Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.83
URTEIL
vom 2. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephensen, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
gegen
Kantonspolizei, Motorfahrzeugkontrolle
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. Februar 2014
betreffend Führerausweis mit Beschränkung
Sachverhalt
A_____, geboren ___, ist seit Januar ___ im Besitz eines Führerausweises für Personenwagen und seit April ___ im Besitz eines Führerausweises für Lastwagen. Am 16. August 2012 stellte sie bei der Fahrzeugkontrolle ein Gesuch um Erteilung einer Sonderparkierbewilligung für gehbehinderte Personen. Im Zuge dieses Bewilligungsverfahrens fand am 12. September 2012 eine Eignungsabklärung mit Fahrprobe statt, in deren Verlauf sich A_____ unterschriftlich zur Reduktion ihres Führerausweises auf die Kategorien B, BE und F bereit erklärte. Am 14. September 2012 erliess die Motorfahrzeugkontrolle an A_____ eine Verfügung, in welcher erklärt wurde, es werde ihr der Führerausweis für die Kategorien B, BF und F mit der Einschränkung "Code 101 Ausführliche Verfügung liegt bei der Behörde" belassen. Auf den in der Folge erhobenen Rekurs trat das Justizund Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 28. Februar 2014 nicht ein.
Hiergegen hat A_____ mit Eingabe vom 6. März 2014 beim Regierungsrat Rekurs erhoben. Mit Rekursbegründung vom 31. März 2014 beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und es sei ihr die "Kategorie C1" zum Fahren von schweren Wohnmobilen zurückzugeben. Des Weiteren verlangt sie, dass ihr der "Code 101" zur Kenntnis zu bringen sei, sowie dass abzuklären sei, wieso bei den Akten Dokumenten fehlten. Schliesslich beantragt sie eine Quittung, die gleichzeitig auch als provisorischer Führerausweis dienen könne. Mit Schreiben vom 10. April 2014 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt in seiner Rekursantwort vom 6. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hält in ihrer Replik vom 26. Juni 2014 an ihrem Rekurs fest.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 10. April 2014 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid mit dem fehlenden schutzwürdigen Interesse der Rekurrentin an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2012 begründet, namentlich weil die Rekurrentin zwei Tage vor Erlass jener Verfügung der Reduktion des Führerausweises auf die Kategorien B, BE und F rechtsgültig und verbindlich zugestimmt hätte (E. 4 ff. des angefochtenen Entscheids). Es fällt auf, dass die Rekurrentin sich in ihrer Rekursbegründung mit keinem Wort mit der Prozessvoraussetzung eines genügenden Rechtsschutzinteresses auseinandersetzt. Sie bringt lediglich vor, ihre Verzichtserklärung sei nicht freiwillig erfolgt. Gemäss § 46a Abs. 2 OG ist innert einer Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss dabei hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Jedenfalls bei juristischen Laien sind an die Anträge, d.h. die Rechtsbegehren, keine hohen formellen Anforderungen zu stellen (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend Schwank, Handbuch], S. 435 ff., 451; vgl. auch Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003 [nachfolgend Schwank, Diss.], S. 149; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 304). Bei Personen ohne juristische Fachkenntnisse können sich die Anträge aus den gesamten Ausführungen ergeben (Schwank, Diss., S. 147). Aus der Begründung muss hervorgehen, weshalb die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE 659/2005 vom 30. November 2005 E. 2.2). Auch diesbezüglich ist bei Rekursen nicht juristisch vertretener Laien kein strenger Massstab anzulegen (vgl. Schwank, Handbuch, S. 451 f. sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 1.4 und Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Insbesondere genügt auch eine unvollständige oder falsche Begründung, solange sie sachbezogen ist (Schwank, Handbuch, S. 451 f.; zum Ganzen VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1). Angesichts dieser Praxis vermag es der Rekurrentin nicht zum Nachteil zu gereichen, dass sie sich in ihrer Rekursbegründung nicht explizit mit der Begründung der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, es fehle ihr ein schutzwürdiges Interesse am Rekurs. Denn ihr Vorbringen, ihre unterschriftliche Zustimmung zur Beschränkung der Fahrzeugkategorien in ihrem Führerausweis sei nicht freiwillig erfolgt, bezieht sich sachlich auf die vorinstanzliche Begründung, mit ihrer unterschriftlich bestätigten Verzichtserklärung vom 12. September 2012 habe sie der Reduktion ihres Führerausweises auf die Kategorien B, BE und F rechtsgültig und verbindlich zugestimmt. Der vorliegende Rekurs ist somit formgerecht erhoben worden. Da der Rekurs im Übrigen auch innert gesetztlicher Frist angemeldet und begründet worden ist, ist darauf einzutreten.
3.
3.1 Strittig ist vorliegend, ob der Führerausweis der Rekurrentin rechtmässig auf die Kategorien B (Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugsfahrzeugs nicht übersteigen), BE (Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen) und F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) beschränkt worden ist. Diese Beschränkung ist der Rekurrentin mit Einschreiben vom 14. September 2012 mitgeteilt worden. Fraglich ist, ob sie diese Beschränkung aufgrund des Umstandes, dass sie sich zwei Tage zuvor unterschriftlich damit einverstanden erklärt gehabt hatte, auch auf dem Rechtsmittelweg hat anfechten können.
3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahrens (VwVG; SR 172.021), welche Bestimmung auch von kantonalen Behörden beim Vollzug von Bundesrecht zu beachten ist (Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 12; vgl. ferner für die Massgeblichkeit dieser Bestimmung für den Verfügungsbegriff im kantonalen Recht statt vieler VGE VD.2011 vom 3. Juli 2012 E. 3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277), und der dazu ergangenen Rechtsprechung (z.B. BGE 135 II 38 E. 4.3 S. 44 f.) stellt eine Verfügung einen individuellen, auf öffentliches Recht gestützten und an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt dar, der eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise regelt (Schwank, Diss., S. 70 f.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277 f.; statt vieler VGE VD.2010.228 vom 25. November 2011 E. 3.4.4 mit weiteren Hinweisen). Es steht ausser Frage, dass eine formgerecht eröffnete Verfügung, mit welcher die zuständige Behörde, vorliegend die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) im Führerausweis die zulässigen Fahrzeugkategorien einschränkt, diese Merkmale ohne Weiteres erfüllt, wodurch diese Verfügung grundsätzlich auch anfechtbar ist (§ 41 Abs. 1 OG). Im vorliegenden Fall hat die MFK jedoch nicht aus eigener Veranlassung die Einschränkung der zugelassenen Fahrzeugkategorien hoheitlich angeordnet. Vielmehr war es die Rekurrentin selbst, welche mit ihrer Unterschrift unter eine ihr von der Kontrollbehörde vorgelegte Erklärung einer Beschränkung ihres Führerausweises auf die Kategorien B, BE und F ausdrücklich zugestimmt hatte. Diese Einverständniserklärung entspricht im Ergebnis einer (partiellen) freiwilligen Rückgabe des Führerausweises im Sinne von Art. 32 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZW; SR 741.51). Diesfalls hat die Kontrollbehörde keine Verfügung mehr zu treffen, in welcher der Entzug oder wie vorliegend die Beschränkung des Führerausweises angeordnet wird, sondern die Rückgabe nur schriftlich zu bestätigen (Art. 32 Satz 2 VZV). Aus diesem Grund kommt der Beschränkung der Fahrzeugkategorien, wie sie vorliegend im Einschreiben der MFK vom 14. September 2012 festgehalten wurde, nicht der Charakter einer Verfügung zu, welche im Nachgang hätte angefochten werden können. Da diese Post blosse Bestätigung einer freiwilligen (partiellen) Rückgabe des Führerausweis und damit auch blosse Feststellung einer Tatsache war, die deshalb auch nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 und 25 VwVG sein kann (Weber-Dürler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 25 N 6), stellte sie trotz gegenteiligen Wortlauts und anderslautender Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Verfügung dar, die hätte angefochten werden können.
3.3 Gleichwohl stand der Rekurrentin vorliegend der Rechtsmittelweg offen. Zum einen muss es dem Rechtsunterworfenen, der gegenüber einer Behörde eine verbindliche Erklärung abgibt, prinzipiell möglich sein, diese Erklärung aus Willensmängeln wie Irrtum, Täuschung oder Drohung anzufechten (dazu nachstehend E. 4). Zum Anderen enthielt das Einschreiben der MFK vom 14. September 2012 neben der erwähnten Beschränkung des Führerausweises auf die Kategorien B, BE und F eine weitere Einschränkung ("Code 101 Ausführliche Verfügung liegt bei der Behörde"), die in der unterschriftlichen Zustimmungserklärung der Rekurrentin vom 12. September 2012 nicht erwähnt war. Da diese zusätzliche Einschränkung somit nicht durch das Einverständnis der Rekurrentin gedeckt war, kommt dem Schreiben der MFK diesbezüglich ohne Weiteres Verfügungscharakter zu. Insoweit war diese Beschränkung auch anfechtbar (dazu nachstehend E. 5).
4.
Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt die Rekurrentin, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und ihr "die 'Kategorie C1' beim Führerausweis zum Fahren von schweren Wohnmobilen" zurückzugeben sei (Rechtsbegehren 3). Hierzu führt sie in ihrer Rekursbegründung aus, dass ihre Verzichtserklärung am 12. September 2012 nicht freiwillig erfolgt sei. Sie habe den Herren […] und […] (MFK) anlässlich der Eignungsabklärung erklärt, dass sie "weiterhin aus Sicherheitsgründen schwere Wohnmobile" fahren möchte. Sie sei zunächst nicht bereit gewesen, die vorgelegte Verzichtserklärung zu unterschreiben. Es habe eine heftige Diskussion gegeben. Herr [...] habe nicht die von ihr handschriftlich angebrachte Erklärung "Provisorisch, man kann darauf zurückkommen" akzeptieren wollen, nachdem jener erklärt gehabt habe, man könne während den nächsten zwei Jahren auf "das Ganze" zurückkommen. Herr [...] habe ihr verboten, irgendwelche Ergänzungen anzubringen. Er habe ihr gesagt, dass sie unterschreiben müsse, ansonsten sie keine Behindertenparkkarte erhalten würde. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass sie sich gegen diese Nötigung zur Wehr setzen würde, woraufhin er geantwortet habe, vor einem Rekurs keine Angst zu haben. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. In ihrer Rekursbegründung vom 18. Oktober 2012 an die Vorinstanz trägt die Rekurrentin nicht vor, dass sie sich unter Druck gefühlt hätte. Vielmehr führte sie dort nach der Schilderung des Geschehens aus (S. 2 f. der Rekursbegründung):
"Darauf erwähnte ich, dass ich mich halt zur Wehr setzen müsse, worauf Herr [...] antwortete, er hätte von einem Rekurs keine Angst.
Weiter sagte Herr [...], dass ich während den nächsten zwei Jahren immer wieder auf den Entscheid zurückkommen könne und erst nachher sei er definitiv.
Also habe ich, dem Frieden zu liebe, unterschrieben."
Wäre die Rekurrentin am 12. September 2012 tatsächlich zu einer Unterschrift genötigt worden, so hätte sie dies bereits in ihrem Rekurs vom 18. Oktober 2012 beanstandet. Erst mit ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren vom 21. Dezember 2012 sprach sie von einer "Nötigung" (Ziff. 5 der Replik), ohne jedoch näher darzutun, worin denn diese Nötigung letztlich bestanden hat bzw. warum sie erst jetzt zur Einsicht gelangt sei, dass das Verhalten von Herrn [...] nötigend gewesen sei. Im gleichen Masse wie bei der Geltendmachung von Ausstandsgründen einer Gerichtsperson, wo entsprechende Rügen ohne Verzug nach Erhalt hinreichender Kenntnis der ausstandsbegründenden Umstände zu erheben sind (statt vieler VGE VD.2011.33 vom 2. Mai 2012 E. 2.2.1), gebietet der Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und § 5 Abs. 3 KV), dass die betroffene Person, welche sich auf einen Willensmangel hinsichtlich einer von ihr schriftlich abgegebenen Willensäusserung berufen will, diesen Willensmangel ohne jeden weiteren Verzug bei der zuständigen Behörde geltend machen muss, sobald sie hinreichend Kenntnis über die massgeblichen Umstände hat. Hat sich die Rekurrentin somit erstmals mit ihrer Replik vom 21. Dezember 2012 auf eine angebliche Nötigung berufen, erscheint dieses Vorbringen nachgeschoben. Es ist davon auszugehen, dass ihre Zustimmung zur Beschränkung ihrer Fahrerlaubnis auf die Kategorien B, BE und F auf ihrem freien Willen beruhte, sie im Nachhinein aber mit ihrem Entscheid haderte. Die nicht weiter spezifizierte Geltendmachung einer Nötigung in der vorinstanzlichen Replik erscheint in jedem Fall als verspätet, so dass dieses Vorbringen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter beachtet werden kann. Abgesehen davon kann die Rekurrentin darauf hingewiesen werden, dass es ihr auch mit der Beschränkung des Führerausweises auf die genannten Fahrzeugkategorien weiterhin möglich sein wird, Wohnmobile zu steuern, auch wenn diese Erlaubnis auf Fahrzeug unter 3500 kg beschränkt bleibt (Art. 3 Abs. 1 VZV). Wie aus den von der Rekurrentin vorinstanzlich eingereichten Prospekten (namentlich Prospekt Bürstner GmbH "Reisemobile. Technische Daten. Ausgabe August 2012") hervorgeht, stehen freilich zahlreiche Modelle von Wohnmobilen in dieser Gewichtsklasse zur Verfügung. Im Übrigen hat die Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Rahmen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens erklärt, dass es möglich sei, das Führen eines spezifischen C1-Fahrzeugs zu gewähren. Es sei der Beweis zu erbringen, dass mit dem konkreten Fahrzeug so umgegangen werden könne, dass die Vorgaben bezüglich sicheren Führens eingehalten seien. Bei positivem Nachweis werde das entsprechende Fahrzeug mit Stammnummer im Führerausweis eingetragen (Schreiben vom 6. Februar 2014). Mit dieser Möglichkeit ist dem Antrag der Rekurrentin auf Zuerkennung der Kategorie C1 in jedem Fall genügend Rechnung getragen, so dass ihr entsprechendes Rechtsbegehren abzuweisen ist.
5.
5.1 Wie oben unter E. 3.3 ausgeführt, enthält die Verfügung vom 14. September 2014 auch eine Beschränkung ("Code 101 Ausführliche Verfügung liegt bei der Behörde"), welche in der Zustimmungserklärung der Rekurrentin zur Beschränkung der Fahrzeugkategorien nicht enthalten ist, welche sie am 12. September 2012 unterschrieben hatte. Da die Rekurrentin rügt, dass ihr der Inhalt dieser Beschränkung nicht bekannt sei, ist zu prüfen, ob diese zusätzliche Beschränkung rechtmässig oder fehlerhaft ist.
5.2 Eine Verfügung erscheint mangelhaft, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen oder auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. In der Regel ist eine fehlerhafte Verfügung bloss anfechtbar. Nichtig und damit von Anfang an unwirksam ist eine Verfügung nur in Ausnahmefällen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 947 ff.). Zur Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 956; Müller, a.a.O., Art. 5 N 10). Demnach gilt ein Mangel als besonders schwer, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E 2.1; VGE VD.2011.77 vom 10. August 2011 E. 3.3.1). Die Nichtigkeit einer Verfügung setzt somit kumulativ voraus, dass diese einen besonders schweren Mangel aufweist, dieser offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 956). Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 961, 965 und 981). Unter Umständen können auch schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 972; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 N 16; VGE VD.2011.77 vom 10. August 2011 E. 3.3.1). Inhaltliche Mängel kommen nur ausnahmsweise und nur dann als Nichtigkeitsgründe in Betracht, wenn sie ausserordentlich schwer wiegen (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 981 und Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N 16).
5.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung weist schwerwiegende Mängel sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht auf. Die streitbetroffene Beschränkung "Code 101 Ausführliche Verfügung liegt bei der Behörde" stellt eine Beschränkung dar, für welche gemäss Art. 24d VZV Schlüsselzahlen oder Kurztexte zur Verfügung stehen. Die einschlägigen Weisungen des ASTRA vom 22. März 2012 betreffend Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2009-09-15_2279_d.pdf) unterscheiden diesbezüglich zwischen international harmonisierten Zusatzangaben (Ziff. 41) und nationalen Beschränkungen und Zusatzangaben zu bestimmten Kategorien (Ziff. 42). Unter letztere fällt auch der Code 101. Dabei handelt es sich explizit um eine besondere Auflage, die sich einer Generalisierung entzieht, da die Beschränkung ausschliesslich mit Blick auf den jeweiligen Fall verfügt wird und dafür kein Zahlencode vorgegeben ist. Entsprechend sehen die genannten Weisungen unter Ziff. 42 auch ausdrücklich vor, dass die ausführliche Verfügung bei der ausweisausstellenden Behörde aufbewahrt wird. Dass die Beschränkung auf dem Führerausweis nicht weiter ausgeführt wird, heisst indessen nicht, dass sie dem Lenker nicht zur Kenntnis gebracht werden müsste. Die Rekurrentin bestreitet vorliegend Kenntnis vom Inhalt dieser besonderen Auflage mit dem Code 101 zu haben. Weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Verfahrensakten ergibt sich in irgendeiner Weise der Inhalt der zusätzlichen Beschränkung des Führerausweises der Rekurrentin. Die Rekurrentin ist offensichtlich, obschon die einschlägigen Vorschriften die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorschreiben (Art. 30 Abs. 1 VwVG; § 38 Abs. 2 OG), vor Erlass der sie zusätzlich belastenden Beschränkung nicht angehört worden. Die weitergehende Beschränkung wurde auch entgegen der Vorschrift von Art. 35 Abs. 1 VwVG in der angefochtenen Verfügung nicht begründet. Die zuständigen Behörden haben es trotz entsprechender Hinweise des JSD (vgl. Aktennotiz vom 26. März 2013) und trotz eines ausdrücklichen Antrags der Rekurrentin (Rechtsbegehren 2) unterlassen, den Inhalt der Beschränkung mit dem Code 101 wenigstens im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu geben. Da die angeführten Verfahrensmängel (unterbliebene Anhörung und mangelnde Begründung) schwer wiegen und Anhörung bzw. Begründung weder im departementalen noch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nachgeholt worden sind, ist eine nachträgliche Heilung dieser Mängel nicht möglich (dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 986 und 1709 ff.). Da der Inhalt der zusätzlichen Beschränkung des Führerausweises der Rekurrentin gar nie bekannt gegeben worden ist und auch nicht aufgrund der weiteren Umstände oder Akten ermittelt werden kann, ist die Verfügung inhaltlich unvollständig. Sie erweist sich als nicht vollstreckbar, da völlig offen ist, unter welchen Voraussetzungen die Rekurrentin Fahrzeuge der Kategorien B, BE und F noch lenken darf. Angesichts der gesamten Umstände ist die angefochtene Verfügung bezüglich der Beschränkung des Führerausweises der Rekurrentin mit dem Code 101 als nichtig zu beurteilen. Auch wenn diese Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist, erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt, diese Nichtigkeit im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festzuhalten.
6.
Die Rekurrentin hat mit ihrem Rekurs noch weitere Rechtsbegehren gestellt.
6.1 Mit Rechtsbegehren 4 verlangt die Rekurrentin, dass abzuklären sei, warum bei den Akten bestimmte Dokumente fehlten. Damit bezieht sie sich zunächst auf die strittige Verzichtserklärung vom 12. September 2012, auf deren ersten Ausdruck sie "Provisorisch, man kann darauf zurück kommen" geschrieben haben will. Die Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel bestreitet die Existenz eines solchen Papiers (interne Stellungnahme zu Handen der Kantonspolizei vom 19. Mai 2014). Mangels weiterführender Angaben seitens der Rekurrentin ist deshalb von der Vollständigkeit der Akten auszugehen. Dies gilt auch für die von ihr erwähnten Wohnmobilprospekte, wovon sich (nunmehr) zwei Exemplare bei den Akten befinden.
6.2 Mit ihrem Rechtsbegehren 5 verlangt die Rekurrentin die gerichtliche Anordnung, dass "bei einem schuldlosen Entzug des Führerausweises eine Quittung abzugeben ist, die gleichzeitig auch als provisorischer Führerausweis dienen kann". Da die Abgabe eines Ersatzpapiers nach Einziehung des bisherigen Führerausweises nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2012 war und die Rekurrentin auch vor Vorinstanz keine entsprechendes Begehren gestellt hatte, liegt dieses neue Begehren ausserhalb des bisherigen Streitgegenstand, so dass darauf nicht einzutreten ist (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 285).
6.3 Soweit die Rekurrentin in ihrer Replik zusätzliche Begehren gestellt hat, namentlich dass dem Regierungsrat zu empfehlen sei, "Massnahmen zu ergreifen, um die geschilderten Missstände bei der Motorfahrzeug-Prüfstation zu beheben", so kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Rekursanträge sind innert 30 Tage seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zusammen mit der Rekursbegründung einzureichen (§ 46 Abs. 2 OG). Da dieses Rechtsbegehren somit verspätet erhoben worden ist, ist darauf nicht einzutreten.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegende Rekurs einzig mit Bezug auf die Beschränkung des Führerausweises der Rekurrentin mit dem Zusatz "Code 101 Ausführliche Verfügung liegt bei der Behörde" wegen Nichtigkeit dieses Zusatzes gutzuheissen ist. Im Übrigen ist der Rekurs aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind reduzierte Gerichtskosten von CHF 500.– zu erheben. Ausserordentliche Kosten sind keine entstanden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Im Sinne einer teilweisen Gutheissung des Rekurses wird festgestellt, dass die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 14. September 2012 bezüglich der zusätzlichen Einschränkung "Code 101 Ausführliche Verfügung liegt bei der Behörde" nichtig ist. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.