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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.10.2015 VD.2015.146 (AG.2015.708)

October 7, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,900 words·~20 min·8

Summary

Sistierung des Besuchsrechts

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.146

URTEIL

vom 7. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger ,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...],

[...]

vertreten durch Dr. [...],

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB

vom 25. Juni 2015

betreffend Sistierung des Besuchsrechts

Sachverhalt

C____, geboren am [...], ist der Sohn der verheirateten Eltern B____ (Mutter, Beigeladene) und A____ (Vater, Beschwerdeführer). Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 beantragte die Mutter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers. Dieser befand und befindet sich wegen des dringenden Tatverdachts einer Straftat respektive von Straftaten ihr gegenüber seit dem 15. Oktober 2014 in Untersuchungs- respektive in Sicherheitshaft. Die Obhut über den Sohn steht gemäss Vereinbarung der Eltern vom 5./6. März 2015, genehmigt vom Zivilgericht am 6. März 2015, der Mutter zu. Nach erfolgten Abklärungen, bestehend insbesondere aus Gesprächen mit den Eltern sowie Einholung einer Stellungnahme beim Kinder- und Jugenddienst (KJD), verfügte die KESB mit Entscheid vom 25. Juni 2015 die Sistierung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und befristete diese Sistierung auf ein Jahr.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Mit seiner Beschwerde beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Vorinstanz, ihm ein regelmässiges Besuchsrecht, zumindest jede zweite Woche, zu organisieren. Weiter beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 hat der Instruktionsrichter auf die Einholung von Vernehmlassungen der KESB und der Beigeladenen verzichtet und die Akten der Vorinstanz beigezogen. Gleichzeitig hat er in Aussicht gestellt, dass der Entscheid ohne Durchführung einer Verhandlung ergehen werde; darauf hat der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer nicht reagiert. Auf entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. September 2015 hin hat das Strafgericht dem Appellationsgericht am 17. September 2015 das Dispositiv seines Urteils vom 16. September 2015 zugestellt. Demnach ist der Beschwerdeführer insbesondere der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der wiederholten Tätlichkeiten (Letzteres alles betreffend Ehegattin während der Ehe), der Nötigung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt worden. Ausserdem ist er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.– an B____ verurteilt worden. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer die Berufung angemeldet hat.

Vorliegender Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg und ohne Durchführung einer Verhandlung gefällt worden (§ 25 Abs. 2 und 3 Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Vater von C____ ist der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des VRPG. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

2.

2.1      Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3]). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 ff., 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f., mit Hinweisen).

2.2      Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler/Wirz, in: FamKomm Scheidung, 2.  Auflage 2011, Bd I, Art. 274 N 8). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3; 5P.369/2004 vom 24. November 2004 E. 4.1; Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 274 N 5; Schwenzer/Cottier, in Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 274 N 5). Als gerechtfertigt hat das Bundesgericht dies beispielsweise erachtet bei einem sich im Strafvollzug befindenden und an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Vater, unter anderem weil vor der Inhaftierung keine Vater-Kind-Beziehung bestand und ein Beziehungsaufbau eine adäquate Umgebung voraussetzt (BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4, in: FamPra.ch 2006, 183 ff.) oder bei einem Vater, der die inzwischen 14- bzw. 16-jährigen und ein Besuchsrecht strikt ablehnenden Kinder als Algerienkämpfer während zehn Jahren nicht mehr gesehen hatte (BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2). Als Kindesschutzmassnahmen kommt der – allenfalls vorübergehende – Entzug des Besuchsrechts etwa auch dann in Frage, wenn der Kontakt aufgrund vom Kind miterlebter häuslicher Gewalt belastet wird; eine Kindswohlgefährdung durch Besuchskontakte kann insbesondere auch in schweren Straftaten gegen den anderen Elternteil begründet liegen (vgl. zum Ganzen Büchler/Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra.ch 2011 525 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 5 ff., 11 vgl. auch AGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E.2.2). Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c S. 407 f. mit Hinweisen; vgl. AGE VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2).

3.        

3.1      Zur Begründung der auf ein Jahr befristeten Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz erwogen, dass dieser sich wegen des dringenden Tatverdachts auf häusliche Gewalt gegenüber der Mutter seit dem 15. Oktober 2014 in Untersuchungshaft befindet. Gemäss Aussage der Mutter habe sie sich damals nach einem erneuten Fall häuslicher Gewalt, welchen C____ miterlebt habe, an die Polizei gewandt. Der Mutter sei es wichtig, dass das gemäss den Feststellungen von [...], KJD, Auffälligkeiten wie schreckhaftes Verhalten, Schlafstörungen und mangelhafte Nahrungsaufnahme zeigende Kind zur Ruhe komme. Demgegenüber vermisse der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage seinen Sohn sehr. C____ sei noch sehr jung. Der Mutter könne es angesichts der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht zugemutet werden, ihren Sohn zu Besuchskontakten im Gefängnis zu begleiten. Eine Begleitung durch eine Drittperson würde für das Kind aufgrund seines jungen Alters eine unzumutbare Belastung darstellen. Zum Schutze des Kindes sei es daher wichtig, ihm und seiner Mutter die Zeit zu geben, die Geschehnisse ohne eine stetige Konfrontation mit dem Kindsvater aufzuarbeiten. Das Besuchsrecht sei daher zum Wohl des Kindes vorderhand zu sistieren. Um einer allfälligen positiven Änderung der Situation Rechnung zu tragen, werde die Sistierung vorerst auf ein Jahr festgelegt.

3.2      Dem hält der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung insbesondere entgegen, es gehe, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen, nicht um den Vorwurf häuslicher Gewalt, sondern um den Vorwurf der Vergewaltigung. Nirgends werde auch nur ansatzweise beschrieben, dass das Kind von diesen bestrittenen Vorwürfen jemals etwas mitbekommen habe. Das Strafverfahren stehe daher in keinerlei direktem Zusammenhang mit dem Kind. Angesichts seiner Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis Waaghof drohe dem Kind zum vornherein keinerlei Gefahr bei Besuchskontakten. Aufgrund seines Alters wisse das nun gut anderthalbjährige Kind bei einem Besuch im Waaghof nicht, dass es sich um ein Gefängnis handle. Besuche könnten daher keine traumatischen Folgen für das Kind haben. Bei den genannten Auffälligkeiten des Kindes handle es sich nicht um Ursachen, die direkt aus der Besuchsrechtssituation mit ihm resultierten. Sie könnten sich höchstens daraus ergeben, dass die Mutter allfällige Ängste auf das Kind übertrage oder an generellen psychischen Problemen leide, was das Besuchsrecht des Vaters aber nicht unterlaufen dürfe. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Mutter die Begleitung von C____ bei Besuchskontakten nicht zugemutet werden könne. Hierfür könne aber eine Begleitperson eingesetzt werden, zumal es im Interesse des Kindes sei, seinen Vater kennenzulernen und einen geregelten Kontakt zu ihm aufzubauen. Unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung hält der Beschwerdeführer fest, es sei auch deplatziert, C____ Zeit zur Verarbeitung noch nicht feststehender „Geschehnisse“ einräumen zu wollen. Die Voraussetzungen für eine Sistierung des Besuchsrechts lägen somit nicht vor. Es sei voraussehbar, dass eine spätere Wiederherstellung des Besuchsrechts nach einer einjährigen Sistierung äusserst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich wäre. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie sich im Strafvollzug eine positive Veränderung der Situation einstellen sollte. Deshalb sei während der Haft ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren.

3.3      Laut Angaben der Mutter in ihrem Gesuch an die KESB und in ihrem Schreiben an den KJD vom 2. Februar 2015 habe der Ehemann regelmässig übermässig Alkohol konsumiert und sie mehrfach häuslicher Gewalt ausgesetzt. Dabei habe er sie sowohl verbal als auch körperlich malträtiert. Er habe sie „nicht bloss mit seinen Händen, sondern auch mit seinen Schuhen“ geschlagen, weshalb sie sich auch in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Teilweise sei er auch im Beisein von C___ gewalttätig gewesen. Das Kind sei „‘Zeuge‘ und Opfer von „[...]“ [Rufname des Beschwerdeführers] häuslicher Gewalt zugleich gewesen“. Einmal habe der Beschwerdeführer im Schlafzimmer mit seiner Pistole vor dem Kopf des Kindes herumgefuchtelt und einen Schuss abgegeben. Am 2. Oktober 2014 habe er sie so heftig geschlagen, dass sie mit dem Kind auf ihrem Arm aufs Bett geschleudert worden sei. Das Kind habe in der Folge sehr unruhig geschlafen, geschrien, Durchschlafstörungen gezeigt und nicht mehr richtig gegessen. Der Beschwerdeführer habe ihr und C____ für den Fall einer Trennung mit dem Tod gedroht. Im Rahmen der Abklärungen der KESB gab die Kindsmutter an, von der Staatsanwaltschaft bezüglich sexueller Übergriffe ihres Mannes befragt worden zu sein. Das sei für sie sehr schwer gewesen; sie sei zusammen gebrochen und habe hospitalisiert werden müssen. Aufgrund ihrer belastenden Aussagen gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner mehrfachen Todesdrohungen habe sie nun grosse Angst vor seiner Reaktion. Sie hielt daran fest, dass C____ trotz seines jungen Alters vieles mitbekommen und deshalb Auffälligkeiten gezeigt habe (Aktennotiz vom 10. März 2015).

In seiner eigenen Anhörung durch die KESB hat der Beschwerdeführer zwar beteuert, das Kind nie geschlagen zu haben. „In Bezug auf die Frau müsse das Gericht entscheiden“ (Aktennotiz vom 11. Juni 2015). Für das Kind sei es nicht schlimm, ins Gefängnis zu kommen; es sei viel schlimmer, wenn es den Vater vergessen würde.

Gemäss den Akten der Vorinstanz ist die Kantonspolizei am 9. Oktober 2014 nach Mitternacht von einer Ärztin der „Mobilen Ärzte“ requiriert worden. Die Ärzte waren von der Mutter wegen Schwindelanfällen alarmiert worden und hatten festgestellt, dass diese völlig verängstigt war und sich nicht mehr in die eheliche Wohnung getraute. Gemäss Angaben der Mutter sei sie durch verbale Drohungen des alkoholisierten Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt worden. Sie musste in spitalärztliche Behandlung verbracht werden, wo ein stumpfes Bauchtrauma, welches auf eine Schlagverletzung hindeute, diagnostiziert wurde (vgl. Rapport Kantonspolizei vom 9. Oktober 2015). Am 15. Oktober 2014 wurde die Kantonspolizei von der Mutter aufgrund eines Streits zwischen den Ehegatten erneut requiriert. Nach Angaben der Mutter habe der Beschwerdeführer sie unter Todesdrohung aufgefordert, einen guten Freund aus ihrem „Freundeskreis auf Facebook“ zu löschen. Der Beschwerdeführer gab dabei übereinstimmend mit ihrer Aussage an, dass er sie während des Beziehungs- und Eifersuchtsstreits einmal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe; darauf habe sich seine Frau aber selber geschlagen (Rapport Kantonspolizei vom 15. Oktober 2015). Weiter kann den Akten entnommen werden, dass die Mutter mit C____ mittlerweile im Frauenhaus Basel lebe, da sie von der Familie respektive aus dem Umfeld des Beschwerdeführers zunehmend bedroht worden sei (Aktennotiz vom 15. Juli 2015).

3.4     

3.4.1   Unterdessen hat die Verhandlung vor Strafgericht stattgefunden und der Beschwerdeführer ist am 16. September 2015, unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie verschiedener Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von seiner Ehefrau B____ zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe, nebst Geldstrafe und Busse, verurteilt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil die Berufung angemeldet hat, so kann es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, wo es um die Wahrung des Wohls des Sohnes des Beschwerdeführers, geht, berücksichtigt werden. Denn bei den anderen wichtigen Gründen, welche gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB die Beschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen können, ist beispielsweise auch an Vorstrafen oder Inhaftierungen zu denken. Wo sich die mutmasslichen Straftaten gegen das Kind selbst oder gegen den andern Elternteil gerichtet haben, wird ein Besuchsrecht oft auszuschliessen sein; das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht auf gegen den andern Elternteil gerichtete Gewalt (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 10 f.).

3.4.2   Der Vorwurf unter anderem der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung der Mutter durch den Vater mag zwar nicht per se eine Verweigerung des Besuchsrechts zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Vorwurf wie hier strafrechtlich noch nicht abschliessend geklärt ist, gilt doch bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Beweislast- und eine Beweiswürdigungsregel, die sich in erster Linie an das Strafgericht richtet (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). In einem weiteren Sinne lässt sich die Unschuldsvermutung dahingehend verstehen, dass ohne entsprechendes Verfahren niemand einer strafbaren Handlung bezichtigt werden darf (BGE 137 I 31 E. 5.1 S. 43; BGer 5A_621/2010 vom 8. März 2011 E. 4.6.1). Dieser Grundsatz steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines allenfalls strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen. Dies gilt gerade auch mit Bezug auf die Beurteilung von allfälligen Straftaten unter den Eltern eines Kindes, soweit diese einen Einfluss auf das Familiensystem haben können (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1; Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 274 ZGB N 12).

2.4.3   Zwar dürfen Konflikte zwischen den Eltern nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f. und 127 III 295 E. 4a S. 298). Die sorge- oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 f. u. 11; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2015, Art. 273 ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen  oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2009.694 vom 20. Januar 2010). Bei der Konkretisierung des Kindswohls ist auch zu beachten, dass der persönliche Kontakt des Kindes mit beiden Eltern für dessen geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4 S. 298, 123 III 445 E. 3c S. 452; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). So sind selbst für Kinder, die keine innige Beziehung zu ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte grundsätzlich von Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher sie stammen (vgl. VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen: VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1).

In diesem Sinne steht mit Bezug auf das Besuchsrecht des Vaters nicht primär das Wohl der Mutter sondern jenes des Kindes im Vordergrund. Nichtsdestotrotz ist vorliegend bei der Entscheidung auch das Wohl der Mutter als der Hauptbezugsperson des Kindes, welches sich noch im Kleinkindalter befindet, zu berücksichtigen, zumal sich der Zustand der Mutter respektive ihr Wohlbefinden unmittelbar auch auf das Wohl des Kindes auswirkt. Dies gilt im besonderen Masse in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es um den Vorwurf eines gravierenden strafrechtlich inkriminierten Verhaltens des inhaftierten Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter geht (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3; vgl. auch VD.2014.220 vom 20. Juli 2015; siehe auch oben E. 3.4.1).

3.4.3   Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass die Mutter als Hauptbezugsperson von C____ aufgrund der belegten Konflikte mit dem Kindsvater, welche nun in dessen erstinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie weiterer gravierender Delikte zum Nachteil der Mutter gipfeln, stark belastet und traumatisiert erscheint (vgl. Stellungnahme KJD vom 7. April 2015). Diese Belastung ist, wie der Beschwerdeführer selber einräumt, geeignet, auch auf ihre Beziehung zu ihrem Kind und dessen Wohlbefinden einzuwirken. Sie kann daher dessen Wohl tangieren. C____, welcher sich noch im Kleinkindalter befindet und auf entsprechend intensive Betreuung und Fürsorge angewiesen ist, ist vollumfänglich auf seine Mutter als seine Bezugs- und Betreuungsperson angewiesen. Es liegt daher auch stark in seinem Interesse, dafür zu sorgen, dass die – gemäss ihren Angaben durch Straftaten des Beschwerdeführers – traumatisierte Mutter nicht noch weiter belastet wird (vgl. Schreiben Beigeladene vom 2. Februar 2015). Vor diesem Hintergrund und angesichts der unbestrittenen Unzumutbarkeit einer direkten Übergabe des Kindes oder Begleitung der Besuche durch die Mutter würde nach Einschätzung der abklärenden Fachperson des KJD „die Abgabe des Kindes durch die Mutter an eine für beide fremde Drittperson, um den vermuteten, stressauslösenden und als gewaltvoll erlebten Vater allein zu begegnen (…) für C____ und die Mutter eine emotional starke, unzumutbare Belastung“ bewirken. Dies würde sich „auf das Vertrauensverhältnis und die gute Mutter-Kind-Bindung nachteilig auswirken“ (Bericht KJD vom 7. April 2015). Diese Einschätzung der Fachperson erscheint fundiert und schlüssig und ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Problematik kann vorliegend somit nicht durch die Errichtung eines begleiteten Besuchsrechts begegnet werden.

Hinzu kommt, dass die Mutter nach den Angaben des Beschwerdeführers selber auch gesundheitlich beeinträchtigt sein soll (vgl. Schreiben Beschwerdeführer vom 14. Juni 2015). Sie befindet sich jedenfalls in psychologischer Beratung (Bericht KJD vom 7. April 2015). Dies ist geeignet, die soeben beschriebene Problematik der Belastung durch die Besuche mit dem von ihr offenbar als bedrohlich empfundenen Beschwerdeführer zu akzentuieren. Für eine trotz der familiären Problematik möglichst gute Entwicklung ist C____ nun auf eine möglichst ungestörte und stressfreie Existenz seiner Mutter angewiesen. Diese Entwicklung würde durch eine heutige Etablierung eines Besuchskontakts zwischen Kind und Vater, mit dem die Mutter regelmässig neu und direkt mit der von ihr als belastend empfundenen Vergangenheit konfrontiert würde, nachhaltig gefährdet.

Mit seinen Straftaten – sollte die Verurteilung rechtskräftig werden – hätte der Beschwerdeführer nicht nur die Mutter seines Sohnes körperlich und seelisch erheblich verletzt, sondern damit letztlich auch seine eigene Inhaftierung verursacht und wäre dafür verantwortlich, dass er in den nächsten Jahren, welche für die Entwicklung eines Kindes sehr wichtig sind, mutmasslich nicht mehr als Betreuungsperson für seinen Sohn zur Verfügung stehen würde. Damit ist der Sohn, welcher sich nun im Kleinkindalter befindet und auf entsprechend intensive Betreuung und Fürsorge angewiesen ist, jedenfalls derzeit vollumfänglich auf seine Mutter als Bezugs- und Betreuungsperson angewiesen. Es liegt daher auch stark im Interesse des Kindes, dafür zu sorgen, dass seine ohnehin traumatisiert erscheinende Mutter nicht noch weiter belastet wird.

3.4.4   Weiter ist zu berücksichtigen, dass das heute bald zweijährige Kind seit Mitte Oktober 2014, also seit rund einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinem inhaftierten Vater gehabt hat. Es besteht daher aktuell zwischen dem Kind und seinem Vater angesichts des Alters des Kindes und der bisherigen Dauer des Kontaktabbruchs keine gelebte Beziehung, die durch einen weiter andauernden Kontaktunterbruch gefährdet wäre (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.4).

Der neu zu initiierende Kontakt zwischen dem inhaftierten Vater und seinem sich im Kleinkindalter befindlichen Sohn müsste im Gefängnis erfolgen. Dieser Rahmen – zumal das Kind solche Besuche ohne seine engste und vertraute Bezugsperson wahrnehmen müsste – ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus geeignet, das Kindswohl konkret zu gefährden (vgl. BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.3 = FamPra.ch 2006 S. 183 ff.; VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.4; VD.2014.220 vom 20. Juli 2015; Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 274 ZGB N 12). Dies gilt hier umso mehr, als davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, namentlich auch im Falle, dass die Schuldsprüche rechtskräftig würden, eine Freiheitsstrafe in einer noch nicht feststehenden Vollzugsanstalt verbüssen muss, sodass die Möglichkeit der Fortführung eines während der Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft angebahnten Kontakts ohnehin unklar erscheint.

3.4.5   Im Interesse des Kleinkindes, welches zur Wahrung seines Wohls primär auf einen unbelasteten Bezug zur obhutsberechtigten Mutter, seiner primären Bezugsperson, angewiesen ist, ist daher derzeit auf die Anordnung von Besuchskontakten zu verzichten. Die Fortsetzung des aktuell seit rund einem Jahr bestehenden Kontaktunterbruchs erscheint zumindest im heutigen Zeitpunkt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und bis zur Stabilisierung der aufgrund dieses Strafverfahrens belasteten Situation der Kindsmutter zum Schutz des Kindswohls unerlässlich (vgl. Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 274 ZGB N 7 ff.). Auch die Dauer der Sistierung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.--.

4.2      Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397; 138 III 217 E. 2.2 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616, je mit Hinweisen). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4). Aus den obigen Erwägungen in der Sache folgt, dass die Beschwerde gegen die mit der Inhaftierung und dem laufenden Strafverfahren wegen häuslicher respektive sexueller Gewalt gegenüber der Ehefrau und Mutter begründete einjährige Sistierung des bereits seit Oktober 2014 ruhenden Besuchsrechts gegenüber dem noch nicht zweijährigen Kind offensichtlich aussichtslos und das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung daher abzuweisen ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch seine Vertretungskosten selber zu tragen (vgl. VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 1015 E. 3.2). Aufgrund des Unterliegens fehlt schliesslich dem Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolge jede Grundlage.

4.3      Da die Mutter nicht in das Verfahren einbezogen und damit auch nicht prozessual vertreten werden musste, kann auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an sie verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer,

-       Beigeladene,

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.146 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.10.2015 VD.2015.146 (AG.2015.708) — Swissrulings