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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.10.2014 VD.2014.81 (AG.2014.592)

October 3, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,630 words·~18 min·12

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.81

URTEIL

vom 3. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Soraya Meier

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. Januar 2014

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus Nigeria stammende A_____ (Rekurrent), geboren […], heiratete am 15. Februar 2007 in Lagos/Nigeria die Schweizerin […]. Er reiste in der Folge am 18. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo er am 23. Oktober 2007 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Mit Verfügung vom 11. April 2008 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten auf Gesuch der Ehefrau das Getrenntleben, worauf das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) die familiäre Situation des Rekurrenten zu überprüfen begann. In der Folge zog die Ehefrau mittels Schreiben vom 16. November 2009 ihr Trennungsbegehren zurück. Zufolge erneuter Mitteilung einer Trennung durch die Ehefrau setzte das Migrationsamt seine Abklärungen später fort. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte es dem Rekurrenten mit Verfügung vom 12. Februar 2012 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete dessen Wegweisung an. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Rekurrent an das Justiz- und Sicherheitsdepartament. Während des laufenden Rekursverfahrens wurde der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. November 2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie in Umlaufsetzens falschen Geldes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.– verurteilt. Das Appellationsgericht trat auf eine dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 5. August 2013 nicht ein. Am 21. September 2012 anerkannte der Rekurrent die Vaterschaft über die am 27. Dezember 2011 ausserehelich geborene [...]. Mit Entscheid vom 15. Januar 2014 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartament den Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27. Januar und 2. April 2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 9. April 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit dem Rekurs beantragt der Rekurrent, vertreten durch Advokat [...], die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die weitere Bewilligung seines Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Beiden Gesuchen hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. April 2014 entsprochen. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Mai 2014 repliziert. Mit Eingabe vom 17. September 2014 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement nachgewiesen, dass die Ehefrau des Rekurrenten beim Zivilgericht eine Scheidungsklage eingereicht hat. Mit Schreiben vom 29. September 2014 verzichtete der Rekurrent auf eine Stellungnahme dazu. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 9. April 2014 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Deshalb ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E.1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).

2.

Zur Begründung des geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs bezieht sich der Rekurrent einerseits auf seine Ehe und die gelebte Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau, andererseits auf seine Vaterschaft gegenüber der von ihm anerkannten Tochter […]. Damit stützt er seinen geltend gemachten Anspruch sowohl auf Art. 50 AuG als auch auf Art. 8 EMRK.

3.

3.1      Mit Bezug auf die Beziehung des Rekurrenten zu seiner Ehefrau ist unbestritten, dass die Ehegatten getrennt leben. Des Weiteren besteht kein weiterer Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft. Die Ehe kann daher spätestens seit Mitte 2012 als definitiv gescheitert gelten (vgl. Rekurs Ziff. 13 S. 7). Mittlerweile hat die Ehefrau zudem beim Zivilgericht die Scheidungsklage eingereicht. Daher kann sich der Rekurrent zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermassen nicht mehr auf diese getrennte Ehe und somit auf Art. 43 Abs. 1 AuG berufen. Vielmehr bezieht er sich dafür auf Art. 50 Abs. 1 AuG.

3.2      Der Bewilligungsanspruch eines ausländischen Ehegatten einer Schweizerin besteht nach der Auflösung der Ehe oder dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Der Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG aber dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Dazu zählt auch die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG.

3.3      Die Vorinstanz hat einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aus mehreren Gründen abgewiesen. Zunächst verwies sie auf die mit Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2012 erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Rekurrenten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.– wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie in Umlaufsetzens falschen Geldes. Deshalb seien sämtliche Ansprüche nach Art. 50 AuG gemäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erloschen. Ferner machte die Vorinstanz geltend, dass die zwischen den Ehegatten gelebte eheliche Gemeinschaft lediglich maximal elf Monate gedauert habe, weshalb es an der Voraussetzung des Bestands einer während dreier Jahre gelebten ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mangle. Des Weiteren fehle es dem Rekurrenten auch an einer erfolgreichen Integration als weitere Anspruchsvoraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Er habe in der Schweiz nie beruflich und wirtschaftlich Fuss fassen können. Meist sei er arbeitslos und von der Sozialhilfe mit einem Saldo von CHF 43'696.10 per 6. Januar 2014 abhängig gewesen. Er habe sein angeblich gut laufendes Geschäft am […] als Drogenumschlagplatz und als Institution zur Geldwäscherei genutzt. Darüber hinaus bezieht sich die Vorinstanz auch auf aktuell neun Betreibungen in der Höhe von CHF 18'924.60 und bezeichnet die sprachliche Integration des Rekurrenten als nicht vorhanden. Schliesslich wirke sich der durch die vorgenannte Verurteilung getrübte Leumund negativ auf die Beurteilung seiner Integration aus.

3.4      Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent, die Voraussetzungen eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht zu erfüllen. Wie es sich damit verhält, kann zunächst offen bleiben. Der Rekurrent bestreitet nämlich zu Recht nicht, mit seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 27. November 2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.– den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG erfüllt zu haben. Nach dieser Bestimmung kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn Ausländerinnen und Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet, wobei sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.). Diese Voraussetzung erfüllt das genannte Strafurteil klar. Somit liegt ein Sachverhalt vor, der gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG den allfälligen Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erlöschen lässt.

3.5      Wie der Rekurrent zu Recht geltend macht, bleibt aber nach Art. 96 AuG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verwirklichung eines Erlöschungsgrunds nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG und die Wegweisung verhältnismässig erscheinen. Dies wird vom Rekurrenten bestritten. Darauf wird zurückzukommen sein.

4.

Weiter bezieht sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf seine familiäre Bindung zu der am 27. Dezember 2011 ausserehelich geborenen und von ihm am 21. September 2012 anerkannten Tochter [...] und somit auf Art. 8 EMRK.

4.1      Der Rekurrent macht geltend, für seine Tochter einen Unterhaltsvertrag vereinbart und entsprechende finanzielle Leistungen getätigt zu haben. Auch empfange er seine Tochter in Begleitung ihrer Mutter regelmässig zu Besuchen in der Strafanstalt. Es bestehe, soweit dies im Rahmen des Strafvollzugs überhaupt möglich sei, ein intaktes Vater-Kind-Verhältnis. Seine Wegweisung nach Nigeria habe, unter Berücksichtigung der dortigen instabilen Verhältnisse und nach allgemeiner Lebenserfahrung, den Kontaktabbruch zwischen Vater und Tochter zur Folge. Eine gemeinsame Ausreise nach Nigeria sei aufgrund des damit verbundenen Verlusts des Aufenthaltsrechts der Kindsmutter unzumutbar. Ihre Ausreise sei aufgrund ihrer wohl fehlenden Reisepapiere auch in tatsächlicher Hinsicht unmöglich. Die familiäre Beziehung könne demzufolge nur in der Schweiz gelebt werden.

4.2      Die Verweigerung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz begründet dann einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch von Art. 13 Abs. 1 BV, wenn die ausländische Person nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass die familiäre Beziehung zu ihnen intakt ist und tatsächlich gelebt wird und es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2).

4.3      Die Vorinstanz hat einen Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV unter Hinweis auf den Aufenthaltsstatus der am 27. Dezember 2011 geborenen [...] abgewiesen, weil sie über keinen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügt. Wie ihre Mutter, […], deren Asylgesuch mit Verfügung des Bundesamts für Migration vom 26. Juni 2009 abgewiesen wurde, ist die liberianische Staatsangehörige [...] in der Schweiz lediglich nach Art. 83 ff. AuG vorläufig aufgenommen worden.

Dieser Rechtsauffassung kann gefolgt werden (Raselli/Hausmann/Möckli/Urwyler, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, N 16.62). Die vorläufige Aufnahme stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar, sondern einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug weder zulässig, zumutbar noch möglich erscheint (BGE 138 I 246 E. 2.3 S. 249, 137 II 305 E. 3.1 S. 308 f.). Eine vorläufige Aufnahme begründet somit kein gefestigtes Aufenthaltsrecht (BGE 126 II 335 E. 2b/aa S. 340; BGer 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 4.1). Daher fehlt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits aus diesem Grund an einer Anspruchsgrundlage nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.

4.4      Weiter hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die familiäre Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter erst entstanden ist, als den involvierten Personen bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus im Gastland von Anfang an unsicher ist. Tatsächlich erfolgten die Geburt der Tochter des Rekurrenten und insbesondere die Begründung der rechtlichen Familienbeziehung durch deren Anerkennung erst nach der Einleitung des vorliegenden Verfahrens und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der in Aussicht genommenen Wegweisung durch das Migrationsamt. Die Partner haben damit die Familienbeziehung im Wissen um den prekären Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten infolge seiner Delinquenz begründet. Diese Beziehung erlaubt daher nach der Rechtsprechung des EGMR keine Berufung auf eine nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familiengemeinschaft, da sie in Kenntnis des laufenden Wegweisungsverfahrens begründet worden ist (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013, Nr. 12020/09, §§ 50 und 45).

4.5      Schliesslich ist zu beachten, dass der Rekurrent nicht geltend macht, Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter zu sein oder deren Obhut je innegehabt zu haben. Er bringt auch nicht vor, jemals mit seiner Tochter oder deren Mutter zusammen gelebt zu haben. Er macht einzig geltend, im Rahmen des Strafvollzugs soweit möglich Kontakt zu seiner Tochter zu haben. Genauere Angaben über diesen Kontakt oder gar Belege hierfür bleibt er dem Gericht schuldig. Weiter führt er aus, an den Unterhalt seine Tochter beizutragen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, ist eine regelmässige Unterstützung gemäss dem abgeschlossenen Unterhaltsvertrag nicht nachgewiesen. Im Übrigen wurde die entsprechende Unterhaltsvereinbarung dem Gericht zu keinem Zeitpunkt offengelegt. Belegt sind einzig zwei zeitgleich am 15. November 2013 erfolgte Einzahlungen von je CHF 400.– sowie drei ebenfalls zeitgleich am 25. Februar 2014 erfolgte Zahlungen desselben Betrages. Alle Zahlungen erfolgten damit kurz vor einer Rekurseingabe und erscheinen folglich allein prozessual bedingt. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung zu seiner Tochter kann daraus nicht abgeleitet werden, zumal der Rekurrent sich bereits mit Unterhaltsvertrag vom 22. Dezember 2012, also lange vor der ersten Zahlung, zur Leistung von Beiträgen an den Unterhalt seiner Tochter verpflichtet haben will. Vor diesem Hintergrund kann eine gelebte familiäre Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter und deren Mutter nicht festgestellt werden.

4.6      Selbst wenn sich der Rekurrent auf eine solche nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Beziehung berufen könnte, wäre der Eingriff in diese durch dessen Wegweisung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.

5.

5.1      Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das zwischenzeitliche Verhalten des Ausländers, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1., VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, in: EuGRZ 2013, S. 12 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der „zweiten Generation“), ist eine Ausweisung möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). In diesem Sinne ist die Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.4 S. 383, 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).

Diese Kriterien entsprechen auch der Rechtsprechung zur Interessenabwägung für die Rechtfertigung von Eingriffen in das konventionsrechtlich geschützte Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Dabei sind ebenfalls die Schwere des begangenen Delikts, die Dauer des Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Qualität der familiären Beziehung, die Kenntnis des Partners von der Straffälligkeit bei der Begründung der familiären Beziehung, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person, deren familiäre Situation sowie die Beständigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland zu berücksichtigen. Soweit Kinder betroffen sind, sind deren Alter, die Nachteile einer Ausreise mit dem Ausgewiesenen in dessen Heimat sowie die Möglichkeit der Beziehungspflege bei deren Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1; Urteile des EGMR Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013, Nr. 12020/09, § 45, Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten der ausländischen Person zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie während des Strafvollzugs (Urteile des EGMR Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013, Nr. 12020/09, § 49, Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 51 und 55). Dem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings bloss untergeordnete Bedeutung zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2).

5.2      Der Verurteilung des Rekurrenten mit Strafurteil vom 27. November 2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lag gemäss Anklageschrift ein zusammen mit zwei Mittätern bandenmässig begangener und grossangelegter Kokainhandel zu Grunde. Dabei nahm er in seinem Laden am […] von seinen Mittätern insgesamt gut drei Kilogramm Kokain entgegen und verkaufte davon rund zwei Kilogramm an Zwischenhändler und Konsumenten weiter. Den Erlös von CHF 89'660.– und € 27'130.– transferierte er mit seinen Mittätern ins Ausland, worauf der Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmässiger und damit qualifizierter Geldwäscherei beruht. Schliesslich hatte der Rekurrent an einem Postschalter eine gefälschte Banknote à CHF 1'000.– zu wechseln versucht, was zu einer Verurteilung wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes führte. Das Strafgericht qualifizierte das Verschulden des Rekurrenten als schwer. Es ging von professionell und intensiv geführtem Drogenhandel und Geldwäscherei aus, die aus rein finanziellen Motiven ausgeübt worden sind. Durch den Verkauf dieser Menge Kokain hat der Rekurrent die Gesundheit einer Grosszahl von Menschen gefährdet und damit einen Rechtsbruch begangen, der mit Blick auf eine funktionierende soziale Gemeinschaft nicht hingenommen werden kann. Der EGMR betont in ständiger Rechtsprechung mit Bezug auf einen Anspruch zum Verbleib in einem Land aufgrund des Schutzes des Familienlebens gemäss § 8 EMRK, dass es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handelstreibens, gerechtfertigt sei, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage" beziehungsweise „Geissel der Menschheit" beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.2.3, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5, VD.2012.178 vom 6. Mai 2013 E. 3.3.2.1). Bei schweren Straftaten, wie Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven, muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.; 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Im Falle von Betäubungsmitteldelikten überwiegt daher regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteile des Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Balogun gegen Vereinigtes Königreich vom 10. April 2012, Nr. 60286/09, §§ 49 ff. und 53, Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999, Nr. 34374/97, § 48 f., Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Nr. 26105/95, § 54 f.; BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Dieser Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung von Drogendelinquenten entspricht auch der nicht unmittelbar anwendbare Art. 121 Abs. 3 lit. a BV, der im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls zu beachten ist (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 150 f., 139 I 16 E. 5.3 S. 31 und 139 I 31 E. 2.3.2 E. 3.4; VGE VD.2013.37 vom 5. Februar 2014 E. 3.3).

Im vorliegenden Fall hat der Strafvollzug dem Rekurrenten für den Fall seines Verbleibs in der Schweiz aufgrund seiner bisher prekären wirtschaftlichen Verhältnisse ein hohes Risiko erneuter Drogendelinquenz attestiert. Dementsprechend wurde seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass seine Ausweisung aus der Schweiz unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung sichergestellt ist (Entscheid vom 7. April 2014).

5.3      Weiter besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund seiner misslungenen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht auf die gegen ihn vorliegenden neun Betreibungen in der Höhe von CHF 18'924.60 sowie den aufgelaufenen Sozialhilfesaldo von CHF 43'696.10 hingewiesen. Mit der Vorinstanz kann im Übrigen aus dem Betrieb seines Ladens am [...] nicht auf eine erfolgreiche selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Dieser Laden hat gemäss den Feststellungen im Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2012 als Umschlagsplatz für den Drogenhandel und die Geldwäsche gedient. Vor diesem Hintergrund zielt die Bestreitung dieser Tatsache durch den Rekurrenten ins Leere. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass diese Lokalität heute angeblich von einer Frau [...] weiter betrieben wird, zumal dem Gericht deren Geschäftstätigkeit gänzlich unbekannt ist und diese von vornherein keine Rückschlüsse auf den wirtschaftlichen Erfolg des Rekurrenten im Rahmen einer legalen Tätigkeit zulässt.

5.4      Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausreise des Rekurrenten sowohl möglich als auch zumutbar ist. Zu Recht macht der Rekurrent im vorliegenden Verfahren eine Gefährdung seiner Sicherheit im christlichen Teil von Nigeria nicht geltend.

6.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ehe des Rekurrenten mit […], wenn auch nicht geschieden, doch eindeutig gescheitert ist, so dass die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 AuG nicht mehr gegeben ist. Ebenso wenig erfüllt der Rekurrent die Bedingungen von Art. 50 AuG. Selbst wenn eine dreijährige eheliche Gemeinschaft angenommen würde, was vorliegend verneint wird, mangelt es dem Rekurrenten an der Voraussetzung der Integration. Insbesondere hat eine solche weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher Hinsicht stattgefunden. Auch die Beziehung zur ausserehelich geborenen Tochter begründet kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung, fehlt doch der Tochter selbst eine entsprechende Bewilligung. Die familiäre Beziehung ist zudem erst begründet worden, nachdem das Wegweisungsverfahren bereits eingeleitet worden war. Im Übrigen liegt gemäss der Rechtsprechung des EGMR im Falle von schweren Drogendelikten eine Rechtfertigung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vor, welche eine Einschränkung des Familienlebens durch eine Ausweisung begründet. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob den Kindseltern ein gemeinsames Familienleben in Afrika (Nigeria oder Liberia) tatsächlich nicht möglich wäre, wie der Rekurrent geltend macht

7.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie indessen zu Lasten des Staates und ist dem Vertreter des Rekurrenten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der entsprechende Aufwand zu schätzen. Als angemessen erscheint ein Aufwand von 10 Stunden zu CHF 200.– (beziehungsweise bei Tätigkeit der Substitutin entsprechend mehr Aufwand zu einem tieferen Ansatz). Für die Auslagen sind pauschal CHF 100.– zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen.

            Dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, Dr. [...], werden für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 100.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 168.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Soraya Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.81 — Basel-Stadt Appellationsgericht 03.10.2014 VD.2014.81 (AG.2014.592) — Swissrulings