Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.167
URTEIL
vom 1. September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. Iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 10. Juli 2015
betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314b ZGB)
Das Verwaltungsgericht erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beigeladenen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie dem vorsorglichen Beistand mitgeteilt.
Begründung:
Mit Entscheid vom 10. Juli 2015 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Bezug auf den am […] 2012 geborenen C____ vorsorgliche Massnahmen angeordnet, konkret die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Platzierung des Kindes in einer geeigneten Institution gemäss Art. 310 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314b ZGB sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Im Weiteren wurde die Person des vorsorglichen Beistands bestimmt und wurden diesem bestimmte Aufträge zugewiesen und entsprechende Befugnisse erteilt. Diese vorsorglichen Massnahmen wurden bis 10. September 2015 befristet, so dass sie dahinfallen, wenn sie bis dahin nicht durch einen Entscheid der Spruchkammer der KESB ersetzt oder bestätigt werden. Gegen Entscheide der KESB kann nach Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde erhoben werden. Wird ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, beträgt die massgebliche Beschwerdefrist bloss 10 Tage, denn unter diesen Umständen sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 450b Abs. 2 ZGB in Verb. mit Art. 314b Abs. 1 ZGB).
Vorliegend wurde der Entscheid der KESB der Mutter des Kindes, A____, gemäss der in den Akten befindlichen schriftlichen Sendungsverfolgung der Post am 14. Juli 2015 eröffnet, worauf sie mit einer vom 17. August 2015 datierten und am 18. August 2015 dem Appellationsgericht überbrachten Eingabe Beschwerde erhoben hat. Dieses Rechtsmittel ist offensichtlich verspätet. Daran ändert auch nichts, dass die KESB am 5. August 2015 ein Rektifikat des Entscheids verschickt hat, denn damit erfolgte keinerlei Änderung gegenüber dem ursprünglich zugestellten Schriftstück; vielmehr wurden bloss einige Schreibfehler korrigiert (vgl. Begleitschreiben vom 22. Juli 2015). Unter diesen Umständen löste die Zustellung des Rektifikats keine neue Beschwerdefrist aus. Die Beschwerdeführerin hat denn auch ihre Fristversäumnis offensichtlich erkannt, will sie doch ihr Rechtsmittel als „Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde“ verstanden wissen, welche jederzeit erhoben werden könne, so dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht zur Anwendung komme. Eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung liegt jedoch nur dann vor, wenn eine Behörde pflichtwidrig keinen Entscheid erlässt bzw. ein Verfahren ohne objektive Rechtfertigung verlängert. Keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist hingegen zu erblicken, wenn die Behörde das Verfahren nicht gemäss den Wünschen einer beteiligten Person führt. Die Beschwerdeführerin macht hier kein Fehlverhalten der KESB geltend, welches in diesem Sinne als Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beurteilt werden könnte, und ein solches ist auch nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als die vorsorglichen Massnahmen nur bis 10. September 2015 gelten und dahinfallen, wenn sie nicht vorher durch einen Entscheid der Spruchkammer der KESB ersetzt oder bestätigt werden. Somit besteht kein Grund, weshalb die gesetzliche Beschwerdefrist nicht massgeblich sein soll. Da diese versäumt wurde, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen, wobei die Gebühr unter Berücksichtigung der Umstände auf den Minimalbetrag festgesetzt werden kann.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.