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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.08.2015 VD.2015.196 (AG.2016.380)

August 18, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,564 words·~8 min·6

Summary

Erlass der kantonalen Steuern pro 2011

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.196

URTEIL

vom 25. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sabina Tirendi

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 18. August 2015

betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2011

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 5. März 2013 beantragte A____ (Rekurrentin) den Erlass der kantonalen Steuern pro 2011 in der Höhe von CHF 6‘942.40. Die Steuerverwaltung wies dieses Erlassgesuch am 2. Mai 2013 ab. Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2014 behandelte die Steuerverwaltung die dagegen erhobenen Eingaben als Einsprache und erliess der Rekurrentin die Steuern in der Höhe von CHF 3‘081.50. Einen weiteren Erlass lehnte die Steuerverwaltung mit Hinweis auf einen monatlichen Budgetüberschuss der Rekurrentin im Betrag von CHF 108.–, auf ihre grobfahrlässige Vermögensentäusserung und eine Gläubigerbevorzugung ab. Der hiergegen bei der Steuerrekurskommission eingereichte Rekurs wurde mit Präsidialentscheid vom 18. August 2015 kostenfällig abgewiesen.

Gegen diesen Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 14. September 2015 Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben und erneut um die Bewilligung des Erlasses ersucht. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 und unter Verweis auf ihren Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).

1.2      Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen Entscheides zu. Auf ihren rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt werden und das Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1      Gemäss § 201 StG in Verbindung mit § 146 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (alt Steuerverordnung [aStV; SG 640.110]; vgl. § 234 Abs. 25 StG) können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Ein Steuererlass setzt demnach mit den Erfordernissen des Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen einer grossen Härte zwei subjektive Elemente voraus. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller die steuerpflichtige Person betreffenden relevanten Umstände im konkreten Einzelfall (StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c, in: BStPra 7/2011 S. 333, mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009, E. 2.5; vgl. auch VGE VD.2014.159 vom 15. Dezember 2014 E. 2.1).

2.2      Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz im Unterschied zur Steuerverwaltung aber nicht weiter geprüft worden. Abgelehnt wurde der Rekurs gegen die Verweigerung des vollständigen Erlasses der Steuern pro 2011 vielmehr in Anwendung von § 146 Abs. 3 aStV. Danach kann von einem vollständigen oder teilweisen Erlass insbesondere dann abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat (lit. a), wenn die steuerpflichtige Person die zur Beurteilung des Gesuchs einverlangten notwendigen Belege und Unterlagen nicht einreicht (lit. b), wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zugutekommen würde (lit. c) oder wenn die steuerpflichtige Person absichtlich oder grobfahrlässig sich ausserstande gesetzt hat, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton nachzukommen (lit. d).

2.3     

2.3.1   Zur Begründung der Abweisung des Rekurses hat die Vorinstanz zunächst darauf verwiesen, der Rekurrentin sei bewusst gewesen, dass sie eine Steuerschuld für die Steuerperiode 2011 zu begleichen habe. Sie habe mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung vom 27. April 2011 in der Höhe von CHF 81‘391.– gemäss ihrer eigenen Auflistung und eingereichten Belegen, Ausgaben von CHF 8‘300.– für diverse Gegenstände wie eine Kamera, einen Kühlschrank, einen Katzenbaum, eine Matratze und ein Sofa getätigt sowie ein Veloprojekt Senta der Rudolf Steiner Schule Münchenstein mit einer Zahlung von CHF 3‘240.– unterstützt und einen Betrag von CHF 2‘500.– für Ferien ausgegeben. Schliesslich habe sie CHF 360.– dem Verein Direkthilfe Mosta gespendet. Es wäre der Rekurrentin daher möglich gewesen, die Steuerschulden oder zumindest einen Teil davon zu begleichen. Sie habe sich daher zumindest grobfahrlässig ausserstande gesetzt, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton nachzukommen, weshalb ihr kein Steuererlass gewährt werden könne. Soweit sie sich auf eine Schätzung des zu begleichenden Steuerbetrages von CHF 27‘000.– gestützt habe, sei völlig unklar, aufgrund welcher Angaben und Beträge die Steuerverwaltung den provisorischen Steuerbetrag festgesetzt habe. Der Rekurrentin sei bewusst gewesen, dass es sich dabei um einen bloss provisorisch festgesetzten Steuerbetrag gehandelt habe (angefochtener Entscheid, E.5).

2.3.2   Dieser Argumentation der Vorinstanz hält die Rekurrentin in ihrem Rekurs an das Verwaltungsgericht allein entgegen, deshalb gutgläubig gewesen zu sein, weil der zu erwartende Steuerbetrag 32% der gesamten Nachzahlung betragen habe. Er sei daher so hoch gewesen, dass sie eher weniger respektive ein tieferes Steuerbetreffnis erwartet hätte (Rekurs, S. 2).

2.3.3   In ihrer Steuererklärung vom 6. Mai 2012 hat die Rekurrentin auf dem Zusatzblatt „Bemerkungen“ der Steuerverwaltung mitgeteilt, die Steuererklärung des Jahres 2011 sei insofern speziell, als ihr eine grosse Nachzahlung geleistet worden sei. Diese Nachzahlung sei „im April 2011 sofort steuertechnisch provisorisch gerechnet und bezahlt (Sfr. 27‘000 für Bund und Kanton)“ worden. Bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2013 hat die Rekurrentin der Steuerverwaltung erklärt, am 6. Mai 2012 seien für die ordentlichen Steuern und die Bundessteuern CHF 23‘000.– sowie CHF 3‘300.– in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Die Differenzen zu den mit den neuen Rechnungen vom 10. Januar 2013 verlangten Betreffnissen von CHF 32‘782.50 und CHF 1‘192.85 könne sie sich nicht erklären. Auch mit ihrem Erlassgesuch vom 5. März 2012 bezog sie sich gegenüber einem Herrn B____ darauf, ihn nach erfolgter Nachzahlung der IV gefragt zu haben, wie viel sie von dem Geld zu versteuern habe, und in der Folge den errechneten Betrag von CHF 27‘000.– gezahlt zu haben. Sie habe damit verhindern wollen, was nun eingetreten sei. Mit Eingaben vom 30. Juli und 23. August 2014 liess sie gegenüber der Steuerverwaltung erläutern, dass sie persönlich bei der Steuerbehörde bei einem Herrn C____ vorgesprochen habe. In ihrem Einspracheentscheid führte die Steuerverwaltung hierzu aus, dass völlig unklar sei, gestützt auf welche Angaben die mündliche Auskunft erfolgt sein sollte. Die Rekurrentin habe zudem auf eine solche blosse Schätzung des mutmasslich zu bezahlenden Steuerbetrages nicht vertrauen können (Einspracheentscheid, E. 3.2). Unabhängig von der Frage, inwieweit eine mündliche Auskunft eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung nach Art. 9 BV geschütztes Vertrauen entstehen lässt, ist festzustellen, dass eine steuerpflichtige Person sich nicht grobfahrlässig ausser Stande setzt, ihre Steuern zu bezahlen, wenn sie über ihr Vermögen erst verfügt, nachdem sie bei der Steuerverwaltung die Höhe ihrer mutmasslichen Steuerschuld erfragt und in der Folge Steuerleistungen in der genannten Höhe tätigt. Vorliegend ist nicht bestritten, dass die Rekurrentin eine Auskunft bei der Steuerverwaltung eingeholt und auf ihrer Grundlage nach erfolgter Nachzahlung eine Steuerzahlung geleistet hat. Zwar ist nicht erstellt, welche Angaben die Rekurrentin hierbei konkret gemacht hat, doch darf erwartet werden, dass die Mitarbeiter der Steuerverwaltung bei einer entsprechenden Vorsprache auch ihrerseits durch entsprechende Fragen dafür besorgt sind, der steuerpflichtigen Person bei ihrer Vorsprache eine möglichst präzise Voraussage zu machen. Dies muss auch dann gelten, wenn sie ihre Auskunft explizit als provisorisch bezeichnen. Die unbestrittene Entäusserung des erworbenen Vermögens aufgrund einer solchen Auskunft vor der Bezahlung der gesamten, definitiven Steuerschuld mag zwar vorschnell erscheinen, sie kann aber nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Leidensgeschichte der Rekurrentin nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden.

2.4      Weiter hat die Vorinstanz den Erlass unter Hinweis auf die offene Steuerschuld der Rekurrentin im Kanton Luzern aufgrund des Bestands eines Drittgläubigers, der durch einen Verzicht der Steuerverwaltung einseitig bevorzugt würde, abgelehnt. Wie die Rekurrentin mit ihrem Rekurs an das Verwaltungsgericht nachgewiesen hat, hat das Steueramt […] die noch offene Steuerschuld der Rekurrentin abgeschrieben, weshalb das entsprechende Erlassverfahren vom Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 abgeschrieben werden konnte. Weitere fortbestehende Drittschulden der Rekurrentin sind nicht ersichtlich, weshalb auch dieser Grund einem Erlass nicht mehr im Wege steht.

2.5      Liegen aber keine Gründe gemäss § 146 Abs. 3 aStV vor, um von einem Erlass abzusehen, so ist zu prüfen, ob die Bezahlung der noch offenen Steuerschuld für die Rekurrentin auch aktuell infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die Rekurrentin verfügt gemäss ihren eigenen Angaben heute über ein monatliches Renten- und Ergänzungsleistungseinkommen von CHF 2‘748.– (Rekurs, S. 1). Diesem Einkommen steht ein Bedarf von rund CHF 2‘850.– gegenüber, der sich errechnet aus einem monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘200.–, den Mietkosten von CHF 1‘100.–, den von der Steuerverwaltung angerechneten Kosten für Unvorhergesehenes in der Höhe von CHF 150.–, zu denen auch die AHV-Beiträge gezählt worden sind, den Krankenkassenkosten von CHF 88.10, mutmasslichen Steuerrücklagen gemäss Steuerkalkulator der Gemeinde […] von CHF 250.– und Mobilitätskosten […] von CHF 67.–. Daraus wird deutlich, dass die Rekurrentin die finanziellen Voraussetzungen für den Erlass ihrer noch offenen Steuerforderung erfüllt.

2.6      Die Sache ist daher zur Gewährung eines vollumfänglichen Erlasses der streitgegenständlichen kantonalen Steuern für das Jahr 2011 an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Steuerrekurskommission

- Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Sabina Tirendi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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