Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 26.08.2015 VD.2015.21 (AG.2015.641)

August 26, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,109 words·~16 min·6

Summary

Gemeinsame elterliche Sorge, Beistandschaft, Weisung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.21

URTEIL

vom 26. August 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Caroline Cron, MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdebeklagte

[...]

B____                                                                                             Beigeladener

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. Januar 2015

betreffend Erteilung der gemeinsamen elterliche Sorge, Beistandschaft, Weisung

Sachverhalt

Der am 20. März 2011 geborene C____ ist der Sohn von A____ und B____. Die unverheirateten Eltern leben getrennt. Seit der Geburt des Sohnes hat die Mutter die elterliche Sorge allein ausgeübt.

Mit Schreiben vom 19. März 2014 ersuchte  B____ (nachfolgend: Beigeladener) bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge für C____. Nach diversen Gesprächen wurde der Kinder- und Jugenddienst (KJD) beauftragt, die Situation abzuklären und gemeinsam mit den Eltern eine einvernehmliche Kontaktregelung zu erarbeiten bzw. im Falle der Nichteinigung eine Empfehlung bezüglich des Besuchsrechts abzugeben. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 erneuerte der Beigeladene sein Gesuch um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Am 30. September 2014 übermittelte der abklärende Mitarbeitende des KJD, D____, der KESB einen Bericht zum Abklärungsauftrag.

Mit Entscheid der KESB vom 26. Januar 2015 wurde den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind C____ übertragen. Es wurde festgestellt, dass das Kind bei der Mutter wohnt und der Vater es jedes zweite Wochenende sowie drei Mal im Jahr vier Tage am Stück betreut. Die Parteien wurden angewiesen, eine psychotherapeutische Behandlung von C____, unter Miteinbezug der Eltern, zu installieren. Zudem wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet und D____ (KJD) als Beistandsperson ernannt. Die Eltern wurden angewiesen, mit Hilfe des Beistands eine Vereinbarung zu erarbeiten betreffend Kurzbesuche jeweils in den Wochen, in denen der Vater das Kind nicht am Wochenende betreut.

Dagegen erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die alleinige elterliche Sorge über ihren Sohn sei bei ihr zu belassen. Des Weiteren erklärte sie sich nicht einverstanden mit mehrtägigen Ferienaufenthalten des Sohnes beim Vater. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters zur Substantiierung ihrer Beschwerde erklärte sie mit Begründung vom 10. März 2015 sinngemäss, der Beigeladene sei nicht fähig, eine kindgerechte Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Der Sohn habe kein Vertrauen in den Vater und fühle sich bei diesem verunsichert; zudem seien die Besuche am Donnerstag zu viel für C____. Die KESB verzichtete mit Eingabe vom 27. März 2015 auf eine Vernehmlassung. Am 27. März 2015 liess sich der Beigeladene vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sein Begehren um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. März 2015 abgewiesen. Am 23. Juni 2015 erstattete der Beigeladene zudem eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Mit Eingabe vom 3. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2015 sind die Beschwerdeführerin, der Beigeladene sowie der Besuchsrechtsbeistand befragt worden. Ausserdem ist MLaw E____ als Vertreterin der KESB zum Vortrag gelangt. Während die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt hat, haben die Vertreterin der KESB sowie der Beigeladene auf Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des angefochtenen Entscheides plädiert.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

1.2      Der Beigeladene hat sich als Elternteil, welcher die gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen des anderen Elternteils beantragt, noch vor dem 30. Juli 2015 an die KESB gewendet. Es gelangt damit in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Recht der elterlichen Sorge (Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], AS 2014 357) zur Anwendung.

1.3      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. m.w.H.; VGE 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

1.5      Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____ und als Verfahrensbeteiligte zweifellos zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB).

1.6      Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450 ZGB N 42). Diesen Anforderungen genügt die vorliegend zu beurteilende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei mit der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, da sie überzeugt sei, dies würde dem Wohl des Sohnes widersprechen. In ihrer zweiten Eingabe vom 10. März 2015 machte sie zudem geltend, die Besuche am Donnerstag seien zu viel für C____. Hingegen wurde das Ferienbesuchsrecht nicht mehr thematisiert und anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, sie bestreite das Ferienrecht nicht mehr (Verhandlungsprotokoll p. 4: „Es ist ok, dass C____ in den Ferien dreimal vier Tage beim Vater ist.“). Nicht angefochten wurde sodann die Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, die Bestellung der Beistandsperson sowie die Weisung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Damit richtet sich die Beschwerde neben der grundsätzlichen Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Einzelnen lediglich gegen die Kurzbesuche des Sohnes beim Vater in der Woche, in welcher der Beigeladene das Kind nicht am Wochenende betreut (Entscheid KESB p. 8 Ziff. 7 e). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Gemäss der auf 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Revision des Sorgerechts steht neu die elterliche Sorge den Eltern zivilstandunabhängig grundsätzlich gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, kommt die gemeinsame elterliche Sorge regelmässig aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die KESB am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die KESB verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern diese nicht dem Kindswohl widerspricht (Art. 298b Abs. 2 ZGB).

2.2      Mit ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und beantragt, das alleinige Sorgerecht sei bei ihr zu belassen. Sie begründet ihren Antrag sinngemäss damit, dass der Beigeladene aufgrund seiner Persönlichkeit nicht fähig sei, adäquat auf den Sohn einzugehen (Beschwerdebegründung vom 10. März 2015). In der Verwaltungsgerichtsverhandlung machte sie im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge geltend, ein Mitspracherecht des Beigeladenen sei insofern problematisch für sie, da dieser stets das Gegenteil von dem sage und mache, was sie entscheide. Eine konkrete Gefährdung des Kindswohls sehe sie jedoch nicht (Verhandlungsprotokoll p. 2).

2.3      Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss erwogen, es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen würden. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung vor. Zwar berichteten sowohl der abklärende Mitarbeiter der KJD als auch beide Elternteile von wiederholten und erheblichen Kommunikationsproblemen. Dennoch seien die Eltern in der jüngeren Vergangenheit sehr wohl zu einvernehmlichen Regelungen gelangt, namentlich betreffend die Durchführung des Besuchskontakts. Es liege somit keine qualifizierte Kooperationsunfähigkeit vor, welche gegen die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen würde. Schliesslich könne der Antrag des Beigeladenen auch nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Sohnes nicht widerspreche (Entscheid KESB E. I. Ziff. 13-15).

2.4      Diesen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe vorgebracht, welche gegen die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen. Insbesondere machte sie keine Gefährdung des Kindeswohls geltend. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihr und dem Beigeladenen (Auss. Berufungsklägerin Verhandlungsprotokoll p. 3: „Nein, wir reden nicht miteinander. […] Sobald wir in einem Zimmer sind, funktioniert es nicht. […] Er droht mir, mir das Sorgerecht wegzunehmen. Er droht mir, er sei der beste Vater der Welt.“) bestehen zwar weiterhin, sind jedoch nicht als qualifizierte Kooperationsunfähigkeit zu werten. Dies umso mehr, als eine solche nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, N 41). So konnten die Parteien namentlich im Hinblick auf das Besuchsrecht immer wieder zu einvernehmlichen Lösungen gelangen. Zudem ist ihnen von der Vorinstanz ein offensichtlich von beiden Seiten akzeptierter Besuchsrechtsbeistand zur Seite gestellt worden, der sie in ihrem Bestreben auf Verbesserung ihrer Kommunikation langfristig unterstützen kann. Schliesslich ist auf die trefflichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach behördliche Entscheidungen die durchaus schwierige Arbeit der Eltern an ihrem Konflikt nicht ersetzen können (Entscheid KESB E. I. Ziff. 16). Es liegt demnach kein Grund vor, weshalb der Beigeladene nicht in der Lage sein sollte, die elterliche Sorge für sein Kind zu tragen. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen, wonach den Eltern gestützt auf Art. 298b Abs. 2 ZGB die gemeinsame elterliche Sorge für ihren Sohn C____ übertragen wird.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss erwogen, es sei zwischen den Eltern unstrittig, dass C____ bei der Mutter lebe, während der Vater seinen Sohn im Rahmen der Besuchskontakte betreue. Jedoch seien immer wieder Auseinandersetzungen zur Frage der Besuchskontakte aufgetreten. Durch Vermittlung des Besuchsrechtsbeistandes hätten sich die Eltern zunächst darauf einigen können, dass C____ jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag bis Sonntagabend sowie am dazwischen liegenden Wochenende entweder samstags oder sonntags vom Vater betreut werde. Während die Mutter mit den jedes zweite Wochenende stattfindenden Besuchen einverstanden sei, wehre sie sich gegen weitergehende Besuche an den dazwischen liegenden Wochenendtagen. Da insbesondere junge Kinder ein anderes Zeitgefühl hätten als Erwachsene, sei ein zwischen den jeweils zwei Wochen auseinanderliegenden Besuchswochenenden liegender zusätzlicher kurzer Kontakt zwischen C____ und seinem Vater jedoch wichtig. Die Vorinstanz hat es den Eltern überlassen, die Modalitäten eines solchen Besuches unter professioneller Mithilfe des Besuchsrechtsbeistands selbst zu regeln. Sollten die Eltern jedoch innert zwei Monaten ab Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids keine entsprechende Vereinbarung abschliessen können, werde die KESB den Kurzkontakt verbindlich regeln (Entscheid KESB E. II. 17. ff.).

3.2      Den Ausführungen der Parteien kann entnommen werden, dass die durch die Vorinstanz angeordneten Kurzbesuche zuletzt jeweils am Donnerstagabend in den Wochen ohne Wochenendbesuch stattgefunden haben (Auss. Beigeladener Verhandlungsprotokoll p. 3: „Ich habe C___ am Donnerstag meistens um 17:30 Uhr bei der Mutter geholt und ihn um 20 Uhr wieder zurück gebracht.“). Seit den Sommerferien hätten die Donnerstagsbesuche jedoch nicht mehr stattgefunden (Auss. Beschwerdeführerin Verhandlungsprotokoll p. 3). Die Beschwerdeführerin erklärte, der Sohn leide unter grosser Trennungsangst und fühle sich beim Vater generell nicht wohl (Beschwerdebegründung vom 10. März 2015). Anlässlich der mündlichen Verhandlungen machte sie im Zusammenhang mit den Besuchen unterschiedliche Angaben. Sie gab zum einen an, es laufe gar nicht gut, das Kind wehre sich gegen die Besuche und weine immer, wenn es zum Vater müsse (Verhandlungsprotokoll p. 2). Gegen Ende der Verhandlung erklärte sie hingegen, am vergangenen Wochenende habe der Besuch problemlos und ohne Weinen des Kindes geklappt (Verhandlungsprotokoll p. 5). Dagegen stellten die zusätzlichen Kurzbesuche jeden zweiten Donnerstagabend eine allzu grosse Belastung für das Kind und sie selbst dar und seien deshalb aufzuheben. Sie halte stattdessen die Ausdehnung der Wochenendbesuche von Freitag auf Sonntag für sinnvoll (Verhandlungsprotokoll p. 4). Der Beigeladene erklärte, er sehe das komplett anders; die Besuche von C____ verliefen nach kurzen Anlaufschwierigkeiten beim Abholen – welche er auf die mangelnde Vorbereitung des Kindes durch die Beschwerdeführerin zurückführe – sehr positiv (Verhandlungsprotokoll p. 2). Er sei der Meinung, es sei für den Sohn nicht gut, den Vater nur alle zwei Wochen zu sehen. Er selbst habe den Wunsch, C____ öfter zu sehen, deshalb seien die beiden Stunden am Donnerstag besser als nichts. Er bestehe jedoch nicht auf den Donnerstag, denkbar sei auch ein anderer Tag (Verhandlungsprotokoll p. 5).

3.3      Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Bei der Regelung von Besuchsrechten richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchszeiten vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit der bisherigen Kontakte, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und der Lebensgestaltung von Kind und Eltern unter Berücksichtigung von Beruf, Schule und Freizeit (Schwenzer, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 273 N 13). Soweit es die Umstände erlauben, sollten insbesondere Kinder im Kleinkindalter auch nach einer Trennung der Eltern eine intensive und konstante Beziehung mit beiden Eltern führen können (BGE 117 II 355 E. 3 S. 352). Dabei ist in jedem Fall das kindliche Zeitgefühl zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern einerseits keine zu lange Trennung des Kindes von der Hauptbezugsperson erfolgen darf, anderseits der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte (Schwenzer, a.a.O., Art. 273 N 14 m.w.H.). Die Festlegung des Besuchsrechts kann nicht schematisch erfolgen, sondern muss sich am konkreten Einzelfall orientieren. Oberste Richtschnur ist das Kindswohl, davor habe die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 ff., 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f. mit Hinweisen; APE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1). Bei einem strittigen Besuchsrecht ist zwischen den Belastungen, die dieses mit sich bringt, und den Vorteilen für das Kind abzuwägen (Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 273 ZGB N 21 m.w.H.). Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konflikte zwischen den Eltern allerdings nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (Schwenzer, a.a.O., Art. 273 N 13; BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3).

3.4      Den Akten kann entnommen werden, dass es zwischen den Eltern seit ihrer Trennung immer wieder zu Kommunikationsschwierigkeiten gekommen ist. Diese Spannungen sind auch anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich zutage getreten. Der Beistand berichtet, die Besuche von C____ beim Vater fänden zwar regelmässig, aber immer begleitet von Diskussionen statt. Insbesondere seit dem Ende der Sommerferien habe sich der Konflikt zwischen den Eltern erneut zugespitzt, so beschwerten sich beide Parteien immer wieder telefonisch bei ihm über die jeweils andere. Er habe den Eindruck, C____ bereite es jeweils zwar tatsächlich Mühe, zum Vater zu gehen. Da die Besuche indessen offensichtlich gut verlaufen würden, habe er keinen Anlass gehabt, etwas an der bestehenden Regelung zu ändern. Auf Antrag der Beschwerdeführerin seien die Wochenendbesuche seit Kurzem auf Freitag bis Sonntag ausgedehnt worden. Jedoch habe sie die Donnerstagsbesuche seit den Sommerferien eingestellt (Verhandlungsprotokoll p. 2). Aus den Akten ergibt sich eine nicht unerhebliche Belastung von C____ durch eine erhöhte Trennungsängstlichkeit (vgl. dazu Bericht KJPK vom 18. August 2014). In diesem Zusammenhang habe die Familie im Rahmen der von der KESB angeordneten Massnahme bei Dr. med. [...], Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorgesprochen. Diese sei zum Schluss gelangt, nicht das Kind benötige eine Therapie, das Problem liege vielmehr bei den Eltern, welche grosse Mühe bei der Kommunikation bekundeten; sie empfehle eine Mediation (Auss. D____ Verhandlungsprotokoll p. 4).

3.5      C___ ist viereinhalb Jahre alt und besucht aktuell das erste Kindergartenjahr am Wohnort der Mutter in Basel. Seine Hauptbezugsperson ist die obhutsberechtigte Mutter. Gestützt auf die Angaben des Beigeladenen, des Besuchsrechtsbeistands sowie die Erwägungen der Vorinstanz bereiten dem Kind die jedes zweite Wochenende stattfindenden Besuche beim Vater mit Ausnahme von Anlaufschwierigkeiten bei der Übergabe keine unüberwindbaren Probleme. Auch die Beschwerdeführerin spricht sich nicht gegen die Wochenendbesuche aus und favorisiert gar deren Ausdehnung auf Freitag bis Sonntag. Aufgrund des jungen Alters von C____ ist aber mit einer solchen Regelung die Kontinuität in der Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht gewährleistet, da zwischen den einzelnen Besuchen jeweils fast zwei Wochen liegen, was für ein Kind in C____ Alter sehr lange ist. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist somit davon auszugehen, dass für die Wochen, in denen C____ am Wochenende nicht vom Vater betreut wird, jeweils ein zusätzlicher Kurzbesuch von Vorteil ist.

Obwohl insbesondere die Beschwerdeführerin die Kommunikation mit dem Beigeladenen als sehr schlecht bezeichnet (Verhandlungsprotokoll p. 3), muss mit der Vor-instanz doch festgestellt werden, dass die Eltern offensichtlich fähig sind, mit Unterstützung des Besuchsrechtsbeistandes gewisse Absprachen zu tätigen. Dies soll gefördert werden. Der aktuell vereinbarte Donnerstagabend ist gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin für Mutter und Kind sehr stressbeladen und damit für einen Kurzkontakt offenbar nicht ideal. Das Kind sei nach dem Vormittag im Kindergarten jeweils todmüde und benötige eine Weile, um sich vor nachmittäglichen Aktivitäten auszuruhen. Die Besuche des Vaters gegen Abend seien „so hineingezwängt“. Häufig schlafe der Sohn auf der Rückfahrt im Auto des Vaters ein, was zur Folge habe, dass er zu Hause erst zwischen 23 Uhr und Mitternacht wieder einschlafe. Dies sei belastend, da er am nächsten Morgen bereits um 6 Uhr wieder aufstehen müsse (vgl. Auss. Beschwerdeführerin Verhandlungsprotokoll p. 4). Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin sind nachvollziehbar und müssen ernst genommen werden. Jedoch ist eine ersatzlose Streichung der für eine gedeihliche Vater-Sohn-Beziehung wertvollen Kurzkontakte nicht angezeigt. Denkbar ist vielmehr die Etablierung der Kurzbesuche an einem anderen Wochentag, beispielsweise für ein Nachtessen jeden zweiten Freitag, da C____ am Samstag den Kindergarten nicht besucht. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Modalitäten der Kurzbesuche in erster Linie direkt von den Eltern – mit Unterstützung des Besuchsrechtsbeistands – vereinbart werden sollten. Für den Fall, dass dies innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides nicht gelingt, wird die KESB, auf entsprechenden Antrag des Beistands hin, den Kurzkontakt verbindlich regeln. Dem ist nichts beizufügen.

3.6      Zusammenfassend ist den Erwägungen der KESB in allen Teilen und vollumfänglich zu folgen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre aufgrund des jungen Alters des Kindes durch nur alle 14 Tage stattfindende Kontakte zwischen Vater und Sohn eine Entfremdung zu befürchten. Die Anordnung der Vorinstanz betreffend die zusätzlichen Kurzbesuche des Kindes beim Vater in den Wochen, an denen am Wochenende kein Kontakt stattfindet, ist demnach zu bestätigen.

4.

Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens. Aufgrund der eingereichten Unterlagen wird von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird stattgegeben. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen, wobei die Rückzahlung nach Massgabe von Art. 123 ZPO vorbehalten bleibt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. Die Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Prozesskosten durch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin (A____)

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Beigeladenen (B____)

Besuchsrechtsbeistand (D____)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.21 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.08.2015 VD.2015.21 (AG.2015.641) — Swissrulings