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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.10.2015 VD.2015.112 (AG.2015.730)

October 16, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,263 words·~6 min·8

Summary

Rechtzsverzögerung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.112

URTEIL

vom 16. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und  Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zivilgericht Basel-Stadt

Strafvollzug

Begnadigungskommission

Gegenstand

Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 23. Mai 2015 hat A____ beim Regierungsrat Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben gegen die „Einweisende Behörde Basel-Stadt“ (recte: Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, Strafvollzug), das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD), die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, das Zivilgericht Basel-Stadt, das Appellationsgericht Basel-Stadt und die Begnadigungskommission. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 hat der Regierungsrat diese Beschwerde dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Rechtsverzögerungsbeschwerden bzw. zum Verfahren VD.2015.112 ergibt sich aus §§ 10 i.V.m. 43 VRPG (SG 270.100), unabhängig davon, ob es in der Sache materiell zuständig wäre (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 ff., 278; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 516; VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012). So wie ein Betroffener gemäss ständiger Praxis im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde die Verzögerung der Rechtspflege durch ein unterinstanzliches Gericht als Verstoss gegen die ordnungsgemässe Prozesserledigung rügen kann (vgl. Fischer, die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976, S. 134 f., 139 ff.; BJM 1990, S. 106 und BJM 1981, S. 279, 345; statt vieler VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012), so kann vorliegend der Beschwerdeführer auch die Verzögerung der Rechtspflege durch die Verwaltung beanstanden (vgl. VGE VD.2011.103 vom 5. März 2012). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 3. Juni 2015 sowie den §§ 10 ff. VRPG i.V.m. § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).

1.2      Was die übrigen vom Beschwerdeführer gerügten Behörden betrifft, so ist fraglich, ob das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht überhaupt zuständig ist. Da jedoch auf die Beschwerde in den betreffenden Punkten mangels genügender Begründung ohnehin nicht einzutreten ist (siehe dazu unten E. 2.2), ist auf die Frage nicht weiter einzugehen. Aus denselben Gründen erübrigt sich auch eine allfällige Weiterleitung an andere Behörden.

2.

Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Rechtsverweigerungen bzw. Rechtsverzögerungen von insgesamt 6 Behörden. Die Begründung seiner Beschwerde genügt jedoch den daran zu stellenden Anforderungen nicht.

2.1      Eine Beschwerde muss sowohl Anträge als auch eine Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Allerdings sind bei juristischen Laien an die Anträge, d.h. die Rechtsbegehren, keine hohen formellen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend SCHWANK, Handbuch], S. 435 ff., 451; vgl. auch Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003 [nachfolgend Schwank, Diss.], S. 149; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 304). So können sich bei Personen ohne juristische Fachkenntnisse die Anträge auch aus den gesamten Ausführungen ergeben (Schwank, Diss, S. 147).

Aus der Begründung eines Rechtsmittels muss hervorgehen, weshalb den Anträgen entsprochen werden soll (VGE 659/2005 vom 30. November 2005 E. 2.2). Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer darlegen muss, inwiefern er den Behörden ein untätiges oder verzögerndes Verhalten vorwirft. Auch diesbezüglich ist jedoch bei Rekursen nicht juristisch vertretener Laien kein strenger Massstab anzulegen (vgl. Schwank, Handbuch, S. 451 f. sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 1.4 und Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Insbesondere genügt auch eine unvollständige oder falsche Begründung, solange sie sachbezogen ist (Schwank, Handbuch, S. 451 f.; zum Ganzen VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1).

2.2      Die vorliegende Beschwerde vermag den vorgenannten Anforderungen in keiner Weise zu genügen – auch wenn man berücksichtigt, dass sie von einem juristischen Laien verfasst worden ist. Insbesondere bleibt grösstenteils unklar, was das konkrete Anfechtungsobjekt ist. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit einer Auflistung zahlreicher Eingaben bei verschiedensten Behörden, welche nicht bearbeitet sein worden sollen, und mit über weite Strecken wirren und unverständlichen oder pauschalen Vorbringen. Dies verunmöglicht eine sachliche Auseinandersetzung mit seiner Beschwerde. Im Folgenden wird daher lediglich punktuell auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.

2.3

2.3.1   Festzuhalten ist, dass bezüglich des vom Beschwerdeführer aufgeführten appellationsgerichtlichen Verfahrens vom 10. Februar 2015 das besagte Urteil inzwischen ergangen ist (BES.2015.33), so dass das die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden ist. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007, 734/2006 vom 10. Januar 2007). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch offensichtlich nicht gegeben.

2.3.2   Betreffend die Rüge in Bezug auf das bei Zivilgericht hängige Verfahren genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers – er habe dort eine Klage „wegen Art. 28 a“ eingereicht und dieser sei umgehend nachzugehen – nicht, um zu klären, um welche Eingaben es sich handelt. Vielmehr wäre dafür zumindest die Angabe des Datums, mit Vorteil eine Kopie der Eingabe selbst, erforderlich.

2.3.3   Was die Beschwerde gegen die Strafvollzugsbehörde betrifft, so handelt es sich dabei um insgesamt 7 Gesuche, welche nicht beantwortet worden sein sollen. Der Beschwerdeführer rügt, die Behörde lege die Gesuche „einfach zu den Akten“, um zu verhindern, dass er rekurrieren könne. Aus den Vorakten ergibt sich indes, dass zumindest das Gesuch vom 16. Februar 2015 mit der Verfügung vom 6. März 2015 – welche nota bene ihrerseits ganze 5 Gesuche des Beschwerdeführers behandelt – abgewiesen wurde. Am 17. März, 18. März, 30. März, 31. März und 14. April 2015 hat der Beschwerdeführer jedoch schon wieder neue Gesuche zu Handen der Einweisenden Behörde Basel-Stadt gestellt, und bereits im Mai 2015 mit der vorliegenden Beschwerde erneut deren verzögerte Behandlung bemängelt. Aus der Beschwerde wird zudem nicht klar, worum es sich bei den genannten Eingaben (der Beschwerdeführer spricht von „Sach- und Beziehungsgesuchen“) handelt. Soweit sie den Vollzug betrafen, sind sie aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassung des Beschwerdeführers am 6. August 2015 – nach der Verbüssung von 2/3 seiner Strafe – gegenstandslos geworden. In Bezug auf das mehrfach gestellte Gesuch um den Vollzug der Strafe in Form des Electronic Monitoring ist darauf hinzuweisen, dass dieses begründet abgelehnt wurde und der Beschwerdeführer dagegen am 22. April 2015 Rekurs erhoben hat. Auch diesbezüglich ist jedoch zudem das aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht mehr ersichtlich (siehe dazu oben E. 2.3.1).

2.3.4   Schliesslich führt der Beschwerdeführer an, er habe diverse Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft gegen insgesamt 4 Mitarbeitende gemacht, welche nicht bearbeitet würden. Auch das bei der Begnadigungskommission hängige Gesuch sei nicht bearbeitet worden. In Bezug auf Letzteres ist einmal mehr festzuhalten, dass aufgrund der erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug im August 2015 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr vorliegt. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde auch in diesem Punkt gegenstandslos geworden (siehe dazu oben). Was die Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft betrifft, so kann auf das oben (E. 2.2) Gesagte verwiesen werden.

2.4      Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

            Beschwerdeführer

            Zivilgericht

            Staatsanwaltschaft

            JSD

            Strafvollzug

            Begnadigungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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