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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.11.2014 VD.2014.70 (AG.2014.751)

November 27, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,487 words·~7 min·8

Summary

Rechnung Energiebezug vom 26. November 2013 (BGer 2C_12/2015 vom 9. Januar 2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.70

URTEIL

vom 27. November 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Nicolas Fuchs

Beteiligte

A_____                                                                                              Rekurrentin

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, […]

B_____                                                                                                 Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, […]

gegen

Industrielle Werke Basel (IWB)                                           Rekursgegnerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Industriellen Werke Basel

vom 12. Dezember 2013

betreffend Rechnung Energiebezug vom 26. November 2013

Sachverhalt

Mit Rechnung vom 26. November 2013 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) den unter der Firma [...], vormals [...], firmierenden Ehegatten B_____(Inhaber) und A_____ für Energiebezug in der Liegenschaft […]strasse […], in Basel während der Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 24. September 2013 den Betrag von CHF 863.70 in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob A_____ Einsprache. Diese wurde durch die IWB mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 abgewiesen.

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 19. Dezember 2013 und 13. März 2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 27. März 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit dem Rekurs beantragen die Ehegatten B_____ und A_____(Rekurrierende), vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass sie den IWB den Betrag von CHF 863.70 nicht schuldeten. Die IWB beantragen mit ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 6. August 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterstehen Rechnungen der IWB betreffend Gebühren der Einsprache. Der Entscheid über die Einsprache erfolgte mit rekursfähiger Verfügung. Diese untersteht nach § 37 Abs. 3 IWB-Gesetz „gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes“ der Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus der aufgrund von § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) erfolgten Überweisung durch das Präsidialdepartement. Die Rekurrierenden sind als Rechnungsschuldner resp. Rechnungsadressaten vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2      Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder ihr Ermessen überschritten hat.

2.

Die Rekurrierenden sind unbestrittenermassen die Eigentümer der Liegenschaft [...]strasse […]. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Rekurrierenden die einzelnen Zimmer der Wohnungen dieser Liegenschaft mit Küchen- und Badmitbenützung an verschiedene Personen vermieten, ohne dass unter den verschiedenen Mietern der Räumlichkeiten einer Wohnung ein vertragliches Verhältnis bestehen würde. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die IWB die Rechnungen für die in diesen Wohnungen bezogene elektrische Energie an die Rekurrierenden oder die Mieter der jeweiligen Zimmer einer Wohnung zu richten hat.

2.1      Die Rekurrierenden verlangen die Zustellung der Stromkostenrechnung als Teil der Mietnebenkosten an die Mieterschaft. Sie machen geltend, die mehreren Bewohner einer Wohnung lebten – vergleichbar mit einer mehrköpfigen Familie – in einer Wohngemeinschaft zusammen. Die genaue Aufteilung der Kosten auf jeden Einzelnen sei dann Sache der Mieter. Daraus entstehe den IWB nur der Mehraufwand eines erneuten Versands der Rechnung. Gemäss § 3 der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Elektrizität (im Folgenden „AB Strom“ genannt, SG 772.400) gelte als Netznutzer oder Netznutzerin jede Person, die von den IWB mit eigener Abrechnung Elektrizität bezieht. Die Mieter seien somit wie die Grundstückseigentümer als Netznutzer Benützer. § 56 AB Strom lege daher nicht fest, ob die Abrechnung an die Netznutzer oder die Netzanschlussnehmer zu gehen habe. Vorliegend beziehe aber die Wohngemeinschaft als Netznutzerin und nicht die Rekurrierenden als Grundeigentümer mit eigener Abrechnung von der IWB Elektrizität.

2.2      Dem halten die IWB entgegen, dass die Rekurrierenden auf der Webseite www.wg-zimmer-basel.ch die einzelnen Zimmer der „sogenannten Wohngemeinschaft“ als Mietobjekt anböten. Die Zimmer würden dort „inkl. Nebenkosten“ angeboten. Gemäss einem Mietvertrag der Rekurrierenden verlangten diese von den Mietern für die Stromkosten monatliche Akontobeiträge. In den Wohnungen der Rekurrierenden an der [...]strasse […] komme es zu regelmässigen Mieterwechseln. Im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 24. September 2013 sei es zu insgesamt mindestens 13 Mieterwechseln resp. zu einem Mieterwechsel alle fünf bis sechs Wochen gekommen. Diese Mieterwechsel seien jeweils von den Rekurrierenden als Benützer gemäss § 51 Abs. 2 AB Strom mitgeteilt worden. Entgegen dieser Bestimmung seien die Wechsel aber jeweils verspätet, erst nach den erfolgten Auszügen und ohne Mitteilung der neuen Adressen, gemeldet worden. Es wäre den IWB daher gar nicht möglich gewesen, den Zählerstand für eine korrekte Endabrechnung in Erfahrung zu bringen. Schliesslich widersprächen sich die Mitteilungen, sei doch etwa mit Schreiben vom 6. Januar 2014 (Vernehmlassungsbeilage 7) mitgeteilt worden, Frau […] wohne seit dem 31. Dezember 2013 nicht mehr an der [...]strasse […], während im Schreiben vom 9. Januar 2014 (Rekursbeilage 6) die gleiche Mieterin weiterhin als aktuelle Mieterin aufgeführt werde. Schliesslich handle es sich bei den Mietern der möblierten Zimmer auch nicht um Wohngemeinschaften, würden diese doch ohne Einbezug der bestehenden Bewohnerschaft von den Rekurrierenden ausgewählt, ähnlich wie bei einer Pension. Es bestehe keine vertragliche Bindung zwischen den Mietern. Im Unterschied zur vorliegenden Konstellation hätten Wohngemeinschaften keinen kommerziellen Charakter. Aufgrund der raschen Mieterwechsel hätten neue Mieter bei einer direkten Rechnungsstellung Stromkosten zu tragen, an die sie gar nicht beigetragen hätten. Bei möblierten Zimmern werde der Energieverbrauch im Normalfall und insbesondere bei häufigen Mieterwechseln über den Vermieter respektive den Eigentümer abgerechnet.

3.

3.1      Das IWB-Gesetz regelt nicht explizit, wer gegenüber den IWB Partei im Lieferverhältnis von elektrischer Energie ist. Erst in § 3 Abs. 1 AB Strom wird festgestellt, dass Netznutzerin resp. Netznutzer jede Person ist, die von der IWB mit eigener Abrechnung Elektrizität bezieht. Wer im Einzelnen im Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern als Netznutzer gelten muss, wird aber auch in der AB Strom nicht geregelt. Es ist notorisch, dass neben den Grundeigentümern als Vermieter auch Mieter Bezüger der Versorgungsleistungen sein können. In Mehrfamilienhäusern besteht das Benützerverhältnis für den Allgemeinstrom im allen Bewohnern zugänglichen Liegenschaftsteil zum Grundeigentümer bzw. zum Vermieter und für den individuellen Verbrauch innerhalb des Mietobjekts zum jeweiligen Mieter (BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125). Im Einzelnen lässt das kantonale Recht den IWB aber einen gewissen unternehmerischen Spielraum, mit wem sie das Bezugsverhältnis begründen wollen. Diesen Spielraum haben die IWB korrekt genutzt.

3.2      Vorliegend ist wie ausgeführt unstrittig, dass die Rekurrierenden in den Wohnungen ihrer Liegenschaft [...]strasse […] die einzelnen Zimmer mit Küchen- und Badmitbenützung an verschiedene Personen vermieten, ohne dass unter den verschiedenen Mietern der Räumlichkeiten einer Wohnung ein vertragliches Verhältnis bestehen würde. Daraus folgt bereits, dass in zivilrechtlicher Hinsicht unklar wäre, in welchem Verhältnis die mehreren Wohnungsmieter untereinander bei einem direkten Bezugsverhältnis mit den IWB stehen würden. In diesem Punkt unterscheiden sich die Mieter der Rekurrierenden wesentlich von den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft, welche untereinander in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis stehen.

3.3      Die IWB haben in ihrer Verfügung festgestellt, dass eine Aufteilung des Stromverbrauchs auf die einzelnen Zimmermieter in einer Wohnung gar nicht möglich ist, da der Verbrauch nur über einen einzigen Zähler gemessen wird. Diese tatsächliche Feststellung in der angefochtenen Verfügung ist von den Rekurrierenden nicht bestritten worden und gilt daher nach § 18 i.f. VRPG als anerkannt.

3.4      Weiter haben die IWB nachgewiesen, dass es innerhalb der Wohnungen zu häufigen Mieterwechseln kommt. Dies würde bedingen, dass in zeitlicher Hinsicht bei jedem Mieterwechsel der Wohnungszählerstand abgelesen werden müsste, damit die bezogenen Energieleistungen auf die jeweils am entsprechenden Bezug beteiligten Mieter verteilt werden könnte. Dies wäre mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, welcher dem Grundsatz der wirtschaftlichen Versorgung mit leitungsgebundener Energie (§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 IWB-Gesetz) zuwiderlaufen würde. Zudem erweist sich eine solche Verteilung auch deshalb als unmöglich, weil die Rekurrierenden die Mieterwechsel regelmässig erst im Nachhinein mitteilen und sich die entsprechenden Mitteilungen zudem teilweise als wenig verlässlich erweisen, wie die IWB mit ihrer Vernehmlassung nachgewiesen haben.

3.5      Schliesslich haben die IWB zutreffend ausgeführt, dass die Rekurrierenden ihre Wohnungen im Internet zu Bruttomieten „inkl. NK“ anbieten (vgl. Vernehmlassungsbeilage 1). Davon weichen sie zwar mit ihren Mietverträgen leicht ab, wird dort doch neben einem Nettomietzins ein Betrag von CHF 30.– für Stromkosten als monatliches Akonto verlangt (Vernehmlassungsbeilage 2). So oder anders wird daraus aber deutlich, dass die Rekurrierenden von ihren Mietern Beiträge an den von ihnen bezogenen Strom verlangen. Wenn sie sich nun auf den Standpunkt stellen, dass die IWB den Strom direkt mit den Mietern abrechnen sollen, liefe dies im Ergebnis auf eine Doppelzahlung hinaus. Aus der Höhe der Akontozahlungen und der Zahl der Zimmermieter wird zudem deutlich, dass die den Mietern in Rechnung gestellten Beiträge in keinem Verhältnis zu den notorisch tiefen Beträgen für Allgemeinstrom stehen und sich daher offensichtlich auf den individuellen Energieverbrauch in der Wohnung beziehen.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrierenden tragen die Kosten des Rekursverfahrens solidarisch mit einer Gebühr von CHF 500.– inklusive Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Nicolas Fuchs

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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