Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.224
URTEIL
vom 1. April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch MLaw […], Advokat,
[…]
gegen
Rekurskommission der Universität Basel Rekursgegenerin
Schützenmattstrasse 16, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 23. Januar 2014
betreffend Abweisung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung
Sachverhalt
A____ absolviert an der Universität Basel den Studiengang Bachelor […]. Mit Verfügung vom 10. September 2014 schloss die […] Fakultät sie wegen wiederholten Nichtbestehens von Examen vom Studiengang aus. Hiergegen erhob A____ am 24. September 2014 Rekurs bei der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend: die Rekurskommission). Mit Rekursbegründung vom 14. Oktober 2014 stellte sie Antrag auf Prüfung eines Härtefalls unter Aufhebung der Ausschlussverfügung. Ausserdem beantragte sie die Feststellung, dass sie Anspruch auf nachteilsausgleichende Massnahmen im Studium habe, und die Verpflichtung der […] Fakultät, ihr die Wiederholung der Prüfung zur Lehrveranstaltung […] unter angemessenen nachteilsausgleichenden Bedingungen zu gestatten. Als Eventualantrag begehrte sie die Rückweisung der Angelegenheit. Als Verfahrensantrag stellte sie schliesslich das Begehren, ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 wies die verfahrensleitende Präsidentin der Rekurskommission den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.
Hiergegen hat A____ am 31. Oktober 2014 Rekurs erhoben und mit Eingabe vom 20. November 2014 begründet. Darin verlangt sie, dass der Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und ihrem dort hängigen Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Unter dem 8. Dezember 2014 hat A____ mitgeteilt, dass die […] Fakultät ihr mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. Dezember 2014 die Möglichkeit geboten habe, die Prüfung zur Lehrveranstaltung […] bis spätestens Januar 2016 noch einmal zu wiederholen. Ausserdem werde sie noch einmal die Möglichkeit erhalten, für diese sowie sämtliche künftigen Prüfungen einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Aufgrund dieser Wiedererwägung hat A____ um Abschreibung des Rekursverfahrens unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht. Die […] Fakultät verzichtet mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Rekurrentin vom 8. Dezember 2014. Die Rekurskommission der Universität Basel beantragt mit Post vom 19. Dezember 2014 die Abweisung des Kostenantrags und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Tatsachen und Parteivorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs der Rekurrentin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses gegen den Ausschluss aus dem Bachelorstudium […] an der […] Fakultät. Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil begründet nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484). Gleiches gilt für die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag; SG 442.400). Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist damit einzutreten.
1.3 Die […] Fakultät hat in Wiedererwägung ihrer Ausschlussverfügung vom 10. September 2014 diese mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 aufgehoben und in Gutheissung des mit dem Rekurs an die Rekurskommission gestellten Härtefallgesuchs der Rekurrentin die Möglichkeit eingeräumt, das Examen zur Hauptvorlesung […] zu wiederholen. Mit der Aufhebung der Ausschlussverfügung und der damit verbundenen Abschreibung des Rekursverfahrens vor der Rekurskommission infolge Gegenstandslosigkeit (vgl. Verfügung der Rekurskommission vom 12. Dezember 2014) ist das Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin auch an der Beurteilung ihres Rekurses gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses durch das Verwaltungsgerichts entfallen. Damit ist das vorliegende Rekursverfahren ebenfalls als erledigt abzuschreiben.
2.
2.1 Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 Rz. 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 58 Rz. 50; zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 107 N 16; Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 107 N 8). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekurs- resp. Beschwerdeverfahren muss aber der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198; VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).
2.2 Die Rekurrentin hatte ihr Härtefallgesuch, welches sie im Rahmen ihres Rekurses gegen den Ausschluss vom Bachelor-Studium erhoben hatte, im Wesentlichen damit begründet, dass bei ihr erst im März 2014 ein […]-Syndrom diagnostiziert worden sei. Sie habe die Prüfung im Fach […], deren ungenügende Note mit zum Ausschluss vom Bachelor-Studium geführt habe, demzufolge in Unkenntnis ihres Krankheitszustands abgelegt. Sie habe somit auch nicht von einem Nachteilsausgleich profitieren können (Rekurs an die Rekurskommission vom 14. Oktober 2014, Rz 7 ff., insb. Rz 25 f.). Die […] Fakultät hat ihren Wiedererwägungsentscheid vom 4. Dezember 2014, mit welchem sie dem Härtefallgesuch der Rekurrentin stattgegeben und ihr die Möglichkeit zur Wiederholung der genannten Prüfung eingeräumt hat, namentlich damit begründet, dass das Verfahren in Bezug auf einen Nachteilsausgleich für die Universität neu sei und sich mögliche Missverständnisse diesbezüglich nicht zulasten der Studierenden auswirken sollten. Mit ihrem Wiedererwägungsentscheid ist die […] Fakultät im Ergebnis dem Rekurs gefolgt und hat den Ausschluss der Rekurrentin vom Bachelor-Studium zurückgenommen. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs hat die Rekurskommission denn auch in ihrer Abschreibungsverfügung vom 12. Dezember 2014 der Rekurrentin zu Lasten der […] Fakultät eine Parteientschädigung für das Verfahren vor der Rekurskommission zugesprochen (Ziff. 5 der Abschreibungsverfügung). Des Gleichen ist der Rekurrentin auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, in welchem es um die Frage der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses gegen den Studienausschluss ging, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rekurrentin macht mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 diesbezüglich einen Aufwand ihres Rechtsvertreters von insgesamt 7,5 Stunden geltend, was als angemessen erscheint. Die […] Fakultät ist demnach zu einer Parteientschädigung von CHF 1‘950.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Für das Rekursverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Die […] Fakultät der Universität Basel hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 1‘950.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 156.– auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.