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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.01.2015 VD.2014.137 (AG.2015.34)

January 13, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,098 words·~10 min·8

Summary

vorsorgliche Beistandschaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.137

URTEIL

vom 13. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B_____                                                                                         Beigeladene 1

[...]  

Beistand: C_____, Advokat,

[...]

Verfahrensbeistand: D_____, Advokat, [...]

E_____                                                                                         Beigeladene 2

[...]  

vertreten durch [...], Advokat, [...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juni 2014

betreffend vorsorgliche Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 4. März 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für B_____ gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB eine vorsorgliche Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 ZGB und ernannte C_____ zum Beistand. Ausserdem schränkte sie die Handlungsfähigkeit der Verbeiständeten in finanziellen Angelegenheiten weitgehend ein. Diese Massnahmen befristete sie bis zum 30. Juni 2014. Da die für den definitiven Entscheid der Spruchkammer betreffend die Errichtung einer Beistandschaft notwendige Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst nach Ablauf dieser Frist möglich war, verlängerte die KESB mit Entscheid vom 30. Juni 2014 die am 4. März 2014 angeordneten vorsorglichen Massnahmen bis zum 30. September 2014. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie in Anwendung von Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung.

Gegen diesen Verlängerungsentscheid hat der Sohn der Verbeiständeten, A_____, mit Eingabe vom 11. Juli 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verlängerung der Massnahmen, die Bestätigung der Ziffern 1 und 3 bis 8 des Entscheids vom 4. März 2014, die Entlassung von C_____ als provisorischen Beistand und die Ernennung von F_____ oder eventualiter von G_____ als provisorischen Beistand resp. provisorische Beiständin. Seinen zusätzlichen Verfahrensantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den beantragten provisorischen Beistand per sofort und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu ernennen, hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 15. Juli 2014 abgewiesen. Gleichzeitig hat er die Verbeiständete B_____ (Beigeladene 1) sowie deren Tochter E_____ (Beigeladene 2) zum Verfahren beigeladen. Mit Verfügung vom 5. August 2014 hat er D_____ als Verfahrensbeistand der Beigeladenen 1 eingesetzt.

Je mit Eingabe vom 15. August 2014 haben sich der eingesetzte Beistand und die KESB zur Beschwerde vernehmen lassen. Beide beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit gleichem Datum hat sich auch die Beigeladene 2, vertreten durch Advokat [...], zur Beschwerde geäussert und sich dabei gegen die vom Beschwerdeführer verlangte Ablösung des eingesetzten Beistands ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19. August 2014 eine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht. Der Verfahrensbeistand der Beigeladenen 1 hat mit Eingabe vom 8. September 2014 zur Beschwerde und ihrer Ergänzung Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 19. September 2014 haben sich der eingesetzte Beistand und die KESB noch zur Beschwerdeergänzung vernehmen lassen, wobei sie an ihren bisherigen Anträgen festgehalten haben.

Mit Einzelentscheid vom 20. August 2014 hat die KESB ein Gesuch des Beschwerdeführers auf Erlass verschiedener Massnahmen, mit denen dem provisorischen Beistand Weisungen bezüglich der Ausführung seines Amtes erteilt werden sollten, abgewiesen. Eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht ist mangels rechtzeitiger Leistung des verfügten Kostenvorschusses dahingefallen (Verfahren VD.2014.164).

Am 29. September 2014 hat die KESB in Bestätigung der provisorischen Massnahmen über die Beigeladene 1 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet und C_____ zum Beistand ernannt. Zusätzlich hat sie eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 278 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB errichtet und Dr. med. H_____ zur Beiständin in medizinischen Angelegenheiten ernannt. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 den Parteien  Gelegenheit gegeben, sich zum weiteren Verfahren und den Kostenfolgen im Falle eines Nichteintretensentscheides zu äussern. Die KESB hat mit Eingabe vom 3. November 2014 beantragt, auf die Beschwerde sei kosten- und entschädigungsfällig nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Beistand hat sich am 4. November 2014 mit dem Antrag auf Nichteintreten unter gesetzlicher Kostenfolge vernehmen lassen. Der Verfahrensbeistand der Beigeladenen 1 hat gleichentags ebenfalls ein Nichteintreten auf die Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragt. Die Beigeladene 2 hat sich nicht vernehmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB unter anderem die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach befugt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7084; Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450 N 32 f.; ders., in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450 N 24; Schmid, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 419 N 7; Henkel, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 390 N 27; VGE VD.2014.45/46/133 vom 2. Dezember 2014 E. 1.1, VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2, VD.2013.6 vom 19. Februar 2013 E. 2.2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer als Sohn der Verbeiständeten. Er hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhoben und begründet.

1.2      Eine weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007, 734/2006 vom 10. Januar 2007).

Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt die mit Entscheid vom 30. Juni 2014 angeordnete Weiterführung der als vorsorgliche Massnahme angeordneten vorsorglichen Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 ZGB, namentlich die Ernennung des provisorischen Beistands. Mit Entscheid vom 29. September 2014 hat die KESB mittlerweile definitiv über die Errichtung dieser Beistandschaft und die Person des Beistands entschieden. Damit ist die angefochtene vorsorgliche Ernennung durch den definitiven Entscheid abgelöst worden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids ist daher dahingefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2.

2.1      Der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dies möglich ist (vgl. Wullschleger /Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).

2.2

2.2.1   Im vorliegenden Fall erscheinen die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente gegen die Person des eingesetzten Beistands bei summarischer Prüfung kaum geeignet, zu einer Gutheissung der Beschwerde zu führen. Der Beistand hat von der KESB den Auftrag erhalten, die Beigeladene 1 – welcher diesbezüglich die Handlungsfähigkeit weitgehend entzogen worden ist – bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten soweit erforderlich zu vertreten sowie ihre Rechte als Gesellschafterin der verschiedenen Familiengesellschaften soweit erforderlich zu wahren, insbesondere auch bei der Beseitigung von allfälligen Mängeln bei der Organisation dieser Gesellschaften, unter Vorbehalt der Zustimmung der KESB gemäss Art. 416 ZGB. In Bezug auf den letztgenannten Punkt wurde der Auftrag mit Entscheid vom 26. Mai 2014 weiter konkretisiert und der Beistand ermächtigt, die ordentlichen Generalversammlungen der Familiengesellschaften einzuberufen und die Stimmrechte der Beigeladenen 1 so auszuüben, dass deren Interessen vollumfänglich gewahrt werden.

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beistand – wie der Beschwerdeführer geltend macht – den Interessen der Beigeladenen 1 zuwider gehandelt oder in Überschreitung seines Auftrags gehandelt haben soll, indem er ein Monat nach seiner Einsetzung den beiden Kindern der Beigeladenen 1 einen schriftlichen Vorschlag zur Entflechtung der verschiedenen Gesellschaften des Familienimperiums unterbreitete und diesbezüglich mit ihnen Einzelgespräche führte (ein gemeinsames Gespräch war nach Angaben des Beistands durchaus geplant, der Beschwerdeführer sei jedoch nicht dazu erschienen [vgl. Vernehmlassung des Beistands, act. 4 S. 10]) und indem er Generalversammlungen der Familiengesellschaften einberufen liess, anlässlich welcher Beschlüsse gefasst wurden. Ein Tätigwerden des Beistands in Bezug auf die Familiengesellschaften war vielmehr notwendig und der Kern seines Auftrags, nachdem die sie bisher beherrschende Beigeladene 1 aus gesundheitlichen Gründen und nach Entzug ihrer Handlungsfähigkeit nicht mehr in der Lage war, entsprechende Entscheidungen zu treffen. Die vom Beistand vorgeschlagenen und umgesetzten Massnahmen zur Entflechtung der Gesellschaften erfolgten gemäss seinen glaubhaften Angaben im Einverständnis der Beigeladenen 1 und nach Vorinformation des Beschwerdeführers und der Beigeladenen 2 (act. 4 S. 11, vgl. auch act. 7 Ziff. 5). Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung ausführt, lag der Grund zur Ernennung von C_____ als Beistand unter anderem gerade darin, dass er als Anwalt mit dem Spezialgebiet Gesellschafts- und Handelsrecht in der Lage war, sich in kurzer Zeit einen Überblick über das höchst komplexe Firmenkonstrukt zu verschaffen und mit konstruktiven Vorschlägen zur „Beruhigung der Situation“ beizutragen (act. 6). So hat auch die Beigeladene 2 gemäss ihrer Vernehmlassung die Handlungen des Beistandes nie als unzweckmässig angesehen und hält die Zusammenarbeit mit ihm für angenehm und professionell (act. 7 Ziff. 2, 9a) . Der Verfahrensbeistand der Beigeladenen 1 ist ebenfalls der Ansicht, dass es unzweifelhaft in ihrem Interesse sei, dass die Unternehmungen, an welchen sie weiterhin Hauptbeteiligte ist, über eine funktionierende Organisationsstruktur verfügten (act. 12 S. 4).

Was das vermisste Gemälde von [...] betrifft, hat der Beistand entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (act. 1 Ziff. 29a) durchaus Anstrengungen zu dessen Auffindung unternommen, indem er bei der Staatsanwaltschaft interveniert hat (vgl. act. 4 S. 14, act. 5 Beilagen 9a, 9b, 9c). Weitere diesbezügliche Aktivitäten waren vor der Möglichkeit der Einsicht in die Akten des diesbezüglich hängigen Strafverfahrens nicht möglich.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung abzuweisen gewesen wäre.

2.2.2   Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die zwischenzeitlich am 29. September 2014 erfolgte definitive Ernennung von C_____ als Beistand nicht angefochten hat, weist im Übrigen darauf hin, dass er selbst inzwischen nicht mehr an seinen Vorbehalten gegen dessen Person festhält.

2.2.3   Schliesslich musste der Wegfall des aktuellen Rechtschutzinteresses während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Beschwerdeführer erwartet werden. Mit dem angefochtenen Verlängerungsentscheid wurde der definitive Entscheid auf „frühestens August 2014“ in Aussicht gestellt. In der Folge verzögerte er sich zwar bis zum 29. September 2014. Allerdings reichte der Beschwerdeführer noch am 19. August 2014 eine Beschwerdeergänzung ein. Da hierzu den anderen Verfahrensbeteiligten und insbesondere der Beigeladenen 1 das rechtliche Gehör gewährt werden musste, war für den Beschwerdeführer voraussehbar, dass das Beschwerdeverfahren über die vorsorglichen Massnahmen nicht vor dem definitiven Entscheid der Vorinstanz würde abgeschlossen werden können.

2.3      Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hierzu gehören zum einen die Gerichtskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 1‘000.–. Zu den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten gehören im Weiteren die Kosten der Vertretung der Beigeladenen 1 durch ihren Verfahrensbeistand. Der von diesem mit Eingabe vom 4. November 2014 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 30 Minuten erscheint der umfangreichen Sache mit erheblichem Interessewert angemessen. Dieser Aufwand ist wie beantragt dem Beschwerdeführer zum praxisgemäss angewandten Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde aufzuerlegen. Nach Addition der geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Auslagen von CHF 24.90 und 8 % Mehrwertsteuer auf beiden Beträgen resultiert eine vom Beschwerdeführer zu tragende Parteientschädigung von CHF 2‘591.90. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann darauf verzichtet werden, dem Verfahrensvertreter der Beigeladenen 1 diese Entschädigung vorweg aus der Gerichtskasse zu vergüten.

Die beigeladene Schwester des Beschwerdeführers (Beigeladene 2) hat im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme eingereicht (act. 7). Sie macht indessen keine Parteikostenvergütung geltend.

Der Beistand der Beigeladenen 1 ist im vorliegenden Verfahren vom Instruktionsrichter aufgefordert worden, zu den gegen seine Person erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Er ist somit nicht als Rechtsvertreter einer verfahrensbeteiligten Person aufgetreten, sondern hat seinen Aufwand in seiner Funktion als Beistand der Beigeladenen 1 erbracht. Dieser Aufwand wird daher im Rahmen seiner Entschädigung gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB und § 26 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (SG 212.410) bei der KESB geltend zu machen und von dieser zu berücksichtigen sein. Das bedeutet, dass die entsprechenden Kosten im Ergebnis von der Beigeladenen 1 als notwendige Kosten ihrer Verbeiständung zu vergüten sein werden (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 404 N 2, 8).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen). Er leistet dem Verfahrensbeistand der Beigeladenen 1 eine Entschädigung von CHF 2‘591.90 (einschliesslich Auslagen und MWST).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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