Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.121
URTEIL
vom 23. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch Dr. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Regierungsrat Basel-Stadt Rekursgegner
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Regierungsrats vom 28. April 2015
betreffend Verzicht auf eine Denkmalschutzmassnahme der Liegenschaft Spitalstrasse 51 in Basel (ehemaliges Chemisches Laboratorium der Universität Basel)
Sachverhalt
Mit Regierungsratsbeschluss vom 28. April 2015 hat der Regierungsrat auf die Eintragung der Liegenschaft Spitalstrasse 51, ehemaliges Chemisches Laboratorium der Universität, in das Denkmalverzeichnis verzichtet. Dieser Beschluss ist am 6. Juni 2015 im Kantonsblatt mit Rechtsmittelbelehrung publiziert worden. Am 16. Juni 2015 hat der A____ (Rekurrent) den Rekurs gegen diesen Beschluss beim Verwaltungsgericht angemeldet. Der inzwischen mandatierte Vertreter hat den begründeten Rekurs innert erstreckter Frist am 7. August 2015 eingereicht und beantragt, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 28. April 2015 aufzuheben und es sei die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Mit Rekursantwort vom 12. Oktober 2015 beantragte der Regierungsrat (Rekursgegner), der Rekurs sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Regierungsrat die Liegenschaft Spitalstrasse 51 mit Beschluss vom 28. April 2015 zu Recht nicht unter Schutz gestellt habe, unter o/e Kostenfolge. Am 28. Oktober 2015 ersuchte der Rekurrent das Verwaltungsgericht um Zustellung des begründeten Regierungsratsbeschlusses vom 19. Mai 2015 (recte: 28. April 2015, Beilage 3 der Rekursantwort); diese Beilage wurde ihm mit Verfügung vom 2. November 2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 äusserte sich der Rekurrent zur Rekursantwort und wies darauf hin, dass die Beilage 3 nicht die fragliche Liegenschaft betreffe und er noch nicht im Besitz eines motivierten Beschlusses sei. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Januar 2016 eine Kopie des begründeten Regierungsratsbeschlusses vom 28. April 2015 zu mit Frist zur Beantragung einer fakultativen Nachfrist zur Ergänzung der Replik. Am 29. Januar 2016 zog der Rekurrent den Rekurs protestando Kosten zurück. Am 29. März 2016 nahm der Rekursgegner zum Kostenpunkt Stellung und beantragte, von der Verlegung von Kosten und der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.
Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gegen Beschlüsse (Verfügungen) des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt kann gemäss § 28 des Gesetzes über den Denkmalschutz (DSchG; SG 497.100) und § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) grundsätzlich Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell und sachlich zuständig (§ 28 DSchG). Der Rekurrent ist gemäss § 29 DSchG in Verbindung mit § 25 und dem Anhang der Verordnung betreffend die Denkmalpflege (DSchV; SG 497.110) zum Rekurs legitimiert. Nach dem Rückzug des Rekurses durch den Rekurrenten „protestando Kosten“ ist vorliegend lediglich noch über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten zu befinden (vgl. § 30 VRPG).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete ursprünglich der am 16. Juni 2015 angemeldete und mit Schreiben vom 7. August 2015 begründete Rekurs gegen den angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 28. April 2015. Der Rekurrent hat den Rekurs jedoch mit Schreiben vom 29. Januar 2016 „protestando Kosten“ zurückgezogen, nachdem er über das Verwaltungsgericht in den Besitz der Begründung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses gekommen war. Da das Rekursverfahren nach den Ausführungen des Rekurrenten ausschliesslich durch die „gesetzeswidrige Nichtzustellung und auch auf Nachfragen hin nicht nachgeholte Zustellung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses veranlasst worden“ war (vgl. Eingabe vom 28. Januar 2016), seien die o/e Rekurskosten dem Rekursgegner aufzuerlegen.
2.2 Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG folgen die Kosten grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Rückzug eines Rechtsmittels in Bezug auf die Frage der Kostenverteilung grundsätzlich gleich behandelt wie das Unterliegen im Prozess, weshalb der Rechtsmittelkläger in solchen Fällen in der Regel kostenpflichtig wird (vgl. VGE VD.2010.114 vom 21. August 2012; VGE 741/2004 vom 28. Januar 2005 und VGE 668/2001 vom 29. Januar 2003; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 310 mit weiteren Hinweisen).
Von der Kostenauflage gemäss dem Ausgang des Verfahrens kann jedoch abgewichen werden, wenn dafür zwingende Gründe bestehen, welche vor allem im Verhalten der Parteien liegen können (vgl. BJM 1989 S. 390 ff.; VGE 699/2008 vom 4. August 2009; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 15 N 9; vgl. auch VGE 2015.214 vom 27. Februar 2016 zur Rekurserhebung in guten Treuen).
2.3 In der Rückzugserklärung vom 29. Januar 2016 macht der Rekurrent geltend, dass der Rekurs ausschliesslich wegen gesetzeswidriger Nichtzustellung des begründeten Regierungsratsbeschlusses und somit durch das Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden sei. Demzufolge seien die ordentlichen und ausserordentlichen Rekurskosten dem Regierungsrat aufzuerlegen.
Es ist vorliegend unbestritten, dass der Rekurrent über den angefochtenen Entscheid durch dessen Publikation im Kantonsblatt informiert war, so dass er rechtzeitig Rekurs dagegen hat erheben können. Unbestritten ist aber auch, dass dem Rekurrenten, auch auf entsprechendes Nachfragen hin, vom Rekursgegner der motivierte Beschluss des Regierungsrats nicht zugestellt worden ist (vgl. Rekursantwort S. 3 f.). Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass § 8 der im Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheids geltenden Verordnung betreffend die Denkmalpflege (DSchV) vorgeschrieben hat, dass den rekursberechtigten Organisationen der Beschluss des Regierungsrats über die Eintragung von Denkmälern mitgeteilt wird und dass der Beschluss eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss. Dem Rekurrenten ist darin beizupflichten, dass der Regierungsrat mit der ausgebliebenen Mitteilung an den Rekurrenten respektive mit der Ablehnung der Herausgabe eines begründeten Beschlusses an ihn gegen diese Bestimmung verstossen hat. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Bau- und Verkehrsdepartements auch nichts, dass der Regierungsrat gestützt auf die Erwägungen der Bau- und Raumplanungskommission des Grossen Rates eine Revision der Denkmalschutzverordnung vornehmen möchte (vgl. auch Eingabe des Rekurrenten vom 29. Dezember 2015 S. 1). Der Rekurrent wurde nach dem Gesagten aufgrund des Verhaltens des Regierungsrats zur Erhebung des Rekurses veranlasst. Die Rekurserhebung war offensichtlich auch erforderlich, damit er eine Zustellung des begründeten Entscheides des Regierungsrats erhältlich machen konnte. Es liegen somit zureichende Gründe vor, betreffend Kostenauflage von deren Verteilung gemäss dem Ausgang des Verfahrens abzuweichen.
2.4 Das Bau- und Verkehrsdepartement weist jedoch zu Recht darauf hin, dass es dem Rekurrenten unbenommen gewesen wäre, den Rekurs beim Verwaltungsgericht zunächst anzumelden und gleichzeitig (oder zumindest mit dem eingereichten Gesuch um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung) die Anordnung der Zustellung des begründeten Entscheids zu beantragen. Den Aufwand für die Einreichung einer materiellen Begründung des Rekurses (noch) ohne Kenntnis der Begründung des angefochtenen Entscheids und diesen damit verbundenen Aufwand hat somit auch der Rekurrent zu verantworten.
3.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs zufolge Rückzugs abzuschreiben und auf die Erhebung einer Abschreibegebühr zu verzichten. Zudem ist der Regierungsrat zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung zu verpflichten, welche die geschätzten Kosten für die Rekursanmeldung, ein Gesuch um Herausgabe des begründeten Entscheids und die Ausführungen zur Verletzung der Vorschriften über die Eröffnung dieses Entscheids deckt. Es ist diesbezüglich von einem geschätzten angemessenen Aufwand von drei Stunden auszugehen, welcher gemäss dem üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen ist, zuzüglich pauschalierte Auslagen von CHF 30.– [Porti, Kopien, Telefonate etc.] und zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.
Das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht erkennt:
://: Der Rekurs wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
Auf die Erhebung einer Abschreibegebühr wird verzichtet.
Der Rekursgegner hat dem Rekurrenten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 750.– zuzüglich CHF 30.– pauschalierte Auslagen, somit total CHF 780.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat
- Bau- und Verkehrsdepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.