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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.03.2015 VD.2014.120 (AG.2015.187)

March 23, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,199 words·~16 min·6

Summary

Gesuch um Wiederwägung einer Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.120

URTEIL

vom 23. März 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]  

vertreten durch lic. iur. [...], Berufsbeiständin, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz,

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. April 2014

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Wiedererwägungsgesuch)

Sachverhalt

Die französische Staatsangehörige A____, am 14. Dezember 1966 im Elsass geboren und dort aufgewachsen, arbeitete seit 1986 als Grenzgängerin in verschiedenen Gastronomiebetrieben in Basel und Umgebung. Am 29. Oktober 2003 erhielt sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Basel-Stadt, welche am 17. November 2003 durch eine mehrjährige Aufenthaltsbewilligung für erwerbstätige Angehörige der EU/EFTA-Staaten ersetzt wurde.

A____ ist seit ihrem 25. Altersjahr suchtmittelabhängig. Sie bezieht seit dem Jahr 2000 Methadon, zunächst in Frankreich, seit 2004 in Basel. Seit dem 1. Februar 2006 wird sie durch die Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Am [...] 2008 gebar sie eine Tochter, welche aufgrund der Anerkennung durch ihren Schweizer Vater die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Mit engmaschiger Begleitung der Stiftung [...] und des Sozialdienstes des Zentrums für Suchtmedizin sowie in den ersten zwei Jahren einer Erziehungsbeiständin zieht A____ ihre Tochter allein auf.

Am 12. April 2013 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A____ und wies sie aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die am 5. Dezember 2013 für die Tochter [...] und am 16. Januar 2014 auch für A____ eingesetzte Berufsbeiständin lic. iur. [...] stellte am 16. Dezember 2013 beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 12. April 2013 und um Erteilung der Niederlassungsbewilligung an A____. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2014 ab.

Auf ein am 14. Januar 2014 von A____ und ihrer Tochter gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AuG trat das Migrationsamt mit Schreiben vom 17. Januar 2014 nicht ein. Es wies die Gesuchstellerin jedoch darauf hin, dass sie gegen die Abweisung des Wiederwägungsgesuchs Rekurs erheben könne.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs gegen die Verfügung vom 9. Januar 2014 ein und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2013 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie. Das JSD gewährte dem Rekurs am 22. Januar 2014 die aufschiebende Wirkung, wies ihn aber mit Entscheid vom 29. April 2014 materiell ab.

Hiergegen richtet sich der vorliegende, fristgemäss am 8. April 2014 eingereichte und am 30. Mai 2014 begründete Rekurs an den Regierungsrat, welcher vom Präsidialdepartement mit Schreiben vom 18. Juni 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen worden ist. Der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident hat dem Rekurs mit Verfügung vom 24. Juni 2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das JSD hat sich am 24. Juni 2014 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Hierzu hat die Rekurrentin am 12. August 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demgemäss prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.2      Vorliegend betrifft der angefochtene Entscheid ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die mangels rechtzeitiger Anfechtung rechtskräftig gewordene Verfügung des Migrationsamts vom 12. April 2013, mit welcher die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht verlängert und diese aus der Schweiz weggewiesen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, besteht aufgrund von Art. 29 BV dann Anspruch auf Prüfung eines solchen Gesuchs, wenn und soweit sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, und die geeignet sind, zu einem andere Ergebnis zu führen (BGE 136 II 177 E. 2.1 und 2.2.1 S. 181).

1.3      Das Migrationsamt ist auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht eingetreten, da mit der Beistandschaft für die Tochter der Rekurrentin eine neue Tatsache eingetreten ist und mit verschiedenen Berichten betreffend die im Falle der Wegweisung drohenden Kindesgefährdung (Rekursbeilagen 5, 7, 9) neue Dokumente eingegangen sind, die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten. Es hat das Gesuch aber abgewiesen, da nach seiner Ansicht die neue Tatsache nicht zu einer anderen Beurteilung führen könne. Das JSD ist in seinem Rekursentscheid ebenfalls zum Schluss gelangt, dass auch unter Berücksichtigung der von der Rekurrentin neu eingereichten Unterlagen nicht von einer relevanten, die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung rechtfertigenden Kindswohlgefährdung ausgegangen werden könne.

1.4      Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ist zu prüfen, ob das Migrationsamt das Gesuch und das JSD den dagegen erhobenen Rekurs zu Recht abgewiesen haben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 BGG sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1; VGE VD.2014.82 vom 15. August 2014 E. 1.2).

2.

2.1      Nach Art. 1 und 3 ff. des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits (FZA; SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 6 Anhang I zum FZA haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie den Nachweis der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird einer Arbeitnehmerin, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren ausgestellt (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese Bewilligung wird nach ihrem Ablauf automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Ist die Bewilligungsinhaberin beim Ablauf der erstmaligen fünfjährigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos, so kann die Gültigkeitsdauer der neuen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA auf mindestens ein Jahr beschränkt werden. Ist die ausländische Person nach erfolgter Verlängerung immer noch ohne Arbeit, so entfällt die Arbeitnehmereigenschaft, weshalb die Anwesenheit beendet werden darf, falls keine andere Verbleiberechtoder Freizügigkeitssituation besteht (vgl. BGer 2C_1060/2013 vom 25. November 2013 E. 3.1; VGE VD.2014.82 vom 15. August 2014 E. 2.2; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.37; jeweils mit weiteren Hinweisen).

In Anwendung dieser Bestimmungen hat das Migrationsamt der Rekurrentin im Jahr 2003 eine Aufenthaltsbewilligung für zunächst fünf Jahre erteilt und diese, nachdem die Rekurrentin im Jahr 2006 unverschuldet ihre letzte Anstellung verloren hatte und in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, im Jahr 2011 um nur zwölf Monate verlängert. Da die Rekurrentin auch in diesem Jahr keine existenzsichernde Arbeit fand und weiterhin von der Fürsorge unterstützt werden musste, hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. April 2013 ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert.

2.2      Die Vorinstanz hat ihre Prüfung zu Recht auf die Frage beschränkt, ob die nach der rechtskräftigen Verfügung vom 12. April 2013 eingereichten Unterlagen entgegen der früheren Einschätzung zur Erkenntnis führen müssen, dass dem schweizerischen Kind der Rekurrentin eine Ausreise zusammen mit dieser nach Frankreich nicht zumutbar ist und demzufolge die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin nicht mehr als verhältnismässig angesehen werden kann.

3.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum „umgekehrten Familiennachzug“ resp. zur Frage, in welchen Fällen man es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabklärung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Das Bundesgericht ist ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem Kind, namentlich wenn es sich noch im Kleinkindalter befindet, unabhängig von seiner Nationalität regelmässig zumutbar sei, das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147, 127 II 60 E. 2a S. 67, 122 II 289 E. 3c S. 298). In neueren Entscheiden hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) sowie die verfassungsmässigen Vorgaben staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern relativiert. Gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts reichen die blosse Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse an der Betreibung einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht mehr aus, um dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; vielmehr bedarf es hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250, 136 I 285 E. 5.2 S. 287, 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157 und 2.2.4 S. 158, 135 I 143 E. 3 und 4 S. 148 ff.). Dabei können lediglich Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BVerG C-1034/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.4; BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4; BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251). Geringfügige Delikte und selbst ein erwiesenes rechtsmissbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes reichen nicht aus, um dessen Recht zurückzudrängen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4, 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_834/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.4 f.). Zwar hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass auch eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib eines sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen könne, wenn keine Änderung absehbar erscheine (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 S. 256; BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2, 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4). Es hat jedoch nur in einem einzigen Fall (BGer 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009) den umgekehrten Familiennachzug aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes verweigert. In jenem Fall hat es zusätzlich festgestellt, dass die Ausreise für alle Familienangehörigen, auch für das Schweizer Kind, zumutbar sei (E. 4.2 und 4.3). Demgegenüber hat es im Entscheid BGer 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Mutter eines autistischen Kindes mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, das ein ausgewiesenes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hatte, trotz fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit ohne Änderungsaussicht als nicht mit Art. 8 ERMK vereinbar erklärt. Ebenso hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid 810 10 496 vom 24. Oktober 2012 E. 5.3 erkannt, der erhebliche und dauerhafte Sozialhilfebezug einer alleinerziehenden Mutter von fünf Kindern im Alter zwischen zwei und zwölf Jahren, wovon drei das Schweizer Bürgerrecht besitzen, stelle keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welcher die Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs rechtfertige.

4.

4.1      Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Rekurrentin eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Es ist der Vorinstanz auch dahingehend zu folgen, dass keine Anzeichen für eine wesentliche Verbesserung dieser Situation in nächster Zeit vorliegen. Aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. [...] vom 5. Mai 2014, welcher die Rekurrentin aufgrund einer im Januar 2014 begonnenen Therapie resp. am 5. Mai 2014 vorgenommenen Untersuchung und früherer Arztberichte rückwirkend ab Anfang 2004 für „mindestens 50 % arbeitsunfähig“ einschätzt (act. 4, Rekursbeilage 12), ist vielmehr zu bezweifeln, dass der Rekurrentin ein vollständiger Einstieg in den Arbeitsmarkt in der Schweiz in naher Zukunft wieder gelingen kann. Dabei ist auch zu beachten, dass sie ihre letzte reguläre Arbeitsstelle über zwei Jahre vor der Geburt ihrer Tochter verloren hat und seither arbeitslos ist. Daraus ist zu folgern, dass der ausgebliebene Erfolg der Jobsuche der Rekurrentin nicht bloss auf ihre zeitlich eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten infolge der Betreuung ihrer Tochter, sondern mindestens ebenso sehr auf ihre Suchtproblematik (gemäss UPK-Bericht vom 10. Januar 2008: Opiatabhängigkeit, ICD-10; Alkoholabhängigkeit F 11.22, schädlicher Konsum von Kokain, F 10.25) und die damit zusammenhängenden physischen und psychischen Probleme zurückzuführen sind. Die Chance, dass die Rekurrentin in der Schweiz bald wieder einen existenzsichernden Lohn erwirtschaften könnte, ist daher relativ klein. Allerdings ist ihr zugutezuhalten, dass sie sich nach wie vor um eine Arbeitsstelle bemüht und dass sie auch in letzter Zeit wieder zeitweise, wenn auch nur in sehr beschränktem Umfang, arbeitstätig war. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass sie zumindest in beschränktem Umfang wieder in der Arbeitswelt Fuss fassen kann, wenn der Betreuungsaufwand für die Tochter abnimmt und die Rekurrentin ihre Suchtproblematik in den Griff bekommt, zumal sie langjährige Erfahrung in der Gastronomie aufweist. Vorderhand ist indessen mit der Vorinstanz festzustellen, dass aufgrund der fortgesetzten und erheblichen Abhängigkeit der Rekurrentin von der Sozialhilfe ein öffentliches Interesse an einer Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung besteht.

4.2

4.2.1   Das private Interesse der Rekurrentin resp. ihrer Schweizer Tochter an einem Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz im Vergleich dazu als weniger gewichtig eingestuft. Sie hat erwogen, da sich die Tochter der Rekurrentin noch im Vorschulalter befinde und die Mutter als sorge- und obhutsberechtigter Elternteil die zentrale Bezugsperson darstelle, bedeute die Ausreise in die Heimat der Mutter naturgemäss keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld. Es sei der Tochter der Rekurrentin auch in Frankreich resp. dem grenznahen Elsass möglich, „strukturierende Einrichtungen“ zu besuchen. Es bestehe dort ein zumindest ebenso adäquates Unterstützungsangebot wie in Basel, welches eine gute und engmaschige Betreuung der Tochter sicherstellen könne. Es sei auch nicht erstellt, dass die Rekurrentin nicht auf Hilfeleistungen durch ihre in Frankreich lebenden Verwandten zurückgreifen könne; immerhin habe sich eine Grossmutter des Kindes beim Migrationsamt für dieses eingesetzt. Zudem würden die hiesigen Kindesschutzbehörden die Betreuungsfähigkeiten der Rekurrentin offenbar als hinreicht intakt qualifizieren, andernfalls wäre über das Kind wohl eine umfassendere Beistandschaft errichtet worden. Das Verhaltensmuster der Rekurrentin, wonach sie in Belastungssituationen zu einer Steigerung des Drogen-Beikonsums neige, sei ortsungebunden und im Übrigen seit langem bekannt. Schliesslich stehe es der Rekurrentin jederzeit offen, einen (neuen) Arbeitsvertrag vorzulegen, mit welchem sie die Erteilung einer EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung für sich erwirken könne. Es widerspreche dem Legalitätsprinzip, der Rekurrentin ohne Anspruchsgrundlage einen Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.

4.2.2   Dem letztgenannten Argument ist entgegen zu halten, dass dem sorge- und obhutsberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss der oben zitierten Rechtsprechung grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zusteht, wenn nicht gewichtige Gründe gegen diese Erteilung bestehen. Von einer Verletzung des Legalitätsprinzips kann bei einer solchen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung somit keine Rede sein.

4.2.3   Die Vorinstanz weist selbst auf den bei der Interessensabwägung relevanten Leitgedanken hin, dass unnötige Härten für das Kind vermieden werden sollen resp. dass Kinder nicht ohne Grund aus dem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollen. Auch wenn die Tochter der Rekurrentin noch nicht in die Schule geht und eine enge Beziehung zur Rekurrentin hat, verfügt sie doch mit dem Kindergarten und dem Tagesheim bereits über ein breites ausserhäusliches soziales Netz mit engen Betreuungspersonen, die gemäss dem Bericht des UKBB vom 22. Januar 2014 (Rekursbeilage 5) für ihr psychosoziales Wohlergehen ausgesprochen wichtig sind, nicht nur durch den direkten Kontakt zu ihr selbst, sondern auch durch die Zusammenarbeit mit der Rekurrentin im Sinne eines Elterncoachings. Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigten, dass die Erziehungsfähigkeit der Rekurrentin durch deren nach wie vor bestehende Suchterkrankung mit Methadonsubstitution eingeschränkt ist und sie in Belastungssituationen schnell in Überforderung gerät, welche regelmässig zu einem Beikonsum von zusätzlichen Suchtmitteln und Alkohol führt. Erschwerend kommt hinzu, dass ihre Tochter, welche sich nach der Geburt zunächst einem Drogenentzug unterziehen musste, ein anspruchsvolles Kind mit hyperaktivem Verhalten und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten ist (vgl. Bericht UKBB vom 22. Januar 2014), so dass die alleinerziehende Rekurrentin wohl regelmässig überfordert ist. Zur Illustration sei auf den auch von der Vor­instanz thematisierten Vorfall vom 2. April 2014 verwiesen, bei dem die Polizei requiriert wurde, weil die Rekurrentin und ihre Kollegin ihre beiden fünf- und sechsjährigen Kinder für längere Zeit allein und verängstigt in der abgeschlossenen Wohnung zurückgelassen hatten und später stark alkoholisiert zu ihnen zurückgekehrt waren (vgl. Polizeirapport vom 2. April 2014, in den Akten des Migrationsamts). In derartigen Situationen sind zur Sicherstellung des Kindeswohls ein breites und zeitnah einsetzbares Betreuungsnetz für ihre Tochter und Hilfestellungen für die Rekurrentin selbst unerlässlich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht von intakten Betreuungsfähigkeiten der Rekurrentin ausgegangen werden. Dementsprechend führen Prof. Dr. med. [...] und Dr. med. [...] vom UKBB in ihrem Bericht vom 22. Januar 2014 aus, sie fürchteten um die psychosoziale Gesundheit des Kindes, wenn dieses aus dem derzeitigen Setting herausgenommen werde. In die gleiche Richtung weist der Bericht des Kinder- und Jugenddienstes vom 27. November 2013 (Rekursbeilage 7), in dem ausgeführt wird, der Kindergarten am Morgen und die Tagesstrukturen am Nachmittag gäben der Tochter der Rekurrentin die notwendigen Strukturen und einen sicheren Halt. In der Kindergärtnerin und der Betreuerin der Tagesstruktur habe sie wichtige Bezugspersonen gefunden. Sie habe seit dem Eintritt 2013 grosse Fortschritte gemacht. Sie spreche gut Deutsch, wirke in der deutschen Sprache sozialisiert und spreche kein Französisch. Die Rekurrentin sei durch die Belastung und die drohende Ausweisung in ihrer Fürsorge und ihren Betreuungskompetenzen deutlich reduziert und benötige Unterstützung durch das Tagesheim in der Betreuung und Förderung ihrer Tochter. Der Wegfall dieses Netzes und die Schwierigkeiten des Aufbaus eines analogen Netzes in Frankreich würden für das Kind eine Bedrohung darstellen. Schliesslich wird auch in der E-Mail des Zentrums für Suchtmedizin vom 16. Dezember 2013 (Rekursbeilage 9) ausgeführt, dass die Verlegung des Wohnsitzes sich destabilisierend auf den labilen psychischen Zustand der Rekurrentin und die vorhandene Suchtmittelabhängigkeit auswirken würden, was zu einer Gefährdung der Gesundheit sowohl der Rekurrentin als auch ihrer Tochter führen würde.

4.2.4   Der Vermutung der Vorinstanz, wonach die Rekurrentin in Frankreich auf die Hilfe ihrer Familie zählen könne, ist entgegenzuhalten, dass diese nach den glaubhaften Angaben der Rekurrentin den Kontakt mit ihr schon vor der Geburt ihrer Tochter aus religiösen und kulturellen Gründen abgebrochen und sie und ihr uneheliches Kind aus dem (muslimischen) Familienkreis ausgeschlossen habe (Rekursbegründung S. 5). Bei der von der Vorinstanz erwähnten Grossmutter, welche sich gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Mai 2013 bei diesem für das Kind eingesetzt habe, dürfte es sich um die Mutter des schweizerischen Kindsvaters handeln, welche sich gemäss Rekursbegründung „gelegentlich meldet“.

4.2.5   Im Weiteren weist die Vorinstanz zwar zutreffend darauf hin, dass auch in Frankreich gute familienergänzende Strukturen vorhanden sind, doch vermag dieser Umstand nichts daran zu ändern, dass die Tochter der Rekurrentin durch einen Wegzug nach Frankreich aus ihrem vertrauten sozialen Umfeld gerissen und wichtige und stabilisierende Betreuungspersonen verlieren würde. Zwar ist der Vorinstanz insofern recht zu geben, als auch der baldige Schuleintritt des Kindes zu einem gewissen Wechsel ihrer Betreuungspersonen führen wird, doch wird dies weit weniger einschneidend sein als ein Wegzug nach Frankreich, da in diesem Fall der übrige Rahmen – die häusliche Umgebung, die ausserschulische Tagesbetreuung, der soziale Rahmen mit den andern Kindern sowie die Umgangssprache – gleich bleibt und ihr Halt zu geben vermag.

4.2.6   Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht des UKBB vom 22. Januar 2014 (Rekursbeilage 5) die Tochter der Rekurrentin nach dem neonatalen Drogenentzug weiterhin von einer Entwicklungsbehinderung bedroht ist und regelmässige neuropädiatrische Untersuchungen und eine engmaschige Überwachung notwendig sind, um gegebenenfalls frühzeitig eine Therapie einleiten zu können. Ob diese Untersuchungen nach einem Wegzug der Rekurrentin und ihrer Tochter nach Frankreich weiterhin im UKBB stattfinden könnten, wie die Vorinstanz annimmt, ist zweifelhaft. Dies dürfte namentlich aus Kosten- und Versicherungsgründen schwierig sein.

4.3      Bei dieser Ausgangslage besteht ein hohes privates Interesse der Schweizer Tochter der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz, zusammen mit ihrer sorge- und obhutsberechtigten Mutter, welches entgegen den Ausführungen der Vorinstanz höher zu gewichten als das Interesse an der Fernhaltung der sozialhilfeabhängigen ausländischen Rekurrentin.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2014 aufzuheben sind und die Sache zur wiedererwägungsweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin resp. zur Beantragung der entsprechenden Zustimmung des Bundesamtes für Migration, sofern eine solche im vorliegenden Fall erforderlich ist, an das Migrationsamt zurückzuweisen ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. April 2014 und die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an das Migrationsamt zurückgewiesen mit der Aufforderung, in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 12. April 2013 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern resp. die entsprechende Zustimmung des Bundesamtes für Migration zu beantragen, sofern eine solche notwendig ist.

            Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.120 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.03.2015 VD.2014.120 (AG.2015.187) — Swissrulings