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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.02.2016 VD.2015.120 (AG.2016.175)

February 29, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,747 words·~9 min·9

Summary

kantonale Steuern pro 2011

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.120

URTEIL

vom 29. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller  

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 11. Mai 2015

betreffend kantonale Steuern pro 2011

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) machte mit seiner Steuererklärung für das Jahr 2011 Abzüge für Fahrkosten in der Höhe von CHF 15‘826.–, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 1‘710.– und Kosten für ein Arbeitszimmer in der Höhe von CHF 1‘440.– geltend. Die Steuerverwaltung gewährte ihm mit ihrer Veranlagungsverfügung bei der Festsetzung der kantonalen Steuern für das Jahr 2011 aber bloss die Berufskostenpauschale von CHF 4‘000.–. Die Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung hiess die Steuerverwaltung teilweise gut, wies sie aber mit Bezug auf die geltend gemachten Berufskosten ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 11. Mai 2015 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 10. Juni 2015 erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent am Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers sowie eines Fahrkostenaufwands von CHF 9‘711.– festhält. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 ersuchte der Rekurrent um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, welche ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juli 2015 erteilt worden ist. Sowohl die Steuerrekurskommission wie auch die Steuerverwaltung beantragen mit Eingabe vom 27. resp. 28. Juli 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent reichte anstelle einer Replik mit Eingabe vom 29. September 2015 weitere Unterlagen ein.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des kantonalen Steuergesetzes [StG; SG 640.100]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 171 Abs. 4 StG nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig.

1.2      Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent, soweit er durch den angefochtenen Entscheid und den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung beschwert ist. Darauf wird bei den einzelnen vom Rekurrenten erhobenen Rügen zurückzukommen sein. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt bzw. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.4      Das Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen nicht als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelten (vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5.1, m.w.H.).

2. 2.1      Mit seinem Rekurs macht der als [...]lehrer an verschiedenen Musikschulen tätige Rekurrent weiterhin einen Fahrkostenabzug von CHF 9‘711.– geltend. Er bringt vor, für seinen Unterricht an den Musikschulen in [...] (BL), [...] (LU), [...] (SZ), [...] (SZ), [...] (SO), [...] (SO) und [...] (SO) auf die Benutzung seines Automobils angewiesen zu sein. […]

2.2      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften gemäss § 27 Abs. 1 lit. a StG als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist dabei gemäss § 19 Abs. 1 der Steuerverordnung (StV; SG 640.110), dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Erzielung des Ein­kommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusam­menhang dazu stehen. Gemäss § 19 Abs. 6 StV sind Art, Ursache und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen von der steuerpflichtigen Person mittels geeigneter Belege nachzuwei­sen. Als notwendige Fahrkosten sind gemäss § 22 Abs. 2 StV bei Benützung eines privaten Fahrzeugs die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrs­mittel anfallen würden. Nur wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeits­stätte oder aus anderen Gründen objektiv nicht zumutbar ist, können nach § 22 Abs. 3 StV die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalansätzen der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung [BKV]; SR 642.118.1) abgezogen werden. Danach beträgt der Pauschalansatz ab dem Steuerjahr 2009 pro Fahrkilometer bei Benützung eines Autos CHF –.70 (Anhang BKV; VGE VD.2015.10 vom 18. September 2015 E. 2.1).

2.3      Mit seinem Rekurs reicht der Rekurrent neue Unterlagen ein und stützt sich damit auf neue Beweismittel. Deren Zulassung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ist in Steuersachen bundesrechtlich gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nicht vorgeschrieben, da diesem mit dem Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission bereits ein Rekursverfahren vor einem Gericht im materiellen Sinne vorangegangen ist (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401 ff., 428 f.; Ehrenzeller, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 110 BGG N 17). Noven sind im steuerrechtlichen Rekursund Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht deshalb nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig. Neue Tatsachen und Beweismittel sind dabei praxisgemäss dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 301; VGE VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.5; VD.2015.10 vom 18. September 2015 E. 2.2).

Dies ist vorliegend zwar der Fall. Mit der Rekursbegründung hat der Rekurrent neben der genannten eigenen Aufstellung aber bloss einen Fahrzeugausweis mit den von der jeweiligen Garage alle zwei Jahre beim Service bestätigten Kilometerständen eingereicht. Erst mit der Replik hat er Unterrichtsbestätigungen des Schulverbandes [...], der Musikschule [...], der Musikschule [...], der Musikschule [...] sowie der Musikschule [...] eingereicht. Die Beweismittel, auf die sich ein Rekurrent zum Beleg steuersenkender Tatsachen stützen möchte, sind aber gemäss § 16 Abs. 2 VRPG mit der Rekursbegründung zumindest zu benennen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 306). Daraus folgt, dass die erst mit der Replik nachgereichten Bestätigungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können.

Zudem ist zu beachten, dass der Rekurrent auch als Laie aufgrund des bisherigen Verfahrens klarerweise Anlass hatte, diese Belege spätestens mit seiner Rekursbegründung nachzureichen. Zwar hat die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid nur in allgemeiner Weise gerügt, dass der Rekurrent keine Nachweise für die geltend gemachten Fahrkosten eingereicht habe, und konkret bloss beanstandet, er habe trotz entsprechendem Angebot die Bestätigung der periodischen Kilometerstände der Motorfahrzeugkontrolle nicht eingereicht. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat die Steuerverwaltung in Bezug auf das konkrete Beweisangebot des Rekurrenten in seinem Rekurs vom 29. Juli 2014 gegen den Einspracheentscheid an die Steuerrekurskommission darauf hingewiesen, dass der Rekurrent keine Nachweise für wöchentliche Fahrten an die von ihm benannten Musikschulen, etwa durch die Vorlage von „z.B. offiziellen Stundenplänen“, erbracht habe. Der Rekurrent war daher nach Treu und Glauben darauf hingewiesen worden, diese Belege mit dem Rekurs an das Verwaltungsgericht einzureichen, wenn er sich darauf stützen wollte.

2.4      Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, soweit die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nach der Praxis unzumutbar sei, werde der tägliche Gebrauch des Privatfahrzeugs zur Fahrt an die Arbeit vermutet. Auf Verlangen der Steuerverwaltung habe die steuerpflichtige Person die Basis für diese Vermutung als steuermindernde Tatsache nachzuweisen, d.h. insbesondere die Anzahl der Arbeitstage und die Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. Im vorliegenden Fall stünden die im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend gemachten Fahrkosten von CHF 15‘826.– in einem groben Missverhältnis zum erreichten Einkommen von CHF 38‘287.–. Es erschiene daher fraglich, ob eine steuerpflichtige Person derart hohe Berufskosten im Verhältnis zum erwirtschafteten Gewinn in Kauf nehme. Daher habe die Steuerverwaltung zu Recht weitere Nachweise für die effektiven Fahrkosten verlangt, die der Rekurrent weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren eingereicht habe. So habe er auch keine Belege des periodischen Kilometerstandes der Motorfahrzeugkontrolle beigebracht, obwohl er sich auf diese bezogen habe. Mangels Beweises habe der Rekurrent daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 

2.5      Dem erwähnten Schluss kann aufgrund der für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung relevanten Akten gefolgt werden. Es fehlen in diesen Akten Belege für den Umfang des erteilten Unterrichts und die einzelnen Unterrichtstage, welche erst eine Berechnung der Fahrkosten erlauben würde. Für den Unterricht in [...] (BL) ist zudem festzustellen, dass die dortige Musikschule vom Wohnort des Rekurrenten mit den öffentlichen Verkehrsmittel in rund 45 Minuten pro Weg erreichbar ist, sodass die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten der Benutzung eines eigenen Automobils nicht gegeben sind. Anders verhält es sich mit Bezug auf den Weg an die übrigen Musikschulen, die mit dem öffentlichen Verkehrsmittel nicht innert angemessener Zeit erreichbar sind. Diesbezüglich sind aber die notwendigen Belege, die eine Beurteilung des Fahrkostenabzugs erst möglich machen, mit der Replik und damit verspätet eingereicht worden.

3.

Strittig ist weiter der von den Vorinstanzen nicht akzeptierte Abzug für ein Arbeitszimmer, den der Rekurrent mit seiner Steuererklärung vorgenommen hat.

3.1      Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass gemäss § 24 Abs. 1 StV die Kosten für die berufliche Benützung eines eigenen Arbeitszimmers nur dann abziehbar sind, wenn am Arbeitsplatz keine Möglichkeit besteht, die Berufsarbeit zu erledigen, für den Berufsaufwand ein besonderes Arbeitszimmer eingerichtet ist und dieses Zimmer überwiegend und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit benützt wird. Es obliege dem Rekurrenten der Nachweis der steuermindernden Tatsache, dass er ein privates Arbeitszimmer für berufliche Zwecke benütze und dort mindestens 40% der Arbeit verrichte. Er erbringe keinerlei Beweis, dass es ihm nicht möglich sei, in seiner Wohnung zu üben oder zu komponieren. Er mache bloss geltend, dass er etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit im separaten Arbeitszimmer verrichte. Insgesamt erbringe er weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht den Nachweis, dass die im privaten Arbeitzimmer verrichteten Arbeiten einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit als Musiker und Musiklehrer ausmachten.

3.2      Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen gelassen werden. Zwar erscheint die Würdigung des Sachverhalts bei einem Musiklehrer, der einerseits an verschiedenen Schulen stundenweise unterrichtet und daneben als selbständiger Musiker tätig ist und andererseits über einen separaten Arbeitsraum verfügt, in nicht abschliessender Beurteilung übertrieben streng. Massgebend ist aber, dass der Rekurrent bloss jährliche Mietkosten von CHF 1‘440.– für diesen Raum hat. Weitere besondere und im einzelnen nachgewiesene Berufskosten, welche mit diesen Mietkosten den gewährten Pauschalbetrag von CHF 4‘000.– übersteigen, macht der Rekurrent aber nicht substantiiert geltend. Die Abweisung der auswärtigen Verpflegung ist nicht mehr Streitgegenstand und die geltend gemachten Fahrtkosten konnte der Rekurrent, wie ausgeführt, entgegen seinen prozessualen Obliegenheiten nicht fristgerecht nachweisen. Deshalb kann offen bleiben, ob dem Rekurrenten für das vorliegend allein streitgegenständliche Steuerjahr 2011 die nachgewiesenen Mietkosten als tatsächliche Berufskosten angerechnet werden müssen.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gingen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu seinen Lasten. Aufgrund der mit Verfügung vom 8. Juli 2015 erfolgten Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese aber zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Gerichtskosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

            Geht an:

-       Rekurrent

-       Steuerrekurskommission

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Eidg. Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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