Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.169
URTEIL
vom 2. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. [..]
[...]
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement Rekursgegnerin
des Kantons Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheits-departements vom 29. Juli 2014
betreffend Aufhebung der Sistierung
Sachverhalt
Das Migrationsamt Basel-Stadt widerrief mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 die Niederlassungsbewilligung von A____ (im Folgenden Rekurrent), wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn zum sofortigen Verlassen der Schweiz nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob der Rekurrent am 13. Januar 2014 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit den folgenden Anträgen: „1. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Prüfung dem vorliegenden Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Verfügung der Rekursgegnerin vom 12. Dezember 2013 sei aufzuheben, dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung zu belassen und von dessen Wegweisung abzusehen. 3. Unter o/e KF“.
Mit Zwischenentscheid vom 16. Januar 2014 hiess das JSD den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut. Zudem sistierte es von Amtes wegen das Rekursverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Berufungsverfahrens vor Appellationsgericht. Dieses bestätigte am 19. Februar 2014 das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts, mit dem der Rekurrent am 27. Mai 2013 des Verbrechens gegen das BetmG schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt worden war. Das JSD hob in der Folge mit Zwischenentscheid vom 29. Juli 2014 die Sistierung des Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung auf und gab dem Rekurrenten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 29. August 2014.
Gegen diesen Zwischenentscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 7. August 2014 an den Regierungsrat begründeten Rekurs erhoben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Verlängerung der Sistierung bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Das JSD beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. August 2014 sinngemäss das Nichteintreten bzw. Abweisung des Rekurses. Das instruierende Präsidialdepartement hat am 28. August 2014 den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen.
Mit Urteil vom 27. November 2014 hat das Bundesgericht die Beschwerde in Straf-sachen des Rekurrenten rechtskräftig abgewiesen. Den Parteien ist in der Folge Gelegenheit zur fakultativen Stellungnahme eingeräumt worden. Das JSD beantragt mit Eingabe vom 8. Januar 2015, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, Kosten zu Lasten des Rekurrenten. Der Rekurrent hat sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus der aufgrund von § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) erfolgten Überweisung durch das Präsidialdepartement. Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Der angefochtene Zwischenentscheid wurde dem Rekurrenten am 30. Juli 2014 zugestellt. Sein Rekurs vom 7. August 2014 erfolgt deshalb fristgerecht innerhalb von 10 Tagen (§ 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 1 VRPG).
1.3 Mit dem unterdessen ergangenen Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2014 betreffend strafrechtliche Beschwerde ist die Frage einer allfälligen Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. die Aufhebung der Sistierung hinfällig geworden, weshalb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Kosten praxisgemäss aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Ausgang verlegt, wobei auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bestehende Situation ab-zustellen ist (vgl. statt vieler APE 2013/2006 vom 30. Mai 2006; ferner Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 107 ZPO N 18).
2.
2.1 In der streitigen öffentlichen Rechtspflege beschränkt sich der Prozess auf den sog. Streitgegenstand, weshalb dieser vorab zu prüfen ist (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 990). Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht – als nachträgliche Verwaltungsrechtspflege – ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 285). Der Streitgegenstand ist somit durch das Anfechtungs-objekt begrenzt und kann nicht über dieses hinausgehen (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz 988 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten kann Streitgegenstand nur sein, was bereits Gegenstand des unterinstanz-lichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die verfügende Behörde oder die erste Rechtsmittelinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden müssen, sind durch die Rekursinstanz nicht zu entscheiden (BGer 1E.18/1999 vom 25. April 2001, E. 3).
2.2 Mit dem ersten Zwischenentscheid vom 16. Januar 2014 entschied das JSD, dass das Rekursverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafrechtlichen Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht sistiert wird. Nachdem das Appellationsgericht über die strafrechtliche Berufung entschieden hatte, hob die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 die Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens auf. Gegenstand dieser Verfügung war somit explizit einzig die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der strafrechtlichen Berufung vor dem Appellationsgericht. Zur Möglichkeit einer Sistierung bis zum Abschluss eines allfälligen bundesgerichtlichen Verfahrens hat sich die Vorinstanz in ihren zwei Zwischenverfügungen weder geäussert, noch hatte sie diese zu prüfen.
2.3 Der Rekurrent hat vorliegend nicht nur die Aufhebung des Zwischenentscheids, mit welchem die Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens wieder aufgehoben wurde, verlangt (Rechtsbegehren 1), sondern auch die Fortführung der Sistierung des Rekursverfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens, gemeint bis zum Verfahren vor Bundesgericht (Rechtsbegehren 2). Dadurch ist er über den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids über die Sistierung bis zum Abschluss des strafrechtlichen Berufungsverfahrens vor Appellationsgericht bzw. über die Aufhebung dieser Sistierung hinausgegangen. Der Umfang des Streitgegenstandes wird auch nicht dadurch (nachträglich) erweitert, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2014 ablehnend gegenüber einer Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens vor Bundesgericht geäussert hat. Soweit der Rekurrent eine Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens anstrebte, hätte er richtigerweise bei der Vorinstanz einen neuen Sistierungsantrag stellen müssen.
3.
Die summarische Prüfung des Rekurses ergibt somit, dass auf diesen nicht hätte eingetreten werden können. Bei diesem Ergebnis hat der Rekurrent dies Kosten des gegenstandslos gewordenen Rekursverfahrens zu tragen, welche auf CHF 500.– festzulegen sind.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– inklusive Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.