Recht der audiovisuellen Medien – Stromversorgungsrecht – Entwicklungen 2008, Bern 2009, S. 119; Weber/Kratz, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 3 N 8).

Bezüglich der Preisgestaltung für die vom Netzbetreiber bezogene elektrische Energie besteht eine Strompreisregulierung. Danach besteht der Strompreis für die Endverbraucher aus den Komponenten Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen (Scholl, Elektrizität, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, S. 509 ff. N 13.33; Weber/Kratz, a.a.O., § 3 N 22). Sie sind entsprechend aufgeschlüsselt zu veröffentlichen (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Im Unterschied zu den beiden Komponenten Netznutzung und Energielieferung ist dabei die Strompreiskomponente Abgaben und Leistungen der kantonalen Gesetzgebung zugänglich (Scholl, a.a.O., S. 509 ff. N 13.13). Der Begriff ist weit auszulegen. Zu den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen gehören sowohl im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb stehende Abgaben wie eine Konzessionsabgabe an das Gemeinwesen für die Benützung von öffentlichem Grund und Boden als etwa auch die Kosten der öffentlichen Beleuchtung (Scholl, a.a.O., S. 509 ff. N 13.19 ff. und 13.74 ff.). Deren Bemessung bestimmt sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu den Abgaben (Scholl, a.a.O., S. 509 ff. N 13.34).

2.3      Auf dieser bundesrechtlichen Grundlage hat der kantonale Gesetzgeber den IWB gemäss § 5 Abs. 1 IWB-Gesetz den Auftrag erteilt, neben der Erstellung, dem Betrieb und dem Unterhalt von Versorgungsnetzen, als zusätzliche öffentliche Aufgabe auf der Basis eines Leistungsauftrags Leistungen in den Bereichen öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren sicherzustellen. Diese Aufgaben werden in den §§ 61 und 63 der Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Elektrizität (SG 772.400) weiter konkretisiert. Die Leistungsaufträge sollen dabei als Zuschlag zur Netzgebühr finanziert werden (§ 5 Abs. 1 IWB-Gesetz). Andererseits hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die IWB das Gemeinwesen für die Nutzung der Allmend für ihre Leitungen und Bauten mit einer Konzessionsgebühr zu entschädigen hat (§ 30 Abs. 3 IWB-Gesetz).

2.4

2.4.1   Soweit der Rekurrent mit seinem Rekurs die Anlastung einer Konzessionsgebühr des Gemeinwesens für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens bereits im Grundsatz rügt, fehlt seinem Standpunkt die Grundlage. Zu den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG wurden vom Gesetzgeber explizit auch die Konzessionsgebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund zur Verlegung von Leitungen gezählt (Botschaft 04.083 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, in: BBl 2005 S. 1611, 1650). Die Konzession ist nach Massgabe des kantonalen Rechts vom Netzbetreiber zu entrichten (BGE 138 II 70 E. 6, in: Pra 2012 Nr. 86 S. 576, 580 f.).

Der Rekurrent hält dem replicando gegenüber, dass keine Schuldpflicht der IWB zur Bezahlung einer Nutzungsgebühr für die Nutzung der Allmend bestehe, „da die Allmendparzelle (…) durch Abtreten von Land aus privatem Vermögen in das Kantonsvermögen“ entstanden sei, „um dem Kanton zu ermöglichen, sein Leitungsnetz in der Allmendparzelle zu erstellen und zu nutzen“.

Inwieweit diese Auffassung des Rekurrenten in historischer Hinsicht zutrifft, kann hier offen bleiben. Die Nutzung öffentlicher Sachen richtet sich nicht nach ihrem historischen Erwerb durch das Gemeinwesen, sondern in erster Linie nach dem kantonalen Recht (BGE 135 I 302 E. 3.1 S. 306 f.). Dieses umschreibt insbesondere, in welchem Rahmen und Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen. Dabei unterscheiden die kantonalen Rechtsordnungen und die Praxis meist zwischen schlichtem Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung (Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, 2. Auflage, Neuenburg 1984, S. 543 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 2252 ff.; Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, in: ZBl 1992, S. 145, 150 ff.; Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, S. 282 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, N 115 f.).

Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG, SG 724.100) ist jede Nutzung des öffentlichen Raumes, welche über den schlichten Gemeingebrauch hinausgeht und damit Sonderzwecken dient, bewilligungs- und gebührenpflichtig. Aufgrund des Legalitätsprinzips bedarf es für deren Erhebung – wie bei allen Kausalabgaben – einer gesetzlichen Grundlage (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2289 und 2315). Dabei muss grundsätzlich auf der Stufe des formellen Gesetzes der Gegenstand der Abgabe, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen bestimmt werden. Von einer Regelung der Höhe einer Abgabe in einem formellen Gesetz kann allerdings abgesehen werden, wenn deren Höhe durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ausreichend begrenzt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2762; BGE 134 I 179 E. 6.1 S. 180, mit Hinweisen), was auf die Benutzungsgebühren zutrifft.

Gemäss § 30 Abs. 1 IWB-Gesetz wurde den IWB die ausschliessliche Konzession zur Nutzung der Allmend für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Leitungen und Bauten der Energieversorgung erteilt. Für diese Konzession zur Nutzung der Allmend für Leitungen und Bauten der Versorgungsnetze entschädigen die IWB den Kanton gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz mit einer jährlichen Konzessionsgebühr, welche vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt wird. Mit § 2 der Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr (SG 772.350) bestimmte der Regierungsrat, dass sich die Konzessionsgebühr nach dem Mietwert der von den IWB tatsächlich genutzten Allmendfläche richtet. Aufgrund der aktuell genutzten Allmendfläche von 674‘974 m2 und einem Mietwert pro m2 von CHF 15.83 wurde die Konzessionsgebühr pro Jahr auf CHF 11 Millionen festgelegt.

Der Rekurrent macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese Festsetzung der Konzessiongebühr für die Inanspruchnahme der Allmend inadäquat sein sollte und dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip widersprechen würde.

Schliesslich gilt diese Gebührenpflichtigkeit nicht nur für die Leitungsrechte der IWB, sondern auch für andere Versorgungsbetriebe, wie etwa die Mobilfunkbetreiber, soweit sie für ihren Betrieb die Allmend in Anspruch nehmen (vgl. VGE VD.2011.83 vom 8. Mai 2012). Nicht gefolgt werden kann schliesslich der vom Rekurrenten replicando geäusserten Auffassung, dass im Falle der Erhebung von Konzessionsgebühren für die Leitungsrechte auch die Fussgänger, Velofahrer und Autofahrer für die Benützung von Allmendparzellen proportional Gebühren zu entrichten hätten. Deren Nutzung bildet zumindest im rollenden Verkehr kostenlosen Gemeingebrauch, während der ruhende motorisierte Verkehr für die Benutzung der Allmend ebenfalls kostenpflichtig wird (vgl. VGE VD.2014.165 vom 3. Juni 2015 E. 2).

2.4.2   Auch der Rüge des Rekurrenten, es seien ihm im Grundsatz zu Unrecht die Kosten der als Leistungsauftrag von den IWB als Stromversorger betriebenen öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren übertragen worden, kann nicht gefolgt werden. Soweit die Bezüger und Bezügerinnen von elektrischer Energie mit ihren Gebühren für ihren Energiebezug an die Kosten der öffentlichen Beleuchtung und Uhren beizutragen haben, kommt der Abgabe der Charakter einer Zweck- oder Kostenanlastungssteuer zu. Eine solche Sondersteuer kann einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen dann auferlegt werden, wenn sie zu einer bestimmten Aufwendung des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (vgl. BGE 124 I 289 E. 3a S. 291; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2668 ff.). In diesem Sinn müssen sachliche Gründe vorhanden sein, um den Versorgungsauftrag bezüglich der Strassenbeleuchtung und der öffentlichen Uhren durch die privaten Bezügerinnen und Bezüger von Strom finanzieren zu lassen. Dabei stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Gründe zur Rechtfertigung der Anlastung gewisser Aufwendungen an einen bestimmten Personenkreis anstelle der Allgemeinheit (VGE VD.2011.171 vom 28. November 2012, in: BJM 2013, S. 273, 279, mit Hinweis auf Müller, Sind „Service Public-Abgaben“ im Bereich der Versorgung mit elektrischer Energie zulässig?, in: ZBl 2004, S. 461, 468).

Der Auf- und Ausbau des Stromversorgungsnetzes diente nicht zuletzt auch dem Ersatz der öffentlichen Gasbeleuchtung (vgl. Tréfás/Manasse, Vernetzt, Versorgt, Verbunden, Basel 2006, S. 35 f.; Manasse, Strukturwandel und Neuorientierung der Gasindustrie in der Zwischenkriegszeit unter Berücksichtigung des Gaswerks Basel, in: Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde 2005, S. 49, 71). Der Betrieb der öffentlichen Beleuchtung wie auch der – offensichtlich hinsichtlich des Energie- und Betriebsaufwands vollkommen vernachlässigbaren – öffentlichen Uhren steht daher in engem Zusammenhang mit dem Aufbau und Betrieb des Stromleitungsnetzes, von dem die privaten Strombezügerinnen und -bezüger nach Massgabe ihres Energieverbrauchs profitieren. Diese stellen schliesslich, anders als Hauseigentümer mit Bezug auf die Strassenreinigung (vgl. BGE 124 I 289 E. 3e S. 293; der Fall betraf – soweit ersichtlich – ebenfalls den Rekurrenten), auch keine Sondergruppe dar. Vielmehr entsprechen sie der Bewohnerschaft des Gemeinwesens, die in ihrer Gesamtheit Strom als heute unverzichtbare Energie bezieht. Im gleichen Sinne profitieren sie auch alle in grundsätzlich vergleichbarer Weise durch das Netz der öffent-lichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren. Daraus folgt, dass sachliche Gründe für die Überwälzung der Kosten der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren mittels eines Netzzuschlages an die privaten Strombezügerinnen und -bezüger bestehen (vgl. auch BGE 122 I 61 E. 3c S. 68 f.).

Die kalkulatorische Basis kann dem mit der Vernehmlassung eingereichten Geschäftsbericht der IWB für das Jahr 2014 (act. 7/10 S. 36 sowie 67) entnommen werden. Diesbezüglich kann auch festgestellt werden, dass die Kostenrechnung der IWB und der als Netzzuschlag erhobene Beitrag gemäss Art. 6 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 1 StromVG von der Elektrizitätskommission des Bundes (ElCom) geprüft werden. Die Berechnung ist denn vom Rekurrenten auch nicht substanziiert angefochten worden. Es besteht daher weder Anlass für eine weitere gerichtliche Nachrechnung noch die Edition weiterer Unterlagen durch die IWB.

2.4.3   Schliesslich macht der Rekurrent geltend, dass er als Stromkonsument zu Unrecht mit Kosten der IWB belastet werde, welche diesen aufgrund eines Sponsoringvertrages mit dem Theater Basel entstehen würden. Unbestritten ist dabei, dass die IWB einen auf zehn Jahre angelegten Sponsoringvertrag mit dem Theater Basel abgeschlossen haben. Die jährliche Unterstützung des Theaters beträgt dabei CHF 100‘000.– (vgl. die Beantwortung der Interpellation Nr. 37 vom 29. Mai 2013 durch den Regierungsrat [13.5207.02], act. 7/11). Diese Ausgabe der IWB ist vor dem Hintergrund der Marktöffnung im Strommarkt zu beurteilen. Mit dem Stromversorgungsgesetz ist die Liberalisierung des Strommarktes teilweise eingeführt worden. Derzeit sind Endverbraucher mit einem Stromverbauch von mehr als 100‘000 kWh pro Jahr als sogenannt „freie Kunden“ berechtigt, ihren Stromlieferanten frei zu wählen (Art. 6 StromVG). In einer zweiten Phase sollen auch die übrigen, bisher festen Endverbraucher die Möglichkeit erhalten, ihren Stromlieferanten frei zu wählen (Scholl, a.a.O., S. 509 ff. N 13.19 ff.). Der freie Kunde schliesst den Stromliefervertrag nicht zwingend mit dem lokalen Netzbetreiber. Dieser steht als Stromlieferant im freien Wettbewerb mit Dritten. Vor diesem Hintergrund haben die IWB als selbständiges Unternehmen ein Interesse daran, sich nicht zuletzt auch mit betragsmässig angemessenen Sponsoring- und Werbeaktivitäten in der Öffentlichkeit zu positionieren. Die Ausgabe ist daher nicht zu beanstanden und der Rekurrent hat keinen Anspruch auf eine Reduktion seiner Strombenutzungsgebühren im anteiligen Umfang des Sponsoringaufwands der IWB für das Theater Basel.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 3‘000.–. Trotz des geringen finanziellen Interesses, das mit dem Rekurs verfolgt worden ist, verursachten die vom Rekurrenten grundsätzlich verfolgten Interessen einen beträchtlichen Aufwand des Gerichts, was es rechtfertigt, bei der Festsetzung der Gebühr deutlich über den verlangten Kostenvorschuss hinauszugehen. Dem Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung kann gemäss § 30 Abs. 1 Satz 3 VRPG nicht entsprochen werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘000.–.

            Das Begehren der Rekursgegnerin um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Rekursgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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