Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.156
URTEIL
vom 18. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
KESB
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B_____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Juli 2014
betreffend Besuchsrecht sowie Abklärungen bezüglich Kindswohlgefährdung
Sachverhalt
C___, geboren am [...]2010 ist die Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern A_____ (Beschwerdeführerin) und B_____ (Beigeladener). Mit Entscheid vom 27. April 2012 sprach die damalige Vormundschaftsbehörde dem Beigeladenen das Recht zu, seine Tochter zunächst während acht Wochen wöchentlich jeweils während 4 Stunden begleitet und anschliessend, sofern dies von der Begleitperson empfohlen wird, im gleichen Umfang unbegleitet zu besuchen. Gleichzeitig wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet und D_____ als Beistandsperson ernannt. Er erhielt die Aufgabe, den Eltern in Besuchsrechtsfragen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, die Modalitäten des Besuchsrechts zu regeln, dessen Ausübung zu überwachen und im Falle der Uneinigkeit der Eltern eine Begleitperson zu bestimmen. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs an das Verwaltungsgericht zog die Beschwerdeführerin am 30. August 2012 zurück.
Nachdem ein regelmässiger Besuchskontakt in der Folge aber nicht zu Stande gekommen ist, beantragte der Beigeladene mit Schreiben vom 17. März und 8. April 2014 die Regelung des Vollzugs des angeordneten Besuchsrechts durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Den angesetzten Termin für ihre Anhörung am 10. April 2014 sagte die Beschwerdeführerin kurzfristig ab. Auch für die Verhandlung des Spruchkörpers der KESB vom 1. Juli 2014 meldete sie sich am Vortag der Verhandlung wegen Krankheit ab, ohne ein ärztliches Zeugnis nachzureichen. Nach erfolgter Abklärung sprach die KESB gestützt auf Art. 273 bis Art. 275 ZGB dem Beigeladenen während 8 Wochen ein durch eine Fachperson begleitetes Besuchsrecht von jeweils 4 Stunden zu, welches spätestens nach Ablauf von 2 Monaten unbegleitet auf einen Tag in der Woche und nach weiteren 4 Wochen in Absprache mit dem Beistand mit der Möglichkeit einer Übernachtung beim Beigeladenen ausgeweitet werden sollte (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angewiesen, alles zu tun, dass das angeordnete Besuchsrecht effektiv ausgeübt werden kann (Ziff. 2). Für den Fall, dass die Durchsetzung des Besuchsrechtes durch die Beschwerdeführerin behindert werden sollte, wurde der Beistand gebeten, der KESB umgehend zu berichten und allenfalls einen Antrag auf Prüfung einer Obhutsaufhebung zu stellen (Ziff. 3). Weiter wurde die Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) beauftragt, mit einem Gutachten über den psychischen Entwicklungsstand von C_____, deren Bedürfnisse in Bezug auf eine altersgerechte Betreuung und Kontaktregelung sowie die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. des Beigeladenen zu beurteilen und Empfehlungen bezüglich Sorgerecht, Obhutszuteilung, Betreuungsanteile, Kontaktregelung sowie weitergehende Unterstützungsmassnahmen für das Kind abzugeben (Ziff. 4). Zudem wurde das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) beauftragt, den somatischen und neuropädiatrischen Gesundheitszustand von C_____ abzuklären und gegebenenfalls Empfehlungen zu einer geeigneten Behandlung vorzuschlagen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der ärztlichen Abklärungen gemäss Ziffern 4 und 5 nachzukommen (Ziff. 6) und es wurde der Beschwerdeführerin die Prüfung einer Obhutsaufhebung für den Fall, dass sie einen für ihre Tochter vorgesehenen Termin für die ärztlichen Abklärungen gemäss Ziffern 4 und 5 nicht einhält, angekündigt. Die beauftragten Ärzte wurden gebeten, die KESB in diesem Fall umgehend zu informieren (Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Kosten des Entscheids mit einer Gebühr von CHF 300.– wurde beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter stellt sie Antrag, dass die Ziffern 2, 3 und 7 des angefochten Entscheids aufgehoben werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 18. September 2014 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beigeladene verlangt mit seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 repliziert. Darin zieht sie ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 eine ergänzende Vernehmlassung eingereicht. Mit Eingaben vom 19. und 27. November 2014 reichte die Behörde zudem einen Journaleintrag und eine Aktennotiz zu den Besuchstagen sowie das Gutachten KJPK vom 14. November 2014 ein. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin zum Gutachten KJPK Stellung genommen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend enthält der angefochtene Entscheid einerseits die Regelung des Besuchskontakts der Tochter der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater und andererseits die Anordnung ärztlicher Abklärungen über die Situation des Kindes sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Hinzu kommen Anweisungen über die Vollstreckung der beiden Anordnungen sowie eine Erklärung über weitere Schritte der Behörde für den Fall der Behinderung ihrer Umsetzung. Es ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen, inwieweit sie Gegenstand einer Beschwerde sein können:
1.1.1 Die in Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids erfolgte behördliche Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB bildet eine Kindesschutzmassnahme die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 i.V.m Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Zu dieser anfechtbaren Regelung gehört auch deren Bewehrung mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB für den Fall der Verhinderung ihrer effektiven Ausübung in Ziffer 2 des Entscheids.
1.1.2 Demgegenüber kommt Ziffer 3 des umstrittenen Entscheids nicht der Charakter eines anfechtbaren Hoheitsaktes zu. Angefochten werden können Entscheide der KESB nur insoweit, als ihnen Verfügungscharakter zukommt. Dieser bestimmt sich nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; dazu BGE 135 II 38 E. 4.3 S. 44 f.), welcher auch von kantonalen Behörden beim Vollzug von Bundesrecht zu beachten ist (Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 12; vgl. ferner für die Massgeblichkeit dieser Bestimmung für den Verfügungsbegriff im kantonalen Recht statt vieler VGE VD.2011.51 vom 3. Juli 2012 E. 3.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 277 f.). Danach stellt eine Verfügung einen individuellen, auf öffentliches Recht gestützten und an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt dar, der eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise regelt (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, 70 f.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277 f.; statt vieler VGE VD.2014.83 vom 2. September 2014 E. 3.2, VD.2010.228 vom 25. November 2011 E. 3.4.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 25 Abs. 1 VwVG kann dabei auch die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten und Pflichten sowie die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben. Eine solche Feststellungsverfügung soll der Klärung der Rechtslage dienen, indem das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten und Pflichten verbindlich festgestellt wird (VGE VD.2011.51 vom 3. Juli 2012 E. 3.2 m.H.). Vorliegend enthält Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zwar eine orientierende Feststellung. Der Beschwerdeführerin wird in Aussicht gestellt, dass der Beistand des Kindes für den Fall einer Behinderung der Durchsetzung des Besuchsrechts durch sie gebeten wird, umgehend zu berichten und allenfalls einen Antrag auf Prüfung einer Obhutsaufhebung zu stellen. Damit wird aber nicht der Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten geregelt: Vielmehr wird einerseits über eine dienstliche Weisung an den Beistand innerhalb seines Auftrages gemäss dem Entscheid vom 27. April 2012 unterrichtet sowie andererseits die Beschwerdeführerin auf mögliche Konsequenzen einer allfälligen Obstruktion gegen die Durchsetzung der Besuchsrechtsregelung hingewiesen. Welche Konsequenzen eine solche Behinderung aber tatsächlich hat, wird Gegenstand eines anderen Entscheids aufgrund erneuter Prüfung der Sachlage sein. Damit fehlt es in Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids an einer verbindlichen Regelung.
1.1.3 Mit den Ziffern 4 und 5 wird der Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) sowie dem Universitäts-Kinderspital (UKBB) der Auftrag erteilt, von ärztlicher Seite Fragen bezüglich des Entwicklungsstandes und der Bedürfnisse des Kindes sowie der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu beantworten und Empfehlungen abzugeben. Die Einholung eines Gutachtens bildet als prozessleitende Verfügung einen Zwischenentscheid (BGer 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.3). Ein solcher schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt im Sinne der Erforschung des Sachverhalts gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB im Hinblick auf den Entscheid über allfällige weitere Kindesschutzmassnahmen dar, die in Ziffer 4 lit. d und 5 des Entscheides explizit genannt werden (vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 905).
Art. 450 Abs. 1 und Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB regelt nur die Anfechtung von Endentscheiden sowie von vorsorglichen Massnahmen der KESB. Inwieweit auch sonstige Zwischenentscheide der KESB der Beschwerde unterstehen, regelt der Bundesgesetzgeber nicht explizit. In der Literatur ist umstritten, ob auch Zwischenentscheide der Beschwerde unterstehen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Zwischenentscheide uneingeschränkt anfechtbar sein sollen (Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 450 N 16). Geiser begründet diese Auffassung damit, dass es sich beim Erwachsenenschutz um einen Bereich handelt, in dem Personen häufig nicht anwaltlich vertreten, in rechtlichen Sachen wenig beholfen, aber von solchen Entscheiden persönlich sehr stark betroffen seien. Es sei daher eine einfache und klare Regelung der Rechtsmittel geboten (Geiser, Rechtsschutz im neuen Erwachsenenschutzrecht, in: ZKE 2013 S. 23; Ders., Das neue Erwachsenenschutzrecht und die Aufgabe der Gerichte, in: ZBJV 2013 S. 10; Ders., Rechtschutz im neuen Erwachsenenschutzrecht, in: Dolge (Hrsg.), Zivilprozess – aktuell, Zürich 2013, S. 87). Demgegenüber ist nach einer anderen Lehrmeinung die selbständige Anfechtung von Zwischenentscheiden nur möglich, soweit sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Geiser et. al. [Hrsg.], Basel 2012, Art. 450 N 23 f.). Steck verweist dabei auf die Botschaft des Bundesrates zum Erwachsenenschutzrecht vom 28. Juni 2006 (BBl 2006 7001 ff., 7084). Danach soll sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach kantonalem Recht richten, wobei nach Art. 450f ZGB subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] sinngemäss zur Anwendung gelangen (Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Büchler et al. [Hrsg.], Bern 2013, Art. 450 ZGB N 17; so auch Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 34.06; BGer 5D_100/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.3.1). Dieser Auffassung ist zu folgen. Sowohl im Zivilprozessrecht (vgl. Art. 319 lit. b ZPO) wie auch im öffentlichen Prozessrecht (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; Art. 93 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]; § 10 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG; SG 270.100]) sind prozessleitende Verfügungen als Zwischenentscheide im Grundsatz nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Hinzu kommt im öffentlichen Prozessrecht der Fall, dass mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann (Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG; Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Aufgrund dieser allgemein nur eingeschränkten Anfechtbarkeit kann aus dem Schweigen des Bundesgesetzgebers bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen der KESB nicht auf deren voraussetzungslose Anfechtbarkeit geschlossen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Verfahren vor der KESB eine weitergehende Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen möglich sein soll. Mit der Beschränkung der Anfechtbarkeit soll gerade eine ungebührliche Verlängerung oder Verzögerung des Verfahrens und des Hauptentscheids in der Sache durch die Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen verhindert werden (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Moser-Brühl, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1533). Dieser Aspekt gilt in Verfahren der KESB in besonderem Masse.
Daraus folgt, dass prozessleitende Verfügungen als Zwischenverfügungen nach dem gemäss § 19 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes anwendbaren § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 281 ff.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Auch die Frist zur Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem VRPG. Danach ist die Beschwerde innert 10 Tagen ab Eröffnung der prozessleitenden Verfügung beim Verwaltungsgericht anzumelden und innert 30 Tagen ab dem gleichen Zeitpunkt schriftlich zu begründen. Damit richtet sich die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen in einem entscheidenden Punkt nach einer von der Anfechtung von End-entscheiden abweichenden Regelung, was zu einer Komplizierung des Verfahrens führt. Dies ist aber hinzunehmen, zumal die raschere Anfechtungsobliegenheit bei prozessleitenden Verfügungen auch sachlich begründet werden kann. Beim laufenden Verfahren ist baldige Gewissheit über die Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung besonders wichtig.
1.1.4 Bei Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine blosse Ergänzung derselben in Bezug auf die Mitwirkungspflicht bei der Einholung des Gutachtens. Die Mitwirkungspflicht ergibt sich jedoch ohnehin aus Art. 448 ZGB. Daraus folgt, dass Ziffer 6 gar nicht eigenständig anfechtbar ist. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass es sich bei dieser Weisung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um eine Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB handelt, sondern um eine unterstützende Anweisung zur Einholung des Gutachtens, welche sich auf Art. 446 Abs. 2 ZGB stützt.
1.1.5 Schliesslich fehlt Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung wiederum der Verfügungscharakter. Wie bei Ziffer 3 erschöpft sich der Inhalt von Ziffer 7 einerseits in der Ankündigung, dass die KESB eine Obhutsaufhebung prüfen werde, wenn die Beschwerdeführerin einen für ihre Tochter vorgesehenen Termin im Rahmen der beiden angeordneten ärztlichen Abklärungen nicht einhalten würde, und andererseits in der Bitte gegenüber den beauftragten Ärzten, die KESB in einem solchen Fall umgehend zu informieren. Es kann auf die Erwägungen in E. 1.1.2 hiervor verwiesen werden.
1.2 Daraus folgt, dass auf die innert 30 Tagen ab der Zustellung des angefochtenen Entscheids erhobene Beschwerde insoweit eingetreten werden kann, als sie sich gegen deren Ziffern 1 und 2 richtet. Im Übrigen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit Bezug auf die Ziffern 3 und 7 fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Bezüglich der prozessleitenden Verfügungen in den Ziffern 4 und 5 kann letztlich offen bleiben, inwieweit sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. zu psychiatrischen Begutachtungen BGer 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.3). Die Beschwerde ist nicht innert der Frist gemäss § 16 Abs. 1 VRPG angemeldet worden, weshalb es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehlt. Kann aber auf die Beschwerde mit Bezug auf Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids infolge der verspäteten Beschwerdeerhebung nicht eingetreten werden, so kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich nach der Erstellung des damit angeordneten Gutachtens der KJPK überhaupt noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
2.
Mit ihrer Rüge macht die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 38 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (SG 153.100) geltend.
2.1 Sie rügt, dass die Verhandlung vom 1. Juli 2014 ohne sie durchgeführt worden sei, obwohl sie sich am Vortag krank gemeldet habe. Wenige Tage danach habe sie ein Arztzeugnis eingereicht, das aber nicht mehr zur Kenntnis genommen worden sei. Den Anhörungstermin vom 10. April 2014 habe sie wegen Migräne nicht wahrnehmen können, was sie zwei Tage davor per Mail mitgeteilt habe. Sie habe mit Schreiben vom 30. Juni 2014 schriftlich Stellung genommen, sich dabei aber nur zum Gesundheitszustand des Kindes und zu einem allfälligen Besuchsrecht des Vaters geäussert. Schliesslich sei aber über die Androhung einer Ungehorsamsstrafe, über die Ausarbeitung eines psychologischen Gutachtens und nicht zuletzt über den voraussichtlichen Obhutsentzug entschieden worden. Diese Massnahmen seien zuvor nie ein Thema gewesen und stünden auch in keinem Verhältnis zur ursprünglich geplanten Regelung des Besuchsrechts. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete, eine wichtige Verhandlung ein zweites Mal anzusetzen, bevor ein Entscheid in absentia in Betracht gezogen werde. Dies müsse insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte gelten, wie sie bei der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ausarbeitung eines psychologischen Gutachtens und der Androhung des Obhutsentzuges vorlägen. Aufgrund der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs müsse der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
2.2 Nicht einzutreten ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit sie im Zusammenhang mit der Anordnung ärztlicher Abklärungen und dem rein orientierenden Hinweis auf eine Prüfung der Obhutsregelung im Falle der Obstruktion durch die Beschwerdeführerin steht. Diesbezüglich ist der Rekurs verspätet, weshalb auch auf die Gehörsrüge nicht eingetreten werden kann. Es stellt sich daher allein die Frage, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der strafbewehrten Besuchsregelung verletzt worden ist.
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und § 12 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (SG 111.100) vermittelt als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren den Anspruch auf Teilnahme an der Verhandlung und auf vorgängige Äusserung sowie Stellungnahme (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Moser-Brühl, a.a.O., N 321 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sowohl zu ihrer persönlichen Anhörung durch die zuständige Mitarbeiterin der KESB wie auch zur Verhandlung des Spruchkörpers eingeladen worden ist. Sie macht aber geltend, an beiden Terminen krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu sein, diese wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 hat sie der KESB mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich sei, am Termin vom nächsten Tag teilzunehmen. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Wochen verschlechtert und kompliziert, wobei sie dazu keine Details angeben wolle. Gleichzeitig hat sie sich auf insgesamt elf Seiten zur Situation geäussert (vgl. Beilage 4 der Beschwerde vom 14. August 2014). Trotz dem Hinweis, dass ein Verschiebungsgesuch nur mit Belegen wie einem Arztzeugnis bewilligt werden kann, hat sie mit ihrer Eingabe darauf verzichtet, ein solches einzureichen. Erst mit der Beschwerde reicht sie ein ärztliches Zeugnis vom 4. Juli 2014 ein, in dem bestätigt wird, dass sie am 1. Juli 2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Sitzung habe teilnehmen können. Aus gesundheitlichen Gründen falle sie öfter kurzfristig aus. Sie könne nicht an mehrstündigen Sitzungen teilnehmen. Dazu ist festzuhalten, dass die Verhandlung des Spruchkörpers der KESB eine Stunde und zehn Minuten gedauert hat. Auch mit einer Teilnahme und Anhörung der Beschwerdeführerin könnte nicht von einer mehrstündigen Sitzung gesprochen werden. Zudem war es ihr trotz dem Hinweis, neben der Erfüllung aller anfallenden Aufgaben einen solchen Termin nicht wahrnehmen zu können, offensichtlich möglich, sich gleichzeitig während längerer Zeit auf die Ausfertigung einer elfseitigen Stellungnahme zu fokussieren. Bereits daraus folgt, dass an einer tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhinderung trotz des ärztlichen Zeugnisses erhebliche Zweifel bestehen. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 30. Juni 2014 gar nicht eine Verschiebung der Verhandlung beantragt, sondern im Gegenteil geltend gemacht hat, neben dem Erhalt ihrer gesundheitlichen Stabilität und der Betreuung ihres Kind liege „etwas so zeitintensives Zusätzliches“ wie eine Verhandlung der KESB „zur Zeit“ und auch für die „nächsten Monate“ gar nicht drin.
Bereits zuvor hat sie den Termin vom 10. April 2014 zu ihrer Anhörung durch die zuständige Mitarbeiterin der KESB ohne jeden Hinweis auf eine gesundheitliche Verhinderung mit Mail vom 8. April 2014 abgesagt, weil es hierfür einer längeren Vorbereitung bedürfe. Darauf wurde ihr mit Schreiben vom 11. April 2014 ein neuer Gesprächstermin offeriert, zu dessen Vereinbarung sie sich an die Behörde wenden sollte. Dieses Angebot hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.
Zusammenfassend ist daher offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene Teilnahme am Verfahren in Form einer persönlichen Anhörung abgelehnt und sich stattdessen schriftlich geäussert hat. Zumal § 3 Abs. 2 KESG bei Kollegialentscheiden der KESB über Besuchsrechtsfragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorsieht, durfte auf die Verschiebung der Verhandlung zur Gewährleistung ihrer Teilnahme verzichtet werden. Darauf ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juni 2014 nach Eingang ihrer Abmeldung explizit hingewiesen worden. Aufgrund des gesamten Verhaltens der Beschwerdeführerin durfte die Vorsitzende der Vorinstanz dabei zu Recht davon ausgehen, dass aufgrund der Erfahrung auch nach einer Verschiebung nicht mit einer Teilnahme der Beschwerdeführerin gerechnet werden könne.
3.
3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Es erscheine fraglich, inwieweit sich aus den von der Vorinstanz ermittelten Umständen eine Kindswohlgefährdung herleiten lasse. Die Beschützung ihres Kindes durch die Mutter sei eine natürliche Reaktion. Auch deren Übergewicht müsse nicht von einer Kindswohlgefährdung herrühren.
3.2 Auf diese Rüge kann wiederum nicht eingetreten werden. Dem Entscheid kann nicht entnommen werden, dass der darin enthaltenen Besuchsrechtsregelung die Annahme einer Kindswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin zu Grunde liegt. Mit Bezug auf das Kindswohl hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang allein festgestellt, dass keine Hinweise vorlägen, wonach ein Besuchsrecht des Vaters dem Kindswohl entgegenstehen könnte. Die Rüge kann sich daher allein auf die Anordnung der Begutachtungen beziehen. Auf die diesbezüglich verspätet eingereichte Beschwerde kann jedoch nicht eingetreten werden.
Auch der Aktennotiz, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am 19. November 2014 eingereicht hat, kann keine Gefährdung des Kindes durch den Beigeladenen entnommen werden. Vielmehr wurde ausgeführt, dass der Kindsvater zunehmend mehr Mut gezeigt habe, dem Kind Grenzen zu setzen sowie, dass der emotionelle Kontakt zum Kind am Wachsen sei. Abschliessend wurde festgehalten, dass fraglich sei, ob das Kind noch weitere Besuchstage wahrnehmen werde, da es selber darüber entscheiden könne und die Mutter nicht motivierend sei.
4.
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Rüge der Unangemessenheit. Diese bezieht sich auf den Hinweis betreffend die Prüfung eines Obhutsentzugs im Falle der Säumnis im Rahmen der Begutachtungen (Ziffer 7 des Entscheids). Diesbezüglich fehlt es aber an einem Anfechtungsobjekt.
Aufgrund des Eintreffens des Gutachtens der KJPK vom 14. November 2014 wird es Sache der KESB sein, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
5.
5.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten.
5.2.1 Mit ihrer Beschwerde stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Begehren hat sie jedoch mit der Replik vom 14. Oktober 2014 zurückgezogen.
5.2.2 Den beengten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin kann bei der Bemessung der Gebühr Rechnung getragen werden. Diese ist nur wenig über dem gesetzlichen Minimum auf CHF 300.– festzusetzen. Hinzu kommt eine Parteientschädigung an den vertretenen Beigeladenen. In Ermangelung einer Kostennote ist der angemessene Aufwand seiner Vertreterin zu schätzen. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von rund zwei Stunden und damit unter Einbezug notwendiger Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 300.–.
Der Rechtsvertreterin des Beigeladenen, [...], wird eine Parteientschädigung von CHF 500.– inklusive Auslagen und zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 40.– zu Lasten der Beschwerdeführerin zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.