Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.174
URTEIL
vom 26. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer , Prof. Dr. Daniela Thurnherr
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerrekurskommission Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 5. August 2014
betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung betreffend kantonale Steuern pro 2010 und 2011
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 stellte A_____ (Rekurrent) ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern pro 2010 und pro 2011. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Januar 2014 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 5. März 2014 ebenfalls abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Rekurs an die Steuerrekurskommission. Den von dieser verlangten Kostenvorschusses von CHF 500.– für das Rekursverfahren leistete der Rekurrent zwar innert der gesetzten Nachfrist, ersuchte aber am 13. Juni 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies mit dem Hinweis, dass er den Kostenvorschuss nicht aus eigenen Mitteln habe bezahlen können. In der Folge reichte er hierzu weitere Unterlagen ein. Mit Präsidialentscheid vom 5. August 2014 wies die Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte – da der Kostenvorschuss bezahlt worden war – der Rekursgegnerin Frist für ihre Stellungnahme in der Sache.
Am 4. September 2014 hat der Rekurrent gegen den Präsidialentscheid vom 5. August 2014 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, ihm sei im Verfahren vor Rekurskommission die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Instruktionsrichter hat auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Einholen von Stellungnahmen vorläufig verzichtet, aber die Vorakten eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach dem Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Ein Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Bei der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid, da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 511). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2012.180 vom 12. März 2013 E. 1.1; VD.2012.56 vom 4. September 2014 E. 1.1; VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 1.2 und VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006, je mit Hinweisen). Ob dies auch dann der Fall ist, wenn – wie hier – der verlangte Kostenvorschuss bezahlt wurde und somit gewährleistet ist, dass der erhobene Rekurs materiell beurteilt wird, kann vorliegend offen bleiben, da der Rekurs, wie nachfolgend zu zeigen ist, ohnehin abzuweisen ist.
1.3 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Darauf ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 und 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweis; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a = BJM 2005 S. 100 ff.). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung [StV; SG 640.110]) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472 zu den identischen Bestimmungen von §§ 15 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]).
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGer 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2.3; BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum Ganzen BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit weiteren Hinweisen).
2.2 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass der Rekurs an die Steuerrekurskommission als zum vornherein aussichtslos im Sinne von § 136 Abs. 1 der Steuerverordnung (StV; SG 640.110) zu qualifizieren sei. Der Rekurrent habe neben den hier strittigen Steuerschulden gemäss eigenen Angaben Drittschulden in Höhe von CHF 49'045.–. Das Vorliegen von Drittgläubigern führe gemäss ständiger Praxis zum Ausschluss eines Steuererlass, da der Erlass nicht der steuerpflichtigen Person, sondern deren Drittgläubigern zugute käme und der Zweck des Steuererlasses, eine dauerhafte Sanierung zu erreichen, nicht erreicht werden könne. Eine Ausnahme davon bestehe lediglich bei Vorliegen eines Sanierungsplanes. Ein solcher sei in casu nicht eingereicht worden. Daher sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Rekurrent im von ihm angestrengten Verfahren obsiege, derart gering, dass sie praktisch vernachlässigt werden könne, was zur Abweisung des Gesuchs führen müsse.
3.
3.1 Der Rekurrent macht geltend, es liege klar eine finanzielle Notlage vor, zumal aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage die Sozialhilfe für seine Lebenshaltungskosten aufkommen müsse. Hinsichtlich der bestehenden Drittschulden habe er die nötigen Schritte für eine Sanierung eingeleitet. So liege seitens der AHV ein Sanierungsplan vor. Die Inkassoabteilung in Liestal habe er zweimal angeschrieben mit der Bitte um einen Termin zur Besprechung seiner Situation und mit dem Ziel, einen Sanierungsplan vorzubereiten. Es sei also nicht richtig, dass er keine Anstrengungen unternommen habe, einen Sanierungsplan vorzulegen. Das eigentliche Übel sei, dass man sich allem Anschein nach nicht mit ihm zu diesem Thema austauschen wolle. Bislang habe er keinerlei Rückmeldung in irgendeiner Form erhalten. Er könne deshalb die Argumente, die zu einem negativen Entscheid geführt hätten, nicht teilen.
3.2 Den Einwänden des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Soweit er zunächst geltend macht, es liege eine finanzielle Notlage vor, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen mangelnder Bedürftigkeit sondern infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Sodann hat das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass die Steuerverwaltung resp. die Steuerrekurskommission Steuererlassgesuche bei Vorliegen von Schulden Dritten gegenüber und fehlenden Aussichten auf eine Gesamtsanierung zu Recht abgewiesen hat (vgl. etwa VGE VD.2013.177 vom 29. Januar 2014 E. 2.2; VD.2012.101 vom 27. September 2012 E. 2.3; VD.2010.16 vom 25. Juni 2012 E. 3.2). Die Steuerrekurskommission konnte sich somit in ihrem hier angefochtenen Zwischenentscheid vom 5. August 2014 auf eine konstante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts resp. die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70; BGer 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 3.2) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.6.3; A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2; A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3) stützen. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass erhebliche Schulden gegenüber Dritten bestehen – gemäss Betreibungsregisterauszug vom 31. Juli 2014 sind rund CHF 55'000.– offen (act. 54) –, was der Rekurrent denn auch gar nicht bestreitet. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, dass mit der Gewährung des Steuererlasses eine dauerhafte Sanierung seiner Schuldensituation erreicht werden könnte. Im Gegenteil: Er hat selbst darauf hingewiesen, dass die von ihm angestrengten Sanierungsbemühungen nur zum Teil erfolgreich waren. So soll namentlich die Sozialversicherungsanstalt Basellandschaft teilweise auf ihre Forderung verzichtet haben. Dies betrifft indes „nur“ eine Forderung über rund CHF 6'000.– (act. 12). Es bestehen hingegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass die übrigen Gläubiger des Rekurrenten ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten würden. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf Forderungen des Sozialamts Basellandschaft (offenbar aus Alimentenbevorschussung [act. 12, 54]), welche den Grossteil der offenen Drittschulden ausmachen. Mit einem Erlass oder Teilerlass der kantonalen Steuern pro 2010 und 2011 könnte somit keine umfassende Sanierung des Rekurrenten erreicht werden. Vor diesem Hintergrund ist es daher angesichts der hiervor dargelegten Praxis zum Steuererlass nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erfolgsaussichten des Rekurses als äusserst gering beurteilt und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als aussichtslos abgewiesen hat (vgl. dazu auch VGE VD.2014.24 vom 27. März 2014 E. 3; VD.2012.200 vom 2. Mai 2013 E. 2.4).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht einen Kostenvorschuss für das Verfahren verlangt. Dessen Höhe wird vom Rekurrenten gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht explizit gerügt. Es ist denn auch nicht erkennbar, dass die Steuerrekurskommission bei der Festsetzung des Kostenvorschusses das ihr zustehende Ermessen überoder unterschritten hätte. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
4.
Praxisgemäss werden im Rekursverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels keine Prozesskosten erhoben, soweit nicht der Rekurs gegen diese Verweigerung selber als aussichtslos erscheint. Dies kann hier verneint werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.