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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.08.2015 VD.2015.106 (AG.2015.573)

August 27, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,179 words·~6 min·6

Summary

amtliche Auflösung infolge fehlenden Rechtsdomizils

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.106

URTEIL

vom 27. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____ AG                                                                          Beschwerdeführerin

c/o B____, […]

gegen

Handelsregisteramt                                                         Beschwerdegegner

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Handelsregisteramts

vom 20. Mai 2015

betreffend amtliche Auflösung infolge fehlenden Rechtsdomizils

Sachverhalt

Die A____ AG meldete am 16. Januar 2015 die Adresse „[…]ring […] Basel“ als ihr Rechtsdomizil zur Eintragung im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt an. Die Eintragung erfolgte am 23. Januar 2015. Am 20. März 2015 teilte das Handelsregisteramt Zug dem Handelsregisteramt Basel-Stadt mit, dass die A____ AG über kein funktionsfähiges Rechtsdomizil verfüge. Dieser Mitteilung legte es eine Kopie eines am 17. März 2015 der Post aufgegebenen Briefumschlags bei, den die Post als am […]ring […] Basel unzustellbar bescheinigt hatte. Mit bei der Post nicht abgeholtem Einschreiben vom 23. März 2015 und mit Publikation vom 15. April 2015 im Schweizerischen Handelsamtsblatt forderte das Handelsregisteramt Basel-Stadt die A____ AG unter Androhung deren amtlicher Auflösung auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden oder schriftlich zu bestätigen, dass das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Die A____ AG leistete dieser Aufforderung keine Folge. Daraufhin verfügte das Handelsregisteramt am 20. Mai 2015 u.a.: „Die A____ AG wird von Amtes wegen aufgelöst, das im Handelsregister eingetragene Domizil wird gestrichen und die Mitglieder des Verwaltungsrates werden als Liquidatoren eingesetzt“ (Ziff. 1 der Verfügung des Handelsregisteramts vom 20. Mai 2015). Ausserdem auferlegte das Handelsregisteramt der A____ AG und den Mitgliedern des Verwaltungsrats Gebühren von CHF 380.– und „den Anmeldepflichtigen“ Ordnungsbussen von je CHF 250.–.

Die A____ AG, vertreten durch ihre Verwaltungsratspräsidentin B____, erhob am 26. Mai 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss, dass die amtliche Auflösung aufzuheben sei. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 beantragt das Handelsregisteramt die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 27. Juli 2015 (Postaufgabe) an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 165 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) können Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 165 Abs. 2 HRegV ist das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 53b Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [SG 211.110]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung zu erheben (Art. 165 Abs. 4 HRegV). Beschwerdeberechtigt sind Personen, deren Anmeldung abgewiesen worden ist oder die von einer Eintragung von Amtes wegen unmittelbar berührt sind (Art. 165 Abs. 3 HRegV). Die Beschwerdeführerin ist von der Eintragung ihrer Auflösung im Handelsregister unmittelbar berührt und somit zur Beschwerde berechtigt. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass sich ihr Rechtsdomizil in gemieteten Büroräumlichkeiten in einem ehemaligen Postgebäude am […]ring […] befinde, das zurzeit umgebaut werde. Die Ausstellung des Mietvertrags habe wegen interner Abläufe der Vermieterin viel Zeit benötigt. Sie habe die Mieträumlichkeiten bezogen und sei bereits aktiv gewesen, als der Umbau der Räumlichkeiten noch im Gang war. Da das Gebäude umgebaut werde und damals noch mit keinem Briefkasten versehen gewesen sei, habe die Zustellung der Post oft nicht geklappt. Ihre Organe hätten beim Handelsregisteramt vorgesprochen und diesem bestätigt, dass sich ihr Domizil an der angegebenen Adresse befinde. Zwischenzeitlich sei auch ein Briefkasten angebracht worden. Ihren Eingaben legte sie jeweils eine Kopie des Mietvertrags vom 13. April 2015 bei (vgl. Beschwerde vom 26. Mai 2015; Replik vom 27. Juli 2015). Dagegen wendet das Handelsregisteramt ein, dass die Organe der Beschwerdeführerin entgegen deren Behauptung nie bei ihr vorgesprochen hätten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).

2.2      Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsnamen (Art. 2 lit. c HRegV). Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügen sollte, fordert es das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist (Art. 153a Abs. 1 HRegV). Wird innert dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Leistet die Rechtseinheit der im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung u.a. über die Auflösung der juristischen Person (Art. 153b Abs. 1 lit. a HRegV).

2.3      Das Handelsregisteramt führt zutreffend aus, dass als Rechtsdomizil nur eine Adresse gilt, an der einer Rechtseinheit an ihrem Sitz Postsendungen zugestellt werden können (vgl. Art. 2 lit. c HRegV). Das Amt legte dar, dass es selber und auch das Handelsregisteramt Zug der Beschwerdeführerin an dem von ihr angemeldeten Rechtsdomizil keine Briefsendungen habe zustellen können (vgl. Beilagen Nr. 3 und 5 zur Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, sondern räumt selber ein, dass nach ihrem Bezug der Büroräumlichkeiten noch kein Briefkasten vorhanden gewesen sei. Sie habe dann selber einen solchen angebracht (Beschwerde vom 26. Mai 2015; Replik vom 27. Juli 2015). Mit dieser Behauptung belegt die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr an ihrem Rechtsdomizil Postsendungen zugestellt werden konnten. Ebenso wenig beweist dies der als Beilage zur Beschwerde und zur Replik eingereichte Mietvertrag vom 13. April 2015. Vielmehr legt er nahe, dass es bis zum Zeitpunkt des schriftlichen Vertragsschlusses mangels eines schriftlich festgehaltenen Mietverhältnisses am angemeldeten Rechtsdomizil gerade nicht möglich war, der Beschwerdeführerin Postsendungen zuzustellen. Das Handelsregisteramt forderte sodann mit Einschreiben vom 23. März 2015 den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Diese Sendung konnte der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zugestellt werden (vgl. Beilage Nr. 5 zur Beschwerdeantwort). Aus diesen Umständen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit über kein gültiges Rechtsdomizil verfügt hat. Dass sie deswegen beim Handelsregisteramt vorgesprochen habe, bestreitet dieses (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese Behauptung bleibt somit unbewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist gemäss Einschreiben vom 23. März 2015 weder eine Anmeldung noch eine Bestätigung eingereicht hatte, veröffentlichte das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (vgl. SHAB vom […], Nr. […], Beilage Nr. 7 zur Beschwerdeantwort). Auch dieser Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin innert Frist keine Folge. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 153b Abs. 1 HRegV erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor) und verfügte das Handelsregisteramt zu Recht die Auflösung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin wird immerhin darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt die Auflösung widerrufen kann, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft der gesetzliche Zustand wieder hergestellt wird, indem das Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet wird (Art. 153b Abs. 3 HRegV).

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Den Umständen des Falls und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 800.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

            Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsregisteramt und dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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