Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.151
URTEIL
vom 2. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
Genossenschaft A_____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...]
[…]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt Rekursgegner
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 4. Juni 2014
betreffend vorsorgliche Massnahme gemäss § 24 des Denkmalschutz-gesetzes
Sachverhalt
Die Genossenschaft A_____ beantragte als Grundeigentümerin am 28. März 2014 den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Neuüberbauung des Grundstücks [...] in Basel (Basel Sekt. […]). Das Baubegehren wurde der Denkmalpflege zur Einsicht übermittelt. Die Denkmalpflege stellte am 4. Juni 2014 gestützt auf § 13 der Verordnung betreffend die Denkmalpflege vom 9. Dezember 2008 (SG 497.110) dem Bau- und Verkehrsdepartement den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend die Erhaltung des derzeitigen Zustands der Liegenschaft [...].
Mit Entscheid vom 4. Juni 2014 verfügte der Vorsteher des Bau- und Verkehrsde-partements im Hinblick auf eine allfällige Aufnahme der Liegenschaft [...] ins Denkmalverzeichnis als vorsorgliche Massnahme, dass die Liegenschaft bis auf weiteres in ihrem jetzigen Zustand zu erhalten und gegen Zerstörung abzusichern sei. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. Juni und 15. Juli 2014 erhobene und begründete Rekurs der Genossenschaft A_____ an den Regierungsrat. Die Rekurrentin, vertreten durch lic. iur. [...], beantragt die vollumfängliche Aufhebung der vorsorglichen Massnahme betreffend den Erhalt des derzeitigen Zustandes der Liegenschaft [...] in Basel. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 5. August 2014 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Mit Schreiben vom 25. August 2014 hat der Vertreter der Rekurrentin dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass er als Genossenschafter die Rekurrentin unentgeltlich vertrete. Das Bau- und Verkehrsdepartement hat mit Rekursantwort vom 22. Oktober 2014 die Abweisung des Rekurses beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne. Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 5. August 2014 sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 28 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG, SG 497.100), soweit die Anwendung von Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zu beurteilen ist. Danach hat das Verwaltungsgericht nicht bloss im Sinne von § 8 VRPG zu prüfen, ob das Bau- und Verkehrsdepartement den Sachverhalt unrichtig festgestellt, das geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder ihr Ermessen überschritten hat, sondern es hat auch über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu bestimmen. Soweit allerdings die Anwendung und Auslegung der im Denkmalschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zur Diskussion stehen, übt das Verwaltungsgericht praxisgemäss auch bei freier Kognition eine gewisse Zurückhaltung, um den Beurteilungsspielraum der Verwaltung und vor allem ihrer besonderen Sachkenntnis Rechnung zu tragen (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in BJM 2005 S. 298 ff.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kanton Basel-Stadt, Basel 2008, S. 495 f.).
1.3 Gegenstand des Rekurses ist die Verfügung des Vorstehers des Bau- und Verkehrsdepartements vom 4. Juni 2014 betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme zum Erhalt des derzeitigen Zustandes der Liegenschaft [...] in Basel. Die Rekurrentin ist als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft von der angeordneten vorsorglichen Massnahme unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit im Sinne von § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
2.
2.1 Rechtliche Grundlage des angefochtenen Entscheids bildet § 24 DSchG. Nach dieser Bestimmung kann das zuständige Departement zum Schutz eines gefährdeten Denkmals die notwendigen vorsorglichen Verfügungen treffen (Abs. 1). Die Massnahme fällt dahin, wenn das zuständige Departement dem Regierungsrat nicht innert einem Jahr die Eintragung ins Denkmalverzeichnis beantragt (Abs. 2). Erfolgt ein entsprechender Antrag, so hat der Regierungsrat innerhalb weiterer drei Monate über die Eintragung Beschluss zu fassen (Abs. 3).
2.2
2.2.1 Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme gemäss § 24 Abs. 1 DSchG ist die Gefährdung eines möglichen Denkmals. Da in einem solchen Fall regelmässig rasches Handeln erforderlich ist, ist sowohl die Gefährdung als auch die Denkmalqualität der Natur des vorsorglichen Rechtschutzes entsprechend lediglich aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilen (vgl. VGE 618/2007 vom 12. Juni 2007 E. 2.2).
2.2.2 Es ist zunächst zu prüfen, ob der fraglichen Liegenschaft möglicherweise Denkmalcharakter im Sinne von § 5 DSchG zukommt. Diese Frage kann im Rahmen der summarischen Prüfung unter Hinweis auf die von der Kantonalen Denkmalpflege erfolgten Abklärungen bejaht werden. Für den Denkmalcharakter spricht zum einen, dass das Gebäude sich im Inventar gemäss § 24a des Gesetzes über den Denkmalschutz befindet (vgl. Rekursantwort Bau- und Verkehrsdepartement vom 22. Oktober 2014, S. 2). Zum anderen wurde ein sozialgeschichtlicher Zeugniswert festgestellt. Als Gesellschaftshaus der Genossenschaft A_____ dient es als typisches Logengebäude mit besonderen Ansprüchen an das Raumprogramm und an die Ausstattung der Räume mit Ordenssymbolen. Die architekturhistorische Bedeutung ergibt sich neben seiner Typologie aus seiner Zugehörigkeit zum Werk der bekannten Architekten […] und […] (vgl. Rekursantwort Bau- und Verkehrsdepartement vom 22. Oktober 2014, S. 3 f.). Entgegen den Behauptungen der Rekurrentin, dass das Gebäude nicht die Voraussetzungen von § 5 des Denkmalschutzgesetzes erfülle, ist aufgrund genügender Hinweise ein möglicher Denkmalcharakter zu bejahen.
2.2.3 Über die endgültige Denkmalqualität des Gebäudes an der [...] in Basel ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Den definitiven Entscheid wird der Regierungsrat im Rahmen des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens treffen.
2.2.4 Die Gefährdung beurteilt sich nach der Situation, wie sie sich dem Bau- und Verkehrsdepartement im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids dargestellt hat. Die Rekurrentin hat mit ihrem Baubegehren vom 28. März 2014 den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Neuüberbauung des Grundstücks [...] in Basel beantragt. Dieses Vorhaben erfüllt die Voraussetzung der Gefährdung eines möglichen Denkmals.
2.2.5 Da die vorsorgliche Massnahme zeitlich begrenzt ist und kein kategorisches Veränderungsverbot enthält, sondern in Ziff. 2 Veränderungen der Baute mit Zustimmung der Denkmalpflege zulässt, erweist sie sich als verhältnismässig.
3.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.