Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 20.07.2015 VD.2014.220 (AG.2015.532)

July 20, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,353 words·~22 min·11

Summary

Sistierung des Besuchsrechts

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.220

URTEIL

vom 20. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel     

B____                                                                                              Beigeladene

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 18. September 2014

betreffend Sistierung des Besuchsrechts

Sachverhalt

C____, geboren am […] 2012, ist die Tochter der mittlerweile geschiedenen Eltern B____ und A____(nachfolgend: Beschwerdeführer). Auf Antrag von B____ hatte das Zivilgericht am 20. September 2012 das Getrenntleben der Ehegatten verfügt und dem Beschwerdeführer die Annäherung an die Ehefrau verboten, welcher die eheliche Wohnung und die Obhut über das Kind zugesprochen worden war. Am 9. Dezember 2012 suchte der Beschwerdeführer seine Ehefrau in der ehelichen Wohnung zur Wahrnehmung seines Besuchsrechts auf. Bei dieser Gelegenheit hat er den Vater seiner Ehefrau erschossen und auch auf seine Ehefrau und deren Mutter geschossen; beide Frauen wurden erheblich verletzt. Gleichentags wurde er festgenommen und befindet sich seither in Haft. Mit Scheidungsurteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. April 2013 wurde der Ehefrau und Mutter die alleinige elterliche Sorge über die Tochter zugesprochen. Für „einen allfälligen Antrag auf Kontakt zwischen Vater und Tochter“ wurde der Beschwerdeführer an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verwiesen. Mit Schreiben vom 19. April 2013 stellte der Beschwerdeführer bei der KESB den Antrag auf Gewährung eines Besuchsrechts und Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft zur Unterstützung der Kontaktaufnahme zwischen ihm und der Tochter. Nach erfolgter Abklärung beschloss die KESB mit Entscheid vom 18. September 2014 die Sistierung seines Besuchsrechts für die Dauer von zwei Jahren ab Datum des Entscheids und wies den Antrag auf Regelung des Besuchsrechts und Errichtung einer Beistandschaft ab. Für die Frage der Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung für die Mutter wurde auf einen separaten Entscheid verwiesen.

Gegen diesen Entscheid der KESB richtet sich die mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der KESB und die Gewährung eines angemessenen Besuchsrechts verlangt. Eventualiter wird die Begrenzung der Sistierung des Besuchsrechts bis zum 31. Dezember 2014 beantragt. Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Anordnung und Errichtung einer Besuchsbeistandschaft für die Durchführung und Überwachung des Besuchsrechts sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der KESB oder der zum Verfahren beigeladenen Mutter. Die Beigeladene hat sich indes mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 zum Verfahren geäussert. Das vom Instruktionsrichter beim Strafgericht beigezogene motivierte Strafurteil vom 26. September 2014 ist am 29. Januar 2015 beim Appellationsgericht eingegangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Juni 2015, wonach vorgesehen ist, den Entscheid der Kammer auf der Grundlage der vorhandenen Akten und ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg treffen zu lassen, hat der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer nicht reagiert und somit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG).

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Vater des Kindes C____ ist der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsieht. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

2.

2.1      Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweise). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 ff., 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f., mit Hinweisen).

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler/Wirz, in: FamKomm Scheidung zweite Auflage 2011, Bd I, Art. 274 N 8). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3; 5P.369/2004 vom 24. November 2004 E. 4.1; Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 274 N 5; Schwenzer/Cottier, in Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 274 N 5). Als gerechtfertigt hat das Bundesgericht dies beispielsweise erachtet bei einem sich im Strafvollzug befindenden und an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Vater, unter anderem weil vor der Inhaftierung keine Vater-Kind-Beziehung bestand und ein Beziehungsaufbau eine adäquate Umgebung voraussetzt (BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4, in: FamPra.ch 2006, 183 ff.) oder bei einem Vater, der die inzwischen 14bzw. 16-jährigen und ein Besuchsrecht strikt ablehnenden Kinder als Algerienkämpfer während zehn Jahren nicht mehr gesehen hatte (BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2). 

2.2      Vorliegend hat die KESB dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Besuchsrechts und auf Errichtung einer Beistandschaft unter Hinweis auf die psychische Belastung der Kindsmutter durch die vom Beschwerdeführer gegen sie und ihre Eltern gerichteten massiven Gewaltdelikte nicht entsprochen. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des für die Betreuung der Mutter zuständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 29. Juli 2014 hat sie erwogen, der psychische Zustand der Mutter sei noch immer sehr unstabil. Sie sei noch sehr stark geprägt vom Trauma. Die Wahrscheinlichkeit sei daher gross, dass allfällige Besuche, auch im Falle einer Begleitung, das Verhalten und das Wesen der Mutter in einem unzumutbaren Mass prägen würden, wodurch das Kind in seiner Entwicklung Schaden nehmen könnte. Die Mutter mache zwar kontinuierlich Fortschritte bezüglich ihrer psychischen Stabilität; aus psychiatrischer Sicht solle aber in den nächsten ein bis zwei Jahren ein möglichst stressarmer Entwicklungsraum für Mutter und Kind beibehalten werden. Die KESB hat weiter erwogen, die Tochter sei sowohl zur Tatzeit als auch zum Entscheidzeitpunkt noch sehr jung. Für ihre Entwicklung sei es wichtig, dass sie sich auf eine tragfähige Bezugsperson stützen könne. Diese Person sei ihre Mutter. Zum Schutz des Kindes sei es daher wichtig, ihm und seiner Mutter in den nächsten Jahren den Raum zu geben, die Geschehnisse aufzuarbeiten und ein soweit normales Leben zu führen ohne eine stetige Konfrontation mit der Tat, welche durch allfällige Besuche beim Beschwerdeführer jedes Mal stattfinden würden. Das Besuchsrecht sei daher zum Wohl des Kindes vorderhand zu sistieren. Um einer allfälligen positiven Änderung der Situation Rechnung tragen zu können, werde die Sistierung vorerst auf zwei Jahre festgelegt.

2.3      Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass der Entscheid der KESB einer rechtlichen Beurteilung nicht standhalte. So werde nicht konkret umschrieben, inwiefern die Kontakte mit ihm die Tochter in ihrer Entwicklung gefährden könnten; die KESB respektive Gutachter klammerten sich an „allgemeine Floskeln“. Die Situation sei ungenügend abgeklärt worden; so habe der abklärende Sozialarbeiter lediglich mit der Mutter und ihrer Anwältin telefoniert, mit dem Vater habe er offenbar gar nicht gesprochen. Auch seien die früheren Verhältnisse nicht richtig abgeklärt worden. So habe er sich in den ersten sieben Monaten intensiv an der Betreuung der Tochter beteiligt und diese auch nach der Trennung von der Ehefrau regelmässig gesehen. Der Abklärungsbericht des Sozialarbeiters verkenne, dass die Mutter auch sonst bei der Ausübung des Besuchsrechts nicht immer dabei sein könne; anfängliche Schwierigkeiten seien in Kauf zu nehmen, um den Grundstein für ein künftiges regelmässiges Kontaktrecht zu legen. Ausserdem werde das Kind auch heute nicht ausschliesslich von der Mutter betreut; Besuche beim Vater würden für das Kind daher keine gänzlich neue Situation darstellen. Beim Bericht von Dr. D____ vom 29. Juli 2014 handle es sich um ein reines Parteigutachten, sei es doch nicht von einer neutralen Fachperson verfasst worden. Der angefochtene Entscheid betreibe Eltern- statt Kindesschutz. Der Psychiater könne „keinen einzigen vernünftigen Grund“ angegeben, weshalb Besuche beim Vater dem Kindswohl abträglich seien; dafür seien auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Die Tat habe „zwar bei allen Beteiligten Spuren hinterlassen“, doch lebe die Kindsmutter mittlerweile in stabilen und geregelten Verhältnissen. Es sei ihr daher „zumutbar, die Erlebnisse zumindest teilweise auszublenden“ und ihrem Kind den Kontakt mit ihm zu gestatten, zumal „sie aus eigener Erfahrung wissen sollte, wie schmerzhaft der Verlust eines Elternteils ist“. Das Kind habe bereits den Grossvater verloren und sollte nicht auch noch ohne Vater aufwachsen, sondern diesen real erleben, sei dieser Kontakt doch für die psychische Entwicklung von grosser Bedeutung. Angesichts der Haltung der Kindsmutter sei es illusorisch zu erwarten, dass später, nach weiterer Entfremdung, ein Kontaktrecht eingeleitet werden könne. Mit dem angefochtenen Entscheid würden die „absoluten Persönlichkeitsrechte des Kindes und des Vaters unnötigerweise ‚geopfert‘ (..), um der Mutter mehr Zeit einzuräumen, die Geschehnisse definitiv zu verarbeiten“. Der Strafvollzug schliesse ein Besuchsrecht nicht aus, zumal der Beschwerdeführer seine Tat eingestanden habe und es sich dabei eher um eine „Kurzschlusshandlung“ gehandelt habe, wobei er das Kind „behutsam aus der Auseinandersetzung herausgehalten“ habe. Schliesslich sollten Bedenken organisatorischer Natur der Durchführung des Besuchsrechts nicht entgegenstehen. So könnten sein Cousin, E____, oder ein Mitarbeiter der KESB die Tochter während der Besuche begleiten. Zur Durchführung der Besuche werde auch die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB beantragt. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens beim KJD Bruderholzspital.

2.4      Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.

2.4.1   Der Beschwerdeführer hat unbestrittenerweise am 9. Dezember 2012 – notabene als er in die Wohnung seiner Frau kam, um die Tochter zu besuchen – seinen Schwiegervater erschossen und seine Frau und deren Mutter mit Schüssen verletzt. Er führt diesbezüglich aus, seine Straftat „ohne weiteres eingestanden“ zu haben. Auch bei seiner Anhörung durch die Vorinstanz gab er am 5. Juni 2014 an, ein „schlimmes Verbrechen“ begangen zu haben, das er nicht beschönigen wolle.

Mit Urteil des Strafgerichts vom 26. September 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Gewaltdelikte des Mordes, des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten und vollendeten Nötigung sowie des Vergehens und der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung von Genugtuung und Entschädigung an die Opfer respektive an die Hinterbliebenen und an eine Versicherung verurteilt; die Schadenersatzforderung der geschiedenen Ehefrau bezüglich noch nicht bezifferbarer Einkommenseinbussen wurde in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen. Auch wenn dieses Urteil vom Beschwerdeführer mittlerweile mit Berufungserklärung vom 17. Februar 2015 vollumfänglich angefochten worden ist (vgl. Verfahren SB.2015.22), so kann es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, wo es um die Wahrung des Wohls der Tochter des Beschwerdeführers, geht, berücksichtigt werden. Denn bei den anderen wichtigen Gründen, welche gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB die Beschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen können, ist auch an Vorstrafen oder Inhaftierungen zu denken. Wo sich die Straftaten gegen das Kind selbst oder gegen den andern Elternteil gerichtet haben, wird ein Besuchsrecht oft auszuschliessen sein (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 10).

Das Strafgericht hat es als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer seine nachmalige Ehefrau bereits vor der Hochzeit im Sommer 2010 aufgrund seiner Eifersucht und seines entsprechenden Kontrollbedürfnisses mehrfach bedroht und sie beispielsweise unter Ausübung massiver Gewalt zur Abgabe einer Liste von Männern genötigt habe, mit denen sie früher freundschaftlichen oder intimen Kontakt gepflegt hätte. Das Strafgericht hat auch als erstellt angesehen, dass der Beschwerdeführer im September 2012 einmal gewalttätig gegen sie geworden sei, als sie die Tochter auf dem Arm getragen habe. Darauf hatte das Zivilgericht am 20. September 2012 auf Antrag der von ihrem Vater begleiteten Ehefrau das Getrenntleben der Ehegatten und ein Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer verfügt. Das Getrenntleben wurde mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 bestätigt, das Annäherungsverbot aufgrund des Rückzugs des Gesuchs aufgehoben. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrfach angekündigt habe, seine Ehefrau und deren Eltern umbringen zu wollen, habe er sich am 9. Dezember 2012 – notabene vorgeblich zur Wahrnehmung eines Besuchskontakts zu seiner Tochter – mit Tötungsabsicht in die Wohnung seiner getrenntlebenden Ehefrau begeben, dort die Grossmutter seiner Frau mit der damals noch nicht einmal zehn Monate alten C____ ins Schlafzimmer geschickt, und dann mit den mutmasslichen Worten: „er werde es ihnen zeigen“ respektive „da habe er ihr Geschenk“, das Feuer auf seine Ehefrau und deren Eltern eröffnet. Dabei habe er seinen Schwiegervater mit fünf Schüssen getötet und seiner Ehefrau multiple Schussverletzungen am Ober- und Unterschenkel des linken Beins und seiner Schwiegermutter eine Schussverletzung am linken Oberschenkel zugefügt. Laut Urteil des Strafgerichts sei er dabei der Absicht gefolgt, seine in panischer Angst reagierenden Opfer zuerst gehunfähig zu schiessen, um sie anschliessend gezielt erschiessen zu können. Nur infolge Zündstörungen an seiner Pistole sei er an der Tötung auch der beiden Frauen gehindert worden.

Das Strafgericht hat dieses von ihm als erstellt erachtete Vorgehen des Beschwerdeführers als Mord respektive mehrfachen Mordversuch qualifiziert, insbesondere da der Beschwerdeführer aus Rache aufgrund der zuvor erfolgten Trennung seiner Ehefrau gehandelt habe. Laut Auffassung des Strafgerichts seien die Umstände der Tatausführung wie auch die Motivation des Beschwerdeführers Ausdruck einer im höchsten Mass niedrigen Gesinnung und würden eine krasse Geringschätzung menschlichen Lebens offenbaren. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde als ausserordentlich schwer und die Tatsauführung als besonders verwerflich, grausam und geradezu hinterhältig bezeichnet. Das Strafgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner geschiedenen Ehefrau und deren Mutter nicht nur massive körperliche Schäden verursacht, sondern diese auch nachhaltig traumatisiert habe. Beide Frauen würden bis heute unter dem Vorgefallenen leiden und müssten intensive psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen. Weiter berücksichtigte das Strafgericht die nach seiner Auffassung bereits zuvor erfolgte, wiederholte und rücksichtlose Verletzung der geistigen und körperlichen Integrität der Ehefrau. Im Rahmen der Beurteilung der Zivilforderung hat das Strafgericht zudem berücksichtigt, dass die Ehefrau durch die Tötung ihres Vaters vor ihren Augen langandauernd traumatisiert worden ist. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Symptomen eines erhöhten Erregungszustandes, einer Stimmungslabilität, depressiven Reaktionen, Ängsten und dissoziativen Zuständen. Sie werde auch durch nach aussen harmlos wirkende Anlässe wie etwa durch die Bekanntgabe eines Gerichtstermin oder die Frage der Namensänderung ihrer Tochter gefühls- und verstandsmässig in die Vergangenheit zurückgeworfen, und es falle ihr dabei sehr schwer, wieder Kontrolle über die Gefühlsverfassung zu erlangen. Sie war infolge ihrer körperlichen Beeinträchtigungen und der psychischen Folgen der Tat im Zeitpunkt des strafgerichtlichen Urteils – Ende September 2014 – noch vollständig arbeitsunfähig.

2.4.2   Vor diesem Hintergrund ist den Erwägungen der KESB in allen Teilen und vollumfänglich zu folgen. Auch wenn das Urteil des Strafgerichts und die entsprechenden Würdigungen noch nicht rechtskräftig sind und bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt, so kann diese vorläufige Beurteilung durch das Strafgericht in kindesschutzrechtlicher Hinsicht durchaus Berücksichtigung finden. Der Grundsatz in dubio pro reo ist eine Beweislast- und eine Beweiswürdigungsregel, die sich in erster Linie an das Strafgericht richtet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). In einem weiteren Sinne lässt sich die Unschuldsvermutung dahingehend verstehen, dass ohne entsprechendes Verfahren niemand einer strafbaren Handlung bezichtigt werden darf (BGE 137 I 31 E. 5.1 S. 43; BGer 5A_621/2010 E. 4.6.1). Der Grundsatz steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen. Dies gilt gerade auch mit Bezug auf die Beurteilung von allfälligen Straftaten unter den Eltern eines Kindes, soweit diese einen Einfluss auf das Familiensystem haben können (vgl. VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1). Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Übrigen grundsätzlich durchaus geständig, seinen Schwiegervater erschossen und seine mittlerweile geschiedene Frau und deren Mutter durch Schüsse verletzt zu haben. Er verlangt mit seiner Berufung denn auch, neben Freisprüchen in Zusammenhang mit Delikten wegen häuslicher Gewalt und Schuldsprüchen wegen Widerhandlung und Übertretung des Waffengesetzes, selber Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung, eventualiter wegen eventualvorsätzlicher Tötung seines Schwiegervaters, sowie wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens und Verurteilung zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe (vgl. Berufungsbegründung vom 22. Juni 2015).

2.4.3   Mit seinen Straftaten – unabhängig davon, wie diese rechtlich zu qualifizieren sein werden – hat der Beschwerdeführer seiner Tochter nicht nur den Grossvater entrissen und ihre Mutter und Grossmutter körperlich und seelisch erheblich verletzt. Er hat damit auch seine eigene Inhaftierung verursacht und ist dafür verantwortlich, dass er in den nächsten Jahren mutmasslich nicht mehr als Betreuungsperson für seine Tochter zur Verfügung stehen wird. Damit ist die Tochter, welche sich nun im Kleinkindalter befindet und auf entsprechend intensive Betreuung und Fürsorge angewiesen ist, vollumfänglich auf ihre Mutter als Bezugs- und Betreuungsperson angewiesen. Es liegt daher auch stark im Interesse des Kindes, dafür zu sorgen, dass die durch die Straftat und den Verlust ihres eigenen Vaters verständlicherweise traumatisierte Mutter nicht noch weiter belastet wird. Die Vorinstanz hat richtigerweise eine Erkundigung bei med. pract. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Mutter behandelt, getätigt. Der Psychiater hat mit Schreiben vom 29. Juli 2014 angegeben, seine Patientin leide an tiefen Verunsicherungen; sie sei aus dem seelischen Gleichgewicht geworfen worden und zerrissen zwischen der Wut über den Verlust ihres Vaters und der Angst vor den anhaltenden Drohungen des Beschwerdeführers betreffend ihrer Tochter. Sie befinde sich in einem depressiven Zustand, bei dem leichte und schwere Episoden wechselten. In ihrem Konflikt zwischen Angst vor Repression und dem Willen, ihre Tochter nach ihren modernen kulturellen Auffassungen zu erziehen, sei sie noch nicht in der Lage, ihrer Tochter ein Vaterbild zu verschaffen, welches das Kind nicht in einen grossen Loyalitätskonflikt bei Kontakten bringen würde. Die Mutter sei stark geprägt vom Trauma. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr gross, dass Besuchskontakte, auch wenn sie begleitet würden, das Verhalten und Wesen der Mutter in den nächsten ein bis zwei Jahren in einem unzumutbaren Masse prägen würden, wodurch wiederum das Kind in seiner Entwicklung Schaden nehmen könne. Aus psychiatrischer Sicht sei zu empfehlen, in den nächsten ein bis zwei Jahren einen möglichst stressarmen Entwicklungsraum ohne Besuche des Kindes beim Vater beizubehalten und die Situation dann neu zu evaluieren, eventuell mit einem entsprechenden Gutachten.

2.4.3   Es ist richtig, dass es sich hier nicht um ein Gutachten eines unabhängigen Experten, sondern um den aktuellen und notabene sachlich verfassten Bericht des behandelnden Arztes der Mutter handelt. Seine fachliche Einschätzung ist vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen begangenen Straftaten, unabhängig von deren rechtlicher Qualifikation, ohne weiteres nachvollziehbar und in jeder Hinsicht schlüssig und überzeugend. Seine Einschätzung entspricht auch den Feststellungen im Strafurteil über die psychische Situation der Kindsmutter. Einer weiteren Begutachtung der Situation bedarf es nicht, zumal im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind praxisgemäss keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten besteht (Entscheid EGMR vom 8. Juli 2003 i. Sachen Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer, in: EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Es besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen oder unnötige Abklärungen erfolgen. Namentlich besteht kein Anspruch darauf, dass in jedem Fall ein Gutachten eingeholt wird; dem Gericht kommt beim Entscheid über die Einholung eines Gutachtens ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Bd. II Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, Anh. ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009; 5A-65/2009 vom 25. Februar 2009 und FamPra.ch 2005, 950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit „nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen“ kann (Schweighauser, a.a.O., Anh. ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3).

2.4.4   Der angefochtene Entscheid der KESB stützt sich auf ausreichende Grundlagen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vater der Mutter von C____ erschossen und die Mutter selber sowie deren Mutter erheblich verletzt hat – wobei das Strafgericht hier auch von einer Tötungsabsicht ausgegangen ist – , ist berücksichtigt worden. Es ist ein Bericht des behandelnden Psychiaters der Mutter eingeholt worden. Eine Vertreterin der KESB hat ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt, während ein Sozialarbeiter des Kindes- und Jugenddienstes mit der Mutter und deren Anwältin Telefonate geführt hat. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens beim KJD Bruderholz besteht keinerlei Anlass, zumal der entsprechende Antrag nicht substantiiert begründet wird.

2.4.5   Für eine trotz der vom Beschwerdeführer bewirkten familiären Tragödie möglichst gute Entwicklung ist C____ nun auf eine möglichst ungestörte psychische Genesung ihrer durch die Straftat schwer traumatisierten Mutter angewiesen. Diese Entwicklung würde durch eine heutige Etablierung eines Besuchskontakts zwischen dem Kind und seinem Vater, mit dem die Kindsmutter regelmässig neu mit der belastenden Straftat konfrontiert würde, nachhaltig gefährdet. Diese Einschätzung der KESB stützt sich auf ausreichende Abklärungen und ist korrekt, nachvollziehbar und schlüssig begründet.

2.4.6   Ausserdem ist vorliegend von Bedeutung, dass das Kind im Zeitpunkt der Trennung der Eltern erst sieben Monate und im Zeitpunkt der Tötung des Grossvaters und der Verletzung seiner Mutter und Grossmutter erst gut neun Monate alt war. Der Beschwerdeführer hat lediglich wenige Monate mit der Tochter zusammengelebt respektive nach der Trennung Kontakte gehabt, als diese im Säuglingsalter war, wobei er sich ab Ende Oktober 2012 zudem für rund dreieinhalb Wochen in der Türkei aufgehalten und in dieser Zeit keinen Kontakt zur Tochter gehabt hat. Zur Zeit des angefochtenen Entscheides der KESB hatte das mittlerweile rund zweieinhalbjährige Kind seit beinahe zwei Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Es ist daher notorisch, dass angesichts des Alters des Kindes, der Kürze der gelebten Eltern-/Kindbeziehung im Säuglingsalter und der bisherigen Dauer des Kontaktabbruches zwischen dem Kind und seinem Vater aktuell keine gelebte Beziehung besteht, die durch einen weiteren Kontaktunterbruch gefährdet werden könnte (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher mit einer Sistierung des Besuchsrechts auch keine weitere Entfremdung zwischen Vater und Kind verbunden, vielmehr müsste ein zukünftiger Besuchskontakt und eine Eltern-Kind-Beziehung zuerst neu etabliert werden. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unbestrittenen Straftaten in jedem Falle eine länger dauernde Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen. Der Beziehungsaufbau zwischen der sich noch im Kleinkindalter befindlichen Tochter und dem Beschwerdeführer müsste somit in einer Strafanstalt erfolgen, was ebenfalls eine konkrete Gefährdung des Kindswohls mit sich brächte (vgl. BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.3 = Fam Pra.ch 2006 183 ff.; VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.4).

2.4.7   Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei der Kindsmutter zumutbar, die Erlebnisse zumindest teilweise auszublenden und ihrem Kind zu gestatten, den Vater zu besuchen, „zumal sie aus eigener Erfahrung wissen sollte, wie schmerzhaft der Verlust eines Elternteils ist“, ist blanker, nicht zu tolerierender Zynismus. Wer seinen Schwiegervater tötet und auf die Kindsmutter schiesst und diese dabei erheblich verletzt, kann der Kindsmutter nicht vorwerfen, dem Kind auch den Vater entziehen zu wollen. Mit seiner Straftat hat der Beschwerdeführer sich selber – zumindest temporär – aus dem Familiensystem herausgenommen. Diese Konsequenz hat er einzig dem eigenen deliktischen Verhalten zuzuschreiben. Dass er den Spiess nun umzudrehen und die Verantwortung für das Nichtleben der Vater-Kind-Beziehung der Mutter, welche er schwer traumatisiert hat, zuzuschieben versucht, ist nicht nachvollziehbar.

2.5      Die Sistierung des Besuchsrechts für die Dauer von zwei Jahren ist daher nicht zu beanstanden. Es bedarf im jetzigen Zeitpunkt somit auch nicht der Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft.

3.

3.1      Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer deren Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 3 Abs. 1 VRPG).

3.2      Der Beschwerdeführer beantragt aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4). Aus den obigen Erwägungen in der Sache folgt, dass die Beschwerde gegen die auf zwei Jahre befristete Sistierung des Besuchsrechts offensichtlich aussichtslos und das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung daher abzuweisen ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch seine Vertretungskosten selber zu tragen. Aufgrund des Unterliegens fehlt schliesslich dem Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolge jede Grundlage.

3.3      Die Beigeladene stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches angesichts der Mittellosigkeit und der offensichtlich fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Position zu bewilligen ist. Die Beigeladene ist zweifellos auch auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Eine dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Parteientschädigung ist offensichtlich uneinbringlich. Ihre Vertreterin ist deshalb aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie hat ihren Aufwand nicht belegt, so dass dieser zu schätzen ist. Angemessen erscheint ein Aufwand im Beschwerdeverfahren von rund 2 Stunden, welcher Aktenstudium, eine Besprechung mit der Mandantin sowie das Verfassen einer kurzen Eingabe abdeckt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

            Der Vertreterin der Beigeladenen im Kostenerlass, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 32.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.220 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.07.2015 VD.2014.220 (AG.2015.532) — Swissrulings