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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2014 VD.2014.18 (AG.2014.747)

December 2, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,745 words·~14 min·8

Summary

Sicherungsentzug des Führerausweises und Fahrverbot

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.18

URTEIL

vom 2. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[…]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt             Rekursgegner

Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

Basel-Stadt vom 5. Dezember 2013

betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises und Fahrverbot

Sachverhalt

Die Kantonspolizei Basel-Stadt führte am 14. Dezember 2012 eine stationäre Ver-kehrskontrolle durch. Dabei hielt sie auch den Fahrzeuglenker A_____ (Rekurrent) an. Die Beamten stellten beim Rekurrenten eine verzögerte Reaktion mit geröteten Augen, verengten und verlangsamt reagierenden Pupillen sowie einen Tremor der Hände fest. Daraufhin führte die Kantonspolizei einen Drogen-Schnelltest durch, welcher positiv auf Cannabis anzeigte. Der Rekurrent wurde deshalb aufgefordert, eine Blut- und Urinprobe abzugeben, und es wurde ihm überdies an Ort und Stelle der Führerausweis vorläufig abgenommen.

Am 9. Januar 2013 lieferte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) ein rechtsmedizinisches Gutachten ab. Es hatte im Urin und Blut des Rekurrenten Flurazepam sowie dessen Abbauprodukte gefunden. Zudem stellte es im Urin Benzodiazepine und im Blut Desalkyflurazepam in einer Dosis von 22 µg/L und Spuren von Zopiclon fest. Der Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum bestätigte sich nicht, es wurden keine Drogen oder deren Abbauprodukte ermittelt. Das IRM stellte fest, dass der Desalkyflurazepam-Blutspiegel über dem therapeutischen Bereich liege, was dafür spreche, dass der Rekurrent eine sehr hohe Dosis, evtl. eine Überdosis dieses Medikaments eingenommen habe. Aus forensisch-toxikologischer Sicht sei der Rekurrent zum Zeitpunkt des Ereignisses unter der direkten Wirkung von Desalkyflurazepam gestanden. Da es sich um eine übertherapeutische Dosis handle, könne eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit zur Ereigniszeit nicht ausgeschlossen werden.

Das Ressort Administrativmassnahmen der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt (Verkehrsabteilung) teilte dem Rekurrenten mit, dass die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung sowie je nach Resultat der vertrauensärztlichen Untersuchung allenfalls ein (vorsorglicher) Sicherungsentzug des schweizerischen Führerausweises erwogen werde, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 bestritt der Rekurrent, anlässlich der Kontrolle unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden zu sein. In der Folge beauftragte der Rekurrent einen Vertrauensarzt und unterzog sich einer Untersuchung. In seinem anschliessenden Bericht vom 26. März 2013 hielt der Vertrauensarzt fest, dass der Rekurrent nach intensivem Nachfragen insgesamt den Konsum etlicher Tabletten Dalmadorm sowie anderer Medikamente verteilt über die Nacht vor seiner Anhaltung am 14. Dezember 2012 eingestanden habe. Er zeige keinerlei Einsicht zum Tablettenmissbrauch und weise einen solchen strikte von sich. Es bestehe der dringende Verdacht eines Benzodiazepinabusus mit deutlich erhöhten Leberwerten sowie fehlender Einsicht. Die Fahrtauglichkeit sei klar nicht gegeben.

In der Folge sprach die Verkehrsabteilung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 4. Juni 2013 gegenüber dem Rekurrenten den Sicherungsentzug des Führerausweises und ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, auf unbestimmte Zeit aus. Voraussetzung für die Aufhebung des Fahrverbots sei eine verkehrsmedizinische Begutachtung, welche die Fahreignung des Rekurrenten attestiere. Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent am 10. Juni 2013 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Vorinstanz) an, mit welchem er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 27. Januar 2014 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erhoben mit folgenden Anträgen: „Die Aufhebung des Sicherungsentzuges […] und sofortige Rückgabe des Ausweises“; „eventualiter ist […] der Führerausweis auf Probe oder mit Auflagen zurückzugeben“; „die Angelegenheit ist dringlich zu behandeln“ und „die Kosten des Rekurses sind in jedem Fall vom Staat zu übernehmen“.

Der Regierungsrat hat den bei ihm erhobenen Rekurs mit Beschluss des Präsidialdepartements vom 6. Februar 2014 gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Am 10. März 2014 hat der Rekurrent beim Verwaltungsgericht einen Nachtrag zum Rekurs eingereicht. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Rekursantwort vom 13. März 2014 die Abweisung des kostenpflichtigen Rekurses. Der Rekurrent beantragt mit Eingabe vom 14. März 2014 die Durchführung einer persönlichen Anhörung. Mit Schreiben vom 18. März 2014 an das Verwaltungsgericht hat er zur Rekursantwort des Justiz- und Sicherheitsdepartements vorläufig Stellung genommen, innert der Frist aber keine Replik eingereicht. Schliesslich beantragt der Rekurrent am 15. April 2014 „eine gerichtliche Anordnung zur Überprüfung einer etwaigen Medikamentensucht […]“ sowie mit Schreiben vom 26. Juli 2014 „eine persönliche Antwort zu gerechtfertigten Fragen innert nützlicher Frist“. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf diesen ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3      Der Rekurrent beantragt mit Schreiben vom 14. März 2014 „ein persönliches Gespräch“, damit sich das Gericht „ein persönliches Bild“ von seiner „geistlichen und physischen Unversehrtheit, absoluten Gesundheit und physischen wie geistlichen Fähigkeit ein Fahrzeug problemlos zu steuern“ machen kann. Mit anderen Worten beantragt der Rekurrent die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. Hierzu stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine solche über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt, was die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde, sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichten (§ 25 Abs. 2 VRPG). Vorliegend gilt es einen Sicherungsentzug im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu beurteilen, welcher im Gegensatz zum Warnungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG keine strafende Komponente hat. Der Sicherungsentzug verleiht keinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, jedenfalls soweit der Führerausweis nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat (BGer 6A.30/2005 vom 3. November 2005 E. 2.3). Fraglich ist deshalb, ob der ausgeübte Beruf des Rekurrenten den Besitz des Führerausweises unmittelbar voraussetzt. Dazu führt der Rekurrent in der Rekurseingabe vom 27. Januar 2014 aus, dass er seinen Beruf als Privatdetektiv ohne sein Auto nicht ausüben könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Rekurrent in der an das Gericht adressierten Rekursbegründung Privatdetektiv, in den vorherigen Verfahrensstadien allerdings noch Journalist als Tätigkeit angegeben hat. Folglich hat er den Beruf des Privatdetektivs erst während des laufenden Verfahrens angenommen und wusste somit, dass er seinen Beruf ohne Führerausweis ausüben muss. Sein Argument, dass er beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen sei, kann daher nicht gehört werden. Darüber hinaus macht er nicht geltend, und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass er in seinem Beruf als Privatdetektiv den Führerausweis wie ein Berufschauffeur unmittelbar zur Berufsausübung benötige. Wer sein Fahrzeug lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, ist höchstens einer Erschwerung der Berufsausübung ausgesetzt, die einer mittelbaren Einschränkung gleichkommt und dem Betroffenen keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gibt. Demnach ist Art. 6 Abs. 1 EMRK hier nicht anwendbar (BGer 6A.30/2005 vom 3. November 2005 E. 2.3; vgl. BGE 121 II 22; BGE 122 II 464 sowie VGE 751/2008 vom 9. März 2009). Einem Entscheid auf dem Zirkulationsweg steht damit nichts entgegen.

1.4      Der Rekurrent hat vorliegend diverse medizinische Untersuchungsergebnisse eingereicht, die seine Fahrtauglichkeit attestieren sollen. Zum einen das Ergebnis einer am 8. Januar 2014 durch das Universitätsspital Basel geführten Laboruntersuchung sowie zum anderen eine am 9. Januar 2014, 28. Juli 2014, 6. August 2014 und schliesslich am 13. August 2014 durch pract. med. [...] getätigte medizinische Untersuchung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Eingaben um neue Beweismittel handelt, die der Rekurrent erst im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegt hat. Nach Art. 110 BGG haben die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts in Umsetzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV die Anwendung des massgebenden Rechts von Amtes wegen vorzunehmen und den Sachverhalt frei zu prüfen (BGer 2C_632_2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1). Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumindest mit der Rekursbegründung fristgerecht vorgetragene neue Tatsachen zu berücksichtigen sind (BGE 135 II 369 E, 3.3 S. 374; BGer 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines eigenen Entscheids abzustellen und muss somit auch echte Noven berücksichtigen (Donatsch, in: Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 20a N 6). Daraus folgt, dass die bereits mit der Rekursbegründung eingereichten Ergebnisse des Universitätsspitals Basel sowie die durch pract. med. [...] durchgeführte Laboruntersuchung vom 9. Januar 2014 zu berücksichtigen sind. Die mit Eingabe vom 14. August 2014 eingereichten Untersuchungen vom 28. Juli 2014, 6. August 2014 und 13. August 2014 stellen echte Noven dar, die zeitnah eingereicht worden und daher ebenfalls zu berücksichtigen sind. Vorliegend geht aus den eingereichten Untersuchungsergebnissen jedoch weder hervor, worauf bei der Behandlung der Schwerpunkt gelegt wurde, noch unter welchen Voraussetzung diese erfolgten. Überdies führt der Rekurrent mit Eingabe vom 27. Januar 2014 aus, dass die Laborergebnisse des Universitätsspitals Basel-Stadt den Konsum von Benzodiazepinen lediglich eine Woche rückwirkend berücksichtigen können. Der Rekurrent impliziert damit, dass die in regelmässigen Zeitabschnitten getätigten medizinischen Untersuchungen kein geeignetes Mittel sein können, die ihn betreffende Tablettensucht gänzlich infrage zu stellen. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass der Rekurrent jeweils eine Woche vor der Untersuchung die Schlafmittel vorübergehend absetzt hat, um einen positiven Testergebnis zu erzielen. Die eingereichten Laborbefunde vermögen daher – im Gegensatz zu einem verkehrsmedizinischen Gutachten – die Fahrtauglichkeit des Rekurrenten nicht zu beweisen. Der guten Ordnung halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, derartige Laborwerte von Amtes wegen zu analysieren.

1.5      Ferner beantragt der Rekurrent mit Eingabe vom 15. April 2014 „eine gerichtliche Anordnung zur Überprüfung einer etwaigen Medikamentensucht“, wofür ihm keine Kosten aufzuerlegen seien. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, selber eine Begutachtung zu veranlassen. Erst recht besteht kein Anspruch auf eine unentgeltliche Begutachtung.

1.6      Überdies stellt der Rekurrent mit Schreiben vom 26. Juli 2014 den Antrag, „eine persönliche Antwort zu gerechtfertigten Fragen innert nützlicher Frist“ zu erhalten. Diesbezüglich muss konstatiert werden, dass sämtliche innert Frist gestellten Anträge im Rekursverfahren im Rahmen des Rekursentscheides und nicht separat beantwortet werden.

2.

Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist (was hier keine Rolle spielt) und wenn die betreffende Person den Wegfall des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Nach Art. 23 Abs. 3 SVG besteht ein Anspruch auf Überprüfung und Erlass einer entsprechenden Verfügung durch die Behörden, wenn eine gegen den Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert hat und der Betroffene glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des Entzugs weggefallen sind. Vorliegend macht der Rekurrent geltend, dass die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug nie vorgelegen hätten oder weggefallen seien und dass ein entsprechender Nachweis vorliege.

3.

3.1      Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug des Führerausweises gegeben waren. Gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG kann und muss der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn aufgrund ihrer unzureichenden körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, einer Sucht oder des bisherigen Verhaltens auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall deren Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387). Der Sicherungsentzug greift tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere der Konsumgewohnheiten von Drogen vorzunehmen (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84; vgl. BGer 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 3.2.1, 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 2, 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.1). Gemäss Ziffer II.4.2 des Leitfadens „Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung“ für Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden vom 26. April 2000 der Expertengruppe Verkehrssicherheit sind bei einem Fahrzeuglenker, der nach dem Konsum von Benzodiazepine in fahrunfähigem Zustand im Strassenverkehr angetroffen wird, die notwendigen Abklärungen bezüglich Fahreignung vorzunehmen. Diese Grundsätze hat die Vorinstanz zutreffend referiert und ihnen dadurch Rechnung getragen, indem sie die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch die Verkehrsabteilung gestützt auf den konkreten Verkehrsvorfall gewürdigt hat, diese im Ergebnis als angemessen festhielt und somit ihrem Ermessen pflichtgemäss nachgekommen ist.

3.2      Der Rekurrent bestreitet die Schlussfolgerungen des Vertrauensarztes vehement und hält nach wie vor fest, dass diesen nicht gefolgt werden könne. Der vertrauensärztliche Bericht sei nicht korrekt und stelle nichts anderes als eine Lüge dar. Ein laxer Umgang mit Schlaftabletten könne nicht mit einer Tablettensucht gleichgestellt werden. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid der Frage nachgegangen, ob der vertrauensärztliche Bericht geeignet ist, die Fahrunfähigkeit des Rekurrenten zu attestieren. Sie hat die Beweiskraft des vertrauensärztlichen Berichts nach den drei generellen Kriterien der Vollständigkeit, der Nachvollziehbarkeit und der Schlüssigkeit geprüft und im Ergebnis festgehalten, dass der Bericht sämtliche genannten Kriterien erfülle sowie in sich widerspruchsfrei sei und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. Dieser Ansicht ist vorliegend zu folgen, weshalb hierzu auf die einschlägigen Erwägungen verwiesen wird (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2013 E. 7 S. 7).

3.3      Der Rekurrent macht ferner mit seinen Eingaben geltend, die Aufrechterhaltung des Sicherungsentzuges sei nicht verhältnismässig und die ergriffene Massnahme erwiesenermassen nicht notwendig, um das angestrebte Ziel der Sicherheit im Strassenverkehr zu erreichen, da er nie eine Medikamentensucht aufgewiesen habe und zudem sehr wohl imstande sei, ein Auto ordnungsgemäss zu lenken, zumal er seit zwanzig Jahren unfallfrei gefahren sei. Allenfalls sei eine mildere Massnahme zu prüfen, zum Beispiel die Wiedererteilung des Führerscheins auf Probe oder mit Auflagen.

Dieser Auffassung des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Zu Recht statuiert die Verfügung vom 4. Juni 2013 unter Ziffer 4 einen Nachweis der Fahreignung in Form einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als Bedingung für eine Wiedererteilung des Führerscheins. Der Rekurrent hat sich zwar im Juli 2013 zur verkehrsmedizinischen Begutachtung angemeldet, hat aber weder die Vorauszahlung geleistet (auch nicht teilweise mit einer grundsätzlich möglichen Ratenzahlung) noch die Begutachtung selbst absolviert. Angesichts des auf dem Spiel stehenden Rechtsguts der Sicherheit im Strassenverkehr erscheint eine genaue Untersuchung und Feststellung des Gesundheitszustandes des Rekurrenten durchaus angezeigt, bevor ihm der Führerschein wieder ausgestellt wird. Zudem wird der Sicherungsentzug – im Unterschied zum Warnungsentzug – nicht deshalb angeordnet, weil der Fahrzeugführer ein Delikt begangen und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet hat, sondern weil zu befürchten ist, dass der Fahrzeugführer in der Zukunft ein Strassenverkehrsdelikt begehen und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden könnte (vgl. BGE 133 II 331 E. 6.4.2 S. 343). Das Verlangen eines Nachweises der Fahreignung in Form eines Gutachtens ist deshalb nicht unverhältnismässig. Die seitens des Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Laborwerte, die auf die Behandlung von Hepatitis C ausgerichtet waren, vermögen denn auch, wie die Vor­instanz zutreffend festgestellt hat, ein solches durch einen verkehrsmedizinischen Fachmann erstelltes Gutachten, das auf die explizite Suche nach Medikamentenrückständen ausgerichtet ist, nicht gleichwertig zu ersetzen. Da also der Nachweis entgegen der Auffassung des Rekurrenten bereits insofern noch nicht in genügender Form erbracht worden ist, ist es durchaus verhältnismässig, den Sicherungsentzug vorläufig weiter bestehen zu lassen. Hinzu kommt, dass Laborfunde allein ohnehin nicht ausreichend sind: Mit Blick auf die Suchtproblematik ist auch eine psychiatrische Untersuchung angezeigt (vgl. Bericht Dr. […] vom 26. März 2013).

Was die Dauer des Entzugs anbelangt, welche der Rekurrent ebenfalls bei seinen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit anspricht, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rekurrenten jederzeit offen steht, ein Wiedererteilungsgesuch zu stellen und den Nachweis seiner Fahreignung in der umfassenden Form zu erbringen, wie es in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung von ihm verlangt wird.

3.4      Es ist demnach nicht ersichtlich, worin eine Willkür liegen soll, und im Übrigen festzuhalten, dass die Verkehrsabteilung in Würdigung der Umstände (konkreter Vorfall im Strassenverkehr, anschliessender Bericht des Vertrauensarztes) im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums gehandelt hat, indem sie gestützt auf die dargelegten Umstände unter Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 36 Abs. 1 VZV einen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet hat. Zudem kann die vom Rekurrenten zu vertretende Unsicherheit im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht zu Lasten des im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsguts der Verkehrssicherheit gehen. Folglich ist der Vorinstanz angesichts der geschilderten Aktenlage keine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen, wenn sie die Wiedererteilung von einer verkehrsmedizinischen Feststellung der Fahreignung einer hierfür spezialisierten Gutachterstelle abhängig gemacht hat.

4.

Der Rekurrent beantragt schliesslich die unentgeltliche Prozessführung. Voraussetzung für die Bewilligung des Kostenerlasses ist, dass der Rekurrent hablos ist und seine Sache vor Verwaltungsgericht nicht aussichtslos erscheint (VD.2010.232 vom 5. April 2011 E. 6). Was die Voraussetzung der Mittellosigkeit angeht, so ist hierfür auf den Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzustellen. Der Rekurrent bezieht Sozialhilfe, die Hablosigkeit erscheint zum heutigen Zeitpunkt deshalb als erstellt. Hinsichtlich der Prozessaussichten bewegt sich der vorliegende Fall aber mangels des Vorliegens einer für die Wiedererlangung des Führerscheins notwendigen verkehrsmedizinischen Begutachtung klar im Bereich der Aussichtslosigkeit. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird deshalb abgewiesen.

5.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs in allen Punkten abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen. In Berücksichtigung der Hablosigkeit des Rekurrenten rechtfertigt es sich, die Höhe der Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens und im Vergleich zur Praxis moderat anzusetzen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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