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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.01.2016 VD.2015.145 (AG.2016.41)

January 12, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,431 words·~12 min·8

Summary

Errichtung einer Beistandschaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.145

URTEIL

vom 12. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Caroline Cron,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Barbara Schneider ,

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

Wohnheim [...]  

Beistand: B____, Berufsbeistand,

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz,

Mandatscenter 1, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

gegen

Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Juli 2015

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer), geboren 1958, lebte zusammen mit seinen Eltern in der im Eigentum seiner Mutter stehenden Liegenschaft [...] in Basel. Die Eltern kamen finanziell für ihn auf. Nach deren Eintritt ins Spital resp. ins Alters- und Pflegeheim wandte sich der Beistand der Eltern mit Schreiben vom 14. Dezember 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und ersuchte um Prüfung der Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer. Nach mehreren erfolglosen Kontaktversuchen seitens der KESB wurde der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs von einem Vertreter der KESB und dem Berufsbeistand B____ am 20. Mai 2015 soweit als möglich über das Institut der Beistandschaft, speziell über die Aufgaben und Kompetenzen eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung, informiert. Dabei hat er sich offenbar mit der Zusammenarbeit mit dem Beistand B____ ab Mitte Juli 2015 bereit erklärt.

Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 errichtete die KESB für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Sie ernannte den Sozialarbeiter und Berufsbeistand B____ zu seinem Beistand und übertrug diesem die Aufgaben,

für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein und den Beschwerdeführer bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten; für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen; allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten; insbesondere bei Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen; ihn bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützten und soweit nötig zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche geltend zu machen, ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt, im Rahmen seiner Aufgaben soweit erforderlich die Post des Beschwerdeführers zu öffnen und dessen Wohnräume zu betreten. Ausserdem wurde bestimmt, dass er Zugriff auf und Verfügungsrecht über die Konti des Beschwerdeführers erhält. Er wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 2. Juli 2015 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und jährlich über seine Amtsführung einen Bericht und eine Rechnung einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, da dringend sozialversicherungsrechtliche Anträge zur Deckung des Lebensbedarfs des Beschwerdeführers eingereicht werden müssten und ein unverzügliches Handeln des Beistands daher als notwendig erachtet wurde.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 15. Juli 2015 (Postaufgabe: 14. Juli 2015) hat A____ gegen den Entscheid der KESB Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Da er diese nicht begründet hat, ist er mit Verfügung vom 21. Juli 2015 aufgefordert worden, mitzuteilen, weshalb er mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei. Als Antwort reichte er am 3. August 2015 das Dispositiv des Entscheids der KESB mit einigen von ihm verfassten handschriftlichen Randnotizen ein, aus welchem allerdings nicht klar hervorgeht, womit er nicht einverstanden ist. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts hat daher auf die Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung der KESB verzichtet und stattdessen die Parteien direkt in eine Verhandlung geladen.

An der Verhandlung vom 12. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer trotz rechtzeitig zugestellter Vorladung und obwohl er – nach Aussage seines Beistands B____ (Verhandlungsprotokoll S. 2) – von den Betreuern in seinem Wohnheim noch daran erinnert worden sei, nicht teilgenommen. Er konnte daher nicht zu seinen Beweggründen für die Beschwerdeerhebung befragt werden. Es sind indessen der Beistand B____ und der Vertreter der KESB, lic. iur. [...], befragt worden und Letzterer zum Vortrag gelangt. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Entscheides der KESB, unter o/e Kostenfolge. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Der Beschwerdeführer ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450 ZGB N 42). Auch wenn die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht eigentlich begründet worden ist, geht aus ihr sowie der zweiten Eingabe des Beschwerdeführers mit ausreichender Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner offenbar entgegenstehenden Meinungsäusserung gegenüber dem Beistand und dem Vertreter der KESB anlässlich des Gesprächs vom 20. Mai 2015 – mit der Errichtung der Beistandschaft nicht einverstanden ist. Dies genügt den obgenannten Anforderungen, so dass  auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde (vgl. Art. 450b ZGB) einzutreten ist.

1.3      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher wie Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9).

2.

2.2      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).

2.3      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist.

3.

3.1      Die KESB hat für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Sie hat dies damit begründet, dass der Beistand der Eltern des Beschwerdeführers festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer nach dem Eintritt seiner Eltern ins Spital resp. ins Alters- und Pflegeheim mit den finanziellen und administrativen Belangen total überfordert sei. Er beziehe eine IV-Rente, habe keine Ergänzungsleistungen beantragt und lebe im Haus der Eltern (recte: der Mutter), welche bis anhin immer alles für ihn erledigt und bezahlt hätten. Er versuche immer wieder, die eingegangenen Rechnungen dem Beistand seiner Eltern zum Erledigen zu geben. Dieser habe jetzt nochmals die IWB-Rechnung (wohl aus dem Vermögen der Eltern) bezahlt, damit der Strom nicht abgeschaltet werde, aber er sehe sich nicht imstande, die ganze Administration für den Beschwerdeführer auch noch zu übernehmen. Nach Angaben des Beistands der Eltern des Beschwerdeführers werde das Haus der Mutter in absehbarer Zeit verkauft werden müssen, damit die Heimkosten der Eltern bezahlt werden könnten. Aus den weiteren Abklärungen der KESB habe sich ergeben, dass es dem Beschwerdeführer momentan nicht möglich sei, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch sei er nicht in der Lage, seine administrativen Angelegenheiten zu regeln. So habe die Anmeldung beim Amt für Sozialbeiträge betreffend Prüfung von Ergänzungsleistungen nicht bearbeitet werden können, weil er die benötigten Unterlagen nicht eingereicht habe. Nachdem er mehrmals im Alters- und Pflegeheim, in dem seine Eltern nun lebten, Essen aus der Küche und Geld aus dem Zimmer seiner Mutter genommen habe und bei einer Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang sogar gegen das Personal tätlich geworden sei, sei ihm dort ein Hausverbot erteilt worden.

3.2      Aus einem Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 16. August 1998 (in den Akten der KESB), welches im Auftrag der Invalidenversicherung (IV) erstellt worden war, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Schule auffällig und in psychiatrischer Behandlung und in den Jahren 1974 bis 1976 wegen Angstzuständen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Anschliessend absolvierte er über eine Wiedereingliederungsmassnahme der IV eine Lehre als Büroangestellter. Nach deren Abschluss erfolgte von Juni 1978 bis März 1979 eine praktische Einführung in der Verwaltung. Nachdem er zwischenzeitlich arbeitslos gewesen war, arbeitete er ab März 1980 – zunächst als Aushilfe – beim [...]amt Basel-Stadt. Nach einiger Zeit entwickelte er indessen die Idee, er werde von Mitarbeitenden sowie auf dem Arbeitsweg von andern Leuten beobachtet, so dass er immer häufiger bei der Arbeit fehlte und ab Oktober 1987 gar nicht mehr dort erschien. Seither zog er sich zunehmend zurück und verliess das elterliche Haus kaum mehr. Auch dort fühlte er sich häufig verfolgt, vermuteten (Abhör-)Wanzen und bezog auch die Inhalte von Fernsehberichten auf sich. Infolge von Tätlichkeiten und Drohungen gegen seine Eltern wurde er 1996 gerichtsärztlich in die UPK eingewiesen, wo ein Verfolgungs- und Beziehungswahn festgestellt und die Diagnose einer chronischen paranoiden Schizophrenie gestellt wurde. Diese Krankheit lasse sich grundsätzlich mit einer adäquaten neuroleptischen Medikation gut behandeln. Da der Beschwerdeführer aber nicht krankheitseinsichtig sei – er sei denn auch nach 4½ Monaten vorzeitig aus der Klinik ausgetreten – und die Medikation verweigere, sei er nicht in der Lage, einer geordneten Arbeit nachzugehen. Mit einer Medikation wäre er in der Lage, in einer geschützten Werkstatt zu arbeiten.

3.3      Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. [...], hat sich anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Vertreter der KESB vom 10. April 2015 dahingehend geäussert, dass es extrem schwierig sei, Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzubauen. Dieser habe eine psychiatrische Diagnose und brauche medikamentöse Behandlung. Wenn er die Medikamente nicht nehme, verliere er sein Einschätzungsvermögen. Mit Medikamenten könne er Sachverhalte adäquat beurteilen. Er sei aber wohl nicht in der Lage, seine Finanzen und Administration selbständig zu erledigen. Schutzbedarf bestehe in den Bereichen medizinische Versorgung, Finanzen, Administration sowie im Bereich der Wohnsituation. Ein Wohnungswechsel werde wohl ein einschneidendes Erlebnis sein (Aktennotiz in den Akten der KESB).

3.4      Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte gegenüber dem Vertreter der KESB, auch sie komme nicht an ihren Sohn heran. Er erzähle ihr nichts, sage ihr immer nur, alles sei in Ordnung. Er komme nur zu ihr, wenn er Geld wolle. Er sei schon als Kind schwierig gewesen, nun lebe er „einfach so vor sich hin“. Sie mache sich Sorgen um ihn, da man ja nicht einfach das Haus verkaufen und ihn auf die Strasse setzen könne. Das Telefon sei inzwischen abgestellt worden, so dass sie ihn gar nicht mehr erreichen könne. Er könne von dem Geld, das er zur Verfügung habe, nicht leben. Daher komme er immer ins Heim und hole sich von ihr Geld, wenn es knapp werde. Er kaufe viele Dinge und sammle sie „rauschähnlich“, dann glaube er, er sei reich (Aktennotizen vom 7. April 2015, in den Akten der KESB).

3.5      In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 erklärte der Beistand B____, dass das Haus der Mutter des Beschwerdeführers inzwischen verkauft worden sei. Er habe für den Beschwerdeführer einen Platz im Wohnheim [...] besorgt, wo dieser früher schon einmal gelebt habe, und zusammen mit der KESB und dem Beistand der Eltern des Beschwerdeführers dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig aus dem Haus der Mutter ausziehe. Im Wohnheim sei er nun zufrieden, die dortigen Betreuer könnten mit seinen Eigenheiten umgehen. In finanzieller Hinsicht stehe der Beschwerdeführer „auf Null“. Der Erlös aus dem Verkauf des Hauses der Mutter werde für die Heimbezahlung der Eltern benötigt. Er als Beistand habe für den Beschwerdeführer inzwischen erfolgreich Ergänzungsleistungen beantragt. Es werde diesem daher jetzt der Aufenthalt im Heim bezahlt und ein kleines Taschengeld ausgerichtet, mehr liege nicht drin. Der Beschwerdeführer könne mit Geld nicht umgehen, sei in finanzieller und administrativer Hinsicht zu 100 Prozent auf Hilfe angewiesen (Verhandlungsprotokoll S. 2).

3.6      Aus den vorstehend relevierten Berichten und Abklärungen ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, selbständig zu leben und seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu erledigen. Die Einsetzung eines Beistands war daher zwingend geboten. Ohne dessen Hilfe würde der Beschwerdeführer noch heute keine Ergänzungsleistungen erhalten und wäre möglicherweise nach dem Verkauf des Hauses seiner Mutter und einer allfälligen Zwangsräumung obdachlos geworden. Da er gemäss dem psychiatrischen Gutachten zudem keine Krankheitseinsicht hat, ist die Beistandschaft auch in medizinischer Hinsicht erforderlich. Die von der KESB angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist auch verhältnismässig und berücksichtigt die dem Beschwerdeführer verbleibende Selbständigkeit, indem der Beistand ihn lediglich „soweit nötig“ zu vertreten und im Übrigen bloss zu unterstützen hat (Ziff. 3 lit. a und c des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Auch in medizinischer Hinsicht muss der Beistand vorerst nur für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen sorgen und das gesundheitliche Wohl des Beschwerdeführers nach Möglichkeit fördern, wofür ihm Vertretungsmacht zusteht. Was Entscheidungen betreffend vorgesehene medizinischen Massnahmen im Falle allfällig eintretender Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so steht es diesem frei, diesbezüglich in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag selbständig Anordnungen zu erteilen, solange und soweit er urteilsfähig ist. Nur wenn keine solchen Verfügungen vorliegen, ist der Beistand – sofern der Beschwerdeführer urteilsunfähig wird – zur Entscheidung in derartigen Fragen befugt (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 3 lit. b). Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als zweckmässig, und sie geht nicht weiter als erforderlich.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Da dieser aber – wie sich aus den Akten und namentlich aus den Ausführungen seines Beistands B____ in der Verhandlung vom 12. Januar 2016 ergibt – offensichtlich bedürftig ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren ist. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Staates gehen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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